B. Lösung
- Die Verordnung gewährt dem Büro Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Befreiungen und auferlegt ihm und seinen Mitarbeitern korrespondierende Pflichten.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Privilegierung des Büros und seiner entsandten Mitarbeiter führt zu einem Verzicht auf Steuermehreinnahmen, die aber ohne die Verordnung ebenfalls nicht entstehen würden, weil Hongkong die Privilegierung zur Voraussetzung für die Errichtung des Büros in Berlin gemacht hat. Dem stehen Mehreinnahmen durch Ausgaben des Büros und seiner Mitarbeiter gegenüber, insbesondere aus der Beschäftigung von steuer- und sozialabgabenpflichtigen Ortskräften.
- 2. Vollzugsaufwand
Wegen der Errichtung des Büros aufgrund der Verordnung entsteht ein administrativer Mehraufwand durch die politische und protokollarische Wahrnehmung des Büros, darunter auch die mit der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen verbundenen Verwaltungstätigkeiten.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
Vom ...
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen
- (1) Dem Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin werden Rechtsfähigkeit sowie, nach Maßgabe dieser Verordnung, Vorrechte und Befreiungen gewährt und Pflichten auferlegt.
- (2) Im Sinne dieser Verordnung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a) Der Ausdruck "Büro" bezeichnet das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin.
- b) Der Ausdruck "Geschäftsräume des Büros" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und die dazu gehörenden Gelände, die ausschließlich für Zwecke des Büros genutzt werden.
- c) Der Ausdruck "Behörden" bezeichnet Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden nach den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland.
- d) Der Ausdruck "Leiter des Büros" bezeichnet den in dieser Funktion von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong entsandten Beamten.
- e) Der Ausdruck "entsandter Mitarbeiter des Büros" bezeichnet im Range mit Berufskonsularbeamten vergleichbare, von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong entsandte Beamte, einschließlich des Leiters des Büros, die weder deutsche Staatsangehörige noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind.
Artikel 2
Rechtsstellung
- (1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
- a) Verträge schließen,
- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c) vor Gericht stehen.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Geschäftsräume
- (1) Die Geschäftsräume des Büros sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.
- (2) Die deutschen Behörden dürfen Geschäftsräume des Büros nur mit der Zustimmung des Leiters des Büros oder einer von ihm bestimmten Person betreten. Jedoch wird bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Leiters vermutet.
- (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geschäftsräume des Büros vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen, und zu verhindern, dass der Friede des Büros gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der amtlichen Archive und Schriftstücke
- Die amtlichen Archive und Schriftstücke des Büros sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Artikel 5
Verkehrsfreiheit
- (1) Dem Büro ist der freie Verkehr für alle amtlichen Zwecke gestattet. Das Büro kann sich im Verkehr mit der Regierung und mit anderen Vertretungen der Sonderverwaltungsregion Hongkong aller geeigneten Mittel einschließlich verschlüsselter Nachrichten bedienen.
- (2) Die amtliche Korrespondenz des Büros ist unverletzlich. Als "amtliche Korrespondenz" gilt die gesamte Korrespondenz, welche das Büro und seine Aufgaben betrifft.
- (3) Gepäckstücke, welche die amtliche Korrespondenz bilden, müssen äußerlich sichtbar als "Amtliche Korrespondenz" gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke enthalten.
- (4) Gepäckstücke im Sinne von Absatz 3 dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden triftige Gründe für die Annahme, dass ein Gepäckstück etwas anderes als Korrespondenz und Schriftstücke im Sinne des Absatzes 3 enthält, können sie verlangen, dass ein Vertreter des Büros die Gepäckstücke in ihrer Gegenwart öffnet. Wird dieses Verlangen abgelehnt, wird das Gepäckstück an seinen Ursprungsort zurückbefördert.
Artikel 6
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden
- (1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben vorgenommen worden sind, Immunität von der deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
- (2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
- (a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitarbeiter geschlossen hat ohne dabei ausdrücklich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu handeln, oder
- (b) wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden der aus einem durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Artikel 7
Zeugnispflicht
- (1) Entsandte Mitarbeiter des Büros können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden.
- (2) Entsandte Mitarbeiter des Büros sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen.
Artikel 8
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
- (1) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong kann hinsichtlich eines entsandten Mitarbeiters des Büros auf die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
- (2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt werden.
- (3) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 9
Befreiung der Räumlichkeiten des Büros von der Besteuerung
- Die Räumlichkeiten des Büros in Berlin, die in seinem Eigentum oder einer für das Büro handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von der Grundsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit. Der Erwerb eines Grundstückes in Berlin durch das Büro, das für dessen Nutzung für vergleichbare Aufgaben wie denen einer berufskonsularischen Vertretung bestimmt ist ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, sofern diese Steuern nicht von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Büro oder einer für das Büro handelnden Person Verträge geschlossen hat.
Artikel 10
Befreiung der Dienstkraftfahrzeuge des Büros und bestimmter Privatfahrzeuge der entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer
- Die Dienstfahrzeuge des Büros und bis zu zwei Privatfahrzeuge jedes entsandten Mitarbeiters des Büros sind von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer befreit sofern diese nicht von einer anderen Person zu entrichten sind.
Artikel 11
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
Artikel 12
Weitere steuerliche Regelungen
- (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros sind von der Einkommensteuer auf das Gehalt und andere Vergütungen oder Erstattungen, die ihnen vom Büro für die amtliche Tätigkeit gezahlt werden, befreit.
- (2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Lohnsteuer einzuhalten.
- (3) Die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern werden nach Maßgabe der jeweils für ausländische ständige berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen erstattet.
Artikel 13
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
- (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten Mitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das Büro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
- (2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzuhalten.
Artikel 14
Befreiung von der Ausländermeldepflicht, der Aufenthaltsgenehmigung und der Arbeitserlaubnis
- Auf die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder finden die Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsrechts keine Anwendung. Für die Einreise dieser Personen kann ein Visum de Courtoisie verlangt werden. Sie sind zu der Beschäftigung in dem Büro berechtigt.
Artikel 15
Ausweise
- Für die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden Protokollausweise ausgestellt, die Angaben zu ihrem Status enthalten.
Artikel 16
Beachtung der deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
- (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten nach dieser Verordnung genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.
- (2) Die Geschäftsräume des Büros dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben unvereinbar ist.
Artikel 17
Haftpflichtversicherung
- Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den in Deutschland gültigen Gesetzen und Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser-, oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.
Artikel 18
Private Erwerbstätigkeit
- (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
- (2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitarbeitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht gewährt.
Artikel 19
Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ständig in Deutschland ansässig sind
- Familienangehörigen von entsandten Mitarbeitern des Büros, die deutsche Staatsangehörige oder im Bundesgebiet ständig ansässig sind, stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu.
Artikel 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Zu Artikel 1
Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an Einrichtungen anderer Staaten zu erlassen.
Die Volksrepublik China ist ein anderer Staat, der der Sonderverwaltungsregion Hongkong und seiner Regierung einen sehr hohen Grad an Autonomie nach dem Prinzip "Ein Land - zwei Systeme" übertragen hat. Hongkong hat seine eigene, selbst verwaltete Währung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, garantierte Freiheiten und effektive Rechtsstaatlichkeit. Es ist von Festlandchina durch eine scharf bewachte Grenze getrennt. Für Festlandchinesen besteht Visumspflicht. Die Autonomie erstreckt sich auch auf wesentliche Teile der Außenbeziehungen:
Artikel 151 und 156 des Grundgesetzes des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong (The Basic Law of the Hong Kong Special Administrative Region of the People´s Republic of China, in Kraft seit dem 1. Juli 1997) lauten in nichtamtlicher Übersetzung:
Artikel 151
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong darf selbstständig und unter Benutzung des Namens "Hongkong, China", Beziehungen mit ausländischen Staaten und Regionen sowie einschlägigen Internationalen Organisationen in den geeigneten Bereichen unterhalten und entwickeln sowie Vereinbarungen abschließen und umsetzen, darunter die Bereiche Wirtschaft, Handel, Finanzen und Geld, Schifffahrt, Fernmeldewesen, Tourismus, Kultur und Sport.
Artikel 156
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong darf, nach Bedarf, amtliche oder halbamtliche Wirtschafts- und Handelsmissionen im Ausland einrichten und soll die Einrichtung solcher Missionen der Regierung der Volksrepublik China zur Kenntnis geben.
In Wahrnehmung dieser besonders ausgeprägten Autonomie hat Hongkong, das Mitglied diverser Internationaler Organisationen und de facto ein eigenständiger Akteur in der Weltwirtschaftspolitik ist, Wirtschaftsbüros in mehreren Ländern der Welt eröffnet, die in unterschiedlicher Weise Vorrechte und Befreiungen genießen. Der Umfang der zugesicherten Rechte reicht von einzelnen Erleichterungen (diesen Weg gingen die USA, Japan, Singapur und die Volksrepublik China) über eine Behandlung entsprechend dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK - BGBl. 1969 II S. 1585, diesen Weg ging z.B. Kanada) bis hin zu noch weitergehenden Privilegien (Beispiel: Die Büros bei der EU in Brüssel oder bei der WTO in Genf). Für seine Mitteleuropa-Vertretung, die es vorzugsweise in Berlin eröffnen möchte, erbittet Hongkong, unterstützt von der Volksrepublik China, Vorrechte und Befreiungen, die einen Teil der in Deutschland den Berufskonsulaten zugestandenen ausmachen, sowie Rechtsfähigkeit für die Vertretung. Diese erbetenen Privilegien und Immunitäten werden, mit kleinen Abstrichen, in der Rechtsverordnung aufgeführt. Dabei wurde sorgfältig darauf geachtet, nicht alle im WÜK vorgesehenen Privilegien zu gewähren, sondern nur diejenigen, um deren Gewährung Hongkong gebeten hat und deren Gewährung vertretbar erscheint.
Auch wurde der Begriff des Mitarbeiters des Büros auf aus Hongkong entsandte Personen zugeschnitten welche rangbezogen mit Berufskonsularbeamten vergleichbar sind. Ausgeschlossen sind Privilegien und Immunitäten für verwaltungstechnisches Personal, dienstliches Hauspersonal, deutsche Staatsangehörige und im Bundesgebiet ständig ansässige Personen.
Die Formulierung der Verordnung hält sich, wo immer möglich, an das WÜK, das deshalb bei Bedarf zur Auffüllung von Lücken und zur Auslegung herangezogen werden kann. Die Nähe zu dem den deutschen Behörden bekannten WÜK erleichtert darüber hinaus die praktische Handhabung dieser Rechtsverordnung.
Mit dieser Rechtsverordnung soll die Rechtsgrundlage für die Eröffnung des Handels- und Wirtschaftsbüros von Hongkong für Mitteleuropa in Berlin geschaffen werden.
Eine Präzedenzwirkung ist wegen der Einmaligkeit der Konstruktion "Ein Land - zwei Systeme" nicht anzunehmen.
Zu Artikel 2
Bilaterale Vertretungen brauchen für gewöhnlich keine Rechtsfähigkeit, weil sie ein souveränes Völkerrechtssubjekt vertreten. In anderen Fällen, z.B. der Zulassung von Vertretungen internationaler Organisationen, wird mit einer Formulierung wie in Artikel 2 Rechtsfähigkeit konstituiert. Dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Wegen der Besonderheit des Status von Hongkong erscheint ein solcher Artikel auch hier angebracht.
Zu Artikel 3
Artikel 3 ist Artikel 31 Abs. 1 bis 3 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 4
Artikel 4 ist Artikel 33 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 5
Artikel 5 ist Artikel 35 WÜK nachgebildet. Die dort vorgesehenen Vorrechte für diplomatische oder konsularische Kuriere und den Betrieb einer Funksendeanlage wurden nicht übernommen.
Zu Artikel 6
Artikel 6 ist Artikel 43 WÜK nachgebildet. Die Kategorie "Bediensteter des Verwaltungs-und technischen Personals" wurde, wie an allen Stellen, wo sie im WÜK auftritt, in der Verordnung weggelassen. Alle entsandten Mitarbeiter (es sind vier vorgesehen) erhalten einen Status, der an den eines "Berufskonsularbeamten" gem. WÜK angelehnt ist. Auf die Gewährung persönlicher Unverletzlichkeit entsprechend Art. 41 WÜK wird verzichtet (anders die Regelungen in Brüssel, Singapur und Toronto), da Hongkong ein solches Privileg nicht fordert.
Zu Artikel 7
Artikel 7 ist Artikel 44 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 8
Die in Art.8 enthaltene Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Vorrechte und Immunitäten nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt werden, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Funktionalitätsprinzip) zu gewährleisten. Diesem Grundsatz entspricht es, dass nicht die privilegierte Person, sondern ausschließlich die entsendende Regierung die Immunität aufheben kann. Nahezu alle relevanten völkerrechtlichen Privilegienregelungen bekräftigen diesen Grundsatz. Er sollte daher auch Eingang in den Verordnungstext finden.
Zu Artikel 9
Artikel 9 ist Artikel 32 WÜK nachgebildet, aber auf die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer beschränkt.
Zu Artikel 10
In Anlehnung an § 3 Nr. 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, § 4 Nr. 8 des Versicherungsteuergesetzes und an die Rechtspraxis sieht der Artikel eine Befreiung der Dienstfahrzeuge und von bis zu zwei Privatfahrzeugen jedes entsandten Mitarbeiters des Büros von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer vor.
Zu Artikel 11
Artikel 11 ist Artikel 50 Abs. 1 und 3 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 12
Artikel 12 ist Artikel 49 WÜK nachgebildet, aber beschränkt auf die Einkommensteuer und ergänzt um die indirekten Steuern.
Nach Artikel 12 Absatz 1 bleiben die von den entsandten Mitarbeitern des Büros, die gem. Art. 1 Abs.2 Buchst. e weder Angehörige der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig sind, vom Büro bezogenen Zahlungen einkommensteuerfrei.
Nach Absatz 2 haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers in Bezug auf die bei ihnen beschäftigten Personen zu erfüllen.
Absatz 3 führt dazu, dass die Umsatzsteuer nach Maßgabe der "Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (Umsatzsteuererstattungsverordnung)" an das Büro und die entsandten Mitarbeiter des Büros erstattet wird, sowie zu einer Erstattung von besonderen Verbrauchsteuern nach dem Energiesteuergesetz.
Zu Artikel 13
Artikel 13 ist Artikel 48 Abs. 1 und 3 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 14 Satz 1 stellt klar, dass das deutsche Ausländerrecht in Bezug auf den genannten
Personenkreis nicht anwendbar ist (damit ist auch geregelt, dass eine evtl. Anzeigepflicht ggü. der Ausländerbehörde entfällt).
Satz 2 gibt die notwendige Ermächtigung, ggf. ein deklaratorisches Visum de courtoisie (d.h. nicht i.S.d. AufenthG) zu erteilen. Die Regelung erlaubt sodann -je nach Staatsangehörigkeit bzw. Gegenseitigkeit- die jeweilige Visumpflicht oder -befreiung festzulegen. Dies entspricht der Praxis für Personen, die bei einer ausländischen Vertretung in Deutschland akkreditiert werden sollen und dementsprechend ebenfalls nicht dem deutschen Ausländerrecht unterliegen (Diplomaten nach WÜK und WÜD).
Ein Visum de Courtoisie ist insbesondere dann zu erteilen, wenn der Betreffende nach den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts bzw. des deutschen Ausländerrechts der Visumpflicht unterliegt, da ansonsten mit Zurückweisungen an der Grenze gerechnet werden muss.
Zu Artikel 15
Die Ausstellung von Protokollausweisen soll deutschen Behörden eine rasche Orientierung in Sachverhalten, die entsandte Mitarbeiter des Büros betreffen, erlauben.
Zu Artikel 16
Artikel 16 ist Artikel 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WÜK nachgebildet
Zu Artikel 17
Artikel 17 ist Artikel 56 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 18
Artikel 18 ist Artikel 57 WÜK nachgebildet.
Zu Artikel 19
Artikel 19 ist Artikel 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 WÜK nachgebildet
Zu Artikel 20
Artikel 20 bestimmt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Verordnung.