Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/10914 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) - Drucksachen 016/10288, 016/10722 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird § 18a Abs. 1 Buchstabe b wie folgt gefasst und folgender Buchstabe c angefügt:
- "b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
- c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und".
II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a und 2b eingefügt:
Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1, 15, 16 und 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) wird wie folgt geändert:
- "Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Geduldeten Ausländern ( § 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.""
Artikel 2b
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Geduldete Ausländer ( § 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."
- 2. § 242 Abs. 2 SGB III wird wie folgt gefasst:
"§ 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.""
III. Artikel 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- "2. "In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe "Australien GMBl. 1953 S. 575" die Angabe "Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179" eingefügt."
IV. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:
- "3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
"oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerische Bürgern
erteilt am
befristet bis".
- 4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchstaben k die folgenden Buchstaben l und m angefügt:
- "l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
- m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerische Bürgern
erteilt am".
- 5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus der Spalte A die Angabe "(2)1" eingefügt."
V. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
Artikel 4a
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern zu evaluieren."
Fristablauf: 05.12.08
Erster Durchgang: 634/08 (PDF)