Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. November 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Oktober 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 113/00 = AE-Nr. 000469,
Drucksache 437/00 = AE-Nr. 002076 und
Drucksache 100/01 = AE-Nr. 010499
Begründung
1. Rechtfertigung des Vorschlags
1.1 Allgemeines
Die Europäische Gemeinschaft hat im Jahr 1998 zusammen mit ihren fünfzehn Mitgliedstaaten das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist im Oktober 2001 in Kraft getreten. Es ist von erheblicher Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie für die Länder Mittel- und Osteuropas und die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Viele dieser Staaten haben das Übereinkommen bereits ratifiziert und sind dabei, ihre Verwaltungsverfahren im Umweltbereich Schritt für Schritt den Anforderungen des Übereinkommens anzupassen. Hauptziel des Übereinkommens ist es, die Öffentlichkeit bei Umweltangelegenheiten stärker einzubeziehen und ihr auf diese Weise die Möglichkeit zu bieten, einen aktiven Beitrag zu einem besseren Erhalt und Schutz der Umwelt zu leisten.
Die Unterzeichnung des Århus-Übereinkommens verpflichtet die Europäische Gemeinschaft, ihre Rechtsvorschriften den Anforderungen des Übereinkommens anzupassen. Was an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsvorschriften betrifft, wurden bereits zwei Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen1 und die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten2. Zusammen mit diesem Vorschlag wird ein Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt.
Für die Anwendung des Århus-Übereinkommens auf Gemeinschaftsebene sind verschiedene Rechtsinstrumente relevant. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20013 wird der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gewährt. Ferner verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2002 eine Mitteilung über die allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien4. Hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten sind die Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags von Bedeutung. Darin wird natürlichen oder juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum Gerichtshof gewährt.
Für eine Ratifizierung des Århus-Übereinkommens durch die Gemeinschaft sind diese Rechtsvorschriften jedoch noch nicht ausreichend, da die Bestimmungen des Übereinkommens zum Teil ausführlicher oder weitreichender sind als die der EU, auch im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich. Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um die Anforderungen des Århus-Übereinkommens vollständig auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft anzuwenden.
Ziel dieses Verordnungsvorschlags ist die Anwendung der drei Pfeiler des Übereinkommens (Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) auf die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, wobei auf den in diesem Bereich bereits vorhandenen Bestimmungen aufgebaut werden sollte.
1.2 Umweltziele
Dieser Verordnungsvorschlag leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag aufgeführten Umweltziele. Der Zugang zu Umweltinformationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren leisten einen Beitrag hierzu; sie verbessern die Qualität der Entscheidungen und tragen dazu bei, dass die Ergebnisse von einer möglichst breiten Öffentlichkeit mitgetragen werden. Wirksame gerichtliche Mechanismen sind erforderlich, um die legitimen Interessen der Öffentlichkeit zu schützen und Rechtsvorschriften durchsetzen zu können. In erster Linie müssen Maßnahmen ergriffen werden, um der Gemeinschaft eine Ratifizierung des Århus-Übereinkommens zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte daran erinnert werden, dass Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zu Umweltinformationen und die Beteiligung an Entscheidungen in Umweltangelegenheiten großenteils der Ausgangspunkt für die internationalen Verhandlungen waren, die letztendlich zum Abschluss des ÅrhusÜbereinkommens geführt haben. So verabschiedete die Gemeinschaft im Jahr 1985 die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten5. Dieser Richtlinie zufolge muss die Öffentlichkeit über Anträge auf Genehmigung von Projekten, die unter die Richtlinie fallen, informiert werden. Ferner wird der "betroffenen Öffentlichkeit" das Recht gewährt, zu dem Projekt Stellung zu nehmen, bevor eine Entscheidung über die Genehmigung getroffen wird. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft 1990 die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt6 angenommen. Diese bietet allen Bürgern das Recht auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die sich im Besitz von Behörden befinden.
Die beiden Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, dienten auf internationaler Ebene als Modell, und ihr Grundgedanke wurde ins Århus-Übereinkommen übernommen. Vor diesem Hintergrund wäre ein Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Århus-Übereinkommen nur logisch, zumal das Übereinkommen ausdrücklich auch regionalen Wirtschaftsorganisationen offen steht. Damit würde den anderen Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten - vor allem in Osteuropa - gezeigt, dass die Europäische Gemeinschaft die Grundsätze des ÅrhusÜbereinkommens uneingeschränkt befolgt.
Die vorgeschlagene Verordnung trägt auch zu einer Einbeziehung von Umweltbelangen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik bei. Gemäß Artikel 6 des EG-Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei allen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft einbezogen werden, um insbesondere das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Die Anwendung der Prinzipien des Århus-Übereinkommens durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wird zeigen, dass die Gemeinschaft sich in Bereichen, in denen sie über umweltpolitische Zuständigkeiten verfügt, an dieselben Bestimmungen halten will wie die Mitgliedstaaten. Damit wird nicht nur mehr Kohärenz zwischen politischen Maßnahmen auf einzelstaatlicher und auf Gemeinschaftsebene sichergestellt, sondern gleichzeitig auch anerkannt, dass Umweltprobleme häufig nicht ausschließlich auf nationaler Ebene gelöst werden können.
Durch die Annahme dieses Verordnungsvorschlags wird die Europäische Gemeinschaft auf internationaler Ebene demonstrieren, dass sie entschlossen ist, sich ihrer Verantwortung im Umweltbereich zu stellen. Die Europäische Gemeinschaft wird die erste internationale Organisation sein, die rechtlich verbindliche Regeln für den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten annimmt. Angesichts der zunehmenden Anzahl von Umweltproblemen, die in Zukunft auf gesamteuropäischer oder gar globaler Ebene gelöst werden müssen, kann der Einfluss der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in diesem internationalen Umweltkonzert durch den Beitritt zum Übereinkommen und insbesondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Weltgipfels der Vereinten Nationen über die nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vom Jahr 2002 nur gestärkt werden.
2. WAHL Begründung der Rechtsgrundlage des Instruments
Ziel des Vorschlags ist es, den Umweltschutz zu verbessern, indem die Öffentlichkeit stärker in Entscheidungen über umweltrelevante Fragen eingebunden wird - daher ist Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage vorgesehen.
Ein Beitritt zum Århus-Übereinkommen ist erst dann möglich, wenn rechtlich verbindliche Maßnahmen eingeführt sind, die für die Europäische Gemeinschaft gelten. Das geeignete Rechtsinstrument hierfür ist eine Verordnung. Eine Richtlinie kommt nicht in Frage, da Richtlinien an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Im vorliegenden Fall sind die Adressaten des Rechtsinstruments jedoch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Eine Entscheidung ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Rechtsinstrument auf eine unbestimmte Zahl zukünftiger Situationen anwendbar sein muss und sich nicht, wie bei einer Entscheidung, mit einem einzigen spezifischen Fall beschäftigen darf.
3. Subsidiarität Verhältnismässigkeit
3.1 Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt?
Gemäß Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union müssen in der Europäischen Union "Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden". Eine offene demokratische Gesellschaft muss ihre Bürger in den Entscheidungsprozess einbinden und sicherstellen, dass ihre politischen und administrativen Maßnahmen so transparent wie möglich sind. Diese Grundsätze wurden vor kurzem im Weißbuch der Europäischen Kommission über das Europäische Regieren7 erneut aufgegriffen und bekräftigt. Darin wurde betont, dass die ersten beiden Grundsätze eines guten Regierens Offenheit ("Die Organe sollten offener arbeiten") und Partizipation ("Verstärkte Teilhabe bewirkt größeres Vertrauen in das Endergebnis und die Politik der Institutionen") sind. Die Grundsätze des ÅrhusÜbereinkommens sind nichts anderes als die Anwendung der Grundsätze eines guten Regierens auf den Umweltsektor.
Im EG-Vertrag hat die Gemeinschaft sich auf ein hohes Niveau des Umweltschutzes verpflichtet (Artikel 174 Absatz 2). Eine Verbesserung des Zugangs zu Informationen und eine aktivere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen kann den Bürgern stärker vor Augen führen, dass es ihre Umwelt ist, die von Tätigkeiten politischer Stellen positiv oder negativ beeinflusst wird, und dass sie einen aktiven Beitrag zur Verbesserung der Umwelt inner- und außerhalb der Gemeinschaft leisten können.
3.2 Wieweit betrifft das Problem die Gemeinschaft?
Wie bereits auf dem Weltgipfels über die nachhaltige Entwicklung hervorgehoben wurde, sind Entscheidungen, die sich auf die Umwelt auswirken, vor dem Hintergrund einer immer stärkeren Globalisierung schon längst keine ausschließlich nationale Angelegenheit mehr. Sie nehmen mehr und mehr eine gemeinschaftliche Dimension an. Diese Erkenntnis hat zur Entwicklung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik geführt, die in den vergangenen fünfzehn Jahren auf institutioneller und politischer Ebene zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Da sich Entscheidungen in Umweltfragen zunehmend auf die Gemeinschaftsebene verlagern, muss sichergestellt werden, dass die grundlegenden Prinzipien für Umweltmaßnahmen auch auf dieser Ebene Anwendung finden.
3.3 Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vergleicht?
Die geplanten Maßnahmen ergänzen Maßnahmen, die bereits vorgeschlagen wurden bzw. demnächst für die Mitgliedstaatsebene vorgeschlagen werden.
3.4 Was wäre der Preis, wenn die Gemeinschaft untätig bliebe?
Die Annahme dieses neuen Instruments oder ein Nichttätigwerden der Gemeinschaft dürften keine erheblichen finanziellen Kosten zur Folge haben.
Wenn die Gemeinschaft untätig bliebe, würde dies in erster Linie zu einem Verlust an politischer Glaubwürdigkeit führen. Da die Gemeinschaft das Århus-Übereinkommen zusammen mit den Mitgliedstaaten unterzeichnet hat, kann die rechtliche und praktische Umsetzung der Grundsätze von Århus nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden. Außerdem misst das oben genannte Weißbuch über Europäisches Regieren der Information und der Beteiligung der Bürger zentrale Bedeutung bei und plädiert für eine Verbesserung der derzeitigen Situation. Es wäre daher wenig konsequent, wenn die Gemeinschaft bei der Gelegenheit, die abstrakten Grundsätze des Weißbuchs in die Praxis umzusetzen, untätig bleiben würde. Den gleichen Schluss legen die Ergebnisse des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung nahe.
3.5 Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft, um die Ziele zu erreichen?
Was die rechtlich verbindlichen Instrumente anbelangt, so kommt nur eine Verordnung in Frage (s. oben).
Nicht verbindliche Instrumente wie interne Leitlinien oder Verhaltensregeln wären per se nicht ausreichend, da sie es der Gemeinschaft nicht ermöglichen würden, das ÅrhusÜbereinkommen zu ratifizieren. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung konsequent entschieden, dass die Mitgliedstaaten Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft, durch die voraussichtlich Rechte und Pflichten für Personen eingeführt werden, nicht durch rechtlich unverbindliche Instrumente umsetzen dürfen. Durch solche Instrumente würde keine ausreichende Rechtssicherheit für Einzelpersonen geschaffen. Dieselben Grundsätze müssen beim Beitritt zum Århus-Übereinkommen auch auf die Gemeinschaft Anwendung finden, da dieses Übereinkommen ebenfalls Bestimmungen enthält, welche die Einführung von Rechten und Pflichten für Einzelpersonen zur Folge haben können.
3.6 Verhältnismäßigkeit
Durch das vorgeschlagene Rechtsinstrument soll sichergestellt werden, dass alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens anwenden. Aus diesem Grund soll nicht weiter gegangen werden als nötig ist, um der Gemeinschaft den Abschluss des Übereinkommens zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde der Vorschlag - soweit wie möglich und angemessen - auf den Wortlaut der einschlägigen von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Richtlinien abgestimmt, insbesondere auf die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Wenn diese beiden Richtlinien weiter gehen, als zur Erfüllung der Anforderungen aufgrund des Århus-Übereinkommens strikt notwendig wäre, so folgt die hier vorgeschlagene Verordnung darin den Richtlinien, soweit dies sinnvoll und angemessen ist, jedoch unter Berücksichtigung der spezifischen Entscheidungsprozesse auf Gemeinschaftsebene.
4. Kosten der Durchführung des Vorschlags für die Mitgliedstaaten
Die vorgeschlagenen Maßnahmen richten sich an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft; daher dürfte die Annahme dieses neuen Instruments oder ein Nichttätigwerden der Gemeinschaft keine erheblichen finanziellen Kosten zur Folge haben.
5. Konsultation der Beteiligten
Im Herbst 2002 veröffentlichten die Dienststellen der Kommission ein Arbeitspapier, in dem Ziele und verschiedene Optionen für das zu erstellende Rechtsinstrument beschrieben wurden. Dieses Papier diente als Grundlage für verschiedene Treffen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sowie Vertretern regionaler und lokaler Behörden, Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft. Im Anschluss an diese Sitzungen gingen weitere schriftliche Bemerkungen ein.
Dabei wurde die Frage gestellt, wie generell vorzugehen sei, um die drei Pfeiler des Århus-Übereinkommens durch ein einziges Rechtsinstrument abdecken zu können. Es wurde allgemein begrüßt, dass der Begriff der unter das Rechtsinstrument fallenden Behörden sehr weit gefasst und nicht auf die in Artikel 7 EG-Vertrag genannten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschränkt wurde.
Zugang zu Informationen
Bei den Bemerkungen zum Zugang zu Informationen wurde auf die Gemeinsamkeiten zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und dem geplanten Rechtsinstrument hingewiesen. Einige Sachverständige sahen keine Notwendigkeit für ein eigenes Rechtsinstrument und sprachen sich eher für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aus. Andere wiesen darauf hin, dass die gleichen Standards vorgeschrieben werden sollten, die durch die neue Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen für die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Überlegungen sind, soweit angebracht, in die Erstellung des Vorschlags eingeflossen. Besonders ausführlich wurde auf die im Arbeitspapier vorgesehenen Ausnahmen im Verhältnis zu den Ausnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingegangen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Verschiedene Bemerkungen betrafen die Definition von "umweltbezogenen Plänen und Programmen". Hier wurde ein Mangel an Operationalität kritisiert, ohne dass jedoch Alternativen vorgeschlagen worden wären. Einige Beteiligte wünschten eine weitere Klärung hinsichtlich der Einbeziehung von Plänen und Programmen, die in anderen Sektoren erstellt werden und voraussichtlich Umweltauswirkungen haben werden. Hier wurden keine weiteren Veränderungen vorgenommen. Die derzeitige Definition von umweltbezogenen Plänen und Programmen wird dank eines Verweises auf Maßnahmen des sechsten Umweltaktionsprogramms als ausreichend operationell betrachtet. Zudem herrscht genügend Klarheit hinsichtlich der Einbeziehung von Plänen und Programmen, die in anderen Sektoren erstellt werden und voraussichtlich Umweltauswirkungen haben werden. Des Weiteren wurde mehr Klarheit hinsichtlich der Frage verlangt, inwieweit Pläne und Programme, die zu einem späteren Zeitpunkt oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments angenommen werden, unter die Verordnung fallen. Dieser Aspekt wird in der Definition von "Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft" in diesem Vorschlag behandelt - diese sind nur ausgenommen, wenn sie "in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln". Wenn die Gemeinschaft zum Beispiel einen Plan oder ein Programm mit Umweltbezug ausarbeitet, muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.
Ferner wurde gefragt, welche Reichweite die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit haben. Einige Beteiligte befürworteten eine Einbeziehung der Öffentlichkeit bei wichtigen Entscheidungen über die Finanzierung von Projekten auf EU-Ebene und sprachen sich für eine "schrittweise" Beteiligung an Entscheidungen über die Zulassung von Produkten (z.B. Chemikalien, Pestizide) aus, insbesondere wenn dies GVO betrifft (Bemerkungen einer Gruppe von Beteiligten). Diese Bemerkungen führten zu keiner Änderung des Grundsatzes, bei diesbezüglichen Entscheidungen aus den unter Titel III(1) angeführten Gründen keine Einbeziehung vorzusehen. Andere Bemerkungen betrafen die Modalitäten und den Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. In dieser Hinsicht weicht der jetzige Text vom ursprünglichen Ansatz im Arbeitsdokument ab. In enger Anlehnung an den Wortlaut von Artikel 7 erster Teil des Århus-Übereinkommens fixiert der jetzige Vorschlag nicht die Modalitäten für die Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, hierfür praktische Bestimmungen festzulegen. Er skizziert jedoch die wesentlichen Elemente, die diese Bestimmungen in Einklang mit dem Übereinkommen enthalten müssen.
Zugang zu Gerichten
Die Beteiligten forderten, dass die Anforderungen parallel zu den Anforderungen formuliert werden sollten, die auf Ebene der Mitgliedstaaten gelten sollen, und für die auf der Grundlage von zwei Arbeitspapieren ebenfalls Konsultationen stattgefunden haben. Mit diesem Vorschlag wird versucht, soweit zweckdienlich einen solchen Parallelismus zu schaffen.
Eine weitere Klärung wurde hinsichtlich der im Gemeinschaftsinstrument und in den Artikeln 230 und 232 EG-Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten gefordert. In diesem Vorschlag wird klargestellt, dass ein Verfahren zur Vereinfachung des Zugangs zu Gerichten für "qualifizierte Einrichtungen" geschaffen wird, die das Recht erhalten, eine interne Prüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu verlangen. Eine Gruppe von Beteiligten hielt es nicht für gerechtfertigt, den Zugang zu Gerichten auf "qualifizierte Einrichtungen" zu beschränken, da die Ermöglichung einer "actio popularis" ihrer Ansicht nach kaum zu einer Überlastung der europäischen Gerichte führen dürfte. Ferner stellten sie die Notwendigkeit eines internen Prüfverfahrens als Vorbedingung für die Anrufung des Gerichtshofs in Frage. Diese Bemerkungen führten zu keiner Änderung des Vorschlags, da keine Anforderungen des Vertrags geändert werden sollen.
Bemerkungen lokaler und regionaler Behörden bezogen sich in der Hauptsache auf ihre Rolle bei der Anwendung des geplanten Instruments. Dabei wurde der Standpunkt vertreten, dass für sie eine Anerkennung als "qualifizierte Einrichtung" möglich sein sollte. Diese Anregungen wurden nicht übernommen, da diese Behörden selbst einen öffentlichen Auftrag erfüllen.
6. Detaillierte Erläuterung der vorgeschlagenen Richtlinie
Allgemeine Bestimmungen (Titel I)
Ziel (Artikel 1)
Ziel der Verordnung ist die Umsetzung der Grundsätze des Århus-Übereinkommens durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.
Zu diesem Zweck wird auf Gemeinschaftsebene ein Rahmen für die Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geschaffen.
Um Kohärenz zu gewährleisten, werden in dem Vorschlag die drei Pfeiler des ÅrhusÜbereinkommens in einem einzigen Rechtsakt behandelt.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
In diesem Artikel werden Begriffe bestimmt, die für die Auslegung der Verordnung von entscheidender Bedeutung sind. Die wichtigsten Begriffsbestimmungen sind:
- Öffentlichkeit
Diese Definition wird mit Blick auf die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt. Dabei wird die Definition des Århus-Übereinkommens aufgegriffen.
- Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
Diese Definition wurde vorgenommen, um dem im Århus-Übereinkommen verwendeten Konzept der Behörden Gestalt zu geben. Das Århus-Übereinkommen befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Einzelpersonen und ihren Verbänden einerseits und den Behörden andererseits. Der Begriff "Behörde" wird in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens sehr umfassend definiert. Unter Behörden fallen neben sämtlichen Stellen der öffentlichen Verwaltung auch "..natürliche oder juristische Personen, die [...] Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen". Dahinter steht die Grundidee, dass Einzelpersonen und deren Organisationen aufgrund des Übereinkommens überall dort Rechte haben sollten, wo öffentliche Autorität ausgeübt wird (ausgenommen sind Parlamente und Gerichte, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln).
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Århus-Übereinkommens umfassen "Behörden" auch "die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind". Entsprechend dem umfassenden Konzept dieser Definition ist der Begriff für die Gemeinschaft ebenfalls umfassend auszulegen und lässt sich nicht auf die in Artikel 7 EG-Vertrag genannten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschränken. Wäre dies der Fall, so würden unterschiedliche Normen für die Mitgliedstaats- und die Gemeinschaftsebene gelten. "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" sind im Sinne dieses Vorschlags "alle öffentlichen Einrichtungen, Organe, Ämter oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, es sei denn, sie handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft".
"Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" sind im Sinne dieses Vorschlags "alle öffentlichen Einrichtungen, Organe, Ämter oder Agenturen, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, es sei denn, sie handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft". Die Ausnahme hinsichtlich der Organe und Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 des Århus-Übereinkommens.
- Qualifizierte Einrichtungen
Qualifizierte Einrichtungen sind alle Vereinigungen oder Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt ist und die gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung anerkannt worden sind. Um anerkannt zu werden, muss eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 12 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Definition gilt für die Bestimmungen des Vorschlags über den Zugang zu Gerichten.
- Umweltinformationen
Umweltinformationen sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, mündlicher, elektronischer oder jeder anderen materiellen Form, die Angaben über den Zustand der Umweltelemente enthalten sowie über Faktoren, die Auswirkungen auf diese Elemente haben oder voraussichtlich haben werden, über politische Maßnahmen, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltabkommen und Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder voraussichtlich haben werden. Umweltinformationen umfassen auch Berichte über die Anwendung von Umweltvorschriften, umweltrelevante Wirtschaftsanalysen und Annahmen sowie Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, menschliche Lebensbedingungen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit diese Informationen umweltrelevant sind.
Diese Definition entspricht der Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Definition ist zwar ausführlicher bzw. expliziter als die Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens, erfasst aber exakt die gleichen Informationen.
- Umweltbezogene Pläne und Programme
Im Århus-Übereinkommen sind "umweltbezogene Pläne und Programme" nicht definiert. Im Gesamtkontext wird eine umfassende Bedeutung zugrunde gelegt, die auch komplexe Strategien wie etwa Umweltaktionspläne umfasst, die selbst Anlass zur Entwicklung von auf Strategien gestützte Plänen bieten können8. Bei der vorgeschlagenen Definition von "umweltbezogenen Plänen und Programmen" wurde versucht, sich so weit wie möglich und soweit angebracht an die Anforderungen zu halten, die für die Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die "strategische Umweltprüfung"9 festgelegt wurden. Die vorgeschlagene Definition würde Pläne und Programme einbeziehen, die zur Erfüllung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen. Zudem sollten Pläne und Programme erfasst werden, die wahrscheinlich signifikante Auswirkungen auf die Erreichung dieser Ziele haben werden. Dies steht im Einklang mit der Forderung von Artikel 6 EG-Vertrag hinsichtlich der Einbeziehung von Umweltaspekten. Auf Mitgliedstaatsebene wird mit der Richtlinie 2001/42/EG ein vergleichbares Konzept verfolgt, in der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des ÅrhusÜbereinkommens vorgesehen ist. Um Anhaltspunkte für die Auswahl der Pläne und Programme zu geben, wird im Vorschlag auf den Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft10 verwiesen, in dem die Maßnahmen beschrieben sind, durch die im Laufe der nächsten zehn Jahre die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik erreicht werden sollen. Diesbezügliche Pläne und Programme würden den Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen. Ferner sind in der Definition spezifische Ausnahmen vorgesehen. So werden zum Beispiel Finanz- bzw. Haushaltspläne oder -programme nicht einbezogen, da diese als solche keine erheblichen direkten Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Zu den Haushaltsplänen oder -programmen zählt der Jahreshaushalt der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Finanzpläne und -programme sind beispielsweise Beschreibungen, wie ein Projekt oder eine Maßnahme finanziert werden sollte und wie Beihilfen oder Zuschüsse zu verteilen sind. Interne Arbeitsprogramme sind ebenfalls ausgenommen.
- Umweltrecht
Die Bestimmung des Begriffs des "Umweltrechts" ist für die Bestimmungen des Vorschlags über den Zugang zu Gerichten relevant. Der Begriff wird eher allgemeinen bestimmt, um einschlägige Umweltvorschriften einbeziehen zu können. Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, wäre es problematisch, eine erschöpfende Liste zu erstellen, da damit ein Verfahren für eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich gemacht würde. Bei der hier gewählten Option sind folgende Aspekte berücksichtigt:
- - Gesetzgebungsziel muss eines der in Artikel 174 EG-Vertrag genannten Ziele sein.
- - Die Definition muss mit dem Århus-Übereinkommen vereinbar sein und die wichtigsten Umweltaspekte betreffen. Es erscheint nicht angemessen, eine erschöpfende Liste von Maßnahmen zu erstellen, unter denen "Umweltrecht" zu verstehen ist, da ein solches Konzept im Århus-Übereinkommen nicht festgelegt wurde. Die ständige Weiterentwicklung des Umweltrechts erfordert eine hinweisende Liste.
- Verwaltungsakte und Unterlassungen von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte und Unterlassungen von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft können Gegenstand von Klagen sein, wenn sie gegen das Umweltrecht verstoßen. Verwaltungsakte sind alle Verwaltungsmaßnahmen von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft mit rechtsverbindlichen und externen Auswirkungen. "Unterlassung" ist die Unterlassung einer Verwaltungshandlung durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn im Rahmen des Umweltrechts eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln besteht.
Da Organe und Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht unter die Definition von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft fallen, sind solche Verwaltungsakte ausgenommen.
Gemäß Absatz 2 des Artikels mit den Begriffsbestimmungen sind Maßnahmen und Unterlassungen von Maßnahmen seitens Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in ihrer Kompetenz als Aufsichtsbehörde handeln, ebenfalls ausgenommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Entscheidungen in Wettbewerbsverfahren oder Verfahren für staatliche Beihilfen, Vertragsverletzungsverfahren, Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten und Verfahren des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ausgenommen sind. Diese Entscheidungen umfassen Untersuchungsverfahren, deren Ablauf ernsthaft behindert würde, wenn sie Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung würden.
Zugang zu Informationen über die Umwelt (Titel II)
Mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation befassen sich die Artikel 1 bis 5 des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmungen dieser Artikel wurden großenteils in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernommen. Die Anwendung dieser Verordnung wurde kürzlich auf eine Reihe von Stellen und Agenturen der Gemeinschaft ausgedehnt, von denen die Europäische Umweltagentur in diesem Zusammenhang die bedeutendste ist11. Die Anwendung dieser Regeln wird mutatis mutandis auf an Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gerichtete Ersuchen um Umweltinformationen ausgedehnt, die unter diese Verordnung fallen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird diese Verordnung durch spezifische Bestimmungen ergänzt, die nötig sind, um eine vollständige Anpassung an die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens zu gewährleisten. Außerdem wird der Wortlaut der Verordnung, sofern relevant, auf den Wortlaut der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen abgestimmt.
Die in dieser Verordnung behandelten Unterschiede zwischen den Bestimmungen des ÅrhusÜbereinkommens und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betreffen vor allem folgende Punkte:
- - Das Zugangsrecht wird allen natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Wohnsitz, gewährt; - das Recht auf Zugang wird im Hinblick auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gewährt, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (also z.B. auch Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen, Europäischer Rechnungshof und Europäische Investitionsbank);
- - ausführlichere und genauere Bestimmungen werden bezüglich der Sammlung und Verbreitung von Umweltinformationen eingeführt.
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten auf Ersuchen um Umweltinformationen, die im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind (Artikel 3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist direkt anwendbar für jeden Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden oder für diese bereitgehalten werden. Es wird klargestellt, dass der Begriff "Organ" in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als "Organ oder Einrichtung der Gemeinschaft" zu verstehen ist. Artikel 3 bringt die Verordnung damit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Im Hinblick auf den praktischen Umgang mit Anträgen, auf die Ausnahmen bezüglich der Ablehnung des Zugangs, auf die Rechtfertigung der Nicht-Verbreitung sowie auf die Prüfverfahren weisen die beiden Regelungen keine Unterschiede auf.
Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen (Artikel 4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthält mehrere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Dokumenten in Registern. Diese genügen großenteils den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Sofern notwendig, werden in dieser Verordnung Bestimmungen eingeführt, die aufgrund des Århus-Übereinkommens erforderlich sind. Damit werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ergänzt und ausführlichere Regelungen eingeführt, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vollständig an das Århus-Übereinkommen anzupassen. Der Bericht gemäß Artikel 4 Absatz 4 erfasst das gesamte Gebiet der EU und wird ähnliche Berichte ergänzen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG auszuarbeiten haben.
Qualität der Umweltinformationen (Artikel 5)
Weder die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 noch das Århus-Übereinkommen enthalten ausdrückliche Bestimmungen zur Qualität der zu liefernden Informationen. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen hat allerdings nicht viel Sinn, wenn die betreffenden Informationen keine zuverlässige Qualität haben. Hinsichtlich der Anwendung des Århus-Übereinkommens auf Ebene der Mitgliedstaaten enthält die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen deutliche Bestimmungen über die Qualität der Informationen. Aus Gründen der Konsequenz werden in dieser Verordnung ähnliche Bestimmungen eingeführt.
Weiterleitung von Ersuchen (Artikel 6)
In diesem Artikel geht es um Ersuchen um Informationen, die nicht im Besitz der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthält keine solchen Bestimmungen, die sich direkt aus den Anforderungen des Århus-Übereinkommens ergeben.
Dem Artikel zufolge müssen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Fällen, in denen sie sich nicht im Besitz der beantragten Informationen befinden, entweder angeben, wo diese Informationen ihrer Ansicht nach zu finden sind, oder den Antrag an die Behörde weiterleiten, die sich ihrer Ansicht nach im Besitz der Informationen befindet.
Zusammenarbeit (Artikel 7)
Dieser Artikel enthält eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. Gemäß dem Århus-Übereinkommen sind in einem solchem Fall alle Informationen, die Schäden verhindern oder abschwächen könnten, unverzüglich an die Öffentlichkeit zu verbreiten. Die Richtlinie 2003/4/EG enthält eine solche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten. Durch den vorliegenden Vorschlag wird dieses Informationssystem ergänzt, indem die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft aufgefordert werden, auf Anfrage von Behörden mit diesen zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen, um relevante Informationen, einschließlich Informationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden oder für diese bereitgehalten werden, an die Öffentlichkeit zu verbreiten.
Zur Verbesserung des Umgangs mit unmittelbaren Gefahren für die menschliche Gesundheit wurde durch die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft12 auf Gemeinschaftsebene ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten - mit unterstützender Rolle der Kommission - geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Dieses Netz dient unter anderem als Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle solcher Krankheiten. Das Netz und das Frühwarn- und Reaktionssystem sind bereits vollständig auf die Anforderungen des Århus-Übereinkommens abgestimmt. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit geschaffen, durch das politische Maßnahmen auf nationaler Ebene ergänzt werden. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Möglichkeiten zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des ÅrhusÜbereinkommens.
Die vorliegende Verordnung gilt deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG.
Beteiligung der Öffentlichkeit bEI der Ausarbeitung von umweltbezogenen Plänen Programmen durch Organe Einrichtungen der Gemeinschaft (Titel III)
Ausgangspunkt für diesen Verordnungsvorschlag war eine Begrenzung auf die rechtsverbindlichen Anforderungen des Århus-Übereinkommens, d.h. auf die Artikel 6 und 7 (beim Letzteren im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme).
- (1) Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über spezifische Tätigkeiten und Projekte (Artikel 6 des Århus-Übereinkommens)
Das Århus-Übereinkommen sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen über die Genehmigung der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tätigkeiten vor (Artikel 6 (1 a)). Entscheidungen zur Genehmigung der aufgelisteten Tätigkeiten werden nicht auf Gemeinschaftsebene, sondern von den Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene getroffen.
Es wurde geprüft, ob die Bestimmungen von Artikel 6 des Århus-Übereinkommens für Entscheidungen gelten sollten, die auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Finanzierung der aufgelisteten Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die signifikante Auswirkungen auf die Umwelt haben können, getroffen werden (Artikel 6 (1 b). Diese Option wurde nicht in den Vorschlag übernommen. Das Århus-Übereinkommen verlangt nicht ausdrücklich, dass die Öffentlichkeit an Finanzentscheidungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter das Übereinkommen fallen, beteiligt sein muss. Als die Kommission ihren Vorschlag zur Umsetzung der die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Anforderungen des ÅrhusÜbereinkommens in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vorlegte, schlug sie keine solche Bestimmungen für die nationale Ebene vor und auch der Rat und das Europäische Parlament hielten dies nicht für erforderlich oder wünschenswert. Die Formulierung entsprechender Anforderungen für Finanzentscheidungen, die auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, würde somit zu unterschiedlichen Konzepten auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene führen. Ferner bestünde hier eindeutig das Risiko eines Doppelaufwandes, da bei den Genehmigungsverfahren für unter das Århus-Übereinkommen fallenden Tätigkeiten bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit sollte deshalb gefordert werden, wenn ein Genehmigungsverfahren läuft, wie in Richtlinie 2003/35/EG vorgesehen, nicht jedoch für die einschlägigen Finanzentscheidungen.
Artikel 6 (1b) des Århus-Übereinkommens über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über andere Tätigkeiten, die "eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können," gilt nicht für die Gemeinschaftsebene. Verwaltungsentscheidungen über die Zulassung von Chemikalien, Pestiziden und Bioziden werden generell auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen. Auf Gemeinschaftsebene getroffene Entscheidungen z.B. über die Erstellung von Wirkstofflisten oder die Einstufung von Stoffen zielen als solche nicht auf Tätigkeiten im Sinne von Artikel 6 ab. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,13 sind Verwaltungsentscheidungen auf Gemeinschaftsebene vorgesehen. Allerdings haben die betreffenden Entscheidungen keine signifikanten Umweltauswirkungen, da sie lediglich die Quoten für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr dieser Stoffe betreffen.
Im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) sind in der Richtlinie 2001/18/EG14 unter bestimmten Umständen ebenfalls Entscheidungen über das Inverkehrbringen von GVO auf Gemeinschaftsebene vorgesehen, und Artikel 24 dieser Richtlinie enthält einige Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung. In diesem Vorschlag ist keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit GVO vorgesehen. Auch im Århus-Übereinkommen wird den GVO ein Sonderstatus zuerkannt15. Derzeit wird im Rahmen des Übereinkommens an spezifischen Regeln zur Anwendung des Übereinkommens auf GVO gearbeitet; die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nehmen an den einschlägigen Gesprächen teil. Deshalb sollte vor Festlegung spezifischer Gemeinschaftsregeln das Ergebnis dieser internationalen Verhandlungen abgewartet werden.
- (2) Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen (Artikel 7 erster Teil des Århus-Übereinkommens)
Gemäß Artikel 7 erster Teil des Århus-Übereinkommens ist die Öffentlichkeit bei der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen16. Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen für eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung wird auf bestimmte Teile von Artikel 6 verwiesen. Der Begriff "umweltbezogene Pläne und Programme" wird in dem Übereinkommen nicht definiert. Um diese Anforderungen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen und gleichzeitig den Verwaltungen und der Öffentlichkeit Rechtssicherheit zu bieten, werden in diesem Vorschlag umweltbezogene Pläne und Programme definiert. Der Wortlaut ist allgemein genug gefasst, um auch Maßnahmenpakete zu erfassen, die zwar nicht offiziell als "Pläne" oder "Programme" bezeichnet werden, in ihrem Wesen aber im Hinblick auf die Erfüllung bestimmter Ziele organisierte und gegliederte Systeme sind17.
Gemäß Artikel 2(1)(c) des Vorschlags sind von der Definition "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" solche ausgenommen, die "in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln". Im Hinblick auf Entscheidungen über umweltbezogene Pläne und Programme, die von der Kommission erarbeitet und anschließend durch einen Rechtsakt angenommen oder verabschiedet werden, bedeutet dies, dass die Anforderungen hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Phase vor dem Vorschlag für einen Rechtsakt gelten. Sobald ein Vorschlag vorgelegt wurde, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit durch das parlamentarische Verfahren sichergestellt.
Anforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 8)
Gemäß Artikel 7 erster Teil des Århus-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien "praktische und/oder sonstige Vorkehrungen" treffen, um die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Was die diesbezüglichen Modalitäten angeht, so wird auf Artikel 6, Absätze 3, 4 und 8 verwiesen. Der vorliegende Vorschlag überträgt diese Anforderungen auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme.
Gemäß Artikel 7 dritter Satz des Århus-Übereinkommens obliegt es dem/der zuständigen Organ/Einrichtung der Gemeinschaft, die jeweils für eine Beteiligung in Frage kommende Öffentlichkeit zu bestimmen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Pläne und Programme sehr unterschiedlich sein können, und dass die betreffende Behörde die jeweilige Zielgruppe am besten festlegen kann. Auf jeden Fall muss das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft bei der Bestimmung der zu konsultierenden Öffentlichkeit die Ziele des Übereinkommens berücksichtigen und muss die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen einbeziehen, z.B. solche, die im Umweltschutz tätig sind. Gemäß Artikel 7 und Artikel 6 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens bestimmt der Vorschlag, dass bei den Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung auch ein angemessener zeitlicher Rahmen und die erforderlichen Informationen für eine wirksame Beteiligung vorzusehen sind. Die Anforderung einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Anlehnung an den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 des Århus-Übereinkommens formuliert. Die Forderung, den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen Rechnung zu tragen, ergibt sich aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 8 des Århus-Übereinkommens.
Für die Kommission wurden allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien bereits im Dezember 2002 festgelegt18. Diese beziehen sich nicht spezifisch auf umweltpolitische Entscheidungsprozesse, sondern insbesondere auf "größere politische Initiativen", bei denen es an erster Stelle um solche geht, die gemäß der Mitteilung der Kommission zu dieser Thematik vom 5. Juni 2002 einer ausführlichen Folgenabschätzung19 unterliegen. Innerhalb dieses Rahmens enthalten sie grundlegende Anforderungen für die Konsultation der Beteiligten, einschließlich der breiten Öffentlichkeit und von Organisationen der Zivilgesellschaft. Die allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards verlangen insbesondere eine frühzeitige Konsultation, die Bereitstellung der für die Konsultation erforderlichen Informationen, ausreichend Zeit für Bemerkungen und ein Feedback an die Konsultierten, auch zu den Ergebnissen der Konsultation und zu ihrer Berücksichtigung bei der Formulierung des Vorschlags.
Diese Leitlinien gelten jedoch nicht für die anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die aufgrund des vorliegenden Vorschlags verpflichtet sind, ähnliche Instrumente für die Ausarbeitung von umweltbezogenen Plänen und Programmen zu verabschieden.
Da die allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards der Kommission für die Beteiligung an Entscheidungsprozessen im Hinblick auf eine allgemeinere Geltung verabschiedet wurden, müssen sie von der Kommission ergänzt werden, um die spezifischen Anforderungen des Århus-Übereinkommens voll einzubeziehen, insbesondere die Abdeckung der einschlägigen "umweltbezogenen Pläne und Programme". Ein diesbezügliches Engagement ist bereits in der Mitteilung der Kommission zur Festlegung dieser Standards20 enthalten. Da die Standards für Konsultationen erst seit kurzem gelten, soll diese Thematik nach zwei Jahren erneut aufgegriffen werden, wenn mehr praktische Erfahrungen mit allen Aspekten ihrer Funktionsweise vorliegen.
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Titel IV)
Mit dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten befassen sich die Artikel 9 bis 13 der vorgeschlagenen Verordnung. Durch diese Artikel soll das Gemeinschaftsrecht vollständig an die Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Gerichten angepasst werden.
Im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 1 des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Gerichten bei Ersuchen um Weitergabe von Umweltinformationen enthalten Artikel 7 und 8 der Verordnung EG) Nr. 1049/2001 bereits entsprechende Bestimmungen. Diese werden durch den vorliegenden Vorschlag auf den Zugang zu Gerichten im Hinblick auf Umweltinformationen im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt (neben Europäischem Parlament, Rat und Kommission).
Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens ist nicht unmittelbar relevant, da Entscheidungsprozesse, die unter Artikel 6 des Übereinkommens fallen, in der Regel auf Ebene der Mitgliedstaaten und nicht der Gemeinschaft ablaufen. Wenn jedoch Rechtsvorschriften über die Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen Teil des "Umweltrechts" sind, ist der Zugang zu den Gerichten nach dem allgemeinen Verfahren zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens möglich.
Für die Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens betreffend den Zugang zu den Gerichten wurde es nicht als sinnvolle Option erachtet, ein Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten für jede natürliche und juristische Person einzuführen. Dies würde eine Änderung der Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags implizieren, was nicht durch sekundäre Rechtsvorschriften erfolgen kann. Der jetzige Vorschlag sieht eine Begrenzung der Klagebefugnis auf Umweltorganisationen auf europäischer Ebene vor, die eine Reihe von Bedingungen erfüllen: die "qualifizierten Einrichtungen". Eine solche Begrenzung dürfte sich mit Artikel 9 Absatz 3 vereinbaren lassen, da diese Bestimmung der Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, Kriterien für die Mitglieder der Öffentlichkeit festzulegen, die Klagebefugnis erhalten sollen. Eine weitere Anforderung von Artikel 9 Absatz 3, wonach der Zugang zu den Gerichten sich auch auf Handlungen und Unterlassungen von Handlungen durch Privatpersonen erstreckt, ist in Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten zu sehen. Es wird vorgeschlagen, diesen Aspekt in der genannten Richtlinie zu behandeln, da es vor allem Sache der Mitgliedstaaten ist, dafür zu sorgen, dass Privatpersonen das Umweltrecht einhalten. Die vorgeschlagene Richtlinie bestimmt das Ziel in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens und überlässt es den Mitgliedstaaten, angemessene Kriterien für den damit zusammenhängenden Zugang zu Gerichten nach einzelstaatlichem Recht aufzustellen.
Der vorliegende Vorschlag regelt daher den Zugang zu den Gerichten im Hinblick auf Handlungen und Unterlassungen von Handlungen durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die gegen das Umweltrecht verstoßen.
Antrag auf interne Überprüfung (Artikel 9)
Qualifizierte Einrichtungen können einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung stellen, wenn ihrer Ansicht nach gegen Umweltrecht verstoßen wurde. Dieser Antrag ist vor jeglicher juristischen Maßnahme bei dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung der Gemeinschaft zu stellen.
Dieses vorläufige Verfahren wurde eingeführt, um nicht die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Gerichten gemäß Artikel 230 EG-Vertrag zu behindern, nach dem eine Person beim Gerichtshof Verfahren gegen Entscheidungen anstrengen kann, wenn sie als Individuum und direkt betroffen ist. Der Empfänger der Entscheidung über eine interne Überprüfung hat das Recht, Artikel 230 EG-Vertrag in Anspruch zu nehmen; somit bleibt die Vereinbarkeit mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 230 EG-Vertrag gewährt. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft berücksichtigen alle Anträge, sofern diese nicht eindeutig unbegründet sind. Sie unterrichten die qualifizierte Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang des Antrags über Maßnahmen, die zur Durchsetzung des Umweltrechts ergriffen werden sollen, oder über die Ablehnung des Antrags. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geben die Gründe für ihre Entscheidung an.
Sind die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft trotz ihrer Bemühungen nicht in der Lage, innerhalb der genannten Frist eine Entscheidung zu treffen, müssen sie die qualifizierte Einrichtung umgehend unterrichten und ihr mitteilen, aus welchen Gründen keine Entscheidung getroffen werden konnte und wann sie eine Entscheidung zu treffen gedenken. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft entscheiden über den Antrag innerhalb einer der Art, dem Umfang und der Schwere des betreffenden Verstoßes gegen das Umweltrecht angemessenen Frist.
Klagerecht der qualifizierten Einrichtungen (Artikel 10)
Das Konzept, repräsentativen Gruppen der Öffentlichkeit Klagerecht zu gewähren, gewährleistet die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag und einen umfassenden Umweltschutz. Diese Gruppen brauchen gemäß dem Richtlinienvorschlag über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ÅrhusÜbereinkommens kein ausreichendes Interesse oder einen Verstoß gegen ein Recht nachzuweisen, um ein gerichtliches Verfahren vor dem Gerichtshof anstrengen zu können. Allerdings erhalten nicht alle Gruppen das Recht, solche Verfahren anzustrengen. Um Klagerecht zu erhalten, muss eine qualifizierte Einrichtung anerkannt sein und die Kriterien von Artikel 12 dieses Vorschlags erfüllen. Insbesondere muss der Gegenstand des Verfahrens in den satzungsgemäßen und geographischen Tätigkeitsbereich der qualifizierten Einrichtung fallen.
Verfahren vor dem Gerichtshof (Artikel 11)
Wenn
- - die einschlägigen Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft den ursprünglichen Antrag auf interne Überprüfung ablehnen oder
- - die einschlägigen Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft innerhalb der in Artikel 9 der Verordnung genannten Frist keine Entscheidung treffen oder
- - die qualifizierte Einrichtung der Ansicht ist, dass die Entscheidung unzulänglich ist,
um die Erhaltung des Umweltrecht zu gewährleisten, kann die qualifizierte Einrichtung den Gerichtshof anrufen.
Die qualifizierte Einrichtung kann ein Überprüfungsverfahren vor dem Gerichtshof einleiten, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsmäßigkeit der genannten Entscheidung der Einrichtung oder des Organs der Gemeinschaft anzufechten.
Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen (Artikel 12)
"Qualifizierte Einrichtungen" können Gruppen, Vereinigungen oder Organisationen umfassen, in deren Satzung als Hauptziel der Umweltschutz verankert ist. Das Recht auf Zugang zu Gerichten ist für diese Einrichtungen durch die zunehmend wichtige Rolle gerechtfertigt, die sie für den nationalen und internationalen Umweltschutz spielen.
Eine Teilnahme dieser Organisationen an Umweltverfahren bietet beträchtliche Vorteile, da sie als Naturschützer aktiv sind. Die betroffenen Einrichtungen haben häufig gut ausgebildetes, motiviertes und qualifiziertes Personal.
Eine Organisation muss auf jeden Fall folgende Kriterien erfüllen:
- (a) Sie hat Rechtspersönlichkeit; sie arbeitet auf gemeinnütziger Basis und im allgemeinen Interesse der Umwelt, d.h. sie verfolgt außer den Tätigkeiten, die Hauptziel der Organisation sind, keinen Erwerbszweck;
- (b) sie ist auf Gemeinschaftsebene aktiv. Wenn sie in Form koordinierter Verbände aktiv ist, müssen diese mindestens drei Mitgliedstaaten erfassen;
- (c) sie wurde vor mehr als zwei Jahren rechtmäßig gebildet und ist in diesem Zeitraum aktiv und im Einklang mit ihrer Satzung für den Umweltschutz eingetreten;
- (d) ihr Jahresabschluss der letzten beiden Jahre muss von einem zugelassenen Rechnungsprüfer zertifiziert worden sein.
Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen (Artikel 13)
Die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen ist im Vorschlag durch ein gemischtes Konzept geregelt, wobei die Möglichkeit eines vorläufigen Verfahrens mit einer ["ad hoc"-] Anerkennung im Einzelfall kombiniert wird. Dieses Konzept verbindet Effizienz und Flexibilität. Einzelheiten des Verfahrens werden von der Kommission ausgearbeitet und verabschiedet.
Erfüllt eine qualifizierte Einrichtung nicht mehr die in Artikel 12 dieses Vorschlags genannten Kriterien, kann die Anerkennung aufgehoben werden. Die qualifizierte Einrichtung muss mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufhebung der Anerkennung unter Nennung der Gründe über diesen Schritt unterrichtet werden.
Schlussbestimmungen (Titel V)
Durchführungsmaßnahmen (Artikel 14)
Dieser Artikel verpflichtet die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu, ihre Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieses Verordnungsvorschlags anzupassen. Diese Bestimmungen treten am [ Datum ] in Kraft.
Inkrafttreten (Artikel 15)
In den Schlussbestimmungen wird [Datum] als Datum des Inkrafttretens festgelegt und bestimmt, dass diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission21, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23, gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,24 in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen.
- (2) Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft25 wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen vorzusehen, um dadurch den Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden - wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen26 - eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sowie Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, gefordert.
- (3) Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Århus-Übereinkommen" ). Um den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.
- (4) Die Gemeinschaft hat zur Umsetzung des Übereinkommens bereits zwei Richtlinien27 verabschiedet, eine Dritte28 wurde vorgeschlagen. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen werden.
- (5) Die drei Anwendungsbereiche des Århus-Übereinkommens - Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt werden, in dem gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festzulegen sind. Dies trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz von Umsetzungsmaßnahmen bei, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden.
- (6) Die Öffentlichkeit kann die Rechte, die im Rahmen der drei Anwendungsbereiche des Århus-Übereinkommens gewährt werden, generell ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz in Anspruch nehmen.
- (7) In Artikel 2 Absatz 2 des Århus-Übereinkommens wird der Begriff "Behörde" umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sind Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, vom Geltungsbereich ausgenommen.
- (8) Die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Definition wurde auf die in der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang zu Umweltinformationen vorgenommene Begriffsbestimmung abgestimmt und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Definition von "Dokumenten"(9) In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs "Pläne und Programme" im Sinne der Århus-Bestimmungen und parallel zu dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehendem Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. "Umweltbezogene Pläne und Programme" sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung bzw. ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft30 sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen beschrieben. Nach Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird ein neues Umweltaktionsprogramm festgelegt.
- (10) Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt und einschlägige Bestimmungen zu dieser Frage einbezogen werden sollten, ist in der Bestimmung des Begriffs Umweltrecht auf die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und insbesondere auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Ressourcen, zu verweisen.
- (11) Verwaltungsakte sollten einer Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindliche und externe Wirkung haben. In gleicher Weise sollten Unterlassungen erfasst werden, wenn gemäß dem Umweltrecht eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Da Verwaltungsakte von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, auszunehmen sind, sollte diese Ausnahme auch für andere Antragsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags in ihrer Kompetenz als Aufsichtsbehörde handeln.
- (12) Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe Regeln vor, die großenteils den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.
- (13) Bestimmungen des Århus-Übereinkommens, die nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen - insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen - in dieser Verordnung behandelt werden.
- (14) Eine gute Qualität der Umweltinformationen ist Voraussetzung für ein wirksames Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Deshalb sollten Regeln eingeführt werden, denen zufolge die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu verpflichtet sind, eine solche Qualität zu gewährleisten.
- (15) Sind gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, so gelten diese mutatis mutandis für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen dieser Verordnung.
- (16) Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft31 wurde auf Gemeinschaftsebene ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten - mit Unterstützung der Kommission - geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit geschaffen, durch das politische Maßnahmen auf nationaler Ebene ergänzt werden. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Möglichkeiten zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Die vorliegende Verordnung gilt deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG.
- (17) Gemäß Artikel 7 des Århus-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen.
- (18) Nach dem Århus-Übereinkommen gehört dazu die Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den betreffenden umweltpolitischen Entscheidungsprozess. Im Interesse der Effektivität muss die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium einbezogen werden, wenn noch alle Möglichkeiten offen stehen. Bei Entscheidungen über umweltbezogene Pläne und Programme ist den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Zielgruppe identifizieren, die mit Blick auf die Ziele des Århus-Übereinkommens beteiligt werden soll, einschließlich der relevanten Nichtregierungsorganisationen.
- (19) Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Daher sollten Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten getroffen werden, um dem Übereinkommen in einer mit dem Vertrag vereinbaren Weise nachzukommen. Im Kontext dieser Verordnung sollten nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst werden, während Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen im Rahmen der Richtlinie xxxx/xx/EG über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten33 behandelt werden sollten.
- (20) Um eine angemessene und wirksame Abhilfe in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zu Überprüfungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Verwaltungsakt bzw. Unterlassung angefochten werden soll, Gelegenheit erhalten, entweder ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.
- (21) Im Umweltschutz tätige Einrichtungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass ihr primäres Ziel der Umweltschutz ist, sollten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten erhalten, um bei Verstößen gegen das EU-Umweltrecht die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Unterlassungen anfechten zu können. Der Gegenstand der durch diese Einrichtungen eingeleiteten Überprüfungsverfahren muss unter ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen.
- (22) Wurde einem Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben, sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht haben, vor dem Gerichtshof ein Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten einleiten, um die betreffende Verwaltungsakte bzw. Unterlassungen anzufechten.
- (23) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Durch diese Verordnung sollen insbesondere der Schutz der Umwelt und die Anwendung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel
- 1. Ziel dieser Verordnung ist die Anwendung der Grundsätze des VN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, im Folgenden als "Århus-Übereinkommen" bezeichnet, durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, und zwar insbesondere durch:
- a) Gewährleistung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden oder für diese bereitgehalten werden, durch Festlegung der grundlegenden Bedingungen und der Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts;
- b) Gewährleistung der schrittweisen Bereitstellung von Umweltinformationen in elektronischen Datenbanken, die über die öffentlichen Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind;
- c) Ermöglichung einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;
- d) Gewährung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Gemeinschaftsebene unter den in dieser Verordnung beschriebenen Bedingungen.
- 2. Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Antragsteller" ist eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;
- (b) "Öffentlichkeit" ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen solcher Personen;
- (c) "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" sind alle öffentlichen Einrichtungen, Organe, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, es sei denn, sie handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft;
- (d) "qualifizierte Einrichtung" ist eine Vereinigung oder Organisation, deren Ziel der Umweltschutz ist und die nach Artikel 12 und 13 anerkannt worden ist;
- (e) "Umweltinformationen" sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:
- i) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, biologische Vielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- ii) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstige Freisetzungen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- iii) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), politische Maßnahmen, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;
- iv) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- v) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffern iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und vi) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich Angaben über eine Kontaminierung der Nahrungsmittelkette, Bedingungen des menschlichen Lebens, Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffern i genannten Umweltbestandteile oder - auf dem Weg über diese Bestandteile - von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können.
- (f) "umweltbezogene Pläne und Programme" sind Pläne und Programme, die
- i) von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgearbeitet und/oder angenommen werden,
- ii) aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen,
- iii) und einen Beitrag zum Erreichen der im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in nachfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können.
Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als "umweltbezogene Pläne und Programme" betrachtet.
Diese Definition umfasst nicht Finanz- bzw. Haushaltspläne und -programme oder interne Arbeitsprogramme von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft.
- (g) "Umweltrecht" sind alle Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt ist, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes bzw. der rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in Bereichen wie:
- i) Gewässerschutz
- ii) Lärmschutz
- iii) Bodenschutz
- iv) Luftverschmutzung
- v) Städte- und Flächenplanung sowie Bodennutzung
- vi) Erhaltung der Natur und biologische Vielfalt
- vii) Abfallwirtschaft
- viii) Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden
- ix) Biotechnologie
- x) sonstige Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen in die Umwelt
- xi) Umweltverträglichkeitsprüfung
- xii) Zugang zu Umweltinformationen und Beteiligung an Entscheidungsverfahren;
- (h) "Verwaltungsakt" ist jede Verwaltungsmaßnahme, die von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Umweltrechts getroffen wird und rechtsverbindliche sowie externe Wirkung hat;
- (i) "Unterlassung" ist die Unterlassung einer Verwaltungshandlung durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn im Rahmen des Umweltrechts eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln besteht.
- 2. Von den genannten Verwaltungsakten und Unterlassungen sind Verwaltungsakte von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, die in ihrer Kompetenz als Aufsichtsbehörde handeln wie etwa im Rahmen von - Artikel 81, 82, 86 und 87 EG-Vertrag (Wettbewerb),
- - Artikel 226 und 228 EG-Vertrag (Vertragsverletzungsverfahren),
- - Artikel 195 EG-Vertrag (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),
- - Artikel 280 EG-Vertrag (Maßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung).
Titel II
Zugang zu Umweltinformationen
Artikel 3
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft befinden oder für diese bereitgehalten werden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach eingetragenem Standort oder tatsächlichem Zentrum ihrer Tätigkeit.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff "Organ" in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als "Organ oder Einrichtung der Gemeinschaft" zu verstehen.
Artikel 4
Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen
- 1. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant sind und die sich in ihrem Besitz befinden oder für sie bereitgehalten werden, mit Blick auf eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit und nutzen dabei insbesondere elektronische Kommunikationsnetze und/oder elektronische Technologien im Sinne von Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Sie stellen diese Umweltinformationen zunehmend über elektronische Datenbanken zur Verfügung, die der Öffentlichkeit über die öffentlichen Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind.
Zu diesem Zweck speisen sie in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen in Datenbanken ein und versehen diese mit Suchhilfen und sonstigen Hilfsprogrammen zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen.
Die Informationen, die über elektronische Kommunikationsmittel und/oder sonstige elektronische Technologien zugänglich gemacht werden, brauchen nicht Informationen zu umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, sofern diese nicht bereits in elektronischer Form vorliegen.
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bemühen sich in angemessener Weise darum, dass in ihrem Besitz befindliche oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über elektronische Kommunikationsmittel oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.
- 2. Die zugänglich gemachten und verbreiteten Umweltinformationen werden bei Bedarf aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgeführt sind, umfassen die Datenbanken oder Register folgende Informationen:
- (a) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung
- i) internationaler Verträge, Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt;
- ii) politischer Maßnahmen, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
- (b) Berichte über den Zustand der Umwelt gemäß Absatz 4;
- (c) Daten oder Zusammenfassungen von Daten, die bei der Überwachung von Tätigkeiten gewonnen werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder wahrscheinlich haben;
- (d) Genehmigungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, sowie Umweltvereinbarungen oder Hinweise auf die Stelle, bei der solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können;
- (e) Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen in Bezug auf Umweltbestandteile oder Hinweise auf die Stelle, bei der solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.
- 3. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls durch Bereitstellung von Verknüpfungen zu Internetseiten erfüllen, auf denen die betreffenden Informationen abgerufen werden können.
- 4. Die Kommission veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen Bericht über den Zustand der Umwelt mit Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastung.
Artikel 5
Qualität der Umweltinformationen
- 1. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt und veröffentlicht werden, aktuell, genau und vergleichbar sind.
- 2. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten auf Anfrage den Antragsteller über die Stelle, die Informationen über die bei der Zusammenstellung der Informationen verwendeten Messverfahren, einschließlich der Methoden für Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, besitzt, oder verweisen, sofern solche Informationen nicht vorliegen, auf das verwendete Standardverfahren.
Artikel 6
Ersuchen um Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden
Erhalten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft ein Ersuchen um Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz dieser Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft befinden und nicht für diese bereitgehalten werden, unterrichten die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft den Antragsteller umgehend über das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft bzw. die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei denen ihrer Ansicht nach die geforderten Informationen beantragt werden können, oder leiten die Anfrage an das entsprechende Organ oder die entsprechende Einrichtung der Gemeinschaft bzw. die entsprechende Behörde weiter und informieren den Antragsteller entsprechend.
Artikel 7
Zusammenarbeit
Im Falle einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Gefahr durch menschliche Tätigkeiten oder aufgrund natürlicher Ursachen entsteht, arbeiten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Vermeidung oder Abschwächung jeglicher Schäden, die sich aus dieser Gefahr ergeben, zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.
Der erste Unterabsatz gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG.
Titel III
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne Programme durch Organe Einrichtungen der Gemeinschaft
Artikel 8
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen geeignete praktische und/oder sonstige Vorkehrungen, damit die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. Die diesbezüglichen Vorkehrungen:
- (a) umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, der ausreichend Zeit bietet, um die Öffentlichkeit über die auszuarbeitenden Pläne und Programme zu informieren, sowie die Modalitäten der Beteiligung, damit eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme gewährleistet ist;
- (b) ermöglichen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn noch alle Möglichkeiten offen stehen;
- (c) gewährleisten, dass bei Entscheidungen über umweltbezogene Pläne und Programme den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen Rechnung getragen wird;
- (d) bestimmen die zu beteiligende Zielgruppe, einschließlich einschlägiger Nichtregierungsorganisationen, z.B. solche, die im Umweltschutz tätig sind.
Titel IV
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Artikel 9
Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten
- 1. Jede qualifizierte Einrichtung mit Klagebefugnis gemäß Artikel 10, die der Ansicht ist, dass ein Verwaltungsakt oder eine Unterlassung im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Umweltrecht steht, kann bei dem Organ bzw. der Einrichtung der Gemeinschaft, das/die gehandelt hat oder - im Falle einer behaupteten Unterlassung - hätten handeln sollen, eine interne Überprüfung beantragen.
Ein solcher Antrag muss schriftlich erfolgen und innerhalb von höchstens vier Wochen nach dem Verwaltungsakt oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von vier Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt nach dem Gesetz erforderlich gewesen wäre. Die qualifizierte Einrichtung gibt in ihrem Antrag an, um welchen behaupteten Verstoß gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht es sich handelt und welche Überprüfungsentscheidung gefordert wird.
- 2. Das in Absatz 1 genannte Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft berücksichtigen alle derartigen Anträge, sofern diese nicht eindeutig unbegründet sind. Sie treffen zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwölf Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Entscheidung über die Maßnahme, die zu ergreifen ist, um die Einhaltung des Umweltrechts zu gewährleisten, oder teilen die Ablehnung des Antrags mit. Die Entscheidung wird der qualifizierten Einrichtung, die den Antrag eingereicht hat, mitgeteilt; dabei sind die Gründe für diese Entscheidung zu nennen.
- 3. Sind Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft trotz angemessener Bemühungen nicht imstande, innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums eine Entscheidung zu einem Antrag auf interne Überprüfung zu treffen, informieren sie die Antrag stellende qualifizierte Einrichtung frühestmöglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über die Frist, bis zu der sie über den Antrag zu entscheiden beabsichtigen.
- 4. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen innerhalb einer der Art, dem Umfang und der Schwere des Verstoßes gegen das Umweltrecht angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von achtzehn Wochen ab Eingang des Antrags eine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung. Sie unterrichten die qualifizierte Einrichtung unverzüglich über ihre Entscheidung über den Antrag.
Artikel 10
Klagerecht
Eine qualifizierte Einrichtung hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 9 zu stellen, ohne ein ausreichendes Interesse oder die Beeinträchtigung eines Rechts nachweisen zu müssen, sofern
- (a) sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 und 13 anerkannt worden ist und
- (b) der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, in ihren Tätigkeitsbereich fällt.
Artikel 11
Verfahren vor dem Gerichtshof
- 1. Betrachtet die qualifizierte Einrichtung, die einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 9 gestellt hat, eine über den Antrag ergangene Entscheidung von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft als unzulänglich, um die Einhaltung des Umweltrechts zu gewährleisten, so kann die qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag ein gesetzliches Verfahren vor dem Gerichtshof anstrengen, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.
- 2. Hat das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft innerhalb des in Artikel 9 genannten Zeitraums keine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung gemäß diesem Artikel getroffen, so kann die qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 232 Absatz 3 EG-Vertrag beim Gerichtshof Beschwerde darüber führen.
Artikel 12
Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen
Um anerkannt werden zu können, muss eine qualifizierte Einrichtung folgende Kriterien erfüllen:
- (a) Es muss sich um eine unabhängige und gemeinnützige juristische Person handeln, deren Ziel der Umweltschutz ist;
- (b) sie muss auf Gemeinschaftsebene aktiv sein;
- (c) sie muss vor mehr als zwei Jahren rechtmäßig gebildet worden und in diesem Zeitraum in Einklang mit ihrer Satzung aktiv für den Umweltschutz eingetreten sein;
- (d) ihr Jahresabschluss der letzten beiden Jahre muss von einem zugelassenen Rechnungsprüfer zertifiziert worden sein.
Für die Anerkennung einer Aktivität auf Gemeinschaftsebene ist es erforderlich, dass bei qualifizierten Einrichtungen, die in Form koordinierter Verbände oder Organisationen operieren und deren Struktur auf dem Prinzip der Mitgliedschaft basiert, diese Verbände oder Organisationen zumindest drei EU-Mitgliedstaaten abdecken.
Artikel 13
Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen
- 1. Die Kommission erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass qualifizierte Einrichtungen, welche die in Artikel 12 genannten Kriterien erfüllen, zügig anerkannt werden. Diese Bestimmungen sehen entweder eine "Adhoc-Anerkennung", die jeweils im Einzelfall ausgesprochen wird, oder eine für einen bestimmten Zeitraum geltende, vorauswirkende Anerkennung vor.
- 2. Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Bedingungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
Erfüllt eine qualifizierte Einrichtung nicht mehr die in Artikel 12 genannten Kriterien, wird die Anerkennung aufgehoben. Die qualifizierte Einrichtung muss mindestens einen Monat vor der Aufhebung der Anerkennung über diesen Schritt unterrichtet werden. In der betreffenden Entscheidung sind die Gründe für diesen Schritt zu nennen.
Titel V
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Durchführungsmaßnahmen
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft passen ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen gelten ab dem [Datum].
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Datum].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S.26
- 2. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 4. Mitteilung der Kommission: "Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission", KOM (2002) 704 vom 11. Dezember 2002.
- 5. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5
- 6. Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56
- 7. KOM (2001) 428 vom 25 Juli 2001
- 8. siehe UN/ECE "The Aarhus Convention - An Implementation Guide", UN, 2000, ISBN 92-1-116745-0, S. 115
- 9. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30
- 10. Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 11. Die Änderungen erfolgten durch Änderungen der Gründungsakte dieser Stellen und Agenturen; für die Europäische Umweltagentur siehe Verordnung (EG) Nr. xxx/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ]
- 12. ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1
- 13. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 244 vom 29.9.2000
- 14. Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001, S .1.
- 15. Århus-Übereinkommen, Artikel 6(11): "Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird."
- 16. Århus-Übereinkommen, Artikel 7 erster Teil: "Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind."
- 17. Gerichtshof, Rechtssache C-387/97 Kommission gegen Griechenland, Slg. 2000, S. I-5047
- 18. KOM (2002) 704 vom 11. Dezember 2002
- 19. Mitteilung der Kommission über Folgenabschätzung, KOM (2002) 276 endg.
- 20. Vgl. Kap. III, Verbesserung der Konsultationsverfahren der Kommission - ein fortlaufender Prozess, und Fußnote 10
- 21. ABl. C [...] vom [...], S.[...]
- 22. ABl. C [...] vom [...], S.[...]
- 23. ABl. C [...] vom [...], S.[...]
- 24. ABl. C [...] vom [...], S.[...]
- 25. Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft. ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 26. Viertes Umweltaktionsprogramm, ABl. C 328 vom 7.12.1987, S. 1; fünftes Umweltaktionsprogramm, ABl. C 138 vom 17.9.1993, S. 1.
- 27. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26, und Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
- 28. Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten KOM (2003) 624 endgültig in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten29 erfasst die Umweltinformationen gemäß der Definition dieser Verordnung.
- 29. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 30. ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1
- 31. ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
- 32. ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.
- 33. Richtlinie xxxx/xx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ]