Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c (§ 46 Abs. 6 Satz 2 - neu -, Abs. 7 und 8 SGB II)
In Artikel 1 Nr. 2 sind die Buchstaben a bis c wie folgt zu fassen:
- a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahr 2007 trägt der Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den übrigen Ländern 31,2 vom Hundert."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Ab 2008 ergeben sich die Beteiligungssätze des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Gesamtausgaben der Kommunen für diese Leistungen. Sie bestimmen sich nach der Formel
BBt+1 = Δ GAt, t-1 * 0,7 + BB t
Dabei sind:
- Δ GAt,t-1 = (GA t / GA t-1 - 1) * 100
- BB t+1 = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr (länderbezogen) in Prozent BBt = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Jahr der Feststellung in Prozent entsprechend den Anteilen nach Absatz 6 Satz 2
- GA t = Gesamtausgaben der Kommunen auf Bundesebene für die in Absatz 5 genannten Leistungen von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung GAt-1 = Gesamtausgaben der Kommunen auf Bundesebene für die in Absatz 5 genannten Leistungen der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres Die Gesamtausgaben der Kommunen für die in Absatz 5 genannten Leistungen werden auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt."
- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die sich nach Absatz 7 ergebenden Beteiligungssätze des Bundes werden jährlich durch Bundesgesetz festgelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligungssätze des Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung der Gesamtausgaben der Kommunen für die in Absatz 5 genannten Leistungen nicht mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gelten die zuletzt festgelegten Beteiligungssätze des Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Entwicklung der Gesamtausgaben der Kommunen für die in Absatz 5 genannten Leistungen negative Beteiligungssätze festgelegt werden müssten, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen. Beteiligungssätze des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen betragen höchstens 49 vom Hundert. Im Jahr 2010 wird die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung überprüft und eine Regelung für die Jahre ab 2011 per Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch eine bundeseinheitliche Beteiligung des Bundes an den in § 46 Abs. 5 SGB II genannten Leistungen in Höhe von 31,8 vom Hundert würden sich insbesondere für die jeweilige Gesamtheit der Kommunen in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz horizontale Verwerfungen ergeben, die dazu führen dass diese Länder an der bundesweiten Entlastung um 2,5 Mrd. Euro nicht angemessen partizipieren. Aus diesem Grund wird ein horizontaler Ausgleich unter den Ländern geschaffen. Für 14 Länder wird eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 31,2 vom Hundert festgesetzt. Aus der Differenz zu einem bundeseinheitlichen Beteiligungssatz von 0,6 Punkten, werden gesonderte Anteile des Bundes für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz errechnet.
Bei einer proportionalen Verteilung des Betrages, der sich aus 0,6 Punkten der von 14 Ländern bereit gestellten Beteiligung errechnet, ergeben sich Beteiligungen des Bundes für das Land Baden-Württemberg in Höhe von 35,2 vom Hundert und für das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 41,2 vom Hundert. Die jeweilige Gesamtheit der Kommunen in den übrigen 14 Ländern wird durch einen Anteil des Bundes von 31,2 vom Hundert weiterhin entlastet.
Für die Berechnung der Sonderquoten der Länder wurden Daten aus der Kommunaldatenerhebung zu Grunde gelegt, die für eine regionalisierte Betrachtung eine Darstellung der Be- und Entlastungen in den Ländern bereithält.
Die bisher geltende Regelung in § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach der Bund in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen trägt, kann bestehen bleiben.
Zu Buchstabe b:
Die Höhe der Gesamtausgaben der Kommunen für die in § 46 Abs. 5 SGB II genannten Leistungen bildet die tatsächliche Belastung der Kommunen exakt ab. Über die Zahl der Bedarfsgemeinschaften lässt sich die tatsächliche Belastung der Kommunen dagegen nur näherungsweise herleiten.
Zu Buchstabe c:
Folgeänderung zu Buchstabe b. Darüber hinaus handelt es sich um die Klarstellung, dass die Bundesbeteiligung im Jahr 2010 nicht ausläuft, sondern lediglich überprüft wird.