Antrag des Freistaates Bayern
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV)

Punkt 37 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlung in BR-Drs. 710/1/05 Buchstabe A Ziffer 3 beschließen, der Verordnung nach folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 2

§ 2 ist wie folgt zu fassen:

" § 2 Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

§ 2 enthält wenig mehr als einen Verweis auf den sehr kompliziert formulierten Anhang. Es ist übersichtlicher, in § 2 die Lärmindizes zu definieren und die Definition für Hauptlärmquellen in § 4 Abs. 2 zu verschieben. Alle Indizes sind als Zahlenwerte zu definieren, da ansonsten in der Formel für LDEN Dezibel- und Zahlenwerte addiert werden müssten (in den Exponenten der Zehnerpotenzen).

Weitere Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Im Unterschied zu Nummer 3 der Ausschussempfehlungen verzichtet dieser Vorschlag auf die "Eindeutschung" der Begriffe, verfolgt aber weiterhin das Ziel einer übersichtlicheren Gestaltung.