A. Zielsetzung
- Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße nach dem Schwarzarbeitsgesetz schädigen gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Der Schutz von Handwerk und Gewerbe vor rechtswidrig arbeitender Konkurrenz wird als außerordentlich wichtig erachtet. Deshalb ist es erforderlich, für die Verfolgung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeitsverstöße die Voraussetzungen für die Ermittlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu verbessern und die Befugnisse denen der Zollverwaltung in erforderlichem Maße anzupassen. Darüber hinaus soll die unlautere Werbung in den Medien wegen ihres sprunghaften Anstiegs seit der Abschaffung dieses Bußgeldtatbestandes seit August 2004 wieder verfolgt werden, um so auch präventiv gegen die unerlaubte Handwerksausübung vorgehen zu können.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Durch die Optimierung der Ermittlungsbefugnisse können die zu erledigenden Aufgaben effektiver und in kürzerer Zeit ausführt werden. Dies führt zu Einsparpotenzialen bei den Personalkosten und ggf. zu höheren Bußgeldeinnahmen.
E. Sonstige Kosten
Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
" § 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden, an die nach Landesrecht zuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften".
- 2. § 2 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Es werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. für die selbständige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise geworben wird und die Gewerbeanzeige ( § 14 Gewerbeordnung) vorliegt,
4. für die selbständige Erbringung zulassungspflichtiger handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise geworben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt."
- 3. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben bei Vorliegen eines Tatverdachts zur Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1a die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3. Werden sie in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung tätig, sind sie zu verdachtslosen Prüfungen nach § 2 Abs. 1a berechtigt."
- 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden haben bei Vorliegen eines Tatverdachts zur Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1a die Befugnisse nach den Absätzen 1, 2 und 3. Werden sie in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung tätig, sind sie zu verdachtslosen Prüfungen nach § 2 Abs. 1a berechtigt."
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Worte "oder bei Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1a den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Worte "und die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.
- cc) In Satz 4 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.
- 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, ist der Anbieter der Telekommunikationsleistung oder der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung, den Polizeivollzugsbehörden der Länder oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeivollzugsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 112 Abs. 2 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen."
- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Es werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. für die selbständige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne sein Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigt zu haben, oder
4. für die selbständige Erbringung zulassungspflichtiger handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein."
- b) In Absatz 3 werden nach den Worten "fünfzigtausend Euro," die Worte "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro," eingefügt.
- 8. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. . 3 und 4 die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
3. in den mit Prüfungen oder Ermittlungen nach § 2 Abs. 1a zusammenhängenden Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchsstabe a und b und Nr. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden und in den übrigen Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollverwaltung."
- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Stelle der Zollverwaltung, die Polizeivollzugsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Behörde, die die Überprüfung durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,"
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der Zollverwaltung oder die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft."
- b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 1a sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Prüfgegenständen nach § 2 Abs. 1 und 1a und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen steht, verwendet werden.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in Absatz 3 genannten Zweck."
- 10. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden, an die nach Landesrecht zuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften".
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:
- "7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden für die in § 2 Abs. 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Bei der Neufassung der gesetzlichen Grundlagen für die Schwarzarbeitsbekämpfung im Jahr 2004 wurde von der Bundesregierung das Ziel verfolgt, handwerks- und gewerberechtliche Verstöße nicht mehr als Schwarzarbeit zu verfolgen. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die bereits bestehenden Bußgeldvorschriften in der Handwerks- und Gewerbeordnung. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde als nicht mehr zweckmäßig angesehen. Im Rahmen der Behandlung des Gesetzentwurfes im Vermittlungsausschuss ist es den Ländern gelungen, dass ein Teil der gewerbe- und handwerksrechtlichen Verstöße doch in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen wurde. Diesem Umstand wurde jedoch im Gesetz nicht konsequent Rechnung getragen. Es sind daher Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes erforderlich, um auch für die Verfolgung der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen und die Befugnisse von Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im erforderlichen Maße anzupassen. Nur so ist eine optimale Verfolgung aller Schwarzarbeitsverstöße möglich.
Außerdem soll der Tatbestand der "unerlaubten Werbemaßnahmen" für zulassungspflichtige Handwerke, der bei der Neufassung des Gesetzes aus dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht übernommen wurde, wieder eingeführt und durch den Tatbestand der "unerlaubten Werbung für die selbständige Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbeanzeige" ergänzt werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Verzicht auf die Bußgeldbewehrung der "unerlaubten Werbemaßnahmen" zu einem sprunghaften Anstieg entsprechender Werbemaßnahmen geführt hat. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - oftmals gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Die Bußgeldbewehrung der "unerlaubten Werbung" bietet damit eine effektive Möglichkeit, präventiv gegen Schwarzarbeit vorzugehen.
B. Besonderer Teil
Nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 06.02.1995 (BGBl. I S. 165) war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen erheblich abnahmen. Durch diese Erschwerung der Anbahnung von Schwarzarbeit im Handwerk wurde ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen unter Angabe eines Mobiltelefonanschlusses für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Es ist anzunehmen, dass in erheblichem Umfang auch für Handwerksarbeiten geworben wird, die gem. § 8 Abs. 1 Buchst. e) ordnungswidrig sind. Das Gleiche gilt für die Werbung für Werk- und Dienstleistungen ohne Gewerbeanzeige. Dieser Tatbestand soll neu in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen werden, um die Anbahnung von Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Buchst. d) zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Es ist deshalb geboten, die unlautere Werbung als Ordnungswidrigkeitentatbestand in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufzunehmen, um so auch präventiv gegen die Ausübung von Schwarzarbeit tätig werden zu können.
Zu § 3 (Befugnisse bei der Prüfung von Personen)
In § 3 werden die Befugnisse bei der Überprüfung von Personen benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1. Welche Befugnisse die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a haben, ergibt sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht. Diese ergeben sich nur im Rückgriff auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und die Strafprozeßordnung (StPO). Um der Systematik des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu folgen, müssen jedoch auch die Befugnisse für die Überprüfung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a im SchwarzArbG genannt werden.
Der Umfang der Befugnisse ist bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und 1a grundsätzlich gleich zu gestalten, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen. Die Tätigkeit des Außendienstes der nach Landesrecht zuständigen Behörden soll deshalb in Anlehnung an die Befugnisse der Zollverwaltung in Bußgeldverfahren durch die Befugnis erleichtert, optimiert und beschleunigt werden, für Prüfungen nach § 2 Abs. 1a bei Vorliegen eines Tatverdachts Betretungsrechte für Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von selbständig tätigen Personen während der Arbeitszeit zur Überprüfung von Personen auch ohne die Zollverwaltung wahrnehmen zu dürfen. Durch die fehlenden Betretungsrechte ist die Kontrolle von Personen, die auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen arbeiten, nach derzeitiger Rechtslage nur mit richterlichem Beschluss möglich. Dies behindert und verlangsamt die Ermittlungsarbeit. Anders als der Zollverwaltung sollen den nach Landesrecht zuständigen Behörden diese Rechte aber nur zustehen, wenn ein Tatverdacht ( § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 160 StPO) vorliegt oder sie als unterstützende Behörde für die Zollverwaltung tätig werden. Verdachtslose Prüfungen gem. § 2 Abs. 1a sind dadurch nur in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung möglich.
Zu § 4 (Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen)
In § 4 werden die Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1. Welche Befugnisse die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach Absatz 1a haben, ergibt sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht. Diese ergeben sich nur im Rückgriff auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die Strafprozeßordnung. Um der Systematik des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu folgen, müssen jedoch auch die Befugnisse für die Überprüfung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden.
Der Umfang der Befugnisse ist bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und 1a grundsätzlich gleich zu gestalten, da die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen angewiesen. Die Kontrollmöglichkeiten müssen deshalb verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen. Die Tätigkeit des Außendienstes soll deshalb in Ahnlehnung an die Befugnisse der Zollverwaltung in Bußgeldverfahren durch die Befugnis erleichtert, beschleunigt und optimiert werden, in Verdachtsfällen für Prüfungen nach § 2 Abs. 1a Betretungsrechte für Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeit zur Prüfung von Geschäftsunterlagen auch ohne die Zollverwaltung wahrnehmen zu dürfen. Durch die fehlenden Betretungsrechte werden Ermittlungen auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen behindert und verlangsamt, da das Betreten nach derzeitiger Rechtslage nur mit richterlichem Beschluss zulässig ist. Dies behindert und verlangsamt die Ermittlungsarbeit. Anders als der Zollverwaltung sollen den nach Landesrecht zuständigen Behörden diese Rechte aber nur zustehen, wenn ein Tatverdacht ( § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 160 StPO) vorliegt oder sie als unterstützende Behörde für die Zollverwaltung tätig werden. Verdachtslose Prüfungen gem. § 2 Abs. 1a sind dadurch nur in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung möglich.
Zu § 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)
In § 5 werden die Duldungs- und Mitteilungspflichten benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Abs. 1. Welche Pflichten bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a bestehen, regelt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht. Um der Systematik des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu folgen, müssen jedoch auch die Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung von Verstößen nach § 2 Abs. 1a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden.
Der Umfang der Mitwirkungspflichten ist bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 1a gleich zu gestalten, da die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen und die Mitwirkung angewiesen, da sie ansonsten ihren Prüfungen gem. §§ 3 und 4 nicht effektiv nachgehen können.
Zu § 7 (Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen)
Der derzeit gültige § 7 bezieht sich nur noch auf Werbemaßnahmen "... unter einer Chiffre" und verpflichtet lediglich dazu, den Behörden der Zollverwaltung Auskunft zu erteilen. Die bisherige Regelung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes "... unter einem Telekommunikationsanschluss ..." ist entfallen. Für die Zollverwaltung wurde jedoch durch Artikel 6 Nr. 8 ("Änderung sonstiger Gesetze") des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721) die Möglichkeit des automatisierten Auskunftsverfahrens durch Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingeräumt.
Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit werden auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels anonymer Werbemaßnahmen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen dringend erforderlich und unverzichtbar, Informationen über anonyme Telefonanschlussinhaber oder Inserenten zu bekommen und Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Wiederaufnahme des Bußgeldtatbestandes der "unlauteren Werbung".
Neben § 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes muss auch § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 entsprechend angepasst werden.
Zu § 8 (Bußgeldvorschriften)
Nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 06.02.1995 (BGBl. I S. 165) war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen im Laufe der Zeit erheblich abnahmen. Durch diese Erschwerung der Anbahnung von Schwarzarbeit im Handwerk wurde ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen unter Angabe eines Mobiltelefonanschlusses für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Es ist anzunehmen, dass in erheblichem Umfang auch für Handwerksarbeiten geworben wird, die gem. § 8 Abs. 1 Buchst. e) ordnungswidrig sind. Das Gleiche gilt für die Werbung für Werk- und Dienstleistungen ohne Gewerbeanzeige. Dieser Tatbestand soll neu in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgenommen werden, um die Anbahnung von Schwarzarbeit gem. § 8 Abs. 1 Buchst. d) zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" ermöglicht es, präventiv gegen die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeanzeige und die unerlaubte Handwerksausübung tätig werden zu können. Die Höhe des möglichen Bußgeldes betrug nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 25.000 Euro. Im Hinblick auf die Reduzierung des Bußgeldes für Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich um die Hälfte, erscheint eine Reduzierung des Höchstsatzes auf 10.000 Euro angemessen.
Zu § 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten)
Die Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist wegen der Änderung der §§ 5 und 8 erforderlich.
Zu § 16 (Zentrale Datenbank)
In der geltenden Fassung des Absatzes 2 wird festgelegt, dass Daten zu speichern sind, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 ergeben. Damit werden auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 geregelten handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße erfasst. Der Bezug zu diesen Verstößen wird aber ansonsten in der Vorschrift nicht hergestellt: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden werden nicht in Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 erwähnt und in Absatz 3 fehlt der Verweis auf Verstöße nach § 2 Abs. 1a. Dies muss korrigiert werden. Die Erfassung der Daten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung von Schwarzarbeitsverstößen im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich stehen, ist zur effizienten und effektiven Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Die Datenbank dient der Vermeidung von Doppelprüfungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Betroffenen. Auch können unbeabsichtigte Beschränkungen der Ermittlungen auf einzelne Taten eines Gesamtkomplexes vermieden werden. Momentan erfolgt der Datenaustausch in den Ländern lediglich einzelfallbezogen fernmündlich oder per E-Mail. Dies ist ineffizient und führt dazu, dass ein Zusammenhang bei verschiedenen Verstößen überregional tätiger Schwarzarbeiter nur schwer oder gar nicht festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Datensammlung insbesondere für den Nachweis der Schwarzarbeit "in erheblichem Umfang" erforderlich, der allein bei regionaler Betrachtung oft kaum zu führen ist. Ebenso lässt sich der Nachweis von Vorsatz wesentlich leichter erbringen, soweit die Möglichkeit besteht, durch Abfragen mehrmalige Verstöße festzustellen. Auch auf die Festlegung der Bußgeldhöhe und damit die Nachhaltigkeit der Bußgeldverfahren hat ein umfangreicherer Nachweis erhebliche Auswirkungen. Gleiches trifft zu für Erkenntnisse im Rahmen von Vergabeverfahren. Eine mögliche Schwarzarbeitsprävention durch entsprechende Ausschlüsse von Vergabeverfahren ließe sich durch überregionale Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten auch durch die Landesbehörden zielgerichteter gestalten.
Zu § 17 (Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden, an die nach Landesrecht zuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften)
Zur effizienten und effektiven Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es erforderlich, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden ein Auskunftsrecht aus der zentralen Datenbank einzuräumen. Durch die Abfragemöglichkeit können unbeabsichtigte Beschränkungen der Ermittlungen auf einzelne Taten eines Gesamtkomplexes vermieden werden. Momentan erfolgt der Datenaustausch in den Ländern lediglich einzelfallbezogen fernmündlich oder per E-Mail. Dies ist ineffizient und führt dazu, dass ein Zusammenhang bei verschiedenen Verstößen überregional tätiger Schwarzarbeiter nur schwer oder gar nicht festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist der Zugriff auf eine gemeinsame Datensammlung insbesondere für den Nachweis der Schwarzarbeit "in erheblichem Umfang" erforderlich, der allein bei regionaler Betrachtung oft kaum zu führen ist. Ebenso lässt sich der Nachweis von Vorsatz wesentlich leichter erbringen, soweit die Möglichkeit besteht, durch Abfragen mehrmalige Verstöße festzustellen. Auch auf die Festlegung der Bußgeldhöhe und damit die Nachhaltigkeit der Bußgeldverfahren hat ein umfangreicherer Nachweis erhebliche Auswirkungen. Gleiches trifft zu für Erkenntnisse im Rahmen von Vergabeverfahren. Eine mögliche Schwarzarbeitsprävention durch entsprechende Ausschlüsse von Vergabeverfahren ließe sich durch überregionale Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten auch durch die Landesbehörden zielgerichteter gestalten.
Das Auskunftsrecht der Polizeibehörden wird, da nun auch diese Verstöße in der zentralen Datenbank erfasst werden, um die Prüfgegenstände des § 2 Abs. 1a erweitert.
§ 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)
Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit wird auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels Angabe von Telekommunikationsanschlüssen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen nach § 2 Abs. 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dringend erforderlich und unverzichtbar, das Recht zu haben, über zentrale Abfragestellen Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten.