TOP 33 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlung in Ziffer 8 Buchstabe b der Drucksache 92/1/05 beschließen:
Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 45d Abs. 2 Satz 2 - neu - TKG)
In Artikel 3 Nr. 6 ist in § 45d dem Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Die wiederholte Freischaltung der gesperrten Nummernbereiche kann kostenpflichtig sein.
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet die Möglichkeit für die Endnutzer, von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit die unentgeltliche Sperrung von Nummernbereichen zu verlangen. Dieses Recht kann u. U. durch einen vom Endnutzer veranlassten wiederholten Wechsel von Sperrungen und Freischaltungen des selben Nummernbereiches missbräuchlich genutzt werden. Zum Schutz gegen Missbrauch sollen die Anbieter deshalb die Möglichkeit erhalten, die Endnutzer mit den Kosten einer wiederholten Freischaltung zu belasten. Anders als vom Wirtschaftsausschuss gefordert (Ziffer 8 Buchstabe b der Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 92/1/05) soll die einmalige Freischaltung eines gesperrten Nummernbereiches aber kostenfrei bleiben, um die Schwelle zur einmaligen Sperrung nicht zu erhöhen.