Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. November 2008 verabschiedeten Gesetz den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einzuberufen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
In Artikel 1 Nr. 3 § 19 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter "der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" durch die Wörter "dem Doppelten des nationalen jährlichen Durchschnittseinkommens" zu ersetzen.
Begründung
Der deutschen Wirtschaft fehlen Fachkräfte. In manchen Bereichen und Regionen Deutschlands kann der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften nicht allein durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden. Überdies wird es im Zuge der demographischen Entwicklung und des strukturellen Wandels in Zukunft einen steigenden Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften geben.
Im Jahr 2007 sind lediglich 466 Personen nach § 19 AufenthG nach Deutschland eingereist. Diese geringe Zahl belegt, dass Deutschland für hochqualifizierte Zuwanderer zu den jetzigen Bedingungen nicht attraktiv ist. Es sind deshalb erleichterte Arbeitsmarktzutrittsbedingungen für hochqualifizierte Zuwanderer nötig. Die von der Bundesregierung geplante Absenkung der Mindesteinkommensgrenze für Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (63 600 Euro) ist zu gering.
Da insbesondere mittelständische Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren Fachkräften derart hohe Gehälter zu zahlen, ist eine deutliche Absenkung der bisherigen Grenze auf das Doppelte des deutschen jährlichen nationalen Durchschnittseinkommens notwendig. Dies entspricht aktuell einem Wert von 53 400 Euro.
2. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- "4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "500 000" durch die Zahl "250 000" ersetzt."
Begründung
Die Tätigkeit selbständiger Unternehmer ist eine der tragenden Säulen für wirtschaftlichen Erfolg sowie für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland. Dies gilt auch im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit von Ausländern.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Mindestinvestitionssumme von 500 000 Euro nach wie vor ein sehr ernst zu nehmendes Investitionshindernis für ausländische Existenzgründer darstellt. So liegt auch bei inländischen Existenzgründern die Investitionssumme in den allermeisten Fällen unter 250 000 Euro. Im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschlands und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist deshalb die Mindestinvestitionssumme von 500 000 Euro auf 250 000 Euro zu reduzieren. So können unnötig hohe Hürden bei der Zuwanderung von Menschen, die sich hier eine berufliche Existenz aufbauen wollen, abgebaut werden.
Wenn Zuwanderer in Deutschland Existenzen aufbauen, hat dies positive Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland. Das gilt insbesondere auch für die schwierige Beschäftigungslage von Menschen mit Migrationshintergrund, denn es ist zu erwarten, dass ausländische Existenzgründer überproportional Migrantinnen und Migranten einstellen.