Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Einleitung
In allen Mitgliedstaaten werden Verurteilungen von Personen nach unterschiedlichen Verfahren in eigens dafür vorgesehene Register eingetragen. Um die Übermittlung von Informationen aus diesen Registern zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, bestehen verschiedene Austauschmechanismen. Insbesondere im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 19591 sind solche Verfahren vorgesehen. Die Prüfung der bestehenden Mechanismen zeigt jedoch, dass sie lückenhaft, aleatorisch und langsam sind und den Anforderungen der justiziellen Zusammenarbeit in einem Raum ohne Grenzen wie der Europäischen Union nicht mehr gerecht werden. Jüngste tragische Fälle von Pädophilie haben darüber hinaus deutlich gemacht, dass der Austausch von Informationen über Verurteilungen zwischen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß funktioniert. Auch zur Bekämpfung des Terrorismus ist es erforderlich, die Qualität des Informationsaustauschs rasch zu verbessern2.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Funktionsweise der bestehenden Verfahren zu verbessern solange kein Informatiksystem zum Austausch von Informationen über Strafurteile zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Die Kommission wird zwar bald die Einrichtung eines solchen Systems vorschlagen, doch sind dafür derart umfangreiche technische- und juristische Vorbereitungen nötig, dass es noch mehrere Jahre dauern wird, bis es einsatzbereit ist. Dieser Vorschlag stellt daher nicht darauf ab, die Art der Pflichten der Mitgliedstaaten zu ändern, sondern bezweckt lediglich praktische Verbesserungen des derzeitigen Systems. Die Ergebnisse künftiger Arbeiten werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Aus diesem Grund ist die Kommission auch der Ansicht, dass ein Beschluss, der keine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit sich bringt, das geeignetste Mittel zur raschen Verbesserung der derzeitigen Verfahren darstellt.
In diesem Vorschlag ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat eine Zentralbehörde benennt. Er gliedert sich in zwei Teile und ergänzt die Artikel 22 und 13 des Übereinkommens von 1959.
Der erste Teil des Vorschlags soll sicherstellen, dass das Strafregister des Herkunftsstaats einer Person so rasch es geht möglichst umfassend ist, damit man schnell über vollständige Informationen über die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gegen einen Unionsbürger verhängten Strafurteile verfügt. Das Übereinkommen von 1959 legt den Vertragsparteien bereits die Pflicht auf, Strafnachrichten über ihre Staatsangehörigen auszutauschen. Dieser Austausch erfolgt allerdings nur ein Mal pro Jahr. Im vorliegenden Vorschlag ist vorgesehen, dass diese Information unverzüglich übermittelt wird, sobald sie den zuständigen Behörden des Urteilsmitgliedstaats vorliegt. Wie bereits dargelegt, ändert der Vorschlag die Art der Pflichten der Mitgliedstaaten nicht. Es ist insbesondere nicht vorgesehen, dass der Urteilsstaat auch den Wohnsitzstaat informiert, was für Nicht-Unionsbürger oder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat vorstellbar gewesen wäre.
Diese Fälle werden bei der geplanten Einrichtung des Informatiksystems für den Informationsaustausch behandelt werden.
Der zweite Teil betrifft Anträge auf Informationen aus dem Strafregister, die derzeit in den Anwendungsbereich von Artikel 13 des Übereinkommens von 1959 fallen, und Antworten auf diese Anträge. Der Vorschlag verfolgt mehrere Ziele: Da im Übereinkommen von 1959 keine Frist für die Übermittlung der erbetenen Informationen vorgesehen ist, ergänzt der Vorschlag das Übereinkommen in dieser Hinsicht. Gemäß dem Vorschlag ist ein Antrag auf Informationen aus dem Strafregister innerhalb von höchstens 5 Tagen zu beantworten. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sind Standardformulare für die Antragstellung und die Beantwortung vorgesehen. Diese Formulare, die in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, sollten den Übersetzungsaufwand beträchtlich verringern.
Wird in einem Raum, in dem sich die Bürger frei bewegen und aufhalten, die Qualität des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere über Strafurteile von Personen verbessert, kann der Sicherheitsstandard in der gesamten Europäischen Union allgemein gehoben werden. Dieses Ziel kann nur durch eine koordinierte Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Dieser Vorschlag beschränkt sich zudem auf die Verbesserung der derzeitigen Verfahren, ohne sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Damit achtet er umfassend das Verhältnismäßigkeits- und das Subsidiaritätsprinzip nach den Artikeln 2 EU-Vertrag und 5 EG-Vertrag.
2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sind Artikel 31 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza über das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c.
3. Finanzbogen
Die Durchführung dieses Vorschlags für einen Beschluss führt zu keinen zusätzlichen operativen Ausgaben zu Lasten der Haushalte der Mitgliedstaaten oder des Gesamthaushalts der Europäischen Union.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden die Begriffe "Strafregister" und "Verurteilung" beschrieben. Bei der Definition von Verurteilungen wird der Begriff der Straftat im Sinne von Artikel 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1990, der im Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 20001 übernommen wurde, berücksichtigt.
Das "Strafregister" ist das einzelstaatliche Register, in dem diese Verurteilungen eingetragen sind. Einige Mitgliedstaaten können mehrere Register führen.
Artikel 2 - Zentralbehörde
Gemäß diesem Artikel benennt jeder Mitgliedstaat eine Zentralbehörde für die Zwecke des Beschlusses.
Artikel 3 Information über Verurteilungen aus eigener Initiative
In diesem Artikel werden in Verbindung mit Artikel 2 Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 in Bezug auf die zuständigen Zentralbehörden festgelegt. Die Pflicht nach Artikel 22 des Übereinkommens von 1959 wird übernommen, zugleich jedoch festgelegt, dass die Information unverzüglich übermittelt wird.
Artikel 4 Antrag auf Information über Verurteilungen
Dieser Artikel behandelt Informationsanträge und Antworten auf diese Anträge. Er ergänzt Artikel 13 des Übereinkommens von 1959. Die Möglichkeit der Justizbehörden, einander gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 direkt Informationen aus dem Strafregister zu übermitteln, bleibt unberührt. Die Justizbehörden können diese Informationen somit erlangen, indem sie sich direkt an die Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder an die benannte Zentralbehörde wenden.
Der Antrag erfolgt unter Verwendung des Formulars im Anhang zu diesem Beschluss und wird von der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats an jene des ersuchten Mitgliedstaats gerichtet. Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet unverzüglich bzw. jedenfalls innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antwortformulars. Seine Antwort umfasst die Informationen, die ihm gegebenenfalls gemäß Artikel 3 übermittelt wurden, sowie einen Strafregisterauszug.
Artikel 5 Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Informationen
In diesem Artikel werden die Bedingungen für die Verwendung der gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen festgelegt. Diese Informationen können im Rahmen von Strafverfahren verwendet werden. Die Verwendung für sonstige Zwecke unterliegt den vom ersuchten Mitgliedstaat angegebenen Schranken sowie den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen im Strafregister im ersuchenden Mitgliedstaat. Wurden die Informationen zu sonstigen Zwecken übermittelt, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat bitten, ihm mitzuteilen, in welcher Weise die Informationen verwendet wurden. Entsprechend den üblichen Regeln im Bereich des Datenschutzes gelten die Verwendungsbeschränkungen nicht für Daten eines Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat stammen.
Artikel 6 - Sprachen
Dieser Artikel stellt darauf ab, den Informationsaustausch so weit wie möglich zu erleichtern.
Dazu ist insbesondere vorgesehen, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Antrag in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats an diesen richtet.
Artikel 7 - Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Dieser Beschluss ergänzt die bestehenden Übereinkommensvorschriften und legt kein eigenes Verfahren für den Informationsaustausch fest. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der geplanten Maßnahme ist es jedoch erforderlich, dass die Mitgliedstaaten darauf verzichten, etwaige Vorbehalte zu Artikel 13 des Übereinkommens von 1959 geltend zu machen.
Artikel 8 - Durchführung
Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr innerstaatliches Recht bis zum 30. Juni 2005 mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen.
Artikel 9 - Wirksamkeit
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
1 Europarat, ETS Nr. 30.
2 Vgl. dazu die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2004 und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 29. März 2004 über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität , insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind(KOM 2004(221)).
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel setzt voraus, dass Informationen über Verurteilungen von Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden
(2) Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen3 angenommen. Dieser Beschluss trägt dazu bei, die in Maßnahme Nr. 3 des Programms genannten Ziele zu erreichen. Darin wird vorgeschlagen, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union zu erstellen, wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.
(3) In den Artikeln 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 19594 sind Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen. Diese sind allerdings so langsam, dass sie den Erfordernissen der justiziellen Zusammenarbeit in einem Raum wie der Europäischen Union nicht mehr entsprechen.
(4) Im Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde - Rechtshilfe in Strafsachen5 wurde dazu aufgerufen, die Verfahren für die Übermittlung von Material zwischen Staaten zu vereinfachen. Es sollte gegebenenfalls ein Standardformular erstellt werden das der Erleichterung der Rechtshilfe dienen soll.
(5) Am 25. März 2004 hat der Europäische Rat den Rat beauftragt, die Möglichkeit der Schaffung eines europäischen Registers über Verurteilungen und Rechtsverluste zu prüfen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind1 , die Bedeutung eines wirksamen Mechanismus für die Übermittlung von Auskünften über Verurteilungen und Aberkennungen von Rechten (Rechtsverluste) unterstrichen.
(6) Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 EU-Vertrag und Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Verbesserung der Verfahren zur Übermittlung von Verurteilungen zwischen Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und eine koordinierte Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union erfordert. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7) Bessere Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen setzen voraus dass die in einem Mitgliedstaat gegen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats verhängten Verurteilungen so schnell wie möglich bekannt gemacht werden und dass jeder Mitgliedstaat die von ihm aus nationalen Strafregistern benötigten Informationen innerhalb einer sehr kurzen Frist von anderen Mitgliedstaaten erhalten kann.
(8) Dieser Beschluss ergänzt die bestehenden Übereinkommensvorschriften und legt kein eigenes Verfahren für den Informationsaustausch fest. Die Bestimmungen über Anträge auf Informationen aus dem Strafregister lassen die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt, einander gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vom29. Mai 2000 direkt Informationen aus dem Strafregister zu übermitteln. Der Beschluss legt jedoch ein spezielles Recht für die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats fest zu den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen einen Antrag auf Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu richten.
(9) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses verarbeitet werden, sind gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt. Darüber hinaus kommt, da sich dieser Beschluss in den Rahmen der geltenden Übereinkommensvorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen einfügt, Artikel 23 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 zur Anwendung.
(10) Entsprechend der Empfehlung Nr. R (84) 10 des Europarats über das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten dient das Strafregister vor allem dazu, die für das Strafrechtssystem verantwortlichen Behörden über Vorstrafen zu informieren, damit sie die besonderen Umstände jedes Falles bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Jede andere Verwendung des Strafregisters, die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern könnte, soll so weit wie möglich verhindert werden. Die Verwendung der in Anwendung dieses Beschlusses übermittelten Informationen zu anderen Zwecken als im Rahmen von Strafverfahren kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Staates beschränkt werden.
(11) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 EU-Vertrag und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
beschliesst:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
- a) "Strafregister" das nationale oder die nationalen Register, in dem bzw. in denen alle Verurteilungen gemäß dem innerstaatlichen Recht eingetragen sind;
- b) "Verurteilung" jede endgültige Entscheidung eines Strafgerichts oder einer Verwaltungsbehörde , gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, in der festgestellt wird, dass eine Person eine Straftat oder eine Handlung, die nach dem innerstaatlichen Recht als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften geahndet wird, begangen hat.
Artikel 2
Zentralbehörde
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Beschlusses.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit welche Behörde sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information an die anderen Mitgliedstaaten und an Eurojust.
Artikel 3
Information über Verurteilungen aus eigener Initiative
Die Zentralbehörden unterrichten die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über Verurteilungen von Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten, die in das nationale Strafregister eingetragen sind, sowie über entsprechende spätere Eintragungen in das Strafregister.
Artikel 4
Antrag auf Information über Verurteilungen
- 1. Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats benötigt, so kann die Zentralbehörde gemäß dem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf Information an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats stellen. Alle Informationsanträge werden unter Verwendung des im Anhang aufgeführten Formulars übermittelt.
- 2. Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort unverzüglich bzw. jedenfalls innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen ab Erhalt des Antrags zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen unter Verwendung des im Anhang aufgeführten Antwortformulars. Die Antwort umfasst die gemäß Artikel 3 mitgeteilten Informationen.
- 3. Dem Antwortformular wird ein Strafregisterauszug beigefügt.
Artikel 5
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
- 1. Informationen mit personenbezogenem Inhalt, die gemäß Artikel 4 übermittelt wurden können vom ersuchenden Mitgliedstaat folgendermaßen verwendet werden:
- a) im Rahmen von Strafverfahren;
- b) zu sonstigen Zwecken innerhalb der vom ersuchten Mitgliedstaat vorgegebenen Schranken gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.
- 2. Wurden personenbezogene Daten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels übermittelt, so kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat bitten, ihn über die Verwendung dieser Daten zu unterrichten.
- 3. Dieser Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Beschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.
Artikel 6
Sprachen
- 1. Formblatt A wird von dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt. Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Beschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Gemeinschaften er für diese Zwecke anerkennt.
- 2. Formular B wird vom ersuchten Mitgliedstaat in der oder den Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die er verwenden möchte, an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichtet.
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
- 1. Dieser Beschluss ergänzt und erleichtert die Anwendung der Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 , seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 20012, des
- 2. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, sich untereinander auf eventuelle Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu berufen.
1 Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom29. Mai 20003 und seines Protokolls vom 16. Oktober 20014 .
Artikel 8
Durchführung
Die Mitgliedstaaten führen diesen Beschluss so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2005, durch.
Artikel 9
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Europarat, ETS Nr. 99.
2 Europarat, ETS Nr. 182.
3 ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.
4 ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.