Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß
Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung
bedarf.
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 11. November 2004
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
Begründung zur Zustimmungsbedürftigkeit:
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zwar wird
durch die neu geschaffene Möglichkeit, nunmehr auch den
durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen
zum Ehenamen zu bestimmen, nicht die Einrichtung der
Behörden der Länder geregelt.
Ein Gesetz ist aber gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG auch
dann zustimmungsbedürftig, wenn es das Verwaltungsverfahren
von Länderbehörden regelt. Auch so genannte
doppelgesichtige Normen, die zugleich dem Bürger Rechte
gewähren und Pflichten auferlegen und der Verwaltung
Handlungsanweisungen erteilen, sind Regelungen des
Verwaltungsverfahrens. Solche Regelungen eines "Wie" des
Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger
betreffende materiellrechtliche Vorschrift zugleich die
zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden
verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt
(vgl. BVerfGE 55, 274 <321>). Danach handelt es sich beim
geltenden § 1355 Abs. 2 BGB, soweit er vorsieht, dass
Erklärungen über den Ehenamen gegenüber dem
Standesbeamten erfolgen, um Regelungen des Verwaltungsverfahrens,
weil sie auch festlegen, dass der Standesbeamte entsprechende
Erklärungen entgegennehmen und registrieren muss.
Dementsprechend hatte der Bundesrat in den Beratungen zum
Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts
(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993
(BGBl. I 2054) auch wegen der Regelung des neuen § 1355 BGB
auf Anregung des Rechtsausschusses die
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 1992, BR-Drs. 262/92
(Beschluss) und Niederschriften
UA R, 13.05.92, S. 6 - 23, 647. R, 20.05.92, TOP 6, S. 35 -
48; UA R, 03.11.93, TOP l, S. 15; 674. R, 10.11.93, TOP 2, S.
23).
Das vorliegende Gesetz ändert zwar nichts an der
Verpflichtung des Standesbeamten, Erklärungen über den
Ehenamen entgegenzunehmen. Es erweitert lediglich die materiellen
Rechte des Bürgers, was den Inhalt der Erklärung
betrifft. Von einem die Zustimmungsbedürftigkeit nach
Artikel 84 Abs. 1 GG auslösenden Einbruch in die
Organisationsgewalt der Länder kann nicht gesprochen werden,
wenn lediglich die vorhandene Rechtslage bestätigt wird
(vgl. Trute, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Artikel 84
Rnr. 17). Ein Änderungsgesetz ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE, 37, 363 <382
f.>) auch nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig, weil
ein Zustimmungsgesetz geändert wird. Allerdings bedarf das
Änderungsgesetz nicht nur dann der Zustimmung des
Bundesrates, wenn es selbst neue Vorschriften enthält, die
ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen. Die
Zustimmung ist auch erforderlich, wenn von der Änderung
solche Regelungen des geänderten Gesetzes betroffen sind,
die seine Zustimmungsbedürftigkeit begründet hatten.
Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt, hat der
geltende § 1355 Abs. 2 BGB wegen seines
verfahrensrechtlichen Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit
des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts
begründet. Dementsprechend ist auch die beabsichtigte
Änderung des § 1355 Abs. 2 BGB
zustimmungsbedürftig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
§ 1355 Abs. 2 BGB in seinem verfahrenrechtlichen Gehalt
durch die Erweiterung der Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den
Ehenamen eine wesentlich andere Bedeutung oder Tragweite
verliehen wird. Dieser Gesichtspunkt würde nur dann eine
Rolle spielen, wenn Gegenstand des Änderungsgesetzes
ausschließlich eine materiellrechtliche Norm wäre, die
Änderung sich aber auf eine andere verfahrensrechtliche
Regelung auswirken würde. Die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzung von § 2 Satz 1
des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes in der Entscheidung
vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 <333>) stehen dem nicht
entgegen. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass dem Standesbeamten im
vorliegenden Fall keine neue Zuständigkeit zugewiesen wird.
Auf diesen Gesichtspunkt wird die Zustimmungsbedürftigkeit
des Gesetzes indes nicht gestützt.