Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Dezember 2004 gemäß § 2 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Dezember 2004
dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Begründung
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien1 (TSE-Verordnung) sieht Maßnahmen gegen alle sich aus
den verschiedenen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und
Tier vor, die die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren
und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Diese Verordnung gilt seit dem l. Juli
2001.
Dadurch wurde ein Großteil der früheren Bestimmungen zu BSE und TSE konsolidiert, wie
zum Beispiel Regeln für die Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen, die
Entfernung spezifizierten Risikomaterials und Verfütterungsverbote. Des Weiteren wurden
neue Bestimmungen für Bereiche eingeführt wie etwa die Tilgung von TSE, außerdem auch
Vorschriften für den Inlandshandel, den innergemeinschaftlichen Handel sowie Einfuhr und
Ausfuhr. Ferner wurden in der Verordnung die Verfahren, Kriterien und Kategorien für die
Klassifizierung der Länder entsprechend ihrem BSE-Status festgelegt.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die TSE-Verordnung in verschiedenen Bereichen und
im Lichte neuerer Entwicklungen, die sich seit Annahme der Verordnung ergeben haben,
geändert werden.
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1. Bestimmung des BSE-Status
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der TSE-Verordnung hinsichtlich der Verlängerung des
Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten2, wurde die Anwendung der
Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23 der TSE-Verordnung für zwei weitere
Jahre, und zwar bis zum 30. Juni 2005, erlaubt.
Diese zweijährige Verlängerung sollte der Kommission Zeit geben, unter
Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Gesundheitsschutzniveaus ihre Bemühungen
um eine internationale Einigung über die Feststellung des BSE-Status der Länder
fortzusetzen.
Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) legte auf der Generalversammlung im Mai
2004 einen Vorschlag zur Diskussion vor, mit dem die geltenden Kriterien für die
Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko vereinfacht werden
sollen. Da die Mitglieder keine wesentlichen Einwände gegen den Vorschlag hatten,
wurde beschlossen, nach Möglichkeit bis zur Generalversammlung im Mai 2005
einen Vorschlag zur etwaigen Annahme durch das OIE auszuarbeiten. Die Absicht
besteht darin, die Anzahl der Statusklassen - vorzugsweise Schritt für Schritt - zu
verringern. Zur Vermeidung wiederholter Änderungen der Artikel der TSE-
Verordnung bis zur endgültigen Bestimmung der Anzahl der Statusklassen wird
vorgeschlagen, Bezugnahmen auf einzelne Statusklassen aus den Artikeln in die
Anhänge zu übertragen.
Ferner wurde auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2003 eine Entschließung
angenommen, nach der das OIE alle Länder in die vorgesehenen Statusklassen
einordnen wird. Es ist davon auszugehen, dass das OIE die endgültige
Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko nicht vor dem l. Juli 2005
abschließen wird. Daher wird vorgeschlagen, den Geltungszeitraum der
Übergangsmaßnahmen bis zum l. Juli 2007 zu verlängern.
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2. VERHÜTUNG von TSE
In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche
Lenkungsausschuss (WLA), ein Programm zur Überwachung von TSE bei
Hirschartigen aufzulegen. Die TSE-Verordnung sieht ein Überwachungssystem für
BSE und Scrapie vor. Es wird vorgeschlagen, dieses System auch auf andere TSE
auszudehnen, insbesondere um der OIE-Empfehlung bezüglich der Hirschartigen
nachzukommen.
Mit der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission1 wurde ein harmonisiertes
Züchtungsprogramm eingeführt, um nach TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren
(Übergangsmaßnahme). Es wird vorgeschlagen, in die TSE-Verordnung eine
dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm aufzunehmen.
Die TSE-Verordnung untersagt die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten
tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, mit der Möglichkeit der Ausdehnung des
Verbots oder Bewilligung von Ausnahmen gemäß Anhang IV. Um größere
Änderungen des Anhangs zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, gewisse formale
Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf
eine Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte2 umfasst Bestimmungen zur Beseitigung
von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren. Es wird
vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen der TSE-Verordnung unter
Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
entsprechend zu ersetzen.
Ferner haben neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial die
Notwendigkeit erbracht, umfassende Änderungen an dem entsprechenden Anhang
vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, gewisse formale Änderungen am
gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf die
Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.
Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Europäischen
Union verboten ist, könnten Gasinjektionen möglicherweise auch nach der
Betäubung erfolgen. Daher wird vorgeschlagen, die jetzigen Vorschriften für
Schlachttechniken im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die
Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung zu überarbeiten.
Es wird vorgeschlagen, die Definition für Separatorenfleisch an die entsprechende
Definition in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit
anzugleichen.
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3. Kontrolle und Tilgung von TSE
Um zu vermeiden, dass Tiere aus Betrieben verbracht werden, bei denen ein
amtlicher Scrapie-Verdacht besteht, wird vorgeschlagen, dieselben Vorkehrungen
hinsichtlich der Verbringungssperren zu treffen, wie sie für Rinder bei Auftreten
eines BSE-Verdachts gelten.
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4. INVERKEHRBRINGEN
Um dem etwaigen Auftreten von TSE bei anderen Tierarten Rechnung zu tragen,
wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, den Geltungsbereich der jetzigen
Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und
Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten
auszuweiten.
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) weist in seiner Stellungnahme
vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die
Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden
sollten. Es wird vorgeschlagen, Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse zu
streichen, für die die Verordnung derzeit keine Beschränkungen des
Inverkehrbringens vorschreibt.
Da keine Beschränkungen für zum Verzehr bestimmte Milch bestehen, sollte
dieselbe Ausnahme auch für nicht zum Verzehr bestimmte Milch im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemacht werden. Das Verzeichnis der Erzeugnisse,
deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung keinen Beschränkungen unterliegt,
ist entsprechend zu ändern.
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5. Kontrollen
Die TSE-Verordnung bietet lediglich eine Rechtsgrundlage für Kontrollen durch das
Lebensmittel- und Veterinäramt in den Mitgliedstaaten. Obgleich die Entscheidung
98/140/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen
zu den von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort
durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich1 eine allgemeine Rechtsgrundlage für
Gemeinschaftskontrollen in Drittländern bietet, wäre es zweckmäßig, entsprechende
Vorschriften in die TSE-Verordnung aufzunehmen. Es wird vorgeschlagen, die
Verordnung dahingehend zu ändern, dass derartige Kontrollen vorgesehen werden.
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
- auf Vorschlag der Kommission,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
- nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien4 soll einen einzigen Rechtsrahmen für
transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der
Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten5, wurde der
Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens l. Juli 2005 verlängert. Es ist angezeigt, gewisse
Änderungen an den dauerhaft geltenden Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf
dieser Frist vorzunehmen.
(3) Während der Generalversammlung des Internationalen Tierseuchenamtes im Mai 2003
wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen
Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu
vereinfachen. Ein Vorschlag zur etwaigen Annahme soll auf der Generalversammlung
im Mai 2005 vorgelegt werden. Die Absicht besteht darin, die Anzahl der
Statusklassen - vorzugsweise Schritt für Schritt - zu verringern. Um wiederholte
Änderungen der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Zuge der
Entwicklungen zu vermeiden, sollten Bezugnahmen auf einzelne Statusklassen aus
den Artikeln dieser Verordnung in die Anhänge übertragen werden.
(4) Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende
Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfordern. Daher ist
es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für
"Schnelltests" in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere
Umstrukturierung dieses Anhangs zu erleichtern.
(5) Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die
in anderen Gemeinschaftsvorschriften verankerte Definition von "Separatorenfleisch"
in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen
zur Anwendung kommt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und
Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2003 empfahl der
Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei
Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in dieser Verordnung vorgesehene
Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die
Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses
System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.
(7) Es muss ein harmonisiertes Züchtungsprogramm eingeführt werden, um nach TSE-
Resistenz bei Schafen zu selektieren. Ein solches Programm wurde bereits als
Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom
13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von
Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare
spongiforme Enzephalopathien1 aufgelegt. Es wird vorgeschlagen, in die TSE-
Verordnung eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm
aufzunehmen.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagt die Verfütterung von bestimmten
verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von
Ausnahmeregelungen besteht. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das
Verfütterungsverbot könnten Änderungen des Anhangs IV der Verordnung
erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am
gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf eine spätere
Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte2 umfasst Bestimmungen zur Beseitigung von
spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren. Kürzlich wurden
Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die
Gemeinschaft angenommen. Infolgedessen sollten im Interesse der Konsistenz des
Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialien
und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die
(10) Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls
umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
erfordern. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut
der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf eine spätere
Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.
(11) Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Gemeinschaft
verboten ist, könnten Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung
erfolgen. Daher ist es notwendig, die einschlägigen Vorschriften für Schlachttechniken
in dieser Verordnung im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die
Schädelhöhle nach der Betäubung zu überarbeiten.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von
Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen
spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden1,
umfasst neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen.
Demzufolge ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben,
bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.
(13) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung die
Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich
Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma,
Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.
(14) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) weist in seiner Stellungnahme vom
26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung
von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher
sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens
vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte
geklärt werden.
(15) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der
Risikoklassifizierung sowie unbeschadet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu
treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer
Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein hohes TSE-Risiko aufweisen,
nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht keine Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern
vor, anhand deren die Klassifizierungskriterien und die Erfüllung der Anforderungen
für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft überprüft
werden könnten. In Erwartung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/20041
sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass derartige
Kontrollen vorgesehen werden.
(17) Angesichts der Entwicklungen beim Internationalen Tierseuchenamt ist davon
auszugehen, dass die Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko nicht vor
dem l. Juli 2005 abgeschlossen wird. Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die
Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
nochmals zu verlängern.
(18) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe l) erhält folgende Fassung:
"l) "Schnelltests": die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die
innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;"
- b) Es wird folgender Buchstabe n) angefügt:
"n) "Separatorenfleisch": Fleisch gemäß Anhang I Nummer l.14 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates2."
(2) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- "4. Die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1
Unterabsatz 2 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange
die für Länder mit einem hohen BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen
erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige
Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde."
(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"l. Jeder Mitgliedstaat führt nach den Kriterien des Anhangs III jährlich ein
TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört
gegebenenfalls ein Screening-Verfahren unter Anwendung der
Schnelltests.
Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren des
Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in
Anhang X aufgenommen."
- b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem
Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen."
(4) Es wird ein neuer Artikel 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(5) Artikel 7 Absätze 2, 3, und 4 erhalten folgende Fassung:
- "2. Das Verbot nach Absatz 1 wird auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs
gemäß Anhang IV ausgedehnt.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV.
- 4. Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann beschlossen werden, das
Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Proteinen aus Säugetiergewebe zu
beschränken, wenn eine solche Beschränkung notwendig ist, um die
Übertragung von TSE-Erregern zu verhindern."
(6) Artikel 8 Absätze l, 2, und 3 erhalten folgende Fassung:
- "l. Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V dieser Verordnung und
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt.
- 2. Absatz 1 gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test, der
zu diesem besonderen Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2
zugelassen und in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde,
gemäß den Bedingungen von Anhang V mit negativem Ergebnis untersucht
worden ist.
Mitgliedstaaten, die einen alternativen Test gemäß diesem Absatz zulassen,
unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
- 3. In Mitgliedstaaten oder ihren Gebieten, in denen spezifiziertes Risikomaterial
gemäß Anhang V entfernt werden muss, ist für Rinder, Schafe oder Ziegen,
deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist,
die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch
Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch
Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung
unzulässig."
(7) Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
- "5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann nach dem Verfahren des
Artikels 24 Absatz 2 der Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des
Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in
Drittländern oder ihren Gebieten, in denen ein BSE-Risiko besteht, der
Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von
Säugetierprotein an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Verpflichtung zur
Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu
beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder
Gebieten geboren wurden."
(8) Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- "l. Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen nach den von der
Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligten
Herstellungsverfahren hergestellt werden.
- 2. Knochen des Kopfes und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen aus
Ländern oder Gebieten, in denen ein BSE-Risiko besteht, dürfen nicht zur
Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden."
(9) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"l. TSE-verdächtige Tiere werden entweder bis zum Vorliegen der
Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen
und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche
Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung
unter amtlicher Überwachung getötet.
Besteht bei einem Rind, einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb
eines Mitgliedstaats TSE-Verdacht, so werden alle Rinder, Schafe oder
Ziegen dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt,
bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier
bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht
der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde,
so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das
seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt
wird.
Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet
wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die
Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen
Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.
Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen
Verbringungssperre gemäß diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach
dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von dieser Pflicht entbunden
werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die gleichwertige Garantien
bieten."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis
zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt."
(10) Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen
gemäß Anhang III Kapitel B dieser Verordnung aufbewahrten Materials
werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt."
- b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
"c) Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VI Nummer 2
dieser Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b) dieses
Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt."
(11) Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- "3. Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 können die Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt und detaillierte
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden."
(12) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
"b) Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und
Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind."
- b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"2. Tierische Erzeugnisse aus Drittländern, in denen ein BSE-Risiko besteht,
müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen
die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem
Nervengewebe oder Injektion eines Gases in die Schädelhöhle nicht
angewandt wurde.
3. Weitere Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von
tierischen Erzeugnissen, welche aus Mitgliedstaaten oder Drittländern
oder deren Gebieten stammen, die ein hohes BSE-Risiko aufweisen,
werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt."
(13) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
(14) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum
getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen
Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
Hinweis: vgl.
Drucksache 033/99 = AE-Nr. 990202,
Drucksache 743/00 = AE-Nr. 003123 und AE-Nr. 030988