Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 30. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Für diese Empfehlung gelten die in Anhang 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Angehörige der Gesundheitsberufe | Personen, die im Rahmen ihres Berufs Gesundheitsdienstleistungen erbringen und im jeweiligen Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde registriert sind. |
Antibiotika | Stoffe, die entweder synthetisch oder auf natürlichem Wege von Bakterien, Pilzen oder Pflanzen produziert werden und die zur Abtötung oder Hemmung des Wachstums von Mikroorganismen, darunter Bakterien, Viren und Pilze, sowie von Parasiten, insbesondere von Protozoen, eingesetzt werden. |
Arbeitskräfte im Gesundheitswesen | Sämtliche Arbeitskräfte, die unmittelbar mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen befasst sind. |
Gesundheitseinrichtung | Einrichtung, in der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens sekundäre und tertiäre Gesundheitsdienstleistungen erbringen. |
Patientenbehandlungsplan | Schriftliche Anleitung für die krankenpflegerische oder multidisziplinäre Gesundheitsversorgung. |
Patientensicherheit | Bewahrung des Patienten vor unnötigen Schädigungen oder potenziellen Schädigungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung. |
Primärversorgung | Örtliche Gesundheitsversorgung durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die als erste Anlaufstelle für die Patienten fungieren. |
Programm | Breiter Rahmen mit Zielvorgaben, der als Grundlage für die Festlegung und Planung spezieller Projekte dient. |
Prozessindikator | Dieser Indikator bezieht sich auf die Einhaltung vorgegebener Verhaltensregeln, z.B. in Bezug auf Handhygiene, Überwachung, Standardarbeitsweisen. |
Sekundärversorgung | Spezialisierte Gesundheitsleistungen, die von fachlich ausgebildeten Angehörigen der Gesundheitsberufe erbracht werden, die in der Regel nicht als erste Anlaufstelle für die Patienten fungieren. |
Strukturindikator | Dieser Indikator bezieht sich auf alle Arten von Ressourcen wie etwa Personal, Infrastrukturen, Ausschüsse. |
Tertiärversorgung | Spezialisierte Gesundheitsleistungen, die - in der Regel auf Überweisung von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen der Primär- und Sekundärversorgung - von fachlich ausgebildeten Angehörigen der Gesundheitsberufe erbracht werden, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiten, die über das für spezielle Untersuchungen und Behandlungen erforderliche Personal und die entsprechenden Einrichtungen verfügt. |
Therapieassoziierte Infektion | Therapieassoziierte Infektionen (in Krankenhäusern werden sie auch als Nosokomial- oder Krankenhausinfektionen bezeichnet) sind Krankheiten oder Pathologien (Erkrankung, Entzündung), die mit der Präsenz eines Krankheitserregers oder eines seiner Produkte infolge der Exposition gegenüber Behandlungseinrichtungen oder Behandlungsverfahren zusammenhängen. |
Verbindungspersonal der Infektionskontrolle | Angehörige der Gesundheitsberufe, die in den Stationen/Abteilungen arbeiten und die als Verbindungsleute zwischen ihrer Station/Abteilung und dem Team für die Prävention und Eindämmung von Infektionen fungieren. Dieses Verbindungspersonal trägt zur Förderung der Prävention und Eindämmung von Infektionen in den jeweiligen Stationen/Abteilungen bei und gibt dem entsprechenden Team Feedback. |
Zwischenfall | Ereignis, durch das ein Patient geschädigt wird. Eine Schädigung impliziert eine Beeinträchtigung der Struktur oder Funktion des Körpers und/oder jede sonstige, sich daraus ergebende schädliche Auswirkung. |