A. Problem und Ziel
- Durch die vorgesehene Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung wird eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen erreicht. Rd. 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil sie mit dem jährlichen Wert ihrer Warenbewegungen eine verbindlich festgelegte Schwelle überschreiten.
- Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, diese Schwellenwerte unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der o.g neuen EG-Verordnung, die beginnend ab 2005 gilt, mit 97 % festgelegt. Für Deutschland ergibt sich daraus die Möglichkeit, bei sehr geringen Meldeausfällen (0,5 % bei den Versendungen; 0,8 % bei den Eingängen) die Anmeldeschwelle von bisher 200 000 Euro auf 300 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung anzuheben. Damit können rund 12 500 Unternehmen, das sind rund 18 % der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Weitere 3 300
- Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen.
B. Lösung
- Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung nach § 13 in Verbindung mit § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1.Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand Im Statistischen Bundesamt wirkt sich die Schwellenanhebung im Sachgebiet "Intrahandel-Aufbereitung" wie folgt aus:
Durchschnittliche jährliche Minderausgaben |
insgesamt | personell | sächlich |
98.670,- € | 85.800,- € | 12.870,- € |
Die jährlichen Minderausgaben entstehen durch eine Verringerung des manuellen Aufbereitungsaufwands. Sie werden jedoch durch einen Mehrbedarf im gleichen Sachgebiet in gleicher Höhe und Struktur für qualitätsfördernde Maßnahmen benötigt, die sich wie folgt begründen:
Mit der Anhebung der Meldeschwelle steigt der Schätzanteil an den Zahlen zur Außenhandelsstatistik. Zur Verbesserung des Ausgangsmaterials ist es notwendig, eine verstärkte manuelle Überprüfung der Meldungen durchzuführen. Für diese Arbeiten müssen die frei werdenden Kapazitäten eingesetzt werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen in der Wirtschaft keine Mehrkosten, vielmehr werden ca. 15. 800 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet.
- Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes werden die betroffenen Unternehmen ca. 4,5 Mio. Euro im Jahr an Kosten sparen. Geringfügige Einzelpreiseffekte lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. November 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch Artikel 120 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl.1 S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl.1 S. 1993), die zuletzt durch Artikel 291 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl.1 S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Schwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (A Bl. EG L 102/1 vom 07. April 2004) befreit sind, werden für die Versendung und den Eingang bezogen auf den Wert der Warenverkehre des Vorjahres auf jeweils dreihunderttausend Euro festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Rd. 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil sie mit dem jährlichen Wert ihrer Warenbewegungen eine verbindlich festgelegte Schwelle überschreiten.
Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, diese Schwellenwerte unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der o. g neuen EG-Verordnung, die beginnend ab 2005 gilt, mit 97 % festgelegt. Für Deutschland ergibt sich daraus die Möglichkeit, bei sehr geringen Meldeausfällen (0,5 % bei den Versendungen; 0,8 % bei den Eingängen) die Anmeldeschwelle von bisher 200 000 Euro auf 300 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung anzuheben. Damit können rund 12 500 Unternehmen, das sind "ca. 18 % der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Weitere 3 300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen.
Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen erreicht.
Kosten
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 1.2 Vollzugsaufwand Im Statistischen Bundesamt wirkt sich die Schwellenanhebung im Sachgebiet "Intrahandel-Aufbereitung" wie folgt aus:
Durchschnittliche jährliche Minderausgaben |
insgesamt | personell | sächlich |
98.670,-- € | 85.800,-- € | 12.870,-- € |
Die jährlichen Minderausgaben entstehen durch eine Verringerung des manuellen Aufbereitungsaufwands. Sie werden jedoch durch einen Mehrbedarf im gleichen Sachgebiet in gleicher Höhe und Struktur für qualitätsfördernde Maßnahmen benötigt die sich wie folgt begründen:
Mit der Anhebung der Meldeschwelle steigt der Schätzanteil an den Zahlen zur Außenhandelsstatistik. Zur Verbesserung des Ausgangsmaterials ist es notwendig, eine verstärkte manuelle Überprüfung der Meldungen durchzuführen. Für diese Arbeiten müssen die frei werdenden Kapazitäten eingesetzt werden.
.2. Kosten für die Wirtschaft
Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen in der Wirtschaft keine Mehrkosten, vielmehr werden ca. 15 800 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes werden die betroffenen Unternehmen ca. 4,5 Mio. Euro im Jahr an Kosten sparen.
3. Preiswirkungen
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von. der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreissenkend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Mit der Heraufsetzung des Schwellenwertes von 200 000 auf 300 000 Euro pro Jahr und "Lieferrichtung werden rund 12 500 Unternehmen, das sind rund 18 Prozent der jetzt meldenden Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Weitere 3 300 Unternehmen, die bislang für beide Lieferrichtungen melden, müssen künftig nur noch für eine Lieferrichtung Angaben erteilen. Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen erreicht. Satz 2 des bisherigen § 30 Abs. 4 kann entfallen, da eine entsprechende Regelung in Art. 13 Abs. 2 einer neuen Intrastat-Durchführungsverordnung vorgesehen ist. 1
Zu Artikel 2:
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.