Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 20. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 387/99 = AE-Nr. 991778 und AE-Nr. 043216
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags, Konsultationen
Am 29. Mai 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten1. Ziel der Verordnung ist es, die Zustellung von Schriftstücken, die direkt zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen (Übermittlungs- und Empfangsstellen) erfolgt, zu beschleunigen. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 am 31. Mai 2001 hat sich die Kommission darum bemüht, möglichst viele Informationen über die Anwendung der Verordnung einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen wurde die Anwendung der Verordnung mehrfach erörtert. Darüber hinaus wurde im Auftrag der Kommission eine Studie über die Anwendung der Verordnung erstellt. Wie in Artikel 24 der Verordnung vorgesehen, hat die Kommission schließlich auch einen Bericht über die Anwendung der Verordnung angenommen.
Bei der ersten Zusammenkunft des Europäischen Justiziellen Netzes für die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen im Dezember 2002 wurde über die ersten Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung berichtet Dabei traten verschiedene Probleme zutage, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Praktische Probleme aufgrund der erst kurzen Geltungsdauer der Verordnung (z.B. Nichtverwendung der Standardformulare oder Missverständnisse im Zusammenhang mit der Sprachenregelung); mangelhafte Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Fristen durch die nationalen Verwaltungen; hohe Kosten und mangelnde Transparenz hinsichtlich ihrer Zusammensetzung.
Als nächsten Schritt in diesem Konsultationsprozess organisierte die Kommission im Juli 2003 eine öffentliche Anhörung über die Anwendung der Verordnung Die öffentliche Anhörung bot Gelegenheit für einen Meinungsaustausch zwischen Behörden und Fachleuten, die die Verordnung anzuwenden haben. Das größte Interesse galt dem Zeitfaktor (wie viel Zeit ist für die Übermittlung und Zustellung der Schriftstücke erforderlich), der Effizienz der Übermittlungs- und Empfangsstellen sowie der Zentralstellen und den Zustellungskosten. Mehrere Mitgliedstaaten bedauerten, dass die Formulare nicht ordnungsgemäß bzw. gar nicht verwendet werden.
Im Auftrag der Kommission wurde eine Studie über die Anwendung der Verordnung erstellt2 In der Studie wird festgestellt, dass die Verordnung die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken beschleunigt und durch die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erheblich zum Aufbau eines europäischen Rechtsraums beigetragen hat. Die Personen, die beruflich mit der Anwendung der Verordnung zu tun haben, befinden sich jedoch noch in einer Anpassungsphase und wissen zu wenig über die Verordnung. In der Studie wird auf einen erhöhten Schulungsbedarf dieses Personenkreises hingewiesen.
Im April 2004 berief die Kommission eine Sitzung des Beratenden Ausschusses für die Zustellung von Schriftstücken ein (nach Artikel 18 der Verordnung), um die Ergebnisse der Studie und etwaige Anpassungen der Verordnung zu erörtern Gleichzeitig konnten die Mitgliedstaaten bei dieser Gelegenheit weitere Informationen über die Funktionsweise der Verordnung mitteilen.
Anhand der Erkenntnisse aus den Konsultationen und der Studie erstellte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/20003, den sie am 1. Oktober 2004 annahm. Dem Bericht zufolge wird die Verordnung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 im Allgemeinen zunehmend besser angewandt und Schriftstücke werden inzwischen schneller von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat übermittelt und zugestellt. Es ist jedoch festzustellen, dass in der noch andauernden Umstellungsphase viele Personen, die mit der Anwendung der Verordnung zu tun haben, insbesondere örtliche Stellen, nach wie vor nicht ausreichend über die Verordnung Bescheid wissen. Auch werden einige Bestimmungen der Verordnung nicht zufrieden stellend angewandt.
Im Februar 2005 hat die Kommission eine öffentliche Anhörung zu dem Bericht abgehalten Als Diskussionsgrundlage diente ein Arbeitspapier, in dem eine Reihe konkreter Änderungsvorschläge aufgelistet waren.
2. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Ziel dieser Verordnung ist die weitere Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vereinfachung bestimmter Verordnungsvorschriften und die Erhöhung der Rechtssicherheit für Antragsteller und Empfänger.
Dieses Ziel steht im Einklang mit dem vom Europäischen Rat am 4./5. November 2004 angenommenen Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union. Im Haager Programm wird mehr Kohärenz, eine bessere Rechtsetzung und eine Evaluierung der vorhandenen Rechtsvorschriften zur Steigerung ihrer Effizienz gefordert.
Das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden, da sie nicht garantieren können, dass die geltenden Vorschriften überall in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dieses Ziel lässt sich deshalb nur auf Gemeinschaftsebene erreichen.
Der Vorschlag ist überdies mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung des Ziels unbedingt erforderliche Minimum beschränkt.
3. ERLÄUTERUNG des verfügenden Teils
Artikel 1
1. Absatz 1 (Artikel 7)
Dem Bericht der Kommission zufolge hat sich die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken - gegenüber der Situation auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1965 - durch die Anwendung der Verordnung beschleunigt. Obwohl der für die Übermittlung und Zustellung erforderliche Zeitaufwand im Allgemeinen nur noch 1 bis 3 Monate beträgt, sind in manchen Fällen noch 6 Monate erforderlich. Derartige Verzögerungen bei der Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen Mitgliedstaaten sind in einem europäischen Rechtsraum in Zivil- und Handelssachen nicht hinnehmbar. In diesem Absatz
Konnte das Schriftstück nicht zugestellt werden, muss die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Der Satz "Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet" wird gestrichen, da für die Berechnung von Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine maßgebend ist (siehe Erwägung Nr. 10).
2. Absatz 2 (Artikel 8)
- a) Artikel 8 (Absatz 1)
Angesichts unterschiedlicher Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Annahmeverweigerungsfrist4 empfiehlt es sich, im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Frist von einer Woche festzusetzen, innerhalb deren der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, indem er es zurückschickt. Es sollte überdies präzisiert werden, dass der Empfänger sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen darf.
Des Weiteren wird eine Pflicht zur schriftlichen Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht eingeführt, da dem Bericht der Kommission zufolge dem Empfänger gegenwärtig nicht immer mitgeteilt wird, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf. Die Empfangsstelle belehrt den Empfänger über sein Annahmeverweigerungsrecht mit Hilfe des Formblatts im Anhang. Außerdem belehrt ihn die Empfangsstelle - nach Möglichkeit - auch mündlich über sein Verweigerungsrecht.
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b entfallen die Worte "des Übermittlungsmitgliedstaats". Es reicht aus, wenn der Empfänger die Sprache des Schriftstücks versteht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats handelt.
Es wird der Zusatz "und keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist" eingefügt, um klarzustellen, dass neben der Übersetzung auch das Original zuzustellen ist, wenn das Schriftstück nicht in einer der Sprachen gemäß Artikel 8 Absatz 1 abgefasst ist (d.h. es reicht nicht aus, nur die Übersetzung des Originals zuzustellen).
- b) Artikel 8 Absatz 3
Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit ein Fall anhängig, der die Rechtsfolgen betrifft, die durch die rechtmäßige Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks gemäß Absatz 1 ausgelöst werden5. In der Verordnung sind die Rechtsfolgen einer Annahmeverweigerung nicht ausdrücklich geregelt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieser Fall in der Verordnung ausdrücklich geregelt sein. Dieser Absatz ermöglicht eine rechtswirksame Zustellung durch die Zustellung einer Übersetzung des Schriftstücks nach Maßgabe der Verordnung. Im Interesse eines wirksamen Schutzes sowohl der Rechte des Antragstellers als auch der des Empfängers gilt in diesem Fall als Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum der Zustellung der Übersetzung. Muss jedoch nach innerstaatlichem Recht ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, um die Rechte des Antragstellers zu wahren, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, an dem das Original erstmals zugestellt wurde.
3. Absatz 3 (Artikel 9)
Durch das doppelte Datum in Artikel 9 sollen sowohl die Rechte des Antragstellers als auch die des Empfängers geschützt werden. In Absatz 1 ist der Grundsatz festgeschrieben, wonach als Datum der Zustellung der Tag gilt, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist. Dadurch sollen die Rechte des Empfängers geschützt werden. In Absatz 2 geht es um den Schutz der Rechte des Antragstellers, der ein besonderes Interesse daran haben kann, dass die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. In solchen Fällen sollte der Antragsteller seine Rechte zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt geltend machen können, statt sich auf ein Ereignis (Zustellung des Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat) beziehen zu müssen, auf das er keinen unmittelbaren Einfluss hat und das gegebenenfalls nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Mehrere Mitgliedstaaten6 haben unlängst die Ausnahmeregelung des Artikels 9 Absatz 3 in Anspruch genommen mit der Begründung, dass ihr innerstaatlichen Verfahrensrecht ein doppeltes Datum nicht kennt. Diese Mitgliedstaaten verfügen allerdings über gleichwertige Vorschriften, die die Rechte des Antragstellers schützen (z.B. wird die Verjährung durch Klage vor einem Gericht unterbrochen).
In Absatz 1 werden die Worte "nach Artikel 7" gestrichen, da Artikel 9 auch für die Zustellung eines Schriftstücks nach Maßgabe von Abschnitt 2 (d.h. Artikel 12 bis 15 und neuer Artikel 15a) gilt.
In Absatz 2 ist die Formulierung "im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist" zu eng und nicht klar genug. Sie wird ersetzt durch die Formulierung "innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, um die Rechte des Antragstellers zu wahren".
In Absatz 2 wird überdies die Formulierung "nach dem Recht eines Mitgliedstaats" hinzugefügt. Der Verweis auf einzelstaatliches Recht stellt sicher, dass Absatz 2 nur in den Mitgliedstaaten angewandt wird, deren Recht ein doppeltes Datum vorsieht. Absatz 3 kann daher gestrichen und die dort vorgesehene umständliche Mitteilungsregelung durch eine einfachere und klarere Bestimmung ersetzt werden.
4. Absatz 4 (Artikel 11)
Bereits kurz nach Inkrafttreten der Verordnung wurde die Kommission auf die Kostenfrage aufmerksam gemacht, die wiederholt ausgiebig erörtert wurde. Hierzu wird im Kommissionsbericht festgestellt, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht zufrieden stellend ist, zumal in manchen Mitgliedstaaten die für die Zustellung von Schriftstücken erhobenen Gebühren sehr hoch (über 150 EUR) und nicht vollkommen transparent sind (d.h. dem Antragsteller vorher nicht bekannt sind).
Die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zustellung von Schriftstücken unterscheiden sich ganz erheblich. In vielen Mitgliedstaaten ist die Zustellung Sache der Gerichte, die Schriftstücke in der Praxis häufig per Post zustellen lassen. Dabei fallen keine bzw. nur sehr geringe Zustellungsgebühren an. In manchen Mitgliedstaaten wiederum sind freiberufliche Gerichtsvollzieher (z.B. die huissiers de justice in Frankreich) mit der Zustellung von Schriftstücken betraut, die Gebühren für die Zustellung in Rechnung stellen.
Die Verordnung muss mit allen Zustellungsmodi vereinbar sein, ohne dass die eine oder andere Zustellungsform bevorzugt oder benachteiligt wird. Es ist allerdings nicht zu leugnen, dass es in einigen Mitgliedstaaten Probleme mit der Verordnung gab, weil die Kosten dort nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind und bisweilen ausgesprochen hoch scheinen.
Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, bestimmt dieser Absatz, dass Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, einer von dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten Gebühr entsprechen müssen.
Was die Verhältnismäßigkeit dieser Gebühr betrifft, so sollte diese nach den in anderen Staaten für die Zustellung von Schriftstücken bestehenden Festgebühren7 beurteilt werden.
5. Absatz 5 (Artikel 14)
Dieser Absatz zielt darauf ab, die Anwendung der Verordnung durch die Einführung einheitlicher Postzustellungsregeln für alle Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen. Die Voraussetzungen für eine Postzustellung sind derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten benutzerfreundlich. In diesem Absatz wird eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche einheitliche Regelung eingeführt (Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg), wie sie in vielen Mitgliedstaaten bereits angewandt wird. Diese Bestimmung liefert eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich und nachweislich erhalten hat.
Im Interesse der Klarheit wird der Ausdruck "Post" in Artikel 14 durch den Ausdruck "Postdienste" ersetzt. Nach der Postdienste-Richtlinie8 können die Mitgliedstaaten die bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendete Postzustellung per Einschreiben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht regeln. Dies schließt auch die Benennung einer oder mehrerer Stellen ein, die für die Erbringung dieser Leistungen verantwortlich sind. Unter "Postdiensten" sind hier deshalb (je nachdem, für welche Lösung sich die Mitgliedstaaten jeweils entschieden haben) sowohl von privaten als auch von öffentlichen Betreibern
6. Absatz 6 (Artikel 15)
Durch die Streichung von Absatz 2, in dem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, die unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken nicht zuzulassen, wird die Anwendung der Verordnung durch die Einführung einer für alle Mitgliedstaaten verbindlichen einheitlichen Bestimmung weiter vereinfacht. Mehrere Mitgliedstaaten lassen die unmittelbare Zustellung derzeit nicht zu9. Sofern die Verantwortlichkeiten der Amtspersonen, Beamten oder anderen zuständigen Personen gewahrt bleiben, besteht kein Grund, den an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung zu verwehren, zumal die Zustellung dadurch in bestimmten Fällen erheblich beschleunigt würde.
7. Absatz 7 (Artikel 15a)
Um die Rechtssicherheit für Antragsteller und Empfänger zu erhöhen und aus Gründen der Kohärenz, wird in diesem Absatz präzisiert, dass die Vorschriften für die Annahmeverweigerung (Artikel 8) und die Vorschriften betreffend das Datum der Zustellung (Artikel 9) für die in diesem Abschnitt geregelten Übermittlungs- und Zustellungsarten gelten (Artikel 12 bis 15). Mit dieser Änderung wird gleichfalls deutlich gemacht, dass die Sprachenregelung des Artikels 8 auch für die Zustellung durch Postdienste gilt10.
8. Absatz 8 (Artikel 17 und 23)
Die Bestimmung für den Erlass der Maßnahmen zur Erstellung eines Handbuchs der Empfangsstellen und des Glossars durch Beschluss der Kommission (Artikel 17) wird gestrichen; gleiches gilt für die Bestimmung über die Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt (Artikel 23). Stattdessen wird mit diesem Absatz eine Bestimmung eingeführt, die Artikel 19 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen 11 nachgebildet ist, da die Artikel 17 und 23 die Bereitstellung der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben unnötig erschweren.
Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen sind nunmehr über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar, der laufend aktualisiert wird12. Dieser Atlas sollte ein Verzeichnis der Änderungen und der Zeiträume enthalten, für die die mitgeteilten Änderungen jeweils galten.
9. Absatz 9 (Anhang)
Mit diesem Absatz werden die Formblätter der neuen Formulierung der Artikel 7 und 8 angepasst. Außerdem wird ein weiteres Formblatt für die Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht (siehe Artikel 8 Abs. 1) eingeführt. Schließlich werden in den Formblättern fehlende Referenznummern der Übermittlungs- und Empfangsstellen sowie fehlende Verweise auf die neuen Sprachen hinzugefügt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,
- auf Vorschlag der Kommission13,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag15, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Oktober 2004 hat die Kommission einen Bericht16 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten17 angenommen. Dem Bericht zufolge wird die Verordnung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 im Allgemeinen zwar zunehmend besser angewandt und Schriftstücke werden inzwischen schneller von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat übermittelt und zugestellt, doch werden einige Bestimmungen der Verordnung nicht völlig zufrieden stellend angewandt.
(2) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine weitere Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vereinfachung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 und die Erhöhung der Rechtssicherheit für Antragsteller und Empfänger.
(3) Schriftstücke sollten so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach deren Eingang bei der Empfangsstelle zugestellt werden.
(4) Die Empfangsstelle sollte den Empfänger schriftlich mit Hilfe eines Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder
(5) Es ist vorzusehen, dass die Zustellung eines Schriftstücks durch die Zustellung einer Übersetzung dieses Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden kann.
(6) Als Datum der Zustellung sollte das Datum gelten, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, um die Rechte des Antragstellers zu wahren, sollte im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum gelten, das sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.
(7) Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, sollten die Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten Festgebühr entsprechen.
(8) Es sollte jedem Mitgliedstaat freistehen, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.
(9) Diese Verordnung sollte den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Möglichkeit lassen, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen zu lassen.
(10) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vorgesehenen Fristen und Termine sollten nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/7118 berechnet werden.
(11) Da die Ziele dieser Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß hinaus.
(12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse19 beschlossen werden.
(13) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.
(14) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- "2. Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang zugestellt. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist."
(2) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Empfangsstelle setzt den Empfänger nach Möglichkeit mündlich, in jedem Fall aber schriftlich unter Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung selbst oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche nach Zustellung zurückschickt, wenn das Schriftstück in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst und keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist:
- (a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder
- (b) einer Sprache, die der Empfänger versteht."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"3. Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung im Einklang mit dieser Verordnung durch Zustellung einer Übersetzung des Schriftstücks in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen bewirkt werden.
In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, um die Rechte des Antragstellers zu wahren, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist."
(3) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Datum der Zustellung
- 1. Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.
- 2. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, um die Rechte des Antragstellers zu wahren, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt."
(4) In Artikel 11 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
- "Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, müssen einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten Festgebühr entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Festgebühren mit."
(5) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14 Zustellung durch Postdienste
Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen."
(6) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15 Unmittelbare Zustellung
Diese Verordnung schließt nicht aus, dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen kann."
(7) Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
"Artikel 15a Anwendbare Bestimmungen
Die Vorschriften für die Annahmeverweigerung gemäß Artikel 8 und die Vorschriften betreffend das Datum der Zustellung gemäß Artikel 9 gelten für die in diesem Abschnitt geregelten Übermittlungs- und Zustellungsarten."
(8) Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, die die Aktualisierung oder technische Anpassung der Formblätter im Anhang betreffen, werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen."
(9) Artikel 23 erhält folgende Fassung:
"Artikel 23 Mitteilung
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 4, 10, 11, 13 und 19 mit.
- 2. Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das in elektronischer Form bereit gestellt wird und die Angaben nach Absatz 1 enthält.
(10) Der Anhang wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
Anhang
ANTRAG auf Zustellung von Schriftstücken
(Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten(1))
Referenznummer:
1. | Übermittlungsstelle |
1.1. | Name/Bezeichnung: |
1.2. | Anschrift: |
1.2.1. | Straße und Hausnummer/Postfach: |
1.2.2. | PLZ und Ort: |
1.2.3. | Staat: |
1.3. | Tel.: |
1.4. | Fax (*): |
1.5. | E-Mail (*): |
2. | Empfangsstelle: |
2.1. | Name/Bezeichnung: |
2.2. | Anschrift: |
2.2.1. | Straße und Hausnummer/Postfach: |
2.2.2. | PLZ und Ort: |
2.2.3. | Staat: |
2.3. | Tel.: |
2.4. | Fax (*): |
2.5. | E-Mail (*): |
3. | Antragsteller |
3.1. | Name/Bezeichnung: |
3.2. | Anschrift: |
3.2.1. | Straße und Hausnummer/Postfach: |
3.2.2. | PLZ und Ort: |
3.2.3. | Staat: |
3.3. | Te1. (*): |
3.4. | Fax (*): |
3.5. | E-Mail (*): |
4. | Empfänger |
4.1. | Name/Bezeichnung: |
4.2. | Anschrift: |
4.2.1. | Straße und Hausnummer/Postfach: |
4.2.2. | PLZ und Ort: |
4.2.3. | Staat: |
4.3. | Te1. (*): |
4.4. | Fax (*): |
4.5. | E-Mail (*): |
4.6. | Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer / Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (*): |
5. | FORM der Zustellung |
5.1. | Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats |
5.2. | Gemäß der folgenden besonderen Form: |
5.2.1. | Sofern diese Form mit den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen: |
5.2.1.1. | Ja |
5.2.1.2. | Nein |
(*) Angabe freigestellt. | |
6. | ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK |
a) 6.1. | Art des Schriftstücks |
6.1.1. | gerichtlich: |
6.1.1.1. | schriftliche Vorladung |
6.1.1.2. | Urteil |
6.1.1.3. | Rechtsmittel |
6.1.1.4. | sonstiger Art |
6.1.2. | außergerichtlich |
b) 6.2. | In dem Schriftstück angegebenes Datum oder Frist (*): |
c) 6.3. | Sprache des Schriftstücks: |
6.3.1. | Original ES, CS, DA, DE , ET, EL, EN , FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV, sonstige Sprache: |
6.3.2. | Übersetzung (*) ES, CS, DA, DE , ET, EL, EN , FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV, sonstige Sprache: |
6.4. | Anzahl der Anlagen: |
7. | RÜCKSENDUNG einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung über die Zustellung (Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung) |
7.1. | Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden) |
7.2. | Nein |
- 1. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung müssen alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung vorzunehmen, so muss dies der Übermittlungsstelle anhand der Bescheinigung nach Nummer 13 mitgeteilt werden.
- 2. Kann der Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Dokumente nicht erledigt werden, so müssen Sie nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung auf schnellstmöglichem Weg Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel: _________
(*) Angabe freigestellt.
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
Diese Bestätigung ist auf schnellstmöglichem Weg und so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks zu übermitteln.
8. TAG des Eingangs:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel:
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37. (*) Angabe freigestellt.
Benachrichtigung über die RÜCKSENDUNG des Antrags und des Schriftstücks
(Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Eingang zurückzuschicken.
9. Grund für die RÜCKSENDUNG:
9.1. Der Antrag fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung: 9.1.1. Das Schriftstück betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen
9.1.2. Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
9.2. Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften ist die Zustellung nicht möglich:
9.2.1. Das Schriftstück ist nicht mühelos lesbar
9.2.2. Die zur Ausfüllung des Formblatts verwendete Sprache ist unzulässig
9.2.3. Das empfangene Schriftstück stimmt mit dem versandten Schriftstück inhaltlich nicht genau überein
9.2.4. Sonstiges (genaue Angaben):
9.3. Die Form der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung)
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel:
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Benachrichtigung über die Weiterleitung des Antrags und DES
Schriftstücks an die zuständige Empfangsstelle
(Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:
10.1. Name/Bezeichnung:
10.2. Anschrift:
10.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 10.2.2. PLZ und Ort:
10.2.3. Staat:
10.3. Tel.:
10.4. Fax (*):
10.5. E-Mail (*):
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel:
_________
(*) Angabe freigestellt.
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der zuständigen Empfangsstelle:
EMPFANGSMitteilung der zuständigen Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle
(Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
Diese Mitteilung ist auf schnellstmöglichem Weg und so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks zu übermitteln.
11. TAG des Eingangs:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel:
Belehrung des Empfängers über SEIN Annahmeverweigerungsrecht
(Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
DE:
Die Zustellung des beigefügten Schriftstücks erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.
Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer Amtssprache des Zustellungsortes oder nicht in einer Sprache abgefasst ist, die Sie verstehen, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.
Wenn Sie von ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder das Schriftstück binnen einer Woche nach der Zustellung mit der Angabe zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Bescheinigung über die Zustellung BZW. Nichtzustellung von Schriftstücken
(Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)
Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang zugestellt. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle mit (gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung).
12. DurchfÜhrung der Zustellung
a) 12.1. Tag und Ort der Zustellung:
b) 12.2. Das Schriftstück wurde
A) 12.2.1. gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar
12.2.1.1. übergeben
12.2.1.1.1. dem Empfänger persönlich
12.2.1.1.2. einer anderen Person
12.2.1.1.2.1. Name:
12.2.1.1.2.2. Anschrift:
12.2.1.1.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
12.2.1.1.2.2.2. PLZ und Ort:
12.2.1.1.2.2.3. Staat:
12.2.1.1.2.3. Beziehung zum Empfänger: Familienangehöriger Angestellter Sonstiges
12.2.1.1.3. am Wohnsitz des Empfängers
12.2.1.2. auf dem Postweg zugestellt
12.2.1.2.1. ohne Empfangsbestätigung
12.2.1.2.2. mit der beigefügten Empfangsbestätigung
12.2.1.2.2.1. des Empfängers
12.2.1.2.2.2. einer anderen Person
12.2.1.2.2.2.1. Name:
12.2.1.2.2.2.2. Anschrift:
12.2.1.2.2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
12.2.1.2.2.2.2.2. PLZ und Ort:
12.2.1.2.2.2.2.3. Staat:
12.2.1.2.2.2.3. Beziehung zum Empfänger:
Familienangehöriger Angestellter Sonstiges
12.2.1.3. auf andere Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):
B) 12.2.2. in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genaue Angabe):
c) 12.3. Der Empfänger des Schriftstücks wurde schriftlich darüber belehrt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer Amtssprache des Zustellungsortes oder in einer Amtssprache, die er versteht, abgefasst ist und wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.
13. Mitteilung GEMÄSS Artikel 7 Absatz 2
Die Zustellung konnte nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden.
14. VERWEIGERUNG der Annahme
Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.
15. Grund für die Nichtzustellung des Schriftstücks
15.1. Wohnsitz nicht bekannt
15.2. Empfänger unbekannt
15.3. Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 zugestellt werden.
15.4. Sonstiges (bitte angeben):
Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt. Geschehen zu:am
Unterschrift und/oder Stempel:
1 AB1. L 160 vom 30.6.00, S. 37.
2 http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc/study_ecl348_2000_en.pdf
3 KOM (2004) 603 endg.; Anlagen: SEC(2004) 1145. Anm. d. Übers.: Text liegt nicht auf Deutsch vor. wird die Empfangsstelle daher verpflichtet, ein Schriftstück binnen einem Monat nach seinem Eingang zuzustellen.
4 im Gegensatz zu den anderen Mitgliedstaaten haben Deutschland und Österreich in ihre nationalen Rechtsvorschriften (unterschiedliche) Fristen für die Verweigerung der Annahme von Schriftstücken aufgenommen.
5 Rs. C-443/03, Götz Leffler/Berlin Chemie AG.
6 Spanien, irland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich.
7 in Frankreich belaufen sich die Zustellungsgebühren auf 69 EUR, in den USA auf 89 USD.
8 Richtlinie 97/67/EG, AB1. L 23 vom 30.l.1998, S. 39, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG, AB1. L 176 vom 5.7.2002, S. 21. angebotene Dienstleistungen zu verstehen, unabhängig davon, ob diese Betreiber einer Universaldienstverpflichtung unterliegen.
9 Österreich, die Tschechische Republik, England, Wales und Nordirland, Estland, Deutschland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakische Republik und Slowenien.
10 in den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (Einführung) heißt es: "Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat zu Artikel 14 keine besondere Sprachregelung mitgeteilt hat, bedeutet implizit, dass die Sprachregelung des Artikels 8 gilt." (AB1. C 202 vom 18.7.2001, S. 10).
11 AB1. L 174 vom 27.6.2001, S.l.
12 http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/docservinformation_de.htm
13 AB1. C ... vom ..., S. ....
14 AB1. C ... vom ..., S. ....
15 AB1. C ... vom ..., S. ....
16 KOM (2004) 603 endg.; SEC(2004) 1145
17 AB1. L 160 vom 30.6.2000, S. 37. dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche nach Zustellung zurückschickt.
18 AB1. L 124 vom 8.6.1971, S. l.
19 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.