Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Bericht der Kommission zur Bestandsaufnahme der Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Europäischen Binnenmarkts und zur Modernisierung der Binnenmarktpolitik.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" vom 20. November 2007 ihre Vorstellungen zur Weiterentwicklung des Europäischen Binnenmarkts dargelegt und zur Diskussion gestellt hat.
- 3. Der Bundesrat begrüßt diese als einen wichtigen Schritt hin zu einem für die Herausforderungen und Chancen der Globalisierung gerüsteten europäischen Wirtschaftsraum. Er betont in diesem Zusammenhang, dass die ständige Verbesserung der Standortqualität Europas ein wichtiges Element bei der strategischen Neuausrichtung des Binnenmarkts sein muss.
- 4. Der Bundesrat begrüßt auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten den neuen Ansatz der Kommission für die Binnenmarktpolitik, vor allem das damit verbundene Ziel, mehr greifbare Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) zu schaffen und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen. Ebenso müssen die Befürchtungen der Bürgerinnen und Bürger Ernst genommen und diesen entgegen getreten werden. Er stimmt der Einschätzung zu, dass der Binnenmarkt einer der größten konkreten Erfolge der EU ist und ihr helfen kann, die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu bestehen. Voraussetzung hierfür ist aus sozialpolitischer Sicht, dass qualitativ gute Arbeitsplätze erhalten und ausgebaut werden.
Dies ist vor allem auch vor dem Hintergrund bedeutsam, dass den Bürgerinnen und Bürgern das soziale Gesicht Europas noch näher gebracht und für sie erfahrbar werden muss. Aus Sicht des Bundesrates sollte die Bedeutung des sozialen Europa demzufolge auch nicht nur in der neuen Sozialagenda betont werden, sondern noch stärker im Rahmen der Lissabon-Strategie Eingang finden. Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie Sozialpolitik ergänzen und verstärken sich gegenseitig, so dass es aus Sicht des Bundesrates sinnvoll und notwendig wäre, die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005 bis 2008) in Einklang mit der Gesamtstruktur um soziale Leitlinien zu ergänzen. Gleichzeitig sieht der Bundesrat jedoch bereits positiv, dass die Sozialpolitik vor allem in den Erläuterungen zu den Leitlinien neues Gewicht erhalten hat. Diese Gewichtung wird von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Leitlinien entsprechend zu berücksichtigen sein.
- 5. Angesichts der bisherigen Erfolge, der noch unausgeschöpften Potenziale und neuer Herausforderungen hält der Bundesrat die Überprüfung und Weiterentwicklung des Binnenmarkts für wichtig und notwendig.
- 6. Die Kommission weist zu Recht auf die bisherigen Erfolge des Binnenmarkts hin. Der Bundesrat sieht eine zentrale Aufgabe darin, die noch ungenutzten Potenziale des Binnenmarkts weiter auszuschöpfen, um die bisherigen Erfolge zu sichern und die neuen Herausforderungen, wie Globalisierung, beschleunigter technologischer Wandel, die erweiterte EU, Änderungen der gesellschaftlichen und natürlichen Rahmenbedingungen, besser zu meistern. Dabei sieht er ebenso wie die Kommission die Notwendigkeit, dem Dienstleistungssektor, und hier insbesondere den wissensintensiven und innovativen Dienstleistungen, eine prioritäre Bedeutung beizumessen.
- 7. Der Bundesrat tritt dafür ein, das Regelwerk des Binnenmarkts so zu modernisieren, dass es entscheidend dazu beiträgt, die Qualität und Attraktivität Europas als Wirtschaftsstandort zu stärken. Nur auf diese Weise wird es Europa gelingen, nicht nur auf die Globalisierung zu reagieren, sondern diese - wie die Kommission anstrebt - auch zu prägen. Diese Grundposition wird den Bundesrat bei der Beurteilung der konkreten Vorschläge der Kommission leiten.
- 8. Die Weiterentwicklung des Binnenmarkts leistet zudem einen unverzichtbaren Beitrag zur Zielsetzung der "Lissabon-Strategie", Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
- 9. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Funktionieren eines gemeinsamen Markts. Diese müssen den Zielrichtungen der verschiedenen Marktteilnehmer wie beispielsweise Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnung tragen und unterschiedliche Interessen zu einem angemessenen Ausgleich bringen.
- 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Bericht in vielen Bereichen in erster Linie allgemeine Zielvorstellungen enthält. Konkrete Vorschläge der Kommission zur Erreichung dieser Ziele werden daher zu gegebener Zeit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sein und der vertieften Erörterung bedürfen. Dabei werden jeweils auch das Bestehen einer Kompetenz der EU sowie die Wahrung von Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip zu untersuchen sein. Es ist unerlässlich, dass die Länder frühzeitig in die jeweiligen Diskussionsprozesse eingebunden werden, um ihre Erfahrungen einbringen zu können.
- 11. Der Bundesrat befürwortet die mit der Neuausrichtung des europäischen Binnenmarkts verbundenen Ziele und stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Binnenmarkt Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucherinnen und Verbrauchern und KMU einen hohen Mehrwert bieten, die Globalisierung besser nutzen, Wissens- und Innovationsschranken aufheben und eine starke sozial- und umweltpolitische Dimension aufweisen muss.
- 12. Er sieht daher in dem von der Kommission angekündigten Maßnahmenpaket mit dem Fokus auf Verbraucherinteressen und kleine Unternehmen die richtige Schwerpunktsetzung, um Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa zu stärken.
- 13. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die nahezu 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU die Vorteile des gemeinsamen europäischen Markts im Alltag noch stärker als persönlichen Gewinn erfahren müssen. Nach Auffassung des Bundesrates ist es hierzu notwendig, den europäischen Binnenmarkt als umfassenden europäischen Verbrauchermarkt so zu gestalten, dass dessen Integrationskraft zugleich die Entwicklung der politischen Union positiv beeinflussen kann.
- 14. Der Bundesrat unterstreicht, dass gut informierte Verbraucherinnen und Verbraucher ein entscheidender Faktor für einen dauerhaft funktionierenden Wettbewerb innerhalb des europäischen Binnenmarkts sind. Er sieht in der bürgernahen Berücksichtigung der Verbraucherinteressen eine Stärkung der künftigen Binnenmarktpolitik mittels Information und wachsender Wahlfreiheit, zunehmender Markttransparenz und verlässlichem rechtlichen Schutz der Konsumenten insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften.
- 15. Angesichts der heute noch unzureichenden bzw. mangelnden Kohärenz des europäischen Verbraucherschutzrechts unterstützt der Bundesrat das laufende Vorhaben der Kommission, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz zu überprüfen, und verweist in diesem Zusammenhang auf seine ausführliche Stellungnahme zum Grünbuch (BR-Drucksache 112/07(B) vom 11. Mai 2007).
- 16. Der Bundesrat befürwortet die Fortsetzung des von der Kommission bereits im Jahr 2007 eingeschlagenen Wegs zur Fortentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz. Die bisherigen Verbraucherschutzrichtlinien, die auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung beruhen, führen zu unterschiedlichem Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten, beispielsweise bei der Bemessung der Widerrufsfristen, den erforderlichen Belehrungspflichten und den Modalitäten der Ausübung von Verbraucherrechten. Die bestehenden Verbraucherschutzrichtlinien weisen darüber hinaus Brüche und Ungereimtheiten auf. So werden in verschiedenen Verbraucherschutzrichtlinien für ein Rechtsinstitut unterschiedliche Begriffe verwendet.
Dieser Rechtszustand zieht möglicherweise Binnenmarkthemmnisse nach sich. Eine weitergehende Harmonisierung ist vor allem aus Sicht der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen erstrebenswert. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sollte vorrangig darauf geachtet werden, dass die Rechtslage einfacher und verständlicher wird. Letztlich wird darauf Wert zu legen sein, dass ein tragfähiger Kompromiss zwischen hohem Verbraucherschutzniveau und Wettbewerbsfähigkeit auch der kleinen Unternehmen gefunden wird. Vorschläge der Kommission für konkrete Rechtsakte werden der eingehenden Prüfung bedürfen.
- 17. Der Bundesrat unterstreicht jedoch erneut, dass mit Blick auf bewährte nationale Rahmenbedingungen und unterschiedliche Verbrauchereinstellungen und -bedürfnisse kein Bedarf für eine vollständige rechtliche Harmonisierung besteht.
- 18. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht in Erwägung zieht. Er ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland über ein durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ausgewogenes und effektives System des Rechtsschutzes in diesen Bereichen verfügt. Vor diesem Hintergrund werden konkrete Rechtsetzungsvorschläge der Kommission sorgfältig daraufhin zu prüfen sein, inwieweit kollektive Rechtsbehelfe zur Verbesserung der Rechtsverfolgung sinnvoll erscheinen und ob sie sich in das deutsche System einfügen lassen. Die Einführung von Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild lehnt der Bundesrat allerdings nachdrücklich ab. Angesichts des bewährten deutschen Systems besteht dafür kein Anlass. Vielmehr würde ein erhebliches Potenzial für missbräuchliche Klagen geschaffen.
- 19. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Kommission, bei der Weiterentwicklung des Binnenmarkts auch ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse und Erfordernisse von KMU zu legen. Denn Wachstum und Beschäftigung, Hauptziele der Lissabon-Strategie, werden in hohem Maße von den KMU Europas getragen.
- 20. Der Bundesrat teilt daher die Ansicht der Kommission, dass der Binnenmarkt gerade für KMU weiter geöffnet werden sollte. Insbesondere teilt er die Auffassung der Kommission, dass mehr dafür getan werden muss, dass KMU der Zugang zum Binnenmarkt erleichtert wird, sie leichter wachsen und ihr Unternehmenspotenzial besser ausschöpfen können.
- 21. Der Bundesrat teilt ferner die Meinung der Kommission, die Binnenmarktpolitik stärker an die Anforderungen der Globalisierung anzupassen, er ist jedoch der Auffassung, dass die Vorschläge hinsichtlich der KMU noch nicht hinreichend Rechnung tragen.
Zur Herstellung eines leistungs- und wettbewerbsfähigen europäischen Markts sind Vereinfachungen für diese Unternehmen wünschenswert, ohne dass dabei allerdings der Gläubiger- und der Minderheitenschutz aus den Augen verloren werden darf.
Im Rahmen einer speziellen Regelung für kleine Unternehmen in Europa sollen nach dem Grundsatz "Zuerst an die Kleinen denken" Maßnahmen zur Unterstützung der KMU ergriffen werden. Außerdem ist ein Statut für eine Europäische Privatrechtsgesellschaft vorgesehen, um den KMU grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern. Beide Initiativen werden vom Bundesrat ausdrücklich befürwortet und als mittelstandspolitisch sinnvoller Ansatz unterstützt.
Die Vereinfachung gesellschaftsrechtlicher Strukturen ist geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Europa zu verbessern. Einfache, unbürokratische und effektive Regeln dienen unmittelbar der Herstellung ausgeglichener Wettbewerbsverhältnisse und wirtschaftlicher Stabilität. Erfolgreiche Maßnahmen auf diesem Gebiet haben eine direkte positive Auswirkung auf die Wirtschaft. Kosten für Rechts- und Gründungsberatung sowie der Rechtsverfolgung könnten gesenkt werden.
Bei allen Überlegungen, im Bereich des Gesellschaftsrechts europarechtliche Vorgaben zu machen, muss aber gewährleistet sein, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene im Einklang mit gewachsenen Strukturen in den nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen stehen. Auch die Interessen von Aktionären, Arbeitnehmern und Gläubigern dürfen nicht aus dem Blickfeld geraten.
Die geplante Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft ist grundsätzlich geeignet, gerade kleinen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, einfach und bürokratiearm grenzüberschreitend zu agieren. Da es sich dabei um ein Rechtsetzungsvorhaben von hoher rechts- und wirtschaftspolitischer Bedeutung handelt, werden konkrete Rechtsetzungsvorschläge der Kommission sorgfältig zu überprüfen sein.
- 22. Die Schaffung von Erleichterungen für KMU, insbesondere ein Statut für eine Europäische Personengesellschaft, darf keine Harmonisierung der Einkommensteuersysteme der Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben. Eine Harmonisierung der Einkommensteuern sollte erst dann ins Auge gefasst werden, wenn die Harmonisierung der Körperschaftsteuersysteme - beispielsweise durch die Schaffung einer einheitlichen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage - erfolgreich abgeschlossen ist. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, sollte die Besteuerung natürlicher Personen und transparenter Gesellschaften allein den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Arbeiten der Kommission kritisch zu verfolgen und die Haltung zu Vorschlägen der Kommission vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Subsidiarität frühzeitig mit dem Bundesrat abzustimmen.
- 23. Im Hinblick auf die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen beabsichtigt die Kommission eine Senkung der Befolgungskosten für Unternehmen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden oder nationales Steueraufkommen gefährdet wird. Es wird angeregt, die Bemühungen der Kommission mit den Ansätzen des Standardkostenmodells zur Messung von Bürokratielasten auf Bundesebene zu harmonisieren, um Doppelungen zu vermeiden und eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
- 24. Der Bundesrat ist sich mit der Kommission darüber einig, dass ein wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wesentliches Element eines funktionierenden Binnenmarkts ist. Der effektive Schutz des geistigen Eigentums ist in den wissensbasierten Volkswirtschaften der heutigen Zeit nicht nur für die Förderung der Innovation und der Kreativität von Bedeutung und besonderer Wichtigkeit, sondern auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.
Für den Erfolg des Binnenmarkts stellt der Schutz geistigen Eigentums insofern einen wesentlichen Faktor dar und ist ein wichtiges Element im Lissabon-Prozess.
Die Verletzung geistigen Eigentums nimmt auf dem Weltmarkt ständig an Bedeutung zu. Illegale Kopien, Marken- und Produktpiraterie haben inzwischen einen internationalen Maßstab erreicht, der eine ernste Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften darstellt.
Die Bemühungen der Kommission um Fortschritte beim gemeinsamen Patentschutz werden daher vom Bundesrat ebenso begrüßt wie das Vorhaben, Maßnahmen zur Sensibilisierung der KMU für Fragen des geistigen Eigentums und zur Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften sowie zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie zu ergreifen. Nur wenn Produkt- und Markenpiraterie für die Unternehmen spürbar geahndet werden, können diese die Vorteile des Schutzes von geistigem Eigentum erkennen.
Die EG hat in den vergangenen Jahren u. a. durch eine Reihe von Richtlinien bestimmte nationale Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum harmonisiert (z.B. bestimmte Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, im Bereich Marken, Muster und Modelle oder bei den biotechnologischen Erfindungen). Sie hat auch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bei der Gemeinschaftsmarke und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Hierdurch wurde die Situation für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmerinnen und Unternehmer in Europa bereits verbessert.
Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.
- 25. Der Bundesrat unterstützt im Hinblick auf die ökologische und soziale Dimension des Binnenmarkts nachdrücklich die Strategie für nachhaltige Entwicklung. Eine Verstärkung der Umweltschutzanstrengungen ist zur Lösung der Umweltprobleme, z.B. des globalen Klimawandels, unabdingbar. Die Umweltbranche schafft auch eine Vielzahl neuer Arbeitsplätze und damit eine Voraussetzung für weiteres Wirtschaftswachstum in Europa.
Unter dem Gesichtspunkt der Stabilisierung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen müssen sich mit der Nachhaltigkeitsstrategie verbundene Kostenbelastungen in Grenzen halten; der Schwerpunkt ist auf wirtschaftliche bzw. absehbar wirtschaftliche Lösungen zu setzen.
- 26. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Ausgestaltung des Binnenmarkts wichtiger Bestandteil ist und das soziale Europa voranbringt. Da die Mitgliedstaaten ihre Arbeitsmärkte nach ihren Gegebenheiten und Erfordernissen eigenständig gestalten und ein einheitlicher europäischer Arbeitsmarkt nicht besteht, ist es um so wichtiger, Freizügigkeitsnachteile zu vermeiden.
Das Mobilitätsverhalten innerhalb der EU hat sich durch den Binnenmarkt verändert. Einigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereiten die erforderlichen Anpassungen Schwierigkeiten und sie betrachten die Entwicklung mit Sorge. Der Bundesrat teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer garantiert bleiben müssen und gleiche Bedingungen insbesondere durch eine korrekte Anwendung des EU-Arbeitsrechts zu wahren sind.
- 27. Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt in der EU ist ein tragender Pfeiler der europäischen Integration. Die Ausgestaltung der zukünftigen Kohäsionspolitik ist eng mit der Politik der Strukturfonds und der Wachstums- und Beschäftigungspolitik der EU verbunden. Gerade auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds waren und sind auch zukünftig ein bedeutender Bestandteil der Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen bei notwendigen Modernisierungserfordernissen in der Arbeitsorganisation sowie bei der Verbesserung der Chancen zur Integration in den Arbeitsmarkt, um somit den Anforderungen eines globalisierten Wirtschaftsraums besser begegnen zu können. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Abbau bürokratischer Hemmnisse bei den Vorgaben zur Kohäsionspolitik, auch für den Europäischen Sozialfonds, zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung nach 2013 beiträgt.
- 28. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz, die Funktionsweise und die Leistungsfähigkeit des Binnenmarkts durch eine verbesserte Durchsetzung des Binnenmarktrechts, umfassende Kommunikationsmechanismen und Verbesserungen vorrangig in den im Bestandsbericht aufgezeigten 23 nach Ansicht der Kommission schlecht funktionierenden Bereichen zu steigern. Begrüßt wird dabei insbesondere die Absicht der Kommission, Rechtsvorschriften zu vereinfachen, unnötige Bürokratie abzubauen und Folgeabschätzungen zu intensivieren.
- 29. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen die Vorstellungen der Kommission zur systematischen Evaluierung der politischen Strategien und der Rechtsvorschriften und zu einem umfassenden Marktmonitoring allerdings nicht dazu führen, dass die Unternehmen mit weiterem Bürokratieaufwand belastet werden.
- 30. Die Arbeiten der Kommission zur Marktbeobachtung wird der Bundesrat kritisch begleiten. Er sieht darin sowohl die Gefahr der Marktregulierung durch die EU als auch die Gefahr zusätzlichen Aufwands auf der Ebene der Mitgliedstaaten über die bereits umfangreichen statistischen Anforderungen hinaus. Notwendige Maßnahmen zur Feststellung der Hemmnisse im grenzüberschreitenden Verkehr sollten auf der Grundlage vorhandener Daten getroffen werden und dürfen nicht zu neuen Kosten- und Arbeitsbelastungen der deutschen Länder führen.
- 31. Der Bundesrat begrüßt, dass das als vorrangig erklärte Ziel der Kommission "Bessere Rechtsetzung" auch Gegenstand der Überprüfung im Binnenmarktbericht ist.
Die in den Dokumenten der Kommission angesprochenen Bemühungen zu einer besseren - mit einer Vereinfachung zu verbindenden - Rechtsetzung werden ausdrücklich begrüßt. Selbstverständlich ist hierbei der Verminderung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, insbesondere KMU, Beachtung zu schenken.
- 32. Der von der Kommission angekündigte "intelligentere Mix" aus verschiedenen Rechtsinstrumenten, Leitlinien, Selbstregulierungen, Schulung und Förderung darf aber nicht ausschließlich unter Effizienzgesichtspunkten gesehen werden, sondern muss auch die geltenden Kompetenzregeln einhalten. Unklar ist aus Sicht des Bundesrates, was die Kommission bei Überlegungen zu ihrer Rolle unter einer "Wiederbelebung" gemeinsamer Auswertungen und bewährter Verfahren versteht. Soweit damit die Erweiterung der offenen Methode der Koordinierung um weitere Bereiche gemeint sein sollte, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die derzeit vorhandenen Koordinierungsprozesse ausreichend sind.
- 33. Der Bundesrat erwartet in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Folgenabschätzung aber auch eine verstärkte Berücksichtigung der Administrierbarkeit und des Verwaltungsaufwands, der für Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, mit europäischen Regelungen häufig verbunden ist.
- 34. Der Bundesrat hält es weiterhin für unverzichtbar, dass die Kommission bei der Vorbereitung neuer oder bei der Änderung von Rechtsvorschriften eine Folgenabschätzung - auch unter sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten - durchführt, im Einzelfall die Wahl der Form der gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift begründet und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit strikt beachtet. Er weist darauf hin, dass gerade auch die Länder bei der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorschriften Erfolge vorzuweisen haben, wie aus dem Umsetzungs- und Fortschrittsbericht 2007 zum Nationalen Reformprogramm zu entnehmen ist. Bürokratieabbau, Begrenzung der Regelungsdichte und der Abbau von Normen und Verwaltungsvorschriften haben eine Entlastung von KMU sowie Kommunen geschaffen.
- 35. Der Bundesrat betont nachdrücklich, dass das Erzielen höherer Effizienz bei der Anwendung und Umsetzung von EU-Recht nicht zu Harmonisierungsbestrebungen führen darf. Die Unterstützung durch den Einsatz von Agenturen sollte nur nach ausgiebiger Prüfung der Notwendigkeit und unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität, Demokratie und Transparenz erfolgen.
- 36. Begrüßt wird nachdrücklich das Bestreben, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu verbessern.
Der Bundesrat begrüßt daher, dass sich die Kommission zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für eine stärkere Vernetzung der Akteure auf allen Ebenen der EU einsetzen will. Er unterstützt auch das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmerinnen und Unternehmer besser als bisher über Fragen des Binnenmarkts zu informieren.
Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass vorrangig bestehende Netzwerke verbessert werden sollten. Neue Behörden und Einrichtungen kommen nur in Betracht, wenn ein Mehrwert nachgewiesen ist, der den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt.
Auch hier gilt, dass keine neue Bürokratie aufgebaut werden darf. Es sind die bestehenden Informationsnetze (EUROPE DIRECT, European Business Support Network) zu stärken und auszubauen.
- 37. Bei der Schaffung einer nationalen Binnenmarktbehörde wäre darüber hinaus die föderale Struktur Deutschlands zu berücksichtigen.
- 38. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission dem Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Binnenmarkts berichten wird. Er begrüßt auch die Absicht, die Zusammenarbeit, Vernetzung und den Erfahrungsaustausch der nationalen Behörden zu verstärken sowie vorbildliche Praktiken zu ermitteln. Er hält jedoch die Festsetzung von Leitlinien für zu bürokratisch und entbehrlich.
- 39. Anknüpfend an seine Stellungnahme vom 6. Juli 2007 (BR-Drucksache 306/07(B) ) zum Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden, auf welches das Begleitdokument "Initiativen im Bereich von Finanzdienstleistungen für Privatkunden" (SEC(2007) 1520) Bezug nimmt, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, gegenüber der Kommission auf folgende Punkte hinzuweisen:
- - Die Kommission geht nach wie vor von fragmentierten Märkten und einer stark nationalen Ausrichtung des Privatkundengeschäfts aus und schließt daraus auf einen mangelnden Wettbewerb. Gerade der - auf dem Drei-Säulen-Modell beruhende - deutsche Bankenmarkt ist aber aufgrund der Vielzahl von Anbietern von Finanzdienstleistungen durch eine hohe Wettbewerbsintensität geprägt.
- - Das Potenzial grenzüberschreitender Nachfrage von Finanzdienstleistungen ist gerade bei Privatkunden und KMU schon aus Sprachgesichtspunkten, aber auch auf Grund unterschiedlicher Steuern und Finanzierungsgesichtspunkten limitiert. Diese Zielgruppe weist in der Regel bei finanziellen Entscheidungen größeren Ausmaßes eine enge Bindung an lokale Anbieter auf. Initiativen der Kommission bedürfen daher einer intensiven Folgenabschätzung und ausführlicher Konsultationen im Vorfeld eines Vorschlags.
- - Die von der Kommission bemängelte geringe Kundenmobilität und die geringe Anzahl grenzübergreifender Finanzdienstleistungsgeschäfte stellen keine Symptome für einen nicht funktionierenden Wettbewerb dar. Angesichts der vorhandenen Auswahlmöglichkeiten zwischen eigenständigen Kreditinstituten sind langfristige Kundenbeziehungen zumeist Ausdruck von Kundenzufriedenheit und einer geschaffenen Vertrauensbasis.
Der Bundesrat weist nochmals darauf hin, dass Wettbewerb und Kundenmobilität gefördert werden können, wenn der Wechsel des kontoführenden Instituts unter Beibehaltung einer personenbezogenen Kontonummer ermöglicht würde.
Soweit zur Steigerung der grenzüberschreitenden Kundenmobilität überhaupt weitere Maßnahmen erforderlich und zielführend sein sollten, stellt nach Auffassung des Bundesrates die von der Kommission favorisierte Vereinbarung zur freiwilligen Selbstverpflichtung eine gegenüber Legislativmaßnahmen vorzugswürdige Lösung dar. Legislativmaßnahmen sind nach Auffassung des Bundesrates gegenwärtig nicht erforderlich und daher abzulehnen.
- 40. Weiterhin begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission in der Mitteilung "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement" vom 20. November 2007 das Thema Daseinsvorsorge in Europa erneut aufgegriffen und dabei das Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse des Vertrags von Lissabon erörtert hat.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Sozialdienstleistungen als Begleitdokument zur Binnenmarktstrategie in einen hervorgehobenen Kontext zum Binnenmarkt gebracht und damit exponiert sichtbar gemacht worden sind. Der Bundesrat sieht darin die Chance, dass die Frage nach dem sozialen Zusammenhalt in der EU so Eingang in Politikfelder findet, die sich bisher eher weniger damit befasst haben.
- 41. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass die Kommission im Begleitdokument die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzw. der dezentralen Ebenen, über Art, Umfang, Organisation und Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, erneut bestätigt hat. Rechtlich klare Kompetenzzuweisungen, Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen daher auch den von der Kommission vorgeschlagenen Handlungsansätzen zugrunde gelegt werden und dürfen nicht einer undifferenzierten "gemeinsamen Verantwortung" weichen (vgl. Nummer 2, 3. Absatz des Begleitdokuments).
- 42. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für das Wohl der Bürgerinnen und Bürger, für die Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, für die Verbesserung des Beschäftigungsniveaus, der sozialen Eingliederung und des Wirtschaftswachstums eine große Bedeutung zukommt. Der Bundesrat ist wie die Kommission der Ansicht, dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Ausdruck des europäischen Sozialmodells sind.
- 43. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Sozialdienstleistungen eines der wichtigsten Elemente zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der EU sind. Die soziale Dimension des europäischen Binnenmarkts wurde bisher beträchtlich unterschätzt und zu einseitig unter Wettbewerbsgesichtspunkten betrachtet. Stattdessen muss die Binnenmarktpolitik von Anfang an die sozialen Auswirkungen ihrer Politik analysieren und möglichst positiv gestalten. Der Bundesrat fordert deshalb, nicht die Sozialdienstleistungen unter Binnenmarktgesichtspunkten zu betrachten, sondern den Binnenmarkt auch unter sozialen Gesichtspunkten zu gestalten. Da es kein einheitliches "europäisches Sozialmodel" gibt, gilt es dabei, die Vielfalt und Unterschiede der einzelstaatlichen Modelle zu berücksichtigen.
- 44. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Hauptverantwortung für gegebenenfalls erforderlich werdende Veränderungen in weiten Bereichen der Sozialpolitik, vor allem bei Fragen der Kinder und Jugend, Familie, Demographie und Bildung bei den Mitgliedstaaten und den Regionen liegt. Gleichzeitig erkennt der Bundesrat die in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzende Rolle der EU als Impulsgeber an.
- 45. Der Bundesrat stimmt der Kommission zu, dass im Mittelpunkt des Binnenmarkts auch künftig diejenigen Bereiche stehen müssen, die den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen. Dazu gehören auch Familien oder ältere Menschen. Für sie sind beispielsweise tragbare Energiepreise oder der Zugang zu bezahlbaren Finanzdienstleistungen von großer Bedeutung für ihr monatliches finanzielles Auskommen. In Deutschland geben die Haushalte den größten Teil ihres verfügbaren Einkommens für Käufe von Waren und Dienstleistungen aus. Die Ausgaben für Haushaltsenergie gehören dabei zum größten Ausgabeposten. Die Bürgerinnen und Bürger haben zu Recht die Erwartung, dass die Kosten für diese lebensnotwendigen Leistungen auch für untere Einkommensschichten finanzierbar bleiben und nicht durch nationale soziale Ausgleichsleistungen abgefedert werden müssen.
- 46. Der Bundesrat stellt fest, dass der Blick der Kommission auf die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in einem hohen Maße geprägt ist von den Dienstleistungen, bei denen europäische sektorale Regelungen bestehen. Dies zeigt sich u. a. an der Feststellung, dass bisweilen eine unabhängige Regulierungsbehörde erforderlich sei. Außerhalb liberalisierter Märkte besteht jedoch kein Bedarf für unabhängige Regulierungsbehörden. Sofern die Erwähnung der Regulierungsbehörden als Hinweis auf weitere Liberalisierungsbestrebungen zu verstehen ist, ist dem für die in der Verantwortung von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften organisierten und gut funktionierenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entschieden entgegenzutreten.
- 47. Besonderheiten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die nicht europäischen sektoralen Regelungen unterliegen, sind regelmäßig der enge Bezug zu regionalen und lokalen Kulturen sowie das politische Gestaltungserfordernis, insbesondere auch vor dem Hintergrund sozialer und umweltpolitischer Ziele. Diese Besonderheiten begrenzen die Kompetenzen der Kommission im Hinblick auf den gebotenen Schutz der regionalen und kommunalen Gestaltungsspielräume. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass dies seitens der Kommission stärker als bisher berücksichtigt wird und die Handlungsspielräume der Regionen und Kommunen im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Daseinsvorsorge erhalten bleiben.
- 48. Der Bundesrat begrüßt es in diesem Zusammenhang besonders, dass der Reformvertrag ein "Protokoll über Dienste von allgemeinen Interesse" enthält, das die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hervorhebt. Durch dieses Protokoll werden die Vielfalt der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die vorrangige Kompetenz der Mitgliedstaaten für deren Erbringung anerkannt. Der Bundesrat hebt vor allem hervor, dass das Protokoll ausdrücklich den weiten Ermessensspielraum der regionalen und lokalen Behörden unterstreicht, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind. Dies gibt der Kommission den klaren Auftrag, die Grundsätze der Daseinsvorsorge bei ihren vergabe- und beihilferechtlichen Festlegungen stärker als bisher zu beachten.
- 49. Der Bundesrat stellt fest, dass auch nach dem zu erwartenden Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon keine EU-Kompetenzen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse bestehen. Dies ergibt sich aus Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und aus Artikel 2 des Protokolls über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Daher ist in diesem Bereich nicht nur weiterhin die Geltung der Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften ausgeschlossen, sondern werden auch künftig keine Anwendungsbereiche für allgemeine vertragliche Regelungen (wie z.B. das von der Kommission angesprochene Diskriminierungsverbot) gesehen.
- 50. Soweit im Begleitdokument der Zugang zu Dienstleistungen in Verbindung mit der Grundrechte-Charta gebracht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Vollzug rein nationaler Regelungen - auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon - grundsätzlich nicht an die Gemeinschaftsgrundrechte gebunden sind.
- 51. Im Hinblick auf ihre Ausführungen zu den Auswirkungen der Neuerungen des Vertrags von Lissabon (Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse) bedauert der Bundesrat jedoch, dass die Kommission nicht dargelegt hat, wie sie die durch das Protokoll gestärkte Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Abwägungsprozess mit anderen Zielen (der Verwirklichung des Binnenmarkts, den Wettbewerbsvorschriften des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der EU etc.) künftig in ihrer konkreten Politik umsetzen wird.
- 52. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Kommission, mittels ihrer Erläuterungen im Begleitdokument einen Beitrag zur Abgrenzung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse zu liefern. Es ist allerdings festzustellen, dass die entsprechenden Ausführungen der Kommission nicht immer geeignet sind, rechtssichere Abgrenzungen im Einzelfall zu ermöglichen.
- 53. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, mit der vorliegenden Mitteilung einen Beitrag zu leisten, die Verständlichkeit, Kohärenz und Publizität der EU-Vorschriften zu verbessern, damit die Dienste von allgemeinem Interesse ihre Aufgabe erfüllen können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kommission selbst einräumt, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in der Praxis Fragen aufwirft. Der Bundesrat begrüßt daher die Installation eines interaktiven Informationsdienstes und die Beantwortung häufig gestellter Fragen durch die Kommission als einen ersten Schritt zur Verbesserung der derzeitigen Situation. Der Bundesrat geht dabei davon aus, dass es sich um einen Lernprozess und nicht um einen Top-Down-Ansatz handelt.
- 54. Der interaktive Onlinedienst, an den sich die Kommunen und Bürgerinnen und Bürger wenden können, ist auch kein geeignetes Mittel, sofern zwischen Kommission und Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bestehen.
- 55. Darüber hinaus begrüßt der Bundesrat die Entwicklung eines freiwilligen EU-Qualitätsrahmens mit methodischen Leitlinien für die Festlegung, Überwachung und Bewertung von Qualitätsstandards, betont jedoch, dass dieser Qualitätsrahmen freiwillig bleiben muss und nicht zu zusätzlichen Kontrollmaßnahmen und Berichtspflichten führen darf.
- 56. Der Bundesrat begegnet aber der Absicht der Kommission, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mittels sektorspezifischer Instrumente, Qualitäts- und Sicherheitsstandards einzuführen, mit großer Zurückhaltung. Für solche Vorgaben, die die Regelungsdichte erhöhen und geeignet sind, neue Bürokratie aufzubauen, sieht der Bundesrat keinen Bedarf. Der Bundesrat bezweifelt, dass solche Regelungen mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen sind.
- 57. Der Bundesrat betont, dass es sich bei den Sozialdienstleistungen als Teil der Daseinsfürsorge um besondere Dienstleistungen vor allem für sozial schwache Mitglieder der Gesellschaft handelt. Er betont weiter, dass es aufgrund der Vielfalt und der Unterschiede in der Ausgestaltung der Sozialdienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Beachtung der Prinzipien der Subsidiarität, der kommunalen Selbstverwaltung und der Verhältnismäßigkeit weiterhin notwendig ist, es den Mitgliedstaaten selbst zu überlassen, im Rahmen der vorhandenen Gemeinschaftsregeln eigenständig zu definieren, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verstehen.
Dieser notwendige Ermessensspielraum darf nicht durch neue EU-Regeln eingeschränkt werden. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit für neue verbindliche Rechtsakte durch die EU oder einen neuen zusätzlichen Koordinierungsprozess im Bereich der Sozialdienstleistungen. Eine Ausweitung der Berichtspflichten und ein zusätzlicher Bürokratieaufwand müssen vermieden werden.
- 58. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die wichtigen Funktionen der lokalen Gebietskörperschaften bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nicht immer hinreichend Berücksichtigung finden. Den regionalen und kommunalen Belangen sowie dem Schutz der kommunalen, regionalen und nationalen Gestaltungs- und Ermessensspielräume ist im Einklang mit dem Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse künftig eine erhöhte Beachtung zu schenken.
- 59. In diesem Zusammenhang ist der soziale Wohnungsbau zu nennen. Aus der Tatsache, dass die Mitteilung zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss der Sozialdienstleistungen ein Begleitdokument zur Binnenmarktrevision ist, wird deutlich, dass die Kommission Dienstleistungen von allgemeinem Interesse/Sozialdienstleistungen grundsätzlich als Teil des Binnenmarkts unter wirtschaftlichen Aspekten mit den entsprechenden Konsequenzen des Wettbewerbsrechts betrachtet. In der Mitteilung erkennt die Kommission zwar das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Rahmen für ein Tätigwerden der EU an. Gleichwohl macht sie deutlich, dass mit dem Protokollzusatz bzw. dem Reformvertrag für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse primäres Recht gesetzt wird. Daraus wird ersichtlich, dass die Kommission ihre Kompetenzen für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse perpetuiert, reklamiert und ausüben wird und sich dies über die Subsumierung des sozialen Wohnungsbaus unter den Begriff "Sozialdienstleistungen" auch auf diesen erstreckt. Der soziale Wohnungsbau scheint damit als Politikbereich in der EU angekommen.
- 60. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bisher keine Kompetenz der EU in diesem Bereich besteht. Der soziale Wohnungsbau weist einen ganz besonderen regionalen und lokalen Bezug auf und ist deshalb in den einzelnen Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich ausgestaltet. Die Ziele und Instrumente der nationalen Wohnraumpolitiken in den Mitgliedstaaten unterscheiden sich deshalb teilweise auch ganz wesentlich. Der besondere regionale und lokale Bezug war auch einer der entscheidenden Gründe, den Ländern im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wohnungswesens zu übertragen. Dadurch sind die lokalen und regionalen Akteure in der Lage, auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten bei der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum angemessen und rechtzeitig zu reagieren. Wettbewerbs- und binnenmarktpolitische Maßnahmen der Kommission bergen die Gefahr, zu einem Hemmnis für wohnungspolitische Maßnahmen zu werden. Übergreifende europäische Regelungen und Mechanismen wären nicht geeignet, auf die unterschiedlichen Wohnungsmärkte, Bedürfnisse und Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten und insbesondere in deren Regionen zu reagieren. Dies hat im Übrigen auch das Europäische Parlament festgestellt, das in seiner Entschließung vom 15. November 2007 die Kommission zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit aufgefordert hat, die Vorrechte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Definition und Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus zu respektieren.
- 61. Das Gemeinschaftsrecht wirkt in vielfältiger Weise auf die nationalen Sozialleistungssysteme ein. In der Vergangenheit war zu beobachten, dass die EU mit ihrem Vergabe-, Wettbewerbs- und Beihilferecht (u. a. die von der Kommission geforderte Umlenkung von staatlichen Beihilfen hin zu Querschnittszielen wie Innovation und Wissen) auch erheblich in die Gestaltung der kommunalen Daseinsvorsorge eingreift. Gerade im Gesundheits- und sozialen Dienstleistungsbereich bestehen dadurch erhebliche Unsicherheiten. Die Träger sehen sich einem zunehmenden Wettbewerb ausgesetzt. Der ihnen obliegende Versorgungsauftrag kann jedoch in der Regel ohne Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht sichergestellt werden.
- 62. In diesem Zusammenhang ist das europäische Vergaberecht zu nennen. Es ist zu berücksichtigen, dass gerade interkommunale Kooperationen große Effizienzpotentiale zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger bergen. Als Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit unterliegen sie in der Regel keinen vergaberechtlichen Anforderungen. Sie sind vielmehr als nicht vom Vergaberecht erfasste innerstaatliche Organisationsentscheidungen anzusehen und von der Kommission zu respektieren.
- 63. Das europäische Vergaberecht ist insbesondere für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von hoher Bedeutung. Die auslegende Mitteilung zu Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zeigt beispielhaft eine mangelnde Sensibilität der Kommission für die Belange der lokalen Gebietskörperschaften. Eine Umsetzung dieser Mitteilung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die Kommunen, ohne dass ein entsprechender Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar ist.
- 64. Der Bundesrat betrachtet auch die Entwicklung im europäischen Beihilferecht mit Sorge. Die Intentionen der Kommission, im Rahmen des im Begleitdokument angesprochenen "Altmark-Pakets" größere Möglichkeiten zu einer Freistellung von Notifizierungsverfahren zu schaffen, werden zwar begrüßt, doch ist aufgrund konkreter Umsetzungsprobleme die Entspannung, die von der Entscheidung erwartet wurde, nur teilweise eingetreten. Höchst problematisch ist der hohe Verwaltungsaufwand, der mit der Umsetzung des "Altmark-Pakets" für die Kommunen und auch im Bereich des Wohnungswesens für die im sozialen Wohnungsbau handelnden Akteure verbunden ist.
- 65. Im Begleitdokument spricht die Kommission die Bereiche der öffentlichprivaten Partnerschaften und der Konzessionen an. Der Bundesrat wendet sich gegen weitere Regelungen auf Gemeinschaftsebene zur Entwicklung von öffentlichprivaten Partnerschaften und der Erteilung von Konzessionen.
- 66. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, den Binnenmarkt sozial auszugestalten. "Flexicurity" bietet eine Strategie, um die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu verbessern und gleichzeitig die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren. Das Prinzip der Flexicurity darf jedoch nicht auf einen Teilaspekt, namentlich die Flexibilisierung der Arbeitsmärkte in Europa, reduziert werden. Vielmehr stellt das Prinzip der Flexicurity eine Einheit dreier sich ergänzender Aspekte dar, bestehend aus flexiblen Beschäftigungsmodalitäten, einem umfassenden Sozialschutz und einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik, wozu ganz besonders Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitslosen und jungen Menschen zählen. Insgesamt ist darüber hinaus der Bereich von Bildung, Ausbildung und Weiterbildung von besonderer Bedeutung. Der Weg dahin muss dabei gemäß dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
- 67. Soweit die Kommission davon ausgeht, dass eine nachhaltige Einwanderung notwendig ist, um den Herausforderungen durch die Alterung der Gesellschaft und die Abnahme der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter begegnen zu können, und hierfür zukunftsgerichtete neue Ansätze erforderlich sind, sieht der Bundesrat den Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich der Integration von Migrantinnen und Migranten als förderliche Unterstützung der nationalen und regionalen Zuständigkeiten.
- 68. Der Bundesrat behält sich eine weitere Prüfung des angekündigten Binnenmarktinstrumentariums vor. Zu den so genannten "Entsprechungstabellen" hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2007 (BR-Drucksache 871/06(Beschluss) ), bereits geäußert.
- 69. Der Bundesrat stellt fest, dass der Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" eine Vielzahl von Begleitdokumenten beigefügt sind, die als "Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen" klassifiziert und lediglich in englischer Sprache verfügbar sind. Er bedauert die Unübersichtlichkeit der Arbeitsergebnisse und Unverbindlichkeit der Vorschläge, die auf zahlreiche Annexdokumente aufgespalten und überwiegend nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.
Diese Dokumente enthalten wichtige Informationen über die von der Kommission geplanten Vorhaben zur Neuausrichtung des Binnenmarkts und sind damit für die politische Debatte in den Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung. Der Bundesrat kritisiert erneut, dass die Kommission die Entscheidung über die Übersetzung eines Dokuments lediglich anhand formaler Kriterien trifft und nicht die politische Bedeutung des Papiers in Betracht zieht. Diese Übersetzungspraxis ist abzulehnen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 21. September 2007 (BR-Drucksache 472/07(B) ).
- 70. Die Bundesregierung wird daher gebeten, weiter darauf hinzuwirken, dass die Europäischen Institutionen die Sprachenregelungen berücksichtigen und dem Bundesrat beratungsrelvante Dokumente vollständig und in deutscher Sprache vorgelegt werden, damit er seine Mitwirkungsrechte gemäß Artikel 23 GG umfassend wahrnehmen kann.
- 71. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der von ihr angekündigten Überprüfung der aktuellen Übersetzungsstrategie einzubeziehen. Ziel der Überprüfung muss es sein, dass in Zukunft allen Parlamentariern die Dokumente, über die sie beraten sollen, rechtzeitig und vor allem vollständig in den Amtssprachen der EU vorliegen.
- 72. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich in den anstehenden Beratungen für die hier geäußerten Positionen einzusetzen. Er erklärt sich bereit, sich weiter an der Debatte zu den Sozialdienstleistungen zu beteiligen, und fordert die Bundesregierung auf, sich für die Interessen der Länder bei der EU einzusetzen.