A. Problem und Ziel
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 , welche die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union regeln, sind seit dem 1. Mai 2010 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 abgelöst worden. Die Verordnungen gelten unmittelbar, weitere Konkretisierungen im nationalen Recht sind aber insbesondere aufgrund der Tatsache erforderlich, dass zahlreiche Zuständigkeitsfragen nicht mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung, sondern durch Eintragung in eine öffentlich zugängliche Datenbank geregelt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen durch innerstaatliche Regelungen vorgenommen werden.
Auch bedingt die Ablösung der bisherigen Verordnungen durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 entsprechende Änderungen von Regelungen im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen sowie der darin enthaltenen Verweisungen.
B. Lösung
Mit dem folgenden Gesetz werden die zuständige Behörde, die Verbindungsstellen für berufsständische Versorgungseinrichtungen und für Familienleistungen sowie die Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt.
Entsprechend dem in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Beitragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden.
Außerdem wird die Benachrichtigung der Träger des Beschäftigungslandes im Fall von Entsendungen geregelt. Entweder werden dazu die von einem deutschen Träger ausgestellten Entsendebescheinigungen (Bescheinigung A1) über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), an die Träger des Beschäftigungslandes übermittelt oder die darin enthaltenen Daten werden in einer Datei zwischengespeichert, um diese den Trägern des Beschäftigungslandes auf Nachfrage zur Verfügung stellen zu können.
Schließlich sind die bisherigen gesetzlichen Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch den geographischen Anwendungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa zu ersetzen, nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine unmittelbaren Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Die Einbeziehung ausländischer Renten in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner führt zu geringfügigen Mehreinnahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Insbesondere durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wird mit Mehrausgaben bei den zuständigen Leistungsträgern (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, örtliche Familienkassen und örtliche Elterngeldstellen) sowie den Verbindungsstellen gerechnet, die sich in den Jahren 2011 und 2012, in denen die benötigte Software entwickelt wird, schätzungsweise auf rund zwei bis drei Millionen Euro und in den Folgejahren auf ca. eine Million Euro belaufen werden. Sich hieraus ergebende Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt werden in den jeweiligen Einzelplänen im Rahmen der bestehenden Ansätze aufgefangen. Den Mehraufwendungen stehen Effizienzzuwächse in der Zusammenarbeit zwischen den inländischen und den ausländischen Stellen gegenüber.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für Unternehmen wird durch das Gesetz eine neue Informationspflicht eingeführt.
Sie müssen der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Arbeitslosigkeit ehemaliger beschäftigter Grenzgänger und anderer Personen, die im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen wollen, die für deren Leistungsanspruch maßgeblichen Tatsachen mitteilen. Die den Unternehmen dadurch entstehenden Mehraufwendungen belaufen sich im Jahr auf schätzungsweise rund 1,5 Million Euro. Es werden für die Unternehmen keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung wird eine Meldepflicht neu eingeführt. Da die vorgesehene Übermittlung der in den Entsendebescheinigungen enthaltenen Daten in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland erfolgt, wird sich der Mehraufwand in überschaubaren Grenzen halten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständigen Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung folgender Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, und
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
§ 2 Zuständige Behörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
§ 3 Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- (1) Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen nimmt die Funktion einer Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Bereich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2. Aufklärung, Beratung und Information.
- (2) Außerdem wird der Arbeitsgemeinschaft die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und für eine Person darüber zu entscheiden, die
- 1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
- (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 darf die Arbeitsgemeinschaft den berufsständischen Versorgungseinrichtungen die erforderlichen Daten zur automatisierten Verarbeitung von Dokumenten oder strukturierten Dokumenten übermitteln oder nach Festlegung des Verfahrens mit den Versorgungseinrichtungen die Verarbeitung der Daten übernehmen. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
§ 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen
Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2. Aufklärung, Beratung und Information.
§ 5 Koordinierungsstelle für die Sondersysteme für Beamte
Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund ( § 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Sondersysteme für Beamte (Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wahr.
Zu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist.
Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
§ 6 Zugangsstellen
- (1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind
- 1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland,
- a) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),
- b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten,
- bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person in Deutschland liegt,
- cc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
- dd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- 2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbegeldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
- 3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
- a) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhestandsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),
- b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen
- aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten,
- bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person außerhalb Deutschlands liegt;
- 4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
- 5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, für den Bereich der Familienleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
- (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen.
§ 7 Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
- 1. Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und des Zwangsbeitreibungsverfahrens und
- 2. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie Familienleistungen der Länder betreffen.
- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
- 1. Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- 2. Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- 3. Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- 4. Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- 5. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie nicht Familienleistungen der Länder betreffen, sowie
- 6. Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschriften und Verfahren, durch die die Voraussetzungen verbessert werden, um eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Systemen und Programmen, die im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu erreichen.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 312 folgende Angabe eingefügt:
" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts".
2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Buches" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ", in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149 vom 5.7.1971, S. 2) - in der jeweils geltenden Fassung - nicht anzuwenden ist," durch die Wörter "außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz" ersetzt.
4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:
" § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
- (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
- (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4."
5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
- 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- 2. Aufklärung, Beratung und Information".
6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,".
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
(7) Gelten für einen Arbeitnehmer aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt."
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Deutsche" durch das Wort "Personen" ersetzt.
3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," durch die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten".
- b) Die Angabe zu § 140e wird wie folgt gefasst:
" § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten".
- c) Nach der Angabe zu § 219a werden folgende Angaben zu den §§ 219b und 219c eingefügt:
" § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle - Ausland".
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter "abweichend von Nummer 1" gestrichen und die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG (Nr. ) L 149 S.2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG (Nr. ) L 149 S.2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
4. Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen."
5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Insbesondere gehören hierzu:
- 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
- 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
- 5. Aufklärung, Beratung und Information."
6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b und 219c eingefügt:
" § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind.
§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
- (1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Krankenkassen und die anderen Träger der sozialen Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen Daten, die
- 1. in der von der Verwaltungskommission festgelegten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder
- 2. in den entsprechenden strukturierten Dokumenten enthalten sind.
- (2) Wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die Daten unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andernfalls werden die Daten gespeichert und für spätere Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur Verfügung gehalten.
- (3) Anforderungen und auch die bei der Antwort anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert werden.
- (4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannt ist."
7. § 228 wird wie folgt geändert:
8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter " §§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches" durch die Wörter " §§ 238a, 247 und 248 dieses Buches" ersetzt.
9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte."
10. § 249a wird wie folgt geändert:
11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ihrer Rente" die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG (Nr. ) L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen".
- b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland".
- c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung".
- d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.
- e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
" § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".
2. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
- 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
- 2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig."
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen."
6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.
7. § 114 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist"durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.
8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."
9. Nach § 127 wird folgender § 127a angefügt:
" § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
- (1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbesondere
- 1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die
- a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,
- 2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 3. Aufklärung, Beratung und Information.
- (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere
- 1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und
- 2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse."
10. § 128 wird wie folgt geändert:
11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
" § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."
13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
" § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben.
15. § 150 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung folgende Daten:
- 1. die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
- 2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
- 6. das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments."
- bb) Die neuen Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
"Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen."
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann" durch die Wörter "die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden" ersetzt.
16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Deutschen" durch die Wörter "Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" ersetzt.
17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist." durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.
19. § 274 wird wie folgt gefasst:
" § 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
- (1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.
- (2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:
- 1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
- 2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,
- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
- 6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101."
20. § 317 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist" ersetzt.
- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch . des Gesetzes vom . (BGBl. I S. .) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,".
Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch des Gesetzes vom (BGBl. I S. .) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch .. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter ", die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."
2. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
- 1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist,
- 2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und
- 3. Aufklärung, Beratung und Information."
Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch . geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)" durch die Wörter "Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente" durch die Wörter "den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Renten" ersetzt.
2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter "Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein."
4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ihrer Rente" die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch . geändert worden ist, werden die Wörter ", in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet," durch die Wörter "der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
- (3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Innerhalb der Europäischen Union ist die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wirkung vom 1. Mai 2010 auf eine neue Grundlage gestellt worden: An die Stelle der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit getreten. An die Stelle der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit getreten. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Allerdings bleiben die bisherigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Liechtenstein, Norwegen und Island sowie im Verhältnis zur Schweiz vorläufig über den 1. Mai 2010 hinaus weiter anwendbar.
Die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält u.a. keine Anhangsregelungen mehr betreffend
- - die zuständigen Behörden (bisher Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ) - die zuständigen Träger (bisher Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 )
- - die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsortes (bisher Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 )
- - die Verbindungsstellen (bisher Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 )
- - die Träger und Stellen, die von den zuständigen Behörden bezeichnet worden sind (bisher Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ).
Stattdessen sind nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und dem Anhang 4 hierzu entsprechende Eintragungen in eine Datenbank der Europäischen Kommission, dem so genannten "Master Directory", vorgenommen worden. Um den entsprechenden Festlegungen eine innerstaatlich gesicherte Rechtsgrundlage zu verschaffen, soll die Festlegung der zuständigen Behörde, der zuständigen Träger, der Verbindungsstellen sowie der Zugangsstellen in einem eigenständigen Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie durch Regelungen im Sozialgesetzbuch erfolgen. Die Festlegung der bezeichneten Träger und Stellen erfolgt durch Erklärung im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Soweit eine in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannte Stelle die Funktion einer Zugangsstelle oder Verbindungsstelle wahrnimmt, unterliegt sie dem Sozialgeheimnis. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Rahmen der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung als Zugangs- oder Verbindungsstelle hat sie daher die Vorschriften über den Sozialdatenschutz, insbesondere das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Im übrigen gelten die jeweils einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, soweit im Gesetz selbst nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen. Dieser Grundsatz wird im Bereich der Krankenversicherung der Rentner dahingehend konkretisiert, dass pflichtversicherte Rentner künftig auch mit ihrer ausländischen Rente zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen. Da nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 der Betrag an Beiträgen im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält, und da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, wie die deutschen Rentenversicherungsträger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, wird die Beitragsregelung so ausgestaltet, dass Bezieher einer ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Entsendungen (dokumentiert durch sog. A1-Bescheinigungen) aufgrund der Verordnungen nach Deutschland werden zurzeit von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zentral erfasst und stehen den Kontrollbehörden für Prüfzwecke zur Verfügung. Um die Bekämpfung illegaler Beschäftigung weiter zu verstärken, sollen künftig sämtliche A1-Bescheinigungen, also auch diejenigen für Mehrfachbeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland, Beamte sowie Wehr- und Zivildienstleistende, in der Datei abgelegt werden.
Auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 haben ebenso wie Deutschland auch 17 andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Antrag gestellt, in jedem Einzelfall über Entsendungen in ihr Land informiert zu werden. Sobald der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg erfolgt, sollen die entsprechenden Mitteilungen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), geleitet werden. Soweit Entsendungen in einen anderen Mitgliedstaat stattfinden, sollen die Daten von dem GKV-Spitzenverband, DVKA, zentral gespeichert werden, um sie gegebenenfalls den Trägern des Beschäftigungslandes auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung stellen zu können.
Außerdem sind Folgeänderungen erforderlich, soweit im nationalen Recht bisher auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 verwiesen wurde. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sowie der Schweiz vorläufig noch keine Anwendung finden, sollen die jeweiligen Verweisungen nicht mehr durch Nennung der Verordnungsbezeichnung, sondern durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz ersetzt werden.
Weitere Änderungen enthalten Regelungen, die bisher in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthalten waren, aber wegen ihres ausschließlich nationalen Charakters nicht mehr in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 übernommen wurden (wie z.B. die bisher in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthaltenen Regelung des regional zuständigen Versicherungsträgers bei Wohn- und Beschäftigungsort im Ausland), oder Regelungen, deren Notwendigkeit sich aufgrund der Geltung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ergibt (wie z.B. die Regelung zur erweiterten Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung").
Finanzielle Auswirkungen
Die Einbeziehung ausländischer Renten in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner führt zu geringfügigen Mehreinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, die nicht näher quantifiziert werden können. Eine konkrete Angabe der Mehreinnahmen ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, in welchem Umfang ausländische Renten an Bezieher einer deutschen Rente gezahlt werden, welche gleichzeitig der Pflichtversicherung in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegen.
Die Einführung des in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgeschriebenen elektronischen Datenaustauschs und die Betreuung der Zugangsstellen ist mit Mehraufwendungen für die zuständigen Leistungsträger (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, örtliche Familienkassen und örtliche Elterngeldstellen) und die Verbindungsstellen verbunden, der sich aber nur sehr schwer quantifizieren lässt. Die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Direktion - hat einen personellen Mehrbedarf von zwei Stellen TE III TV-BA ermittelt, deren Kosten pro Jahr auf 64 605 Euro (Durchschnittssatz nach Stellenplan 2010) veranschlagt werden.
Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrkosten insgesamt in den Jahren 2011 und 2012, also den Jahren der Entwicklung und Einführung der neuen technischen Verfahren auf rund zwei bis drei Millionen Euro und in den Folgejahren auf ca. eine Million Euro belaufen werden. Hierzu kommen zusätzliche Aufwendungen, die sich aufgrund der Übermittlung und Speicherung von Daten der von den deutschen Trägern ausgestellten A1-Bescheinigungen beim GKV-Spitzenverband, DVKA, ergeben; diese werden sich, da der Datenaustausch im automatisierten Verfahren erfolgt, aber in überschaubaren Grenzen halten.
Durch die neuen Verfahren werden auf der anderen Seite aber auch Effizienzzuwächse erzielt, die sich aus der in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen engeren Zusammenarbeit zwischen den inländischen und ausländischen Trägern und Verbindungsstellen bei der Koordinierung der jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit ergeben.
Sich hieraus ergebende Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt werden in den jeweiligen Einzelplänen im Rahmen der bestehenden Ansätze aufgefangen.
Neben den von ausländischen Trägern für eine zeitlich befristete Entsendung nach Deutschland ausgestellten Bescheinigungen soll die DSRV künftig auch die in den A1-Bescheinigungen enthaltenen Daten derjenigen nicht entsandten Personen speichern, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu unterliegen. Hierfür sind keine technischen Neuentwicklungen erforderlich, da das bereits bestehende Verfahren genutzt werden kann. Den übergangsweise entstehenden, nicht bezifferbaren Verwaltungsmehraufwand wird die DSRV in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund tragen. Durch das im Aufbau befindliche europäische Datenaustauschverfahren im Bereich der sozialen Sicherheit (EESSI = Electronic Exchange of Social Security Information) wird sich der Verwaltungsaufwand für die Führung der Datei in den kommenden Jahren sukzessiv in erheblichem Umfang vermindern.
Für die Wirtschaft wird durch die Regelung in § 312a SGB III eine Informationspflicht neu eingeführt; es werden keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft. Es wird geschätzt, dass die Bundesagentur jährlich in ca. 100 000 Fällen eine entsprechende Auskunft des Arbeitgebers über das zurückgelegte Arbeitsverhältnis benötigen wird, um ihren Meldepflichten nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nachkommen zu können. Diese exante-Schätzung beruht auf der bisherigen Inanspruchnahme der E 301-Bescheinigung unter Geltung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand für das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung wird mit ca. 30 Minuten veranschlagt, so dass sich die durch die Informationspflicht ausgelöste Gesamtbelastung an Bürokratiekosten für die Wirtschaft auf 100.000 x 0,5 Stunden à 28,50 EUR = 1.425.000 EUR pro Jahr beläuft.
Für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Meldepflicht neu eingeführt. Die Krankenkassen und anderen Träger werden verpflichtet, die Daten, die in den von ihnen ausgestellte Entsendebescheinigungen A1 enthalten sind, entweder über den GKV-Spitzenverband, DVKA den bezeichneten ausländischen Trägern zur Information zuzuleiten oder in gespeicherter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Da dies aber im automatisierten Verfahren erfolgt, wird sich der dadurch bedingte Mehraufwand in engen Grenzen halten.
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.
Nachhaltigkeit
Das Gesetzesvorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa):
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
Das Gesetz verfolgt im Wesentlichen den Zweck, die Zuständigkeiten der deutschen Sozialversicherungsträger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa festzulegen.
Das Gesetz greift insbesondere Regelungen auf, die bisher in den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bzw. im Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthalten waren. Regelungen zu den Verbindungsstellen für die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung finden sich aber auch im Dritten, Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Die Verbindungsstellen haben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 insbesondere die Aufgabe, Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Koordinierungsverordnungen zu beantworten und die Finanzvorschriften nach Titel IV der Durchführungsverordnung umzusetzen.
Zu § 2 (Zuständige Behörde):
Entsprechend der bisherigen Regelung in Anhang 1 Abschnitt E der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Funktion der zuständigen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wahrnimmt.
Zu § 3 (Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen):
Entsprechend der bisherigen Regelung in Anhang 4 Abschnitt E Nummer 9 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird die Aufgabe der Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) mit Sitz in Berlin übertragen.
Zu ihren Aufgaben gehört die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen den einzelnen Versorgungseinrichtungen mit den entsprechenden Einrichtungen der anderen Mitgliedstaaten.
Außerdem wird ihr entsprechend der bisherigen Regelung in Anhang 10 Abschnitt E Nummer 2 Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Aufgabe der Festlegung des anwendbaren Versicherungsrechts insbesondere in den Fällen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 durch Ausstellen der sog. Entsendebescheinigung A1 übertragen.
Der ABV wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, den elektronischen Datenaustausch über einen zentralen Server für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzuwickeln, so dass die Notwendigkeit der Einrichtung der dafür benötigten Infrastruktur bei den einzelnen Versorgungseinrichtungen entfällt. Dies umfasst auch die Möglichkeit, in Absprache mit den Versorgungseinrichtungen die Verarbeitung der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 benötigten Daten zentral und unmittelbar vorzunehmen.
Dabei hat sie die Vorschriften über das Sozialgeheimnis und den Schutz der Sozialdaten nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beachten.
Zu § 4 (Verbindungsstelle für Familienleistungen):
Entsprechend der bisherigen Regelung in Anhang 4 Abschnitt E Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird die Aufgabe der Verbindungsstelle für Familienleistungen der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion mit Sitz in Nürnberg übertragen.
Zu ihren Aufgaben gehört die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht nur in Bezug auf das steuerrechtliche und sozialrechtliche Kindergeld und Kinderzuschlag, sondern auch in Bezug auf das Elterngeld des Bundes und die Erziehungsgeldleistungen der Länder.
Zu § 5 (Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung):
Die Koordinierungsverordnungen finden auch auf Sondersysteme für Beamte Anwendung, d.h. insbesondere auch auf die Beamtenversorgungssysteme des Bundes und der Länder. Im Verhältnis zu diesen nimmt die Bundesfinanzdirektion West, im Zusammenwirken mit der nach § 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als Verbindungsstelle fungierenden Deutschen Rentenversicherung Bund, die damit verbundenen Aufgaben wahr. Dabei hat sie die Vorschriften über das Sozialgeheimnis und den Schutz der Sozialdaten nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beachten.
Zu § 6 (Zugangsstellen):
Zugangsstellen dienen als Kontaktstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch "EESSI" (Electronic Exchange of Social Security Information) sowie der automatischen oder manuellen innerstaatlichen Weiterleitung der strukturierten Dokumente und sonstiger eingegangener Informationen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Insofern dienen sie als zentrale "Datendrehscheibe" im Inland. In Deutschland werden insgesamt fünf solcher Zugangsstellen eingerichtet, die die gesamte Bandbreite der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelten Bereiche abdecken, und zwar für den Bereich der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft und gleichgestellter Vaterschaft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), für den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie das Sterbegeld die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenpensionen die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Bundesagentur für Arbeit und für den Bereich der Familienleistungen die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion. Die Regelung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist so aufgeteilt, dass die DSRV als Anlaufstelle für die ausländischen Sachverhalte (z.B. ausländische Entsendebescheinigungen, Regelung des anwendbaren Rechts für Mehrfachbeschäftigte bei Wohnort im Ausland) dient, während sich die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes, DVKA auf die inländischen Entsendebescheinigungen und die Regelung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Wohnort im Inland sowie generell auf die Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die Ausnahmevereinbarungen erstreckt.
Im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs soll auch der elektronische Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe durchgeführt werden; dies gilt z.B. für Beitreibungs- und Vollstreckungsersuchen nach Artikel 75 ff der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Zusätzlich wird festgelegt, dass die Zugangsstellen statt eigener technischer Lösungen auch die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Programme für die Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs (sog. "Referenzimplementierung") verwenden und dabei auch Dokumente und strukturierte Dokumente in eigenen Dateien verarbeiten dürfen. Die Zugangsstellen können die Software der Referenzimplementierung auch an die Verbindungsstellen oder Träger weitergeben. Falls diese keine eigene technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch unterhalten können oder wollen, dürfen sie die Zugangsstellen mit der erforderlichen Verarbeitungen der Daten beauftragen. Diese Möglichkeiten sollen die zügige Anbindung aller deutschen Stellen an das EESSI-Verfahren gewährleisten.
Zu § 7 (Verordnungsermächtigungen):
Mit dieser Regelung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, künftig Vereinbarungen zur Anwendung der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa durch Rechtsverordnung zu ratifizieren. Hierfür bedarf es lediglich bei Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum grenzüberschreitenden Beitragseinzugs- und Zwangsbeitreibungsverfahren sowie nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren für die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung, soweit sie Familienleistungen der Länder betreffen, weiterhin die Zustimmung des Bundesrates; im Übrigen ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich.
Damit werden die bisher im Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 17. Mai 1974 enthaltenen Regelungen abgelöst.
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 312a.
Zu Nummer 2 (§ 28):
Die Regelung dient der Rechtsklarstellung. Bereits nach geltendem europäischem Recht sind Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einzubeziehen. Dies ist auch sinnvoll, da diese - anders als die übrigen ausländischen Seeleute mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union - durch die erworbenen Anwartschaften Ansprüche auch in ihrem Wohnsitzstaat erwerben können.
Zu Nummer 3 (§ 28a):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 4 (§ 312a):
Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie für die Berechnung dieser Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Auf Verlangen des zuständigen ausländischen Trägers oder des Arbeitnehmers ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die hierzu notwendigen Daten zu übermitteln.
Die Nutzung von vorhandenen Arbeitsbescheinigungen reicht zur Erfüllung der Meldepflichten aufgrund von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht aus. Denn einerseits sollen die Arbeitgeber künftig ihre Verpflichtung zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen nach § 97 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch Teilnahme am Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren) erfüllen, das aber auf die Ermittlung von Daten zum Zwecke der Ermittlung eines ausländischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld keine Anwendung findet, und zum anderen müssen ausländischen Trägern unter Umständen hierfür zusätzliche Angaben gemeldet werden (z.B. geringfügige Beschäftigung, Nettoentgelt oder Entgelte oberhalb der deutschen Bemessungsgrenze). Die Regelung ermöglicht daher der Bundesagentur für Arbeit, die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten gegenüber dem ausländischen Träger notwendigen Daten beim Arbeitgeber zu ermitteln.
Zu Nummer 5 (§ 368):
Der Bundesagentur für Arbeit wird die Funktion der Verbindungsstelle für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowohl im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) als auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übertragen und die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben festgelegt.
Zu Nummer 6 (§ 404):
Es handelt sich um die Bußgeldvorschrift zum neu eingefügten § 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Nummer 1 (§ 9):
Bislang sah Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für Arbeitnehmer ohne konkreten Inlandsbezug (z.B. Botschaftsangehörige), die dennoch den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden, die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn vor.
Da eine entsprechende Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 fehlt, wird nunmehr durch Regelung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt, dass in derartigen Fällen in erster Linie eine Anknüpfung an den Ort der ehemaligen Beschäftigung nach § 9 Absatz 6 SGB IV erfolgt und, falls ein solcher nicht vorliegt, von einer Beschäftigung in Berlin (Ost) auszugehen ist. Nach diesem fingierten Beschäftigungsort bestimmt sich dann die Sozialversicherung der Betreffenden in Deutschland.
Zu Nummer 2 (§ 10):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der geänderten Regelung in § 28a Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach nicht mehr nur Deutsche von dem Recht der Versicherung auf Antrag Gebrauch machen können.
Zu Nummer 3 (§ 50):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht):
Zu Buchstaben a bis c:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht infolge der in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) neu eingefügten Regelungen.
Zu Nummer 2 (§ 6):
Die Regelung dient der Rechtsklarstellung.
Bis zum 27. Dezember 2007 galt die Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht für Seeleute; diese unterlagen damit unabhängig vom erzielten Jahresarbeitsentgelt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Für nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe wurde in § 6 Absatz 1 Nummer 1a SGB V eine abweichende Regelung getroffen, nach der - ebenfalls unabhängig vom erzielten Jahresarbeitsentgelt - für diese Personengruppe Versicherungsfreiheit besteht. Da die Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V seit dem 28. Dezember 2007 auch Seeleute erfasst, wird mit der Streichung von "abweichend von Nummer 1" klargestellt, dass die Versicherungsfreiheit nichtdeutscher Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe in § 6 Absatz 1 Nummer 1a SGB V einen originären Tatbestand darstellt.
Bereits nach geltendem europäischem Recht sind zudem Seeleute mit Wohnsitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V einzubeziehen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V nicht vorliegen. Dies ist auch sinnvoll, da diese - anders als die übrigen ausländischen Seeleute, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB V haben - hieraus Ansprüche auch bei medizinischer Behandlung in ihrem Wohnsitzstaat erwerben können.
Zu Nummer 3 (§ 13):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle der Verweise auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle der Verweise auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 4 (§ 140e):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die anderen Staaten,
in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 5 (§ 219a):
Mit dieser Regelung wird der Aufgabenbereich des GKV-Spitzenverbandes, DVKA in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle für den Bereich der Krankenversicherung näher präzisiert: Die aktuelle Auflistung ist aufgrund der geänderten Anforderungen des Koordinierungsrechts um die Durchführung des Datenaustauschs zu ergänzen.
Zu Nummer 6 (§§ 219b und 219c):
Zu § 219 b:
Die neuen Vorschriften regeln die Funktion des GKV-Spitzenverbandes, DVKA als zentrale Stelle für den elektronischen Datenaustausch im Bereich der Krankenversicherung und des anwendbaren Rechts.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 schreibt im Rahmen der europaweiten Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit für den grenzüberschreitenden Datenaustausch das elektronische Verfahren vor.
Zu diesem Zweck hat die bei der EU-Kommission eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit das Format und den Inhalt der zu verwendenden Bescheinigungen (portable documents) und der strukturierten elektronischen Dokumente (SED) festgelegt. Dementsprechend bescheinigen die Träger z.B. ihren Versicherten das im Einzelfall anzuwendende Recht mit der Bescheinigung A1. Außerdem wurde eine Vielzahl von SED für den grenzüberschreitenden Datenaustausch festgelegt.
Die Vorschrift legt fest, dass auch der hierzu erforderliche Austausch von Daten zwischen den jeweiligen deutschen Trägern und dem GKV-Spitzenverband, DVKA im automatisierten Verfahren erfolgen soll, soweit hierfür die von der Verwaltungskommission festgelegten strukturierten Dokumente zur Verfügung stehen.
Zu § 219 c:
Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht vor, dass im Fall einer Entsendung dem Beschäftigungsstaat Informationen über die weiterhin anwendbaren Rechtsvorschriften des Entsendestaates zugänglich gemacht werden.
Zu diesem Zweck wird bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband, DVKA die Daten der Personen, die für eine vorübergehende Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, in einer Datei zentral speichert, um diese den bezeichneten ausländischen Trägern auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Soweit Mitgliedstaaten allerdings - wie Deutschland auch - beantragt haben, dass ihnen die Information über aus Deutschland in ihr Land Entsandte in jedem Einzelfall zugeleitet werden, soll dies durch den GKV-Spitzenverband, DVKA ohne weitere Speicherung dieser Daten automatisch erfolgen.
Zu Nummer 7 (§ 228):
Zu Buchstabe a:
Mit dieser Regelung wird das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach bisherigem Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 228 SGB V vergleichbar sind, weil dort eine § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung fehlt. Bei pflichtversicherten Rentenbeziehern, die sowohl eine deutsche als auch eine ausländische Rente beziehen, wird deshalb lediglich die deutsche Rente zur Berechnung der Beiträge zu ihrer Krankenversicherung herangezogen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt.
Die vorgeschlagene Regelung gilt aufgrund der Verweisung in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch für die soziale Pflegeversicherung.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 1.
Zu Nummer 8 (§ 240):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da § 247 SGB V keine Absätze mehr aufweist. Gleichzeitig wird durch die Einbeziehung des neu eingeführten Satz 2 in den Verweis deutlich gemacht, dass bei der Verbeitragung ausländischer Renten die freiwillig versicherten Rentner im Ergebnis nicht stärker belastet werden als bei der Verbeitragung inländischer Renten, bei denen der Rentenversicherungsträger nach § 106 Absatz 1 und 2 SGB VI einen Beitragszuschuss nach dem um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz leistet.
Zu Nummer 9 (§ 247):
Es handelt sich um Folgeänderung zu § 228 SGB V. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 darf der Betrag an Beiträgen im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der nach der Rente zu bemessenen Beiträge nach dem um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen (vgl. § 249a SGB V), ist sicherzustellen, dass Bezieher einer ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente.
Zu Nummer 10 (§ 249a):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 228 SGB V.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 228 SGB V. Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, ist klarzustellen, dass der Bezieher einer ausländischen Rente den hierauf entfallenden reduzierten Beitrag alleine zu tragen hat.
Zu Nummer 11 (§ 250):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 228 SGB V.
Zu Nummer 12 (§ 255):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den §§ 228 und 249a SGB V, mit der klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung aus der Rente allein den Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Ausländischen Rentenversicherungsträgern kann eine entsprechende Verpflichtung nicht aufgelegt werden, weshalb die Beiträge für ausländische Renten nach § 249a SGB V vom Mitglied selbst zu zahlen sind.
Zu Nummer 13 (§ 291a):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Nummer 1 (Anpassung der Inhaltsübersicht):
Zu Buchstaben a bis e:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht infolge der in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu eingefügten Regelungen.
Zu Nummer 2 (§ 1):
Die bisherige gesetzliche Versicherungspflicht für Angehörige einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder sowie ihrer privaten Hausangestellten wird durch eine Versicherungspflicht auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt.
Zu Nummer 3 (§ 4):
Satz 1 enthält eine Folgeänderung, indem die beiden bisher in getrennten Nummern 2 und 3 enthaltenen Regelungen zusammengefasst werden und anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt wird. Dadurch wird auch weiterhin allen Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind, bei Beschäftigung für eine begrenzte Zeit im Ausland die Versicherungspflicht auf Antrag ermöglicht.
Der neu eingefügte Satz 2 tritt an die Stelle der bisherigen Regelung in § 1 Satz 2, erweitert diese aber auf alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sie gilt für Mitglieder einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder sowie für die bei ihnen Beschäftigten, soweit sie nicht bereits aufgrund einer Entsendung nach § 4 SGB IV oder aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Sie ist deshalb insbesondere für Ortskräfte in den Fällen von Bedeutung, in denen die Vorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsstaat keine ausreichende Absicherung gewährleisten oder eine Rückkehr nach Deutschland von Beginn an beabsichtigt ist. Andererseits soll durch das flexible Instrument der Antragspflichtversicherung auch vermieden werden können, dass es zu unnötigen Doppelversicherungen kommt.
Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.
Zu Nummer 4 (§ 6):
Die Regelung dient der Rechtsklarstellung. Bereits nach geltendem europäischem Recht sind Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzubeziehen. Dies ist auch sinnvoll, da diese - anders als die übrigen ausländischen Seeleute mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union - aus den erworbenen Anwartschaften gegebenenfalls durch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben können.
Zu Nummer 5 (§ 97):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Der Verzicht auf die bisherige ausdrückliche Verweisung auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bewirkt keine Rechtsänderung, da Entgeltpunkte für ausländische Zeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen bzw. anteiligen Berechnung immer nur für solche Zeiten vergeben werden, die im konkreten Fall auch berücksichtigungsfähig sind.
Zu Nummer 6 (§ 113):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um Folgeänderungen. Anstelle der Verweise auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um Folgeänderungen. Anstelle der Verweise auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 7 (§ 114):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 8 (§ 126):
Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeitsverteilung in der allgemeinen Rentenversicherung auch für die Aufgabenzuweisung bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts maßgebend ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Zu Nummer 9 (§ 127a):
Die Regelung legt fest, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahrnehmen.
Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird zudem im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Aufgabe der Verbindungsstelle für die Beamtenversorgung übertragen. Diese Aufgabe übt sie im Zusammenwirken mit der Bundesfinanzdirektion West aus, die im Bereich der Beamtenversorgung als Koordinierungsstelle agiert.
Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird zudem im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch die Aufgabe der Verbindungsstelle für die Vorruhestandsleistungen übertragen.
Zu Nummer 10 (§ 128):
Die Regelung legt die Zuständigkeit innerhalb der Regionalträger im Verhältnis zu den jeweiligen Anwenderstaaten der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fest. Die Zuständigkeit der Regionalträger im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund bleibt davon unberührt.
Zu Nummer 11 (§ 128a):
Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland.
Außerdem wird der Deutschen Rentenversicherung Saarland die Funktion einer Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen.
Zu Nummer 12 (§ 136):
Die Ergänzung stellt klar, dass die in dieser Vorschrift geregelte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung auch bei Anwendung des zwischen- und überstaatlichen Rechts gilt.
Zu Nummer 13 (§ 136a):
Die Regelung legt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Verbindungsstelle im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung fest.
Zu Nummer 14 (§ 145):
Die bisher in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit der DSRV für die Datenübermittlung ist jetzt in § 6 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa geregelt. Die Notwendigkeit der Regelung des Absatz 3 ist dadurch entfallen.
Zu Nummer 15 (§ 150):
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die DSRV war bisher für die Speicherung der in den Entsendebescheinigungen E 101 enthaltenen Daten bei Entsendung von Personen nach Deutschland zuständig. Im vorläufig weiterbestehenden Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, also insbesondere im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz, soll dies auch künftig gelten.
Im Anwendungsbereich der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll die DSRV darüber hinaus auch zuständig sein für die Speicherung der in der Bescheinigung A1 oder den entsprechenden strukturierten Dokumenten enthaltenen Daten aller Personen, die in Deutschland eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu unterliegen. Hierbei handelt es sich nicht nur um Personen, die nach Deutschland zur Ausübung einer vorübergehenden Tätigkeit entsandt worden sind, sondern z.B. auch um Beamte und Wehrdienstleistende eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und d, für Mehrfachbeschäftigte nach Artikel 13 sowie die von einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betroffenen Personen.
Die Speicherung dieser Daten dient der Überprüfung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland, für die keine deutsche Sozialversicherung durchgeführt wurde, durch die Kontrollbehörden.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Es handelt sich um Folgeanpassungen. Künftig wird die Fünfjahresfrist für die Speicherung von Daten nicht mehr ab ihrer Erhebung, sondern ab dem Ende des bescheinigten Zeitraums bestimmt.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeanpassung, da unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Entsendebescheinigungen nicht mehr die Bezeichnung E 101 tragen.
Zu Nummer 16 (§ 170):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der geänderten Regelung in § 4 Absatz 1 SGB VI, wonach nicht mehr nur Deutsche von dem Recht der Versicherung auf Antrag bei Beschäftigung im Ausland Gebrauch machen können.
Zu Nummer 17 (§ 272):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 18 (Zwischenüberschrift):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 274.
Zu Nummer 19 (§ 274):
Da die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorläufig für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen, Island) sowie die Schweiz weiter anwendbar bleibt, wird mit der Regelung sichergestellt, dass es bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch im Verhältnis zu diesen Staaten bei der bisherigen Speicherung der Entsendebescheinigungen E 101 verbleibt.
Zu Nummer 20 (§ 317):
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch):
Es handelt sich um eine Folgeänderung, mit der die Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung für Personen, die Mitglieder amtlicher Vertretungen des Bundes und der Länder und deren Beschäftigte sind, der Änderung in § 4 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) angepasst wird. Damit wird der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversicherte Personenkreis der Beschäftigten an einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder auch in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch):
Es handelt sich um eine Folgeänderung, mit der einer Forderung der EU-Kommission Rechnung getragen wird.
Die sozialen Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen zahlen seit dem EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, das Pflegegeld zeitlich unbefristet auch an pflegebedürftige Versicherte, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. Dies geschieht auf der Grundlage der Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgrund entsprechender Rundschreiben der Selbstverwaltung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Regelung in Absatz 1, wonach das Pflegegeld nur befristet für einen Zeitraum von sechs Wochen ins Ausland gezahlt wird, ist insoweit überholt. Die Ergänzung stellt somit sicher, dass der Wortlaut des § 34 Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit den Anforderungen des EG-Recht im Einklang steht.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte):
Zu Nummer 1 (§ 42):
Zu Buchstabe a:
Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU-Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorgenommen.
Zu Buchstabe b:
Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU-Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorgenommen.
Zu Buchstabe c:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle der Verweise in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Nummer 2 (§ 53):
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Funktion der Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte sowohl nach zwischenstaatlichem als auch nach überstaatlichem Recht, also insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wahrnimmt.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung präzisiert die Aufgaben, welche der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in seiner Funktion als Verbindungsstelle wahrzunehmen hat.
Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte):
Zu Nummer 1 (§ 39):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 228 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 45):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 228 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 3 (§ 48):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 249a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 4 (§ 50):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle des Verweises auf die Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch wird auch weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach den Vorschriften aller Staaten berücksichtigt, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das zeitgleiche Außerkrafttreten des nunmehr entbehrlichen Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Die vorgesehenen Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner von Beziehern einer ausländischen Rente sollen aus verwaltungstechnischen Gründen erst zum 1. Juli 2011 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. : 1406: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Wirtschaft wird mit der Regelung des § 312a SGB III eine Informationspflicht eingeführt. Das Ressort geht davon aus, dass durch diese Informationspflicht Bürokratiekosten in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro pro Jahr entstehen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Da die vorgesehene Übermittlung von Daten im automatisierten Verfahren erfolgen soll, wird sich nach Einschätzung des Ressorts der dadurch bedingte Aufwand in engen Grenzen halten. Mit dem Entwurf werden für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Die mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Bürokratiekosten sind in dem Entwurf nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Kreibohm
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter