i) In Nummer 21 wird § 13c wie folgt gefasst:
" § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
- 1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind
- 2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;
- 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
- 1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
- 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2. bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninternen Transaktionen innerhalb einer gemischte Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend."
k) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. l bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat."`