Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 11. August 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 zu setzen. Der Gesetzesantrag soll nach Vorstellung im Plenum den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust
Erster Bürgermeister

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom....

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Nach § 31 Abs. 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringende Gründe für die Annahme vorhanden dass eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 4 mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten angeordnet werden wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne mündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder des Schiffes erfordert. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S.2198, 2300) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Fahrverbot

Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S.193), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Fahrverbot

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung:

Allgemeine Begründung:

Die bislang in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte Promillegrenze liegt bei 0,8 Promille, in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bei 0,5 Promille. Bei Überschreiten dieses Wertes kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 15 Seeaufgabengesetz in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in § 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in Verbindung mit § 1.02 Nummer 7 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für die Schiffsführung und § 1.03 Nummer 4 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für die Besatzung sehen die Festsetzung eines Fahrverbotes nicht vor.

Für den allgemeinen Straßenverkehr ist dies aber in § 25 Straßenverkehrsgesetz vorgesehen. Zudem wird die Frage der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines Fahrverbots nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft, sondern erst nach Abschluß dieses Verfahrens durch die für das jeweilige Patent zuständige Verwaltungsbehörde mit der Folge einer entsprechenden Zeitverzögerung und Gefährdungserhöhung.

Einzelbegründung:

Zu Artikel 1

Mit der Änderung wird eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines vorläufigen Fahrverbots im Untersuchungsverfahren des Seeamtes eingeführt.

Zu Artikel 2

Entsprechend der Regelung in § 25 StVG soll im Seeaufgabengesetz eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit geschaffen werden.

In den Absätzen 2 bis 7 werden entsprechend den Regelungen in § 25 StVG die Fragen der Wirksamkeit und Einzelheiten des Entziehungsverfahrens geregelt.

Zu Artikel 3

Die bislang in § 3 Abs. 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte 0,8 Promille Grenze bis zu der das Führen von Schiffen noch zulässig ist, soll durch ein absolutes Alkoholverbot ersetzt werden.

Es mag traditionell üblich gewesen sein, in der Schifffahrt einen geringen Blutalkoholgehalt zu dulden und darauf zu vertrauen, dass auch bei leichter Alkoholisierung unterhalb von 0,8 Promille Schiffsführer verkehrssicher handeln.

Die fortgeschrittenen Erkenntnisse über die Folgen des Alkoholkonsums, vor allem aber die stark gestiegene Beanspruchung von Schiffsführern durch eine erhebliche Verkehrsverdichtung und die starke Technisierung der Verkehrsabläufe verbunden mit den Folgen, die Schiffsunfälle für die Umwelt im Wasser und an Land mit sich bringen können und den wirtschaftlichen Folgen lassen es nicht mehr zu, es bei der bisherigen 0,8 Promille Grenze zu belassen.

Eine vergleichbare Situation trifft auf Wassersportler zu, soweit die Vorschrift diese mit erfasst. Die Gefahr des alkoholbedingten Fehlverhaltens ist auch im Freizeitbereich nicht zu unterschätzen, so dass hier eine Gleichbehandlung geboten erscheint.

Hinzu kommt, dass Wassersportler mit einem erheblichen Anteil am Verkehrsaufkommen auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen verkehren und im Zusammentreffen mit der gewerblichen Schifffahrt dabei den gleichen strengen Maßstäben unterliegen sollen, die für die Schifffahrt gelten.

Die Formulierung nimmt auch die Korrektur eines redaktionellen Versehens im Verordnungstext vor. § 61 Abs. 1 Nr. 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf ein Handeln entgegen § 3 Abs. 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. Dort heißt es in Satz 2, dass Satz 1 entsprechend für das Fahren mit einem Kite- oder Segelsurfbrett gilt.

Zu Artikel 4

Entsprechend der Regelung in § 25 StVG soll im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit geschaffen werden.

In den Absätzen 2 bis 7 werden entsprechend den Regelungen in § 25 StVG die Fragen der Wirksamkeit und Einzelheiten des Entziehungsverfahrens geregelt.

Zu Artikel 5

Diese Regelung passt die Ordnungswidrigkeitenvorschrift in Artikel 4 an die Änderung in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung an.

Zu Artikel 6

Die bislang in den § 1.02 Nummer 7 und § 1.03 Nummer 4 der Verordnung zur Einführung Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte 0,5 Promille Grenze bis zu der das Führen von Schiffen noch zulässig ist, soll zugunsten eines absoluten Alkoholverbotes ersetzt werden.

Damit wird dem Regelungsvorschlag für die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gefolgt, auf den insoweit verwiesen wird.

Zu Artikel 7

Die Vorschrift enthält die übliche Regelung zur Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Zu Artikel 8

Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich.