Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 15. Dezember 2011 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/8130 - zu dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 778/11 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8130
17. Wahlperiode 14.12.2011
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) - Drucksachen 17/6256, 17/7522, 17/7523, 17/7932, 17/7967 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Malu Dreyer Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 136. Sitzung am 27. Oktober 2011 beschlossene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 14. Dezember 2011
Der Vermittlungsausschuss Thomas Strobl Jörg van Essen Malu Dreyer
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 KKG)
In Artikel 1 wird § 3 Absatz 4 wie folgt gefasst:
- (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt."
2. Zu Artikel 2 Nummer 19 (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII), Nummer 21 (§ 79a SGB VIII)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 19 werden in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "eine Vereinbarung nach § 79a Absatz 2 abgeschlossen hat," durch die Wörter "die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet," ersetzt.
- b) In Nummer 21 wird § 79a wie folgt gefasst:
" § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
- 2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
- 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
- 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung."