21. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass neben Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak auch Schnupftabak und Kautabak von den Verboten des Artikels 6 Absatz 1 und 5 des Richtlinienvorschlags ausgenommen werden.
Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verbieten, bei denen der Tabakgeschmack durch Aromen wie Menthol, Frucht oder Schokolade zu stark verändert wird. Das Verbot des sog. charakteristischen Aromas soll für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchlose Tabakerzeugnisse gelten, nicht aber für andere Tabakerzeugnisse wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak. Da Schnupftabak ein rauchloser Tabak ist und in der Regel als charakteristisches Aroma Menthol enthält, führt die neue Regelung zu einem Verbot des herkömmlichen Schnupftabaks. Da auch Kautabak ein rauchloser Tabak ist, der während des Herstellungsprozesses aromatisiert wird, ist auch er von der neuen Verbotsregelung betroffen.
Die Kommission begründet das Verbot der geschmacklichen Veränderung mit dem Jugendschutz und der Suchtprävention. Die Überlagerung des Tabakgeschmacks kann insbesondere junge Menschen zum Rauchen veranlassen. Tabakprodukte wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak sollen vom Verbot des charakteristischen Aromas ausgenommen werden, da diese in der Regel von älteren Menschen konsumiert werden. Diese Begründung trifft aber auch auf Schnupftabak und Kautabak zu, da diese ebenfalls in der Regel von älteren Verbrauchern konsumiert werden. Das Ziel des Jugendschutzes und der Suchtprävention wird beim Schnupftabak und beim Kautabak nicht erreicht. Eine Schlechterstellung des Schnupftabaks und des Kautabaks gegenüber anderen Tabakprodukten wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Sonderstellung von Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak, Schnupftabak und Kautabak zeigt sich auch darin, dass die Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags weniger restriktiv sind als die Kennzeichnungsbestimmungen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 des Richtlinienvorschlags).
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass neben Zigarren, Zigarillos und iPfeifentabak auch Schnupftabak von den Verboten des Artikels 6 Absatz 1 und 5 des Richtlinienvorschlags ausgenommen wird.
Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verbieten, bei denen der Tabakgeschmack durch Aromen wie Menthol, Frucht oder Schokolade zu stark verändert wird. Das Verbot des sog. charakteristischen Aromas soll für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchlose Tabakerzeugnisse gelten, nicht aber für andere Tabakerzeugnisse wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak. Da Schnupftabak ein rauchloser Tabak ist und in der Regel als charakteristisches Aroma Menthol enthält, führt die neue Regelung zu einem Verbot des herkömmlichen Schnupftabaks.
Die Kommission begründet das Verbot der geschmacklichen Veränderung mit dem Jugendschutz und der Suchtprävention. Die Überlagerung des Tabakgeschmacks kann insbesondere junge Menschen zum Rauchen veranlassen. Tabakprodukte wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak sollen vom Verbot des charakteristischen Aromas ausgenommen werden, da diese in der Regel von älteren Menschen konsumiert werden. Diese Begründung trifft aber auch auf Schnupftabak zu, da dieser ebenfalls in der Regel von älteren Verbrauchern konsumiert wird. Das Ziel des Jugendschutzes und der Suchtprävention wird beim Schnupftabak nicht erreicht. Eine Schlechterstellung des Schnupftabaks gegenüber anderen Tabakprodukten wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Sonderstellung von Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und von Schnupftabak zeigt sich auch darin, dass die Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Artikel 10 und 11 des Richtlinienvorschlags weniger restriktiv sind als die Kennzeichnungsbestimmungen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 des Richtlinienvorschlags).