A. Zielsetzung
- Durch die Verordnung stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe de Länderanteile an der Umsatzsteuer und am Länderbeitrag zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2004 sowie die für 2004 noch zu leistenden Abschlusszahlungen fest.
B. Lösung
- Die endgültigen Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer und die am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" sowie die endgültigen Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich unter den Ländern für das Jahr 2004 sind auf der Basis der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen berechnet worden.
- Bereits während des Ausgleichsjahres wurden Umsatzsteuerverteilung und Finanzausgleich unter den Ländern sowie die Länderbeteiligung an der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen gemäß einer "Ersten Verordnung" laufend vollzogen.
- Die vorliegende "Zweite Verordnung" für das Ausgleichsjahr 2004 legt somit zwar die endgültige Umsatzsteuerverteilung, die endgültigen Anteile der Länder am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" und den endgültigen Finanzausgleich unter den Ländern fest, zahlungsmäßig sind aber nur noch die Unterschiede zwischen den vorausgegangenen vorläufigen Berechnungen und Zahlungen und den nun vorgelegten endgültigen Berechnungen zwischen den Ländern auszugleichen. Diese Abschlusszahlungen für 2004 belaufen sich auf 53 640 029 Euro, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004
Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg | 7 424 583 000 Euro |
für Bayern | 8 617 512 000 Euro |
für Berlin | 2 636 470 000 Euro |
für Brandenburg | 3 171 611 000 Euro |
für Bremen | 459 373 000 Euro |
für Hamburg | 1 204 480 000 Euro |
für Hessen | 4 221 820 000 Euro |
für Mecklenburg-Vorpommern | 2 233 698 000 Euro |
für Niedersachsen | 6 | 487 684.000 Euro |
für Nordrhein-Westfalen | 12 | 530 086 000 Euro |
für Rheinland-Pfalz | 2 | 813 991 000 Euro |
für das Saarland | | 836 425 000 Euro |
für Sachsen | 5 | 558 777 000 Euro |
für Sachsen-Anhalt | 3 | 297 888 000 Euro |
für Schleswig-Holstein | 1 | 959 327 000 Euro |
für Thüringen | 3 | 093 562 000 Euro. |
§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2004
Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:
für Baden-Württemberg | 343 497 350 Euro |
für Bayern | 398 113 564 Euro |
für Berlin (West) | 64 232 310 Euro |
für Bremen | 18 524 674 Euro |
für Hamburg | 64 920 592 Euro |
für Hessen | 196 391 297 Euro |
für Niedersachsen | 195 740 097 Euro |
für Nordrhein-Westfalen | 574 172 909 Euro |
für Rheinland-Pfalz | 116 221 307 Euro |
für das Saarland | 25 258 502 Euro |
für Schleswig-Holstein | 73 915 163 Euro. |
§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004
Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg | 2 169 | 952 000 Euro |
von Bayern | 2 315 | 361 000 Euro |
von Hamburg | 577 | 988 000 Euro |
von Hessen | 1 528 | 615 000 Euro |
von Nordrhein-Westfalen | 212 | 922 000 Euro, |
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
an Berlin | 2 | 702 879 000 Euro |
an Brandenburg | | 534 340 000 Euro |
an Bremen | | 330 776 000 Euro |
an Mecklenburg-Vorpommern | | 403 381 000 Euro |
an Niedersachsen | . | 446 247 000 Euro |
an Rheinland-Pfalz | | 190 376 000 Euro |
an das Saarland | | 115 717 000 Euro |
an Sachsen | | 929 843000 Euro |
an Sachsen-Anhalt | | 531 620 000 Euro |
an Schleswig-Holstein | | 102 187 000 Euro |
an Thüringen | | 517 472 000 Euro. |
§ 4 Abschlusszahlungen für 2004
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg | 21 457 743 Euro |
von Bayern | 12 249 466 Euro |
von Hamburg | 6 871 833 Euro |
von Hessen | 12 416 957 Euro |
von Schleswig-Holstein | 644 030 Euro, |
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin | 10 688 000 Euro |
an Brandenburg | 7 130 000 Euro |
an Bremen | 89 410 Euro |
an Mecklenburg-Vorpommern | 4 854 000 Euro |
an Niedersachsen | 2 022 085 Euro |
an Nordrhein-Westfalen | 350 320 Euro |
an Rheinland-Pfalz | 1 258 173 Euro |
an das Saarland | 1 360 041 Euro |
an Sachsen | 12 422 000 Euro |
an Sachsen-Anhalt | 6 641 000 Euro |
an Thüringen | 6 825 000 Euro. |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
Allgemeines
Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest (§ 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1993). Für das Ausgleichsjahr 2004 findet das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001).
Zu § 1
Die in § 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004 ergibt sich aus der Berechnung in der Anlage 1.
Zu § 2
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes erhält der Bund von den alten Ländern einen Betrag von 50 v.H. der Schuldendienstleistungen für den Fonds "Deutsche Einheit" zuzüglich eines Betrages von 1 073 712 950,51 Euro jährlich. Nach § 1 Abs. 2a des Gesetzes vermindert sich der Länderbeitrag im Jahr 2004 um 1 431 361 621,41 Euro. Der Länderbeitrag beläuft sich somit für das Jahr 2004 auf insgesamt 2 070 987 764,79 Euro. Die endgültigen Anteile der einzelnen alten Länder an dem Beitrag zum Fonds ,;Deutsche Einheit" sind in § 2 aufgeführt und in der Anlage 3 berechnet. Die Umschichtung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist dabei berücksichtigt.
Zu § 3
Die Berechnung des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2004 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt 6 804 838 000 Euro (vgl. Anlage 1) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in § 3 aufgeführt.
Zu § 4
Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer und im Finanzausgleich sowie auf den Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" auf nachstehende Beträge;
Umsatzsteuerverteilung und Länderfinanzausgleich (vgl. auch Anlage 2)
an Baden-Württemberg | 5 276 | 100 000 Euro |
an Bayern | 6 314 | 430 000 Euro |
an Berlin | 5 328 | 661 000 Euro |
an Brandenburg | 3 698 | 821 000 Euro |
an Bremen | 790 | 055 000 Euro |
an Hamburg | 633 | 360 000 Euro |
an Hessen | 2 705 | 601 000 Euro |
an Mecklenburg-Vorpommern | 2 632 | 225 000 Euro |
an Niedersachsen | 6 931 | 917 000 Euro |
an Nordrhein-Westfalen | 12 316 | 794 000 Euro |
an Rheinland-Pfalz | 3 003 | 117 000 Euro |
an das Saarland | 950 | 782 000 Euro |
an Sachsen | 6 476 | 198 000 Euro |
an Sachsen-Anhalt | 3 822 | 867 000 Euro |
an Schleswig-Holstein | 2 062 | 150 000 Euro |
an Thüringen | 3 604 | 209 000 Euro, |
Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" (vgl. auch Anlage 3)
von Baden-Württemberg | 343 508 607 Euro |
von Bayern | 398 143 098 Euro |
von Berlin (West) | 64 232 310 Euro |
von Bremen | 18 520 084 Euro |
von Hamburg | 64 916 759 Euro |
von Hessen | 196 370 340 Euro |
von Niedersachsen | 195 748 182 Euro |
von Nordrhein-Westfalen | 574 153 229 Euro |
von Rheinland-Pfalz | 116 229 480 Euro |
von dem Saarland | 25 258 543 Euro |
von Schleswig-Holstein | 73 907 133 Euro. |
Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach § 1, § 2 und § 3 ergeben sich die in § 4 festgestellten Abschlusszahlungen.
Zu § 5
Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß § 15 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.
Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2004 - 31.12.2004 (in 1000 EUR)
Die Tabellen befinden sich im PDF-Dokument