Punkt 37 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 14 folgenden Beschluss fassen:
Zu § 4 Abs. 1 und 2
§ 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf
- 1. sonstige Straßen,
- 2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
- 3. Schienenwege von Straßenbahnen* im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 4. Flughäfen,
- 5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag dient der Richtigstellung in § 4 Abs. 1 Ziff.4. Gemäß Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind nicht Flugplätze, sondern Flughäfen zu kartieren.
Die mit der Empfehlung Ziffer 14 in BR-Drs. 710/1/05 angestrebte Einbeziehung aller zivilen Flugplätze (einschließlich Segelfluggeländen, Werksflugplätzen etc.) geht, entgegen dem überarbeiteten Verordnungsvorschlag gem. Ziffer 1 der BR-Drs. 710/1/05, über die Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie hinaus.
Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Kartierung, Aktionsplanung und ggf. daraus resultierende Standortnachteile für Betreiber dieser Landeplätze zu vermeiden, wird entsprechend der Richtlinienanforderungen die Kartierungspflicht auf Flughäfen begrenzt.
* wird bei Annahme mit Ziffer 5 redaktionell angepasst