Punkt 2 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:
"Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Satz 11 werden folgende Sätze eingefügt:
"Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verringert sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,41 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder um 0,41 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2009 um weitere 0,41 Vomhundertpunkte erhöht."
- 2. Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter "in den Sätzen 8 bis 13" durch die Wörter "in den Sätzen 8 bis 15" ersetzt.
Begründung
Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist die Lastentragung im bisherigen Verhältnis fortgeschrieben worden. Danach tragen der Bund 74 v.H., die Länder und Kommunen 26 v.H. der Aufwendungen (vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 5 GG, § 4 Abs. 2 Maßstäbegesetz und § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - FAG). Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt, dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
Durch die hier vorgenommene Regelung bleibt der Korrekturbedarf hinsichtlich des Lastenteilungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern für den bisherigen Familienleistungsausgleich in den Jahren 1996 bis 2008 von zusammen rund 27 Mrd. Euro unberührt.
Auch bei den Kindergelderhöhungen in den Jahren 2000 und 2002 wurde der verfassungsrechtliche Anspruch der Länder im Vermittlungsverfahren durch die Gewährung zusätzlicher Umsatzsteueranteile anerkannt. Die bereits in den damaligen Vermittlungsverfahren vorgebrachte Auffassung des Bundes wird von den Ländern weiterhin zurückgewiesen. Der Bund verkennt erneut, dass Art. 106 Abs. 3 Satz 5 GG einen eigenständigen Anspruch der Länder begründet, den das Maßstäbegesetz und das Finanzausgleichsgesetz präzisieren.