A. Problem und Ziel
- Die in der Schifffahrt bislang geltende Promillegrenze bei Trunkenheitsfahrten liegt bei 0,8 Promille in der Seeschifffahrt und bei 0,5 Promille in der Binnenschifffahrt.
- Diese Festlegung ist angesichts der hohen Verkehrsdichte auf deutschen Gewässern und der Vielzahl der Gefahrguttransporte nicht mehr verantwortbar.
- Der Gesetzentwurf schlägt daher eine Null-Promille-Grenze vor, die bereits in der erwerbsmäßigen Personenbeförderung auf der Straße eingeführt ist.
- Die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 15 Seeaufgabengesetz in Verbindung mit § 61 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die entsprechende Regelung in § 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in Verbindung mit § 1.03 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sehen die Festsetzung eines Fahrverbotes nicht vor, wie dies zum Beispiel in § 25 Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist.
- Die Frage der Fahrerlaubnisentziehung wird derzeit nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft, sondern erst nach Abschluss dieses Verfahrens durch die für das jeweilige Patent zuständige Verwaltungsbehörde.
- Der Gesetzentwurf führt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines vorläufigen Fahrverbots im Untersuchungsverfahren des Seeamtes und die Anordnung eines Fahrverbots im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
B. Lösung
- Zur Lösung der aufgeworfenen Fragen werden die betroffenen Rechtsgrundlagen geändert.
C. Alternativen
- Alternativen sind nicht erkennbar.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten sind nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 11. August 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 zu setzen. Der Gesetzesantrag soll nach Vorstellung im Plenum den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust
Erster Bürgermeister
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seeaufgabengesetzes, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom....
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Nach § 31 Abs. 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringende Gründe für die Annahme vorhanden dass eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 4 mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten angeordnet werden wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne mündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder des Schiffes erfordert. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S.2198, 2300) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt:
§ 15a Fahrverbot
- (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 eine Geldbuße wegen des Führens eines Fahrzeuges unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel festgesetzt, so kann die zuständige Behörde für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ein Fahrverbot aussprechen.
- (2) Das Fahrverbot wird wirksam mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Für seine Dauer werden Befähigungsnachweise oder Patente amtlich verwahrt. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so sind sie zu beschlagnahmen.
- (3) Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
- (4) Für Inhaber eines ausländischen Befähigungsnachweises oder Patentes kann die zuständige Behörde ein Fahrverbot für deutsche Gewässer für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten aussprechen. Die zuständige Behörde unterrichtet den zuständigen Flaggenstaat über das Fahrverbot.
- (5) Wird der Befähigungsnachweis oder wird das Patent in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Befähigungszeugnisses oder des Patentes abzugeben. § 883 Absätze 2 bis 4, § 899, § 900 Absätze 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- (6) Ist ein Befähigungsnachweis oder ein Patent amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- (7) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbotes nach Absatz 2 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 6 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren."
Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S.193), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel steht darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmen."
- 2. § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, oder entgegen Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Segelsurfbrett fährt obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel steht,".
Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a Fahrverbot
- (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 eine Geldbuße wegen des Führens eines Fahrzeuges unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel festgesetzt, so kann die zuständige Behörde für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ein Fahrverbot aussprechen.
- (2) Das Fahrverbot wird wirksam mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte Befähigungsnachweise oder Patente amtlich verwahrt. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so sind sie zu beschlagnahmen.
- (3) Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
- (4) Für Inhaber eines ausländischen Befähigungsnachweises oder Patentes kann die zuständige Behörde ein Fahrverbot für deutsche Gewässer für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten aussprechen. Die zuständige Behörde unterrichtet den zuständigen Flaggenstaat über das Fahrverbot.
- (5) Wird der Befähigungsnachweis oder wird das Patent in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Befähigungszeugnisses oder des Patentes abzugeben. § 883 Absätze 2 bis 4, § 899, § 900 Absätze 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- (6) Ist ein Befähigungsnachweis oder ein Patent amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- (7) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbotes nach Absatz 2 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 6 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren."
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führt,
- 2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt,
Artikel 6
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1.02 Nr. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen."
- 2. § 1.03 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen."
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Die auf den Artikeln 3, 5 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Allgemeine Begründung:
Die bislang in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte Promillegrenze liegt bei 0,8 Promille, in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bei 0,5 Promille. Bei Überschreiten dieses Wertes kann ein Bußgeld verhängt werden.
Die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 15 Seeaufgabengesetz in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in § 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in Verbindung mit § 1.02 Nummer 7 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für die Schiffsführung und § 1.03 Nummer 4 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für die Besatzung sehen die Festsetzung eines Fahrverbotes nicht vor.
Für den allgemeinen Straßenverkehr ist dies aber in § 25 Straßenverkehrsgesetz vorgesehen. Zudem wird die Frage der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines Fahrverbots nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft, sondern erst nach Abschluß dieses Verfahrens durch die für das jeweilige Patent zuständige Verwaltungsbehörde mit der Folge einer entsprechenden Zeitverzögerung und Gefährdungserhöhung.
Einzelbegründung:
Zu Artikel 1
Mit der Änderung wird eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines vorläufigen Fahrverbots im Untersuchungsverfahren des Seeamtes eingeführt.
Zu Artikel 2
Entsprechend der Regelung in § 25 StVG soll im Seeaufgabengesetz eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit geschaffen werden.
In den Absätzen 2 bis 7 werden entsprechend den Regelungen in § 25 StVG die Fragen der Wirksamkeit und Einzelheiten des Entziehungsverfahrens geregelt.
Zu Artikel 3
Die bislang in § 3 Abs. 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte 0,8 Promille Grenze bis zu der das Führen von Schiffen noch zulässig ist, soll durch ein absolutes Alkoholverbot ersetzt werden.
Es mag traditionell üblich gewesen sein, in der Schifffahrt einen geringen Blutalkoholgehalt zu dulden und darauf zu vertrauen, dass auch bei leichter Alkoholisierung unterhalb von 0,8 Promille Schiffsführer verkehrssicher handeln.
Die fortgeschrittenen Erkenntnisse über die Folgen des Alkoholkonsums, vor allem aber die stark gestiegene Beanspruchung von Schiffsführern durch eine erhebliche Verkehrsverdichtung und die starke Technisierung der Verkehrsabläufe verbunden mit den Folgen, die Schiffsunfälle für die Umwelt im Wasser und an Land mit sich bringen können und den wirtschaftlichen Folgen lassen es nicht mehr zu, es bei der bisherigen 0,8 Promille Grenze zu belassen.
Eine vergleichbare Situation trifft auf Wassersportler zu, soweit die Vorschrift diese mit erfasst. Die Gefahr des alkoholbedingten Fehlverhaltens ist auch im Freizeitbereich nicht zu unterschätzen, so dass hier eine Gleichbehandlung geboten erscheint.
Hinzu kommt, dass Wassersportler mit einem erheblichen Anteil am Verkehrsaufkommen auf Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen verkehren und im Zusammentreffen mit der gewerblichen Schifffahrt dabei den gleichen strengen Maßstäben unterliegen sollen, die für die Schifffahrt gelten.
Die Formulierung nimmt auch die Korrektur eines redaktionellen Versehens im Verordnungstext vor. § 61 Abs. 1 Nr. 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf ein Handeln entgegen § 3 Abs. 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. Dort heißt es in Satz 2, dass Satz 1 entsprechend für das Fahren mit einem Kite- oder Segelsurfbrett gilt.
Zu Artikel 4
Entsprechend der Regelung in § 25 StVG soll im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz eine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit geschaffen werden.
In den Absätzen 2 bis 7 werden entsprechend den Regelungen in § 25 StVG die Fragen der Wirksamkeit und Einzelheiten des Entziehungsverfahrens geregelt.
Zu Artikel 5
Diese Regelung passt die Ordnungswidrigkeitenvorschrift in Artikel 4 an die Änderung in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung an.
Zu Artikel 6
Die bislang in den § 1.02 Nummer 7 und § 1.03 Nummer 4 der Verordnung zur Einführung Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegte 0,5 Promille Grenze bis zu der das Führen von Schiffen noch zulässig ist, soll zugunsten eines absoluten Alkoholverbotes ersetzt werden.
Damit wird dem Regelungsvorschlag für die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gefolgt, auf den insoweit verwiesen wird.
Zu Artikel 7
Die Vorschrift enthält die übliche Regelung zur Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Zu Artikel 8
Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist erscheint nicht erforderlich.