Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2
des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen
zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 EIBV)
In Artikel 1 § 3 ist Absatz 3 wie folgt zu
ändern:
- In Satz 1 ist das Wort "Personenbahnhöfe" durch die
Wörter "Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr" zu
ersetzen.
- In Satz 2 sind die Wörter "jeweils zum Fahrplanwechsel"
durch die Wörter "zur Erstellung und" zu ersetzen, ist nach
dem Wort "Aushang" das Wort "gültiger" einzufügen und
sind die Wörter "aller öffentlichen" durch die
Wörter "des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs
aller" zu ersetzen.
Begründung
Der bisherige Begriff "Personenbahnhöfe" ist gerade im
Hinblick auf die Definition des Bahnhofs in § 4 Abs. 2 Satz
1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) unzureichend. Erfasst
werden sollen neben den Bahnhöfen in diesem Sinne auch
sonstige Haltepunkte und Haltestellen (zu diesen Begriffen §
4 Abs. 8 und 9 EBO). Zu regeln war ferner die Zuständigkeit
für die Erstellung der Fahrplanaushänge. Die bislang
lediglich vorgesehene Aktualisierung der Fahrpläne nur zum
Fahrplanwechsel ist wegen möglicher unterjähriger
Fahrplanänderungen nicht ausreichend (vgl. auch § 40
Abs. 4 PBefG, welcher in der vergleichbaren Situation für
den ÖPNV den Aushang der gültigen Fahrpläne
fordert). Die Einfügung, dass nur Züge des
öffentlichen Schienenpersonenverkehrs erfasst werden, dient
der Klarstellung, dass Züge anderer Verkehrsarten nicht
betroffen sind. Erfasst werden hingegen sowohl reguläre als
auch nur einmalig oder zu bestimmten Anlässen verkehrende
Personenzüge.
- Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EIBV)
-
In Artikel 1 § 9 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort
"Zugfahrten" die Wörter "und aus Gründen des
Gemeinwohls mit Zustimmung der Trassenagentur"
einzufügen.
Begründung
Als Ausnahmetatbestand werden Gründe des Allgemeinwohls
ergänzt. Die in § 14a Abs. 2 AEG vorgesehene
Möglichkeit zur überprüfung durch das
Eisenbahn-Bundesamt bleibt unbenommen.
- Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 EIBV)
-
In Artikel 1 § 18 Abs. 1 sind nach den Wörtern
"überlasteten Schienenwege" die Wörter "sowie des
betroffenen Landes" und nach den Wörtern "zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde" die Wörter "sowie den
betroffenen Ländern" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzungen dienen der besseren Koordination der
Planungen und der Information des jeweils berührten Landes,
das dann etwa auch den zuständigen Aufgabenträger
für den Schienenpersonennahverkehr rechtzeitig über den
Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität in Kenntnis
setzen kann, damit dieser seine Vorhaben darauf abzustimmen
vermag.
- Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 3 Satz 4 - neu - EIBV)
In Artikel 1 § 20 ist Absatz 3 folgender Satz
anzufügen:
"Bei der Bemessung der Entgelthöhe zur
Gewährleistung der bestmöglichen
Wettbewerbsfähigkeit für den grenzüberschreitenden
Schienengüterverkehr hat der Betreiber der Infrastruktur
sicherzustellen, dass im Hinterlandverkehr der europäischen
Seehäfen keine signifikanten Wettbewerbsverzerrungen zu
Lasten des inländischen Verkehrs der Hafenstandorte
entstehen."
Begründung
Bei Anpassung der deutschen Rechtsvorschriften an Artikel 4
Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG, wonach der Betreiber der
Infrastruktur die "bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit
des grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrs" im
Rahmen der Erhebung von Trassenentgelten zu gewährleisten
hat, sind die besonderen Wettbewerbsbedingungen im
Hinterlandverkehr der europäischen Seehäfen, z.B. beim
Containertransport in der Antwerpen - Hamburg - Range, zu
berücksichtigen. Der Betreiber hat die Auswirkungen
ermäßigter Entgelte in einem
grenzüberschreitenden Verkehrsweg auf konkurrierende
innerdeutsche Verkehrswege zu prüfen und sie bei erkannter
Wettbewerbsrelevanz auch den nationalen Güterzugtrassen zur
Verfügung zu stellen. Er kann den finanziellen Ausgleich
für derartige Sonderpreise im grenzüberschreitenden und
nationalen Verkehr nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 EIBV
herstellen, d.h. entweder innerhalb der Verkehrsleistung
Güterverkehr oder durch Zuschüsse Dritter.
- Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 4 - neu - EIBV)
-
In Artikel 1 ist dem § 20 folgender Absatz
anzufügen:
(4) Die Höhe der Entgelte für die Benutzung der
Schienenwege bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde, die diese unter
Berücksichtigung der §§ 21 bis 23
überprüft."
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die
Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Besteller des
Schienpersonennahverkehrs nicht mit unzulässig hohen
Benutzerentgelten belastet werden. Dies gebietet die Forderung
nach einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die
Genehmigung der Entgelte für die Benutzung von Schienenwegen
ist auch deshalb geboten, weil sich die Höhe dieser Entgelte
nicht nach den Gesetzen des Marktes bilden.
- Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2a - neu -
EIBV) In Artikel 1 § 22 ist Absatz 1 wie folgt zu
ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort "mindestens" zu
streichen.
b) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
"Die Höhe der Entgelte darf dabei jedoch nicht die
Nutzung der Schienenwege durch Marktsegmente ausschließen,
die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des
Zugbetriebes anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen
kann, erbringen können."
Begründung
Zu a:
Der Schienenwegebetreiber verfügt über eine
Monopolstellung. Es ist daher angezeigt, dass seine
Preisbildungsfreiheit auf die angemessenen Kosten begrenzt wird.
Unabhängig ob die Pflicht oder die Option auf
Vollkostendeckung besteht, ist es in keinem Fall angezeigt, dass
über das Wort "mindestens" indiziert wird, dass die Entgelte
mehr als die Kosten (inkl. angemessener Gewinn) abdecken
dürfen.
Zu b:
Die Einfügung übernimmt die bislang nicht umgesetzte
Formulierung des Artikels 8 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie
2001/14/EG. Sie trägt dem Grundgedanken der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung und betont die
Orientierung der Infrastrukturnutzungsentgelte an den Grenzkosten
(zuzüglich einer marktfähigen Rendite für den
Betreiber), die in § 21 Abs. 1 EIBV zwar vorgegeben wird.
Mit dem neuen Satz 3 wird im Einzelfall verhindert, dass
bestimmte Verkehrssegmente auf Grund für sie nicht mehr
tragfähiger Nutzungsentgelte völlig von der Nutzung der
Schiene ausgeschlossen werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 3 Satz 1 EIBV)
In Artikel 1 § 24 Abs. 3 sind in Satz 1 nach der Angabe
" §§ 21 bis 23" die Wörter "mit Ausnahme des §
21 Abs. 8" einzufügen.
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 EIBV können
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Erbringung der in
Anlage 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen die Entgelte
grundsätzlich frei gestalten. Dies gilt u. a. auch für
Fristen zur Änderung von Entgelten. Diese Flexibilität
ist in Häfen auch für die Hafenbahnen erforderlich, die
selber keine zusätzlichen Leistungen erbringen, sondern nur
den Schienenzugang zu den Terminals und Serviceeinrichtungen
gewähren.
Die Terminals in den See- und Binnenhäfen sind
hinsichtlich der Fristen zur Änderung ihrer Entgelte frei.
Strukturelle Veränderungen oder Entgeltänderungen bei
den einzelnen See- oder Binnenhafenterminals, die als eigenständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen an die
Gleisnetze der Hafenbahnen anschließen, können jedoch
unmittelbar zu erheblichen Änderungen im Betriebsablauf in
den Serviceeinrichtungen der Hafenbahnen führen, die die
zwangsläufig begrenzten Kapazitäten zum Rangieren oder
zum Abstellen von Fahrzeugen innerhalb eines Hafens
überfordern. Die Hafenbahnen müssen in die Lage
versetzt werden, hierauf auch mit Änderungen der
Entgeltstruktur und/oder der Entgelthöhe sofort reagieren zu
können, um ggf. über den Preis steuernd darauf
einzuwirken, dass bestimmte Rangiertätigkeiten oder das
Abstellen von leeren Waggons im Hafen minimiert werden oder
verstärkt außerhalb des Hafens erfolgen. Sie
müssen daher von der Verpflichtung zur Einhaltung der Frist
nach § 21 Abs. 8 EIBV freigestellt werden.
Ohne diese Änderung wären Häfen, bei denen
Terminals und Hafenbahn getrennt sind, gegenüber den
Häfen, bei denen die Terminals Teil der Hafenbahn sind,
diskriminiert. Die EIBV würde damit einen
wettbewerbsrechtlich bedenklichen Zustand hervorrufen.
Insbesondere wären die Auswirkungen deutlich über
Hamburg hinausgehend, da über den hiervon betroffenen
Hamburger Hafen mit 30 Mio. t p. a. fast 10 % des gesamten
Schienengüterverkehrs der Bundesrepublik Deutschland
abgewickelt werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 5 - neu - EIBV)
In Artikel 1 ist § 24 folgender Absatz
anzufügen:
(5) Die Höhe der Entgelte für die Erbringung der in
Anlage 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde, die
diese unter Berücksichtigung der §§ 21 bis 23
überprüft."
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die
Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Besteller des
Schienpersonennahverkehrs nicht mit unzulässig hohen
Benutzerentgelten belastet werden. Dies gebietet die Forderung
nach einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die
Genehmigung der Entgelte für die Benutzung von Schienenwegen
ist auch deshalb geboten, weil sich die Höhe dieser Entgelte
nicht nach den Gesetzen des Marktes bildet.