21. Aus der Option 3 begrüßt der Bundesrat besonders den Ausbau und die Förderung von Verfahren zu einer alternativen Streitbeilegung. Allerdings sollte die Kombination verschiedener Instrumente nicht dazu führen, dass der Verbraucher die Übersicht über die in Betracht kommenden Möglichkeiten verliert.
Alternative Streitbeilegungsverfahren sollten in der EU verstärkt implementiert werden (Option 3). Alle Mitgliedstaaten sollten zu einer Einführung angehalten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Verfahren auch Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Durch die Einführung eines Standardmodells für ein kollektives alternatives Streitbeilegungsverfahren könnte gewährleistet werden, dass es für Verbraucher leicht zu handhaben und auch auf grenzüberschreitende Fälle anzuwenden ist. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren könnte Verbrauchern bei der Durchführung der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen wertvolle Unterstützung leisten.
Der Bundesrat befürwortet eine Überprüfung der Verordnung zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, da die mit der Verordnung intendierte Kooperation der zuständigen Behörden noch nicht optimal funktioniert. Der Bundesrat sieht jedoch eine verbindliche Vorgabe der EU an die Mitgliedstaaten zur behördlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Verbraucher, die in Option 3 mit der Überlegung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1) diskutiert wird, kritisch.
Eine behördliche Durchsetzung privater Schadensersatzansprüche (so wohl Tz. 44 des Grünbuchs) würde der in Deutschland bewährten Rechtstradition privatautonomer Rechtsdurchsetzung, wonach private Ansprüche von den Geschädigten grundsätzlich selbst erstritten werden müssen, widersprechen.
Das Instrument der Gewinnabschöpfung (Tz. 45 des Grünbuchs) erscheint dagegen grundsätzlich geeignet, um einen lauteren Wettbewerb auch im Interesse der Verbraucher zu schützen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis sollte allerdings nicht einer staatlichen Behörde, sondern geeigneten Verbänden (etwa Verbraucherverbänden) übertragen werden.