Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen1,
- - unter Hinweis auf die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten3,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 91/674/EWG vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten6,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats7,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente8,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind9,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)10,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)11,
- - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (KOM (2008) 0119),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. September 2004 über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten (KOM (2004) 0611),
- - in Kenntnis der Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften12,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Juli 2007 zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 - Weißbuch13, vom 4. Juli 2006 zur weiteren Konsolidierung der Finanzdienstleistungsindustrie14, vom 28. April 2005 zu dem derzeitigen Stand der Integration der Finanzmärkte der Europäischen Union15 und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union16,
- - in Kenntnis des Berichts des Forums für Finanzstabilität über die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Märkte und Institutionen ("Enhancing Market and Institutional Resilience") vom 7. April 2008,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zum Finanzaufsichtsrahmen der Europäischen Union und auf die Schlussfolgerungen des Rates zu verwandten Themen vom 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0359/2008),
A. in der Erwägung, dass die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG derzeit überarbeitet werden und ein Vorschlag zu Kreditratingagenturen erwartet wird,
B. in der Erwägung, dass die Kommission einer Reihe von Aufforderungen des Parlaments, einschließlich der in den genannten Entschließungen ergangenen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, und in der Erwägung, dass die Anlage eine Liste von Empfehlungen enthält, wie die Funktionsweise der Finanzmarktaufsicht verbessert werden könnte,
C. in der Erwägung, dass die Finanzaufsicht nicht mit der Marktintegration und der globalen Entwicklung der Finanzmärkte Schritt gehalten hat, die eine Aktualisierung der bestehenden Regulierungs- und Aufsichtssysteme erfordern, um Systemrisiken besser zu bewältigen, Finanzstabilität zu schaffen, die Ziele der Europäischen Union zu verwirklichen und zu einer Verbesserung der weltweiten Governance im Finanzwesen beizutragen,
D. in der Erwägung, dass jedwede Rechtsetzungsempfehlung des Parlaments grundsatzorientiert sein sollte und die in der Anlage dargelegten Empfehlungen in Absprache mit den Aufsichtsbehörden, den Finanzmarktteilnehmern und anderen einschlägigen Gremien weiterentwickelt werden sollten,
E. unter Hinweis darauf, dass es eine zunehmende Zahl paneuropäischer Unternehmen gibt, deren Aktivitäten sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken; in der Erwägung, dass die Verzahnung zahlreicher nationaler Behörden die Komplexität erhöht und die Verantwortlichkeiten verwischt hat, insbesondere was die makroprudentielle Aufsicht und das Krisenmanagement betrifft,
F. in der Erwägung, dass sich die aktuelle Finanzkrise, die durch zweitklassige Hypotheken in den USA und daraus abgeleitete Produkte ausgelöst wurde, aufgrund der immer stärkeren Integration der Märkte weltweit ausgebreitet hat und sich dadurch die Hinweise verstärken, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte in ihrer jetzigen Form weder auf der Ebene der Europäischen Union noch auf internationaler Ebene hinreichend aufeinander abgestimmt ist; in der Erwägung, dass eine Reform der Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte begrüßenswert ist,
G. in der Erwägung, dass die Krise zu einer Kreditverknappung und damit zu einer Erhöhung der Kreditkosten für viele Marktteilnehmer geführt hat; in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch die gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten unter Druck geraten,
H. in der Erwägung, dass Kapitalmarktintermediation und neue Arten von Finanzinstrumenten durchaus Vorteile gebracht haben, aber auch neue Ursachen für Systemrisiken weltweit schaffen,
I. in der Erwägung, dass durch das "Originatetodistribute"-Modell der Wettbewerb verstärkt und das Risiko gestreut wurde; in der Erwägung, dass diese Modell jedoch die Anreize zur Risikobewertung und -überwachung verringert und in einigen Fällen zu einer Missachtung der Sorgfaltspflicht geführt hat,
J. in der Erwägung, dass missbräuchliche Praktiken wie unzureichendes Risikomanagement, unverantwortliche Kreditvergabe, hohe Verschuldung (Fremdkapitaleinsatz), mangelnde Sorgfalt und ein plötzlicher Rückzug von Liquidität erhebliche Gefahren für Finanzinstitute mit sich bringen und die Finanzstabilität bedrohen können,
K. in der Erwägung, dass innovative Techniken, durch die das Risiko auf der Mikroebene verringert werden sollte und die an sich mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang waren, eine Risikokonzentration und ein Systemrisiko mit sich bringen konnten,
L. in der Erwägung, dass schädliche Aufsichtsarbitrage vermieden werden sollte,
M. in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Bankwesens in Europa, des Erfordernisses einer koordinierten Antwort auf Negativschocks wie auch einer wirksamen Behandlung von Systemrisiken soweit wie möglich reduziert werden müssen, und in der Erwägung, dass die Notwendigkeit besteht, weiter zu gehen, als die Kommission es in ihren bisherigen Untersuchungen getan hat, und die Richtlinie 94/19/EG so bald wie möglich zu ändern, um einen vergleichbaren Schutz von Bankeinlagen in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, damit die Finanzstabilität und das Vertrauen der Sparer erhalten sowie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden,
N. in der Erwägung, dass gegenüber der Öffentlichkeit, den Investoren und den Aufsichtsbehörden ein angemessenes Maß an Transparenz sichergestellt werden muss,
O. in der Erwägung, dass Entgeltsysteme, die die individuelle Leistung und die Unternehmensleistung widerspiegeln, nicht das kurzfristige Eingehen überhöhter Risiken auf Kosten der notwendigen langfristigen Leistung und Vorsicht belohnen sollten,
P. in der Erwägung, dass Interessenkonflikte, die durch das von Finanzinstituten, Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltskanzleien verwendete Geschäftsmodell ausgelöst werden können, angegangen und überwacht werden müssen,
Q. in der Erwägung, dass die Versäumnisse von Ratingagenturen im Zusammenhang mit komplex strukturierten Produkten und ein falsches Verständnis der Bedeutung von Ratings seitens der Marktteilnehmer erhebliche negative externe Effekte und Marktunsicherheiten verursacht haben; in der Erwägung, dass die Verfahren von Ratingagenturen überprüft werden müssen,
R. in der Erwägung, dass Selbstregulierungslösungen, die von den Ratingagenturen vorgeschlagen werden, noch nicht erprobt wurden und wahrscheinlich nicht ausreichen werden, um der zentralen Funktion gerecht zu werden, die ihnen im Finanzsystem zukommt,
S. in der Erwägung, dass Marktintegration zwar generell von Nutzen ist, jedoch mit einem angemessen integrierten Aufsichtsansatz einhergehen sollte, der auch unnötige bürokratische Hürden vermeidet und mit einer besseren Rechtsetzung im Einklang steht,
T. in der Erwägung, dass die Kommission eine umfassende Folgenabschätzung für einen Legislativvorschlag durchführen sollte,
U. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine konsequentere und wirksamere, ordnungsgemäß umgesetzte, aber nicht zu stark belastende Regulierung und Aufsicht benötigt, um die Gefahr künftiger Finanzkrisen abzumildern und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer über die Grenzen hinweg zu schaffen; in der Erwägung, dass die Europäische Union eine führende internationale Rolle übernehmen und die konsequente Umsetzung und Konvergenz ihrer eigenen Regulierung und Aufsicht verstärken sollte,
V. in der Erwägung, dass eine umfassende Überprüfung der derzeitigen Regulierungs- und Aufsichtsvorkehrungen der Europäischen Union einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der globalen Aufsichtszusammenarbeit erforderlich ist, die die Bereiche Eigenkapitalrahmen, Transparenz und Governance als wichtigste Voraussetzungen für wirksame Regulierungs- und Aufsichtsvorkehrungen auf koordinierte Weise abdeckt,
W. in der Erwägung, dass der Aufsichtsansatz an die spezifischen Merkmale der Branche und die Aspekte angepasst sein sollte, die bereits reguliert sind; in der Erwägung, dass sich die Ziele der Finanzmarktaufsicht und der Aufsicht über bestimmte Institute voneinander unterscheiden,
X. in der Erwägung, dass bei künftigen Vorschlägen die Verhandlungen über den Solvabilität-II-Vorschlag und die Überarbeitung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG berücksichtigt werden sollten,
Y. in der Erwägung, dass bei der Aufsichtszusammenarbeit der Drittstaatendimension der Beaufsichtigung internationaler Gruppen Rechnung getragen werden muss, da die meisten - wenn nicht sogar alle - großen Finanzgruppen in der Europäischen Union Drittstaateninteressen haben,
Z. in der Erwägung, dass im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007 bereits ein umfassendes Arbeitsprogramm angelaufen ist, um gezielte Verbesserungen an den Regelungen für die EU-Aufsichtszusammenarbeit vorzunehmen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union und weltweit ebenfalls ausgedehnte Arbeitsprogramme eingeleitet wurden mit dem Ziel, die Ursachen der Marktturbulenzen zu verstehen und angemessen zu reagieren;
AA. in der Erwägung, dass bis Herbst 2008 eine Gruppe der Weisen eingesetzt werden sollte, der verschiedene Akteure, wie Aufsichtsbehörden, Regulierungsbehörden und Vertreter der Wirtschaft, angehören sollten, um eine längerfristige Vision der Aufsicht zu konzipieren; in der Erwägung, dass dieser Gruppe die Aufgabe übertragen werden sollte, einen Entwurf und einen Fahrplan für eine grundlegendere langfristige Reform in Richtung auf eine vollständige institutionelle Integration auszuarbeiten; in der Erwägung, dass sich die Gruppe über die Architektur der Finanzaufsicht hinaus auch mit Fragen wie einem einzigen Regelhandbuch für die Finanzaufsicht, einem Einlagensicherungssystem und einem gemeinsamen Insolvenzsystem befassen sollte, die einem integrierten Finanz- und Aufsichtssystem angemessen sind,
- 1. fordert die Kommission auf, ihm bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage von Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 95, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 202, Artikel 211 oder Artikel 308 des EG-Vertrags einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zu unterbreiten, die die in den nachstehenden Empfehlungen behandelten Themen abdecken;
- 2. bestätigt, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger im Einklang stehen;
- 3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge gegebenenfalls durch Bereitstellung von EU-Haushaltsmitteln abzudecken sind;
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anlage zur Entschliessung
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags/der verlangten Vorschläge
1. Empfehlung 1 - Grundvoraussetzungen für wirksame Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollte/sollten:
1.1. Maßnahmen zur Verbesserung des EU-Regelungsrahmens für Finanzdienstleistungen
Eigenkapitalrahmen, insbesondere
- (a) Überarbeitung der Mindestkapitalvorschriften durch Verstärkung der für Finanzmarktakteure geltenden Bestimmungen über Risikomanagement, Liquidität und Forderungen auf eine in sich schlüssige und gegebenenfalls antizyklische Weise und Sicherstellung angemessener Eigenkapitalanforderungen für alle Finanzmarktakteure unter Berücksichtigung des Systemrisikos.
- (b) Förderung der Elastizität des Eigenkapitalrahmens zur Bewältigung von Finanzmarktturbulenzen bei gleichzeitiger Achtung der Verantwortlichkeiten der nationalen Behörden.
- (c) weitestmögliche Orientierung auf eine antizyklische Wirkung der Vorschriften.
- (d) Reform des Rahmens, um das Risikomanagement zu verbessern, Sicherstellung der Angemessenheit der mathematischen Modelle und gegebenenfalls Ausweitung der Szenarien für Stresstests und deren Häufigkeit.
- (e) Gewährleistung angemessener Eigenkapitalanforderungen für komplexe Finanzprodukte und Derivate.
- (f) Gewährleistung der Offenlegung von außerbilanziellen Positionen, strukturierten Anlageinstrumenten (SIV) und allen Fazilitäten zur Liquiditätshilfe sowie Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewertung der damit verbundenen Risiken, damit den Marktteilnehmern ihre Existenz und ihre Funktionsweise bekannt sind.
1.2. Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
- (a) Verbriefung: Förderung von Transparenz, Klarheit und Bereitstellung von Informationen bei komplexen Finanzprodukten und im Zusammenhang mit dem Verbriefungsprozess unter Berücksichtigung von Initiativen der Branche in diesem Bereich; Sicherstellung, dass der Verbriefungs- und Ratingprozess nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme des Gesamtwerts des verbrieften Produkts über den Wert der zugrunde liegenden Aktiva hinaus führt.
- (b) Komplexe Finanzprodukte (CFS): Gewährleistung, dass Ratingagenturen eine einheitliche und angemessene Ratingterminologie verwenden, die klar erkennen lässt, wie sich solche Produkte voneinander unterscheiden, insbesondere was Volatilität, Komplexität und Anfälligkeit für Marktstress betrifft, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass die Investoren Verfahren entwickeln, um die Qualität von strukturierten Produkten zu bewerten, ohne sich ausschließlich auf Ratings zu verlassen.
- (c) Rechnungslegungsvorschriften, Bewertung und Preisfestsetzung:
- (i) Gewährleistung einer angemessenen Bilanzierungsmethode für wichtige Verbriefungsgesellschaften, damit Unternehmen und Finanzinstitute wichtige Zweckgesellschaften oder strukturierte Anlageinstrumente (SIV) usw. nicht künstlich aus ihren Bilanzen heraushalten können;
(ii) Gewährleistung angemessener Regeln für die Bewertung und Preisfestsetzung für komplexe Finanzprodukte, die insbesondere im Kontext von IAS 39 in Zusammenarbeit mit dem IASB und anderen zuständigen internationalen Gremien auszuarbeiten sind.
- (d) Nichtregulierte Märkte: Verbesserung der Transparenz der außerbörslichen Märkte hinsichtlich ihrer Liquidität, Beschäftigung mit wichtigen Ursachen von Systemrisiken (d. h. Gegenpartei-Konzentrationsrisiko) und gegebenenfalls Bestärkung der Marktteilnehmer darin, die Abrechnung des außerbörslichen Handels in Clearingstellen vornehmen zu lassen.
1.3. Governance-Maßnahmen
- (a) Verbriefung: Pflicht der Originatoren, das Risiko zu bewerten und zu überwachen und die Transparenz des Fremdkapitals oder der hypothekarisch gesicherten Wertpapiere zu gewährleisten, damit die Investoren ihre Sorgfaltspflicht angemessen wahrnehmen können.
- (b) Vergütungsregelungen: Gewährleistung, dass die Finanzinstitute ihre Vergütungspolitik, einschließlich Aktienoptionen, insbesondere die Vergütungs- und Entgeltpakete für Direktoren, offenlegen. Schaffung der nötigen Voraussetzungen, damit aus den Abschlüssen eindeutig ersichtlich ist, an welchen Transaktionen Führungskräfte beteiligt sind. Gewährleistung, dass die Aufsichtsbehörden bei ihrer Bewertung des Risikomanagements den Einfluss von Vergütungs- und Bonusregelungen sowie der Besteuerung mit einbeziehen und so sicherstellen, dass sie ausgewogene Anreize enthalten und kein extremes Risikoverhalten fördern.
- (c) Unternehmenshaftungsregelung: Sicherstellung der Festlegung von Haftungsregelungen, die angemessene Geldbußen und andere Sanktionen bei Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich vorsehen und die Möglichkeit bieten, leitenden Mitarbeitern von Finanzinstituten bei Pflichtverletzung oder bei unseriösen Geschäftspraktiken vorübergehend oder auf Dauer die Erlaubnis zu entziehen, in sämtlichen oder relevanten Teilen des Finanzsektors tätig zu sein.
- (d) Ratingagenturen: Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Qualitätssicherung und zur Beaufsichtigung in einer Weise, die mit den geprüften Empfehlungen des Forums für Finanzstabilität, der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und der Europäischen Expertengruppe für die Wertpapiermärkte zur potenziellen Verbesserung von Ratingprozessen vereinbar ist, wobei gegebenenfalls Lehren aus der Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern zu ziehen sind.
Besondere Aufmerksamkeit ist folgenden Punkten zu widmen:
Transparenz der Ratingmethodik, der Annahmen und der Stresstests; Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, einen "Prüfpfad" der Korrespondenz zwischen Originator und Ratingagentur zu verlangen und im Falle erheblicher Bedenken bezüglich der Modelle benachrichtigt zu werden.
Gewährleistung, dass die Ratingagenturen detailliertere Informationen über die besonderen Eigenschaften komplexer Schuldtitel, hypothekarischer Produkte und herkömmlicher Forderungen bereitstellen und die Ratingagenturen unterschiedliche Symbole für das Rating von komplexen Schuldtiteln, hypothekarischen Produkten und herkömmlichen Forderungen verwenden.
Förderung der Transparenz von Ratingagenturen und verstärkte Transparenz der methodischen Vorgehensweisen und der Kriterien im Zusammenhang mit besonderen Ratings von komplexen Schuldtiteln, hypothekarischen Produkten und herkömmlichen Forderungen.
2. Empfehlung 2 - Finanzstabilitäts- und Systemrisikomaßnahmen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollte/sollten:
- (a) Finanzstabilität und Systemrisiken: Entwicklung von Datenbanken, vorausschauenden Szenarien, Konzepten für makroprudentielle Aufsicht und Finanzstabilität sowie eines Frühwarnsystems und Sicherstellung, dass die Europäische Zentralbank (EZB), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und der Ausschuss für Bankenaufsicht des ESZB Rolle übernehmen. Sicherstellung, dass die EU-Aufsichtsbehörden und Zentralbanken der EZB über den BSC einschlägige nichtöffentliche und vertrauliche aktuelle aggregierte mikroprudentielle Informationen/Daten liefern damit sie diese Aufgabe erfüllen und Systemrisiken verhindern kann.
- (b) EU-Regelungen für Krisenprävention, Krisenmanagement und Krisenbewältigung, insbesondere
- (i) Verbesserung der Regelungen für Krisenprävention und Krisenmanagement auf EU-Ebene, gegebenenfalls einschließlich:
- - Überwachung und Bewertung von finanziellen Systemrisiken auf EU-Ebene;
- - Einrichtung eines EU-Frühwarnsystems und eines Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen bei angeschlagenen und zahlungsunfähigen Instituten, wenn eine in der Europäischen Union grenzübergreifend tätige Finanzgruppe oder die Finanzstabilität der Europäischen Union bedroht ist. Ein derartiger Mechanismus sollte klar umrissen, übersichtlich und schlagkräftig sein und mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen;
- - Erleichterung des grenzüberschreitenden Transfers von Geldern innerhalb eines Konzerns in außergewöhnlichen Situationen unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger der einzelnen Unternehmen der Gruppe und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/24/EG;
- - eines grenzüberschreitenden Krisenmanagements und einer genaueren Formulierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen im Falle grenzüberschreitender Krisen.
- (ii) Ausbau der Krisenbewältigungsregelungen durch eine Verbesserung der EU-Vorschriften für den Fall einer Liquidation und Aufstellung von Regelungen für die Lastenteilung unter den betroffenen Mitgliedstaaten im Fall der Insolvenz innerhalb grenzüberschreitender Finanzgruppen.
- (c) Gewährleistung, dass die EU-Vorschriften für Einlagensicherungssysteme dringend überarbeitet werden, um die Ausnutzung von Unterschieden zwischen den Absicherungsniveaus in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, was die Volatilität zusätzlich steigern könnte anstatt die Sicherheit und das Vertrauen der Sparer zu erhöhen; die Vorschriften sollten auch gleiche Ausgangsbedingungen für Finanzinstitute sicherstellen. Die EU-Vorschriften für Einlagensicherungssysteme sollten geändert werden, um die weitere Entwicklung von Exante-Regelungen, die aus Beiträgen der Finanzinstitute finanziert werden, zu unterstützen. Die Höchstbeträge der Erstattung sollten wesentlich erhöht werden und die Verfügbarkeit von Erstattungen an Privatkunden im Falle eines zahlungsunfähigen Finanzinstituts sollte auch in grenzüberschreitenden Situationen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens gewährleistet sein.
- (d) Förderung ähnlicher Vorschriften für Versicherungseinlagen, wobei die unterschiedliche Natur des Versicherungs- und des Bankwesens zu berücksichtigen ist.
- (e) Sicherstellung der Marktvielfalt und Ermutigung von Instituten mit langfristigen Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, die Markt- und Liquiditätsrisiken zu diversifizieren.
3. Empfehlung 3 - Aufsichtsrechtlicher Rahmen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte darauf abzielen sollte/sollten, das derzeitige Aufsichtssystem wie folgt zu regulieren, zu rationalisieren, zu integrieren und zu ergänzen:
3.1. Beaufsichtigung großer grenzüberschreitend tätiger Finanzgruppen
- (a) Bis zum 31. Dezember 2008 wird in einer Verordnung geregelt, dass Kollegien der Aufsichtsbehörden für die größten in der Europäischen Union grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings gebildet werden müssen. Die Verordnung sollte eindeutige Kriterien zur Ermittlung der grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings enthalten für die diese Kollegien vorgeschrieben sein werden. Im Falle einer bedeutenden Drittlandbeteiligung sollten parallele Strukturen vermieden werden, und die Aufsichtsbehörden des Drittlands könnten aufgefordert werden, sich, soweit vertretbar und durchführbar, zu beteiligen.
- (b) Die Kollegien setzen sich aus Vertretern der für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen. Die Verordnung sollte klare Grundsätze bezüglich der nationalen Aufsichtsbehörden enthalten die in den obligatorischen Kollegien vertreten sein müssen, wobei die Marktgröße der Gruppe in einem Mitgliedstaat, der Umfang grenzüberschreitender Geschäfte sowie Volumen und Wert der Aktiva berücksichtigt werden, um der Bedeutung der Tätigkeiten der Gruppe Rechnung zu tragen, wobei sicherzustellen ist, dass sämtliche Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und wichtige Zweigstellen tätig sind, vertreten sind, und auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Aufsichtsbehörden von Drittländern einzubeziehen, soweit dies vertretbar und durchführbar ist. Besonderes Augenmerk sollte den Herausforderungen gelten, denen sich die Aufsichtsbehörden in rasch aufholenden Volkswirtschaften gegenübersehen. Zur Verwirklichung der operativen Integration muss die konsolidierende Aufsichtsbehörde die uneingeschränkte Zuständigkeit für das Prozessmanagement innerhalb des Kollegiums besitzen, d.h. sie muss die zentrale Kontaktstelle für die Finanzgruppe sein und eine angemessene Delegierung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Kollegiums sicherstellen.
- (c) In den Kollegien führt normalerweise die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates den Vorsitz, in dem sich die Zentralverwaltung oder der EU-Hauptsitz der grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings befindet. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt die Räumlichkeiten und in erster Linie auch das Personal für das Sekretariat.
- (d) Sicherstellung der Erfassung und des Austausches einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden innerhalb der Europäischen Union sowie Sicherstellung des Zugangs zu diesen Informationen und Förderung von Regelungen für einen maximalen Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern.
- (e) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen gegebenenfalls auf der Grundlage eines Systems der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, das auf Grundsätzen und Zielen basiert, die Kohärenz, eine faire und angemessene Behandlung und gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten.
3.2. Struktur der EU-Aufsicht: Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses
- (a) Bis zum 31. Dezember 2008 werden in einer Verordnung der Status und die Rechenschaftspflicht der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses gestärkt und präzisiert, wobei die Stufe-3-Ausschüsse einen ihren Aufgaben entsprechenden Rechtsstatuts erhalten, und die Tätigkeit der für die einzelnen Sektoren zuständigen Aufsichtsbehörden koordiniert und rationalisiert, ihre Aufgaben gestärkt und eine angemessene Personal- und Mittelausstattung sichergestellt.
- (b) Neben den Beratungsaufgaben erhalten die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses die Aufgabe (sowie die entsprechenden Instrumente und Ressourcen), die Konvergenz der Aufsicht und einheitliche Bedingungen bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen und aktiv zu fördern. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten zur Ausführung der Aufgaben und Beschlüsse der Stufe-3-Ausschüsses des Lamfalussy-Prozesses verpflichtet werden. Dies sollte in die Mandate der nationalen Aufsichtsbehörden aufgenommen werden, wobei ihre Mandate besser aufeinander abgestimmt werden müssen.
- (c) Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten einen jährlichen Arbeitsplan vorlegen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die jährlichen Arbeitspläne und Berichte der Ausschüsse genehmigen.
- (d) Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses können Entscheidungen auf der Grundlage eines fairen und angemessenen Systems der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit treffen, das die relative Größe des Finanzsektors und des Bruttoinlandsprodukts jedes Mitgliedstaates sowie die systemische Bedeutung des Finanzsektors für den Mitgliedstaat berücksichtigt; ein solches Verfahren sollte sowohl für Entscheidungen über Fragen der Konvergenz der Aufsicht als auch für die Beratung der Kommission in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgearbeitet werden.
- (e) Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten
- (i) Verfahren zur Bereitstellung von Daten in grenzüberschreitenden Fällen entwickeln;
- (ii) Empfehlungen zu spezifischen Fragen der (makro-)prudentiellen Praxis abgeben;
- (iii) Leitlinien zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Rationalisierung der Aufsichtspraxis der Kollegien herausgeben;
- (iv) Verfahren zur Schlichtung von Konflikten entwickeln, die zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums auftreten können;
- (v) einheitliche Meldenormen und Datenlieferungsanforderungen für Gruppen erstellen, vorzugsweise in einem Mehrzweckformat wie Extensible Business Reporting Language (XBRL);
- (vi) die Europäische Union in internationalen Sektorgremien von Aufsichtsbehörden wie der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden vertreten;
- (vii) in regelmäßigen Abständen für jedes der Kollegien eine Prüfung durch einen Ausschuss vorsehen, um die Konvergenz der Verfahren der Kollegien zu gewährleisten. Der Prüfungsausschuss sollte als gemeinsame Gruppe der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses und des BSC errichtet werden, wobei Letzterer die makroprudentielle Perspektive einbringt, die wichtig ist um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den Zentralbanken zu gewährleisten und Krisensituationen wirksam zu bewältigen.
- (f) Die Vorsitze der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten regelmäßig zusammenkommen, um die sektorübergreifende Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den drei Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses sicherzustellen. Soweit möglich, sollten Konflikte im Wege der Vermittlung zunächst unter Einschaltung des oder der von den Konfliktparteien gemeinsam benannten Vermittler beigelegt werden. Falls dies nicht gelingt, sollte eine Gruppe, der die Vorsitze der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sowie ein unabhängiger Vorsitz und ein unabhängiger stellvertretender Vorsitz angehören, die rechtliche Befugnis erhalten, zu vermitteln und bei Bedarf einzuschreiten um Konflikte zwischen Aufsichtsbehörden innerhalb der Struktur der Kollegien und sektorspezifischen Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses beizulegen. Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz dieser Koordinierungsgruppe der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten von der Kommission nach Zustimmung des Parlaments für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden.
- (g) Sie sollten:
- (i) die Koordinierung zwischen den Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses übernehmen;
- (ii) gemeinsame Daten und Statistiken bereitstellen;
- (iii) mit dem BSC und der EZB zur Koordinierung von Fragen der Finanzstabilität zusammenarbeiten;
- (iv) bei Bedarf angemessene Regelungen für die Beilegung von Konflikten festlegen, die zwischen nationalen und/oder sektorspezifischen Aufsichtsbehörden, die in den Kollegien vertreten sind, oder zwischen den Stufe-3-Ausschüsses des Lamfalussy-Prozesses auftreten können;
- (v) eine tragfähige und dauerhafte europäische Aufsichtskultur für die Zukunft fördern, die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht.
- (h) Es sollte eine tragfähige und dauerhafte Aufsichtsarchitektur entwickelt werden die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht.
3.3. Regelungen für die EU-Finanzstabilität
- (a) Bis zum 31. Dezember 2008 werden in einem Vorschlag Vorkehrungen für die Überwachung der Finanzstabilität auf EU-Ebene festgelegt. Diese Vorkehrungen sollten eine effiziente Erfassung und Auswertung mikro- und makroprudentieller Informationen zwecks frühzeitiger Ermittlung von potenziellen Risiken für die Finanzstabilität gewährleisten, die in die globale Tätigkeit auf dem Gebiet der Finanzstabilität einbezogen werden. Diese Vorkehrungen sollten die EU-Aufsichtsbehörden und die Zentralbanken in die Lage versetzen, schnell zu reagieren und eine schnelle Eingreiftruppe für Krisensituationen mit systemischen Auswirkungen auf die Europäische Union einzusetzen.
- (b) Die Überwachungsregelungen sollten in erster darauf abzielen, die horizontalen Verknüpfungen zwischen makroökonomischer Politik und Finanzmarktaufsicht zu stärken. Notwendig ist eine Stärkung der diesbezüglichen Rolle der EZB. Es sollten Verfahren zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses und dem ESZB/BSC entwickelt werden.
- (c) Zu den zu behandelnden spezifischen Themen gehören:
- (i) Einrichtung eines funktionierenden Systems der Erfassung und des Austauschs von Aufsichtsdaten;
- (ii) Auswertung und Verarbeitung dieser Daten;
- (iii) Entwicklung von Verfahren zur Bereitstellung und Erfassung von vertraulichen Daten;
- (iv) Abgabe von Frühwarnsignalen bei dynamischen Entwicklungen, die die Stabilität des Finanzsystems gefährden können;
- (v) Mechanismen für ein schnelles Eingreifen bei einer Bedrohung der Finanzstabilität;
- (vi) Vertretung der Europäischen Union in internationalen Gremien von Aufsichtsbehörden wie dem Forum für Finanzstabilität und Ermittlung eines EU-Ansprechpartners für Aufsichtsbehörden in anderen Teilen der Welt.
- 1 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
- 2 ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- 3 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
- 4 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
- 5 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
- 6 ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.
- 7 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
- 8 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 9 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
- 10 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 11 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 12 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55.
- 13 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
- 14 ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 110.
- 15 ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 140.
- 16 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.