Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen

Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 379 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom l. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. S. 3310), wird wie folgt gefasst:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen."

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

4. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f wird der Satzteil vor Satz 2 wie folgt gefasst:

"die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden."

5. In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

"das Gleiche gilt für die Veräußerung von Rechten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f."

6. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Begründung

:

I. Allgemeiner Teil

Einzelne Steuerzahler versuchen, sich der Steuerzahlung auf Kosten der steuerzahlenden Bürger und Unternehmen durch legale, aber unerwünschte Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu entledigen. Dies ist auch vor dem Hintergrund leerer öffentlicher Kassen inakzeptabel.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es deshalb, bekannte Gesetzeslücken zu schließen, die in besonderer Weise zu steuerlichen Missbräuchen und Umgehungen einladen. Der Entwurf enthält Maßnahmen, denen eine beträchtliche Haushaltsauswirkung zuzuschreiben ist.

Hierzu gehört beispielsweise ein neues Steuersparmodell, das sich mit rascher Geschwindigkeit verbreitet: Kapitalanleger beteiligen sich an einer gewerblichen Gesellschaft (bestimmter Prägung) mit dem Ergebnis, dass sich das eingezahlte Kapital zur Betriebsausgabe wandelt und als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. Allein in einem Land konnte bereits nach wenigen Monaten, in denen dieses Modell aktiv vertrieben wurde, ein Verlustvolumen i.H.v. 600 Mio. € nachgewiesen werden. Daneben muss man von einer erheblichen Dunkelziffer ausgehen.

Weitere bekannte Steuersparmodelle, die mit diesem Gesetz bekämpft werden sollen, sind "Sale and lease back"-Konstruktionen, mit denen einige Kommunen in Deutschland versuchen, sich selbst und externen Kapitalgebern einen finanziellen Vorteil zulasten des allgemeinen Steueraufkommens zu verschaffen.

In anderen Bereichen enthält der Gesetzentwurf klarstellende Regelungen. Hierzu gehören etwa Fragen der bilanziellen Bewertung von bestimmten Sicherungsgeschäften mit Finanzinstrumenten. Die finanzielle Dimension beläuft sich hier auf mehrere Milliarden Euro.

Der Gesetzentwurf enthält ferner Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung, so gegen den Verkauf von Quittungen für Steuererklärungen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Abgabenordnung)

Im Rahmen von Internetauktionen werden vermehrt Tankquittungen angeboten, mit deren Hilfe der potenzielle Käufer Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Nach geltender Rechtslage können sich die Verkäufer der Tankbelege darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 379 AO wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Die Formulierung stellt sicher, dass nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise durch das Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke führt dagegen zu keiner Ordnungswidrigkeit.

Zu Artikel 2 (Einkommensteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 und 3) Buchstabe a)

Die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG stellt eine Anpassung des Gesetzeswortlautes an die geänderte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des gewillkürten Betriebsvermögens im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung dar. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung kann es im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 EStG kein so genanntes geduldetes Betriebsvermögen mehr geben. Die gesetzliche Regelung ist insoweit gegenstandslos.

Buchstabe b)

In der Bundesrepublik Deutschland verbreitet sich derzeit ein aus Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell, bei dem in einzelnen Ländern bereits Steuerausfälle von mehreren 100 Mio. Euro zu verzeichnen sind.

Das Modell wird in der Rechtsform einer GbR mit einer GmbH als geschäftsführender Gesellschafterin betrieben. Erwirbt die GbR Wertpapiere, kann sie die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandeln. Den jeweiligen Verlustanteil aus dem Wertpapierankauf verrechnen die Gesellschafter mit ihren übrigen positiven Einkünften und vermindern so ihre Steuerschuld.

Dreh- und Angelpunkt dieser Konstruktion ist die Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben), die einen sofortigen Abzug der Anschaffungskosten von zum Umlaufvermögen gehörenden Wertpapieren vorsieht. Lediglich bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe zu behandeln. Das Modell ist jedoch auf kurzfristige Vermögensumschichtungen innerhalb von 12 Monaten angelegt, so dass es sich bei den Wertpapierkäufen durchweg um Umlaufvermögen handelt.

Auch bei Steuerpflichtigen, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben und zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind, bestehen vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert für die zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einbringung in das Betriebsvermögen sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen und damit mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke wird häufig erst Jahre später der Besteuerung unterworfen, so dass ein unerwünschter ggf. langjähriger Steuerstundungseffekt eintritt.

Die vorgesehene Ergänzung des Wortlauts des § 4 Abs. 3 Satz 4 um die Wörter "für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie für Gebäude des Umlaufvermögens" stellt sicher, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftsgüter stets - und damit unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen - erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. Hierfür ist es praktikabel und sachgerecht, die Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen in einem gesonderten Verzeichnis festzuhalten, damit die Höhe der Absetzungen für Abnutzung jederzeit nachvollziehbar ist. Bislang ist ein Anlagenverzeichnis bei § 4 Abs. 3 EStG jedoch nur für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen. Durch die Gesetzesänderung wird für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Verpflichtung zur Aufnahme in ein Anlagenverzeichnis geschaffen, so wie das bereits bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geregelt ist.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz la)

Unternehmen sichern Geschäfte (Grundgeschäfte), die einem Kursrisiko unterliegen, in der Regel durch andere Geschäfte (Sicherungsgeschäfte) ab, die einem gegenläufigen Risiko unterliegen, um Verluste zu vermeiden (Hedge).

In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Führt die kompensatorische Bewertung insgesamt zu einem positiven Ergebnis, so bleibt dieses nach § 252 Nr. 4 HGB außer Ansatz, ein negatives Ergebnis mindert dagegen den Gewinn.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt klar, dass diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten auch weiterhin für die Steuerbilanz maßgeblich bleibt. Sie beugt Bestrebungen vor, wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu bewerten. Der vom BFH im Verfahren I R 87/00 vertretene strenge Grundsatz der Einzelbewertung bei Sicherungsgeschäften im Rahmen von Portfolien entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis. Er führt durch die isolierte imparitätische Bewertung (strenges Niederstwertprinzip) zur Berücksichtigung von Verlusten, die tatsächlich niemals eintreten werden.

Eine Beschränkung der Bewertungseinheiten auf die steuerlich unstrittigen "Micro-Hedges" - und damit auf direkte und enge Sicherungszusammenhänge - würde bei den in der Praxis üblichen "Portfolio-Hedges" und "Macro-Hedges" zu falschen Ergebnissen führen.

Der Gesetzesvorschlag wirkt einer weiteren Differenzierung von Handels- und Steuerrecht entgegen. Er erspart den Unternehmen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, den die steuerliche Einzelbewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften nach sich ziehen würde.

Zu Buchstabe b (Absatz 4a)

Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten verbleibendes negatives Ergebnis wird in der Handelsbilanz oftmals als Drohverlustrückstellung dargestellt. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Bilanzposition jedoch um die Zusammenfassung einer Vielzahl unterschiedlichster Aufwendungen und Erträge. Der eingefügte Satz 2 in Absatz 4a stellt klar, dass diese lediglich technisch als Drohverlustrückstellung bezeichnete Bilanzposition nicht dem Abzugsverbot nach Absatz 4a Satz 1 unterliegt.

Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 1) Buchstabe a)

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt klar, dass die derzeitige Bilanzierungspraxis zur Bildung von Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz auch weiterhin beibehalten wird und beugt Bestrebungen vor, wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen einzeln zu bewerten. Der vom BFH im Verfahren I R 87/00 vertretene strenge Grundsatz der Einzelbewertung entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis. Er führt durch die isolierte imparitätische Bewertung (strenges Niederstwertprinzip) zur Berücksichtigung von Verlusten, die tatsächlich niemals eintreten werden.

Beispiel: Eine Warenverbindlichkeit i.H.v. 1000 USD wird am Tag der Warenlieferung mit 1000 Euro passiviert. Zur Absicherung des Fremdwährungsgeschäfts kauft das Unternehmen am selben Tag 1000 USD. Am Bilanzstichtag sind die 1000 USD nach Tagesumrechungskurs nur noch 800 Euro wert.

Bei Anwendung von Einzelbewertung und strengstem Niederstwertprinzip müsste auf den Bestand von 1000 USD auf der Aktivseite eine Abschreibung i.H.v. 200 vorgenommen werden. Eine Minderung der Verbindlichkeit könnte nicht vorgenommen werden, da ansonsten nicht realisierte Gewinne ausgewiesen würden.

Tatsächlich stehen die beiden Bilanzposten in einem Sicherungszusammenhang. Der Verlust von 200 würde tatsächlich nie eintreten, da bei Zahlung der Verbindlichkeit der Verlust beim Dollarbestand durch einen Gewinn in gleicher Höhe bei der Verbindlichkeit ausgeglichen würde.

Eine Beschränkung der Bewertungseinheiten auf sogenannte "Micro-Hedges" (und damit auf direkte und enge Sicherungszusammenhänge), lässt die in der Bank- und Finanzpraxis üblichen Portfolien unbeachtet. Gebräuchliche indirekte Sicherungsmechanismen sollten auch steuerlich nachvollzogen werden. Der Begriff der Finanzinstrumente ist dabei weit gefasst. Er umfasst Wertpapiere, Forderungen und Verbindlichkeiten, aber auch derivate Produkte (z.B. Optionen).

Buchstabe b)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die l-%-Regelung zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 % ausgegangen ist.

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Anwendung der l-%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen, ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Eine Änderung der pauschalen Bemessung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist damit nicht verbunden und auch nicht erforderlich, weil durch die 0,03-%-Regelung lediglich eine Relation zwischen Listenpreis und Kfz-Kosten je km hergestellt wird, auf die der Umfang der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs keinen Einfluss hat.

Zu Nummer 4 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f)

§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst bei beschränkt Steuerpflichtigen die Vermietung und Verpachtung von Rechten als inländische Einkünfte. Die Veräußerung solcher Rechte, die zeitlich begrenzt einem anderen überlassen werden können, gehören nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f zu den inländischen Einkünften.

Dagegen führt die Veräußerung veranstaltungsbezogener Rechte, die sich beispielsweise in der Nutzung zu Werbezwecken einer Sportveranstaltung erschöpfen (verbrauchende Rechtsüberlassung) möglicherweise nicht zu inländischen Einkünften, da es an der zeitlichen Begrenzung des Rechts fehlt. Das Recht geht wirtschaftlich endgültig in das Vermögen des Nutzenden über.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG wird sichergestellt, dass auch eine verbrauchende Überlassung von Rechten zu inländischen Einkünften führt.

Zu Nummer 5 (§ 50a Absatz 4 Nummer 3)

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten erzielen, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung unterliegen dem Steuerabzug auch die Vergütungen aus der Veräußerung von Rechten, soweit diese inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG darstellen (R 227a Abs. 2 EStR 2001).

Dem hat der BFH mit Urteil vom 16. Mai 2001 (BStBl. 2003 II S. 641) widersprochen. Danach unterliegen dem Steuerabzug nur Vergütungen für die Überlassung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten.

Um aus dem Besteuerungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG resultierende Steueransprüche sicherzustellen, wird die Abzugsverpflichtung auf Veräußerungsvorgänge ausgedehnt.

Zu Nummer 6 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 10)

Zeitliche Anwendungsregelung für die Änderung des § 4 Absatz 3 EStG Zu Buchstabe b (Absatz 57a)

Zeitliche Anwendungsregelung für die Änderung des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG

Zu Buchstabe c (Absatz 58a)

Zeitliche Anwendungsregelung für die Änderung des § 50a Absatz 4 Nummer 3 EStG

Zu Artikel 3 (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 13a Absatz 4)

Gegenwärtig verbreitet sich ein Steuersparmodell, bei dem Stiftungen im Wege von "Sale and lease back"-Modellen Immobilien über gewerblich geprägte Personengesellschaften erwerben und hierdurch Erbschaftsteuer sparen. Die Stiftungen nutzen die zweifache steuerliche Begünstigung der so erworbenen Grundstücke:

Durch die vorgeschlagene Änderung werden gewerblich geprägte Personengesellschaften von dem Bewertungsabschlag ausgenommen. Der steuerliche Vorteil und damit die Attraktivität des oben beschriebenen Steuersparmodells werden hierdurch erheblich eingeschränkt.

Zu Nummer 2 (§ 37 Absatz 3)

Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung der Neufassung des § 13a Absatz 4 ErbStG.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.