Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- Zum Gesetzentwurf allgemein
-
Der Bundesrat stellt fest, dass es aufgrund der Tilgung der
Ausgleichsforderungen durch den Bund sachgerecht ist, diesem die
Forderungsberechtigung unmittelbar zuzusprechen, da die
Kreditinstitute nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
mehr Inhaber der Forderung sind.
Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass mögliche
Rückflüsse für geleistete Ausgleichsforderungen
bei den alten Ländern dadurch entfallen werden. Soweit daher
die Länder auf eigene vermögenswerte Rechtspositionen
verzichten, muss in den Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung des
Bundes zu Gunsten der Länder aufgenommen werden. Dies ist im
Wege einer pauschalen Abgeltung denkbar.
- Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E statt
einer unwiderleglichen eine widerlegliche Vermutung zulasten des
Schuldners der Altforderung anzuordnen ist.
Begründung
Die Anordnung einer Vermutung zulasten des Schuldners der
Altforderung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E, eine
Ausgleichsforderung sei gewährt worden, dient dazu, die
Durchsetzung der Altforderung auf der Grundlage des § 1 Abs.
1 Satz 1 AFRG-E zu erleichtern. Ihre Ausgestaltung als
unwiderlegliche Vermutung führt aber möglicherweise
dazu, dass der Schuldner in Fällen, in denen
Ausgleichsforderungen tatsächlich nicht gewährt wurden,
zweimal in Anspruch genommen wird: Einmal durch das nicht wirksam
enteignete Kreditinstitut und außerdem durch die
Bundesrepublik Deutschland, der der Einwand, die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG-E lägen mangels
Gewährung der Ausgleichsforderung nicht vor, nicht
entgegengehalten werden könnte. Es liegt deshalb näher,
die Vermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E als widerlegliche
auszugestalten und dem Schuldner, der dem Kreditinstitut in
diesem Falle den Streit verkünden wird, den Beweis des
Gegenteils nach § 292 Satz 1 ZPO zu eröffnen.