b) Vor dem bisherigen Änderungstext sind folgende Nummern 1 und 2 einzufügen:
"1. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
- Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend.
Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden, es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.
(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."
2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen."
- c) Der bisherige Änderungstext wird neue Nummer 3; diese ist im Rahmentext wie folgt zu fassen:
"3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "
- d) Nach Nummer 3 - neu - ist folgende Nummer 4 anzufügen:
"4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden."