Der Deutsche Bundestag hat in seiner 170. Sitzung am 15. April 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache 015/5272 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
- Drucksache 015/4924 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt."
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
"Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne Netzzugang möglich sein."
bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.`
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur
1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und
2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person
a) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder
b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört.
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises zu veranlassen."'
- cc) In Buchstabe e wird dem neuen Absatz 7b folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7 Satz 1."
- dd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt: ,f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Für den Test von Anwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz befristete Ausnahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Signatur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittelrechts über die Form von Verordnungen für die Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In diesem Fall sind der Schutz personenbezogener Daten und die Datensicherheit auf andere Weise sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- c) Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung festzulegen."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird die Angabe " § 291 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe " § 291a Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
bbb) In Satz 6 werden die Wörter "aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Länder," durch die Wörter "aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Länder," ersetzt.
ccc) In Satz 8 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Vertreterinnen und Vertreter der Länder werden von den Ländern benannt."
- cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das sie" die Wörter ", soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstoßen," eingefügt.
bbb) In Satz 4 werden die Wörter "die notwendigen Inhalte der Telematikinfrastruktur" durch die Wörter "ihre Inhalte im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden" ersetzt.
- dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbereitung der Rechtsverordnung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt werden."
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
- ee) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" die Wörter "in der Zeit vom 1. November 2004" eingefügt.
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 angefügt:
"Artikel 4
Gesetz über nutzungsbezogene Zuschläge bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (Nutzungszuschlags-Gesetz - NutzZG)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.
§ 2
Erhebung der Zuschläge
(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.
(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.
(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.
§ 3
Ausweis der Zuschläge
Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft."