Problem und Ziel
- Die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat den Vertragsstaaten eine Modifikation des bisherigen Vertragstextes empfohlen. Diese besteht in einer Ergänzung des Teils V des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen. Mit der Änderung wird die Frist neu bestimmt, bis zu der ein dem Chemiewaffenübereinkommen nach dem 29. April 2003 beigetretener Vertragsstaat eine ehemalige Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach dem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt haben muss. Diese Umstellung muss so schnell wie möglich abgeschlossen sein, aber in keinem Fall später als sechs Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens für den betroffenen Staat.
- Damit die Änderung des Übereinkommens nach dem in seinem Artikel XV Abs. 5 vorgesehenen Verfahren für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten kann, ist eine innerstaatliche Umsetzung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 zum Chemiewaffenübereinkommen vom 13. Januar 1993 (BGBl. 1994 II S. 806).
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zu einer verwaltungsmäßigen Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Zweite Verordnung zu einer verwaltungsmäßigen Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 zum Chemiewaffenübereinkommen vom 13. Januar 1993 (BGBl. 1994 II S. 806) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die am 14. Oktober 2004 vom Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) empfohlene Modifikation des Teils V des Verifikationsanhangs zum Chemiewaffenübereinkommen wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Modifikation wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vom Exekutivrat der OVCW zur Annahme empfohlene Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens nach dessen Artikel XV Abs. 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Chemiewaffenübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2004
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Begründung der Verordnung
Artikel 1
Die Bundesregierung ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 806) ermächtigt, Modifikationen verwaltungsmäßiger oder technischer Art nach Artikel XV Abs. 4 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen .
Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes. Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und damit gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Schlussbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland ist von dieser Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens nicht betroffen, da sie keine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen besitzt. Durch den Vollzug der Rechtsverordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.
Modifikation des Teils V des Verifikationsanhangs zum Chemiewaffenübereinkommen
Nach Absatz 72 des Teils V des Verifikationsanhangs zum Chemiewaffenübereinkommen ist folgender Absatz einzufügen:
(Übersetzung)
(72a) Für einen Staat, der dieses Übereinkommen nach Ablauf der in Absatz 72 für die Umstellung vorgesehenen Frist von sechs Jahren ratifiziert oder ihm beitritt, setzt der Exekutivrat auf seiner zweiten darauffolgenden ordentlichen Tagung eine Frist für die Vorlage von Ersuchen um Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. In der Entscheidung der Konferenz, ein solches Ersuchen im Einklang mit Absatz 75 zu genehmigen, ist der frühestmögliche Zeitpunkt für den Abschluss dieser Umstellung festzulegen. Die Umstellung ist so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den jeweiligen Vertragsstaat abzuschließen. Sämtliche Bestimmungen des Teils V Abschnitt D des Anhangs finden mit Ausnahme der in diesem Absatz geänderten Bestimmungen Anwendung."
Denkschrift
A. Allgemeines
Das Chemiewaffenübereinkommen vom 13. Januar 1993 (CWÜ) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 29. April 1997 in Kraft. Mit Inkrafttreten des CWÜ wurde die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) geschaffen. Diese überwacht und gestaltet seither die Implementierung des CWÜ durch den Exekutivrat als ausführendem Organ sowie durch die Konferenz der Vertragsstaaten (Konferenz) als Hauptorgan der Organisation. Nach längeren Verhandlungen empfahl der Exekutivrat am 14. Oktober 2004 gemäß Artikel XV Abs. 4 ff. des CWÜ eine verwaltungsmäßige Modifikation von Teil V des Verifikationsanhangs zum Übereinkommen. Mit dieser Modifikation wird es auch den nach dem 29. April 2003 dem CWÜ beigetretenen Vertragsstaaten möglich, innerhalb einer von der Konferenz gesetzten, auf den Einzelfall abgestimmten Frist eine ehemalige Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen (CW Produktionsstätte) für nach dem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umzustellen (Konversion). Eine neu bestimmte Ausschlussfrist begrenzt den zeitlichen Spielraum der Konferenz. Dazu wird Absatz 72a neu in den Teil V des Verifikationsanhangs zum CWÜ eingefügt.
Die Empfehlung des Exekutivrates gilt nach Artikel XV Abs. 5 Buchstabe d des CWÜ als genehmigt, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung dagegen Einspruch erhebt. Entsprechend der Empfehlung des Exekutivrates gemäß Artikel XV Abs. 5 Buchstabe g des CWÜ tritt die Modifikation mit Notifizierung des Generaldirektors des Technischen Sekretariates der OVCW gemäß Absatz 5 Buchstabe f dieses Artikels in Kraft.
Mit der vorgelegten Rechtsverordnung der Bundesregierung sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Modifikation nach diesem Verfahren auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten kann. Grundlage hierfür ist die in Artikel 2 des Vertragsgesetzes zum CWÜ enthaltene Verordnungsermächtigung.
Eine erste Verordnung zu einer verwaltungsmäßigen Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens wurde am 10. Juli 2003 erlassen (BGBl. 2003 II S. 578).
B. Besonderes
Nach der bisherigen Fassung des Chemiewaffenübereinkommens musste die Konversion einer CW-Produktionsstätte spätestens am 29. April 2003 abgeschlossen sein (Absatz 72, Teil V, Verifikationsanhang, CWÜ). Damit ist Staaten, die nach diesem Datum dem Übereinkommen beigetreten sind bzw. beitreten, eine Konversion verwehrt. Sie müssten eine CW-Produktionsstätte vernichten.
Zweck der ursprünglichen Ausschlussfrist war, Staaten mit derartigen Einrichtungen zu einer frühen Ratifikation des am 29. April 1997 in Kraft getretenen CWÜ zu bewegen. Dieser abrüstungspolitische Zweck ist weitestgehend erreicht worden. Seit dem Ablauf des 29. April 2003 kann die Frist ihren Zweck nicht mehr entfalten.
Die Modifikation von Absatz 72, Teil V, Verifikationsanhang, CWÜ, sieht vor, dass die Konferenz bei der Billigung eines Konversionsantrages eines Vertragsstaates, der nach dem 29. April 2003 dem CWÜ beigetreten ist, die kürzeste, praktikable Frist für den Abschluss der Konversion setzen muss. Bei der Fristsetzung muss sie berücksichtigen, dass nach dem neuen Absatz 72a eine Konversion so schnell wie möglich, aber in keinem Fall später als sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betroffenen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, abgeschlossen sein muss. Ihre Fristsetzung muss die Konferenz somit genau auf den Einzelfall ausrichten.
Zudem muss der Exekutivrat der OVCW in seiner zweiten Sitzung nach Beitritt eines von dieser Modifikation betroffenen Staates eine Frist bestimmen, bis zu der dieser Vertragsstaat einen Konversionsantrag stellen kann. Damit hat der Exekutivrat die Möglichkeit, die in den Absätzen 65 und 66, Teil V des Verifikationsanhangs zum CWÜ festgelegten Fristen im Lichte einer Einzelfallprüfung zu verkürzen. Nach diesen Absätzen kann ein Vertragsstaat einen Konversionsantrag bis zu 30 Tage bzw. vier Jahre nach Inkrafttreten des CWÜ für ihn stellen. Im Ergebnis gelten deshalb für nach dem 29. April 2003 beigetretene Vertragsstaaten strengere Bedingungen für die zulässige Antragsfrist und die Dauer der Konversion, als für Konversionen bis zu diesem Zeitpunkt.
Sinn und Zweck der Neuregelung ist, für die wenigen Staaten, die dem CWÜ noch nicht beigetreten sind, einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen. Außerdem soll der neue Absatz sicherstellen, dass Konversionen von den Vertragsstaaten, die die neu geschaffene Möglichkeit dazu nutzen wollen, so schnell wie möglich abgeschlossen werden.