A. Problem und Ziel
- Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dient auch die Neunte Verordnung Umweltschutz-See. Durch die Verordnung wird die am 1. April 2004 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 in nationales Recht umgesetzt.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine
- 2. Vollzugsaufwand:
Keiner
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Meeresumwelt können für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, Kosten verursachen, die nicht näher quantifizierbar sind. Die Kostenbelastung ist jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch von Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürfen die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz-See)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
- Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz-See)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Neunte Verordnung
über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz-See)
Auf Grund
- - des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3762) geändert worden ist,
- - des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. 1 S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. 1 S. 1389) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 1. April 2004 durch Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 11 S. 2; 1996 11 S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.116(51) vom 1. April 2004 (BGBl. 0511 S. "hier Seitenzahl der B. VO"), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Die Entschließung MEPC.115(51) ist am 1. August 2005 in Kraft getreten.
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch dle Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), ist beachtet worden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Dr. Manfred Stolpe
Entschließung MEPC.115(51)
angenommen am 1. April 2004
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Revidierte Anlage IV von MARPOL 073/78 )
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 073/78 ) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der revidierten Anlage IV von MARPOL 073/78 -
- 1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die revidierte Anlage IV von MARPOL 073/78 , deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung enthalten ist;
- 2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die revidierte Anlage IV als am 1. Februar 2005 angenommen gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien von MARPOL 073/78 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
- 3. fordert die Vertragsparteien von MARPOL 073/78 auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. August 2005 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 073/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 073/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.
Anlage
Revidierte Anlage IV von MARPOL 073/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- 1 Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
- .1 für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage erteilt wurde oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
- .2 das mindestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage abgeliefert wird.
- 2 Der Ausdruck "vorhandenes Schiff' bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
- 3 Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet
- .1 Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette und Pissoir;
- .2 Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte;
- .3 Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden, oder
- .4 sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit einem der in den Absätzen 3.1 bis 3.3 definierten Abläufe vermischt ist.
- 4 Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet wird.
- 5 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11 °00' südlicher Breite, 142°08' östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist, von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 17°30' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 21°00' südlicher Breite, 152°55' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 24°30' südlicher Breite, 154°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42' südlicher Breite, 153°15' östlicher Länge.
- 6 Der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Reise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.
- 7 Der Ausdruck "Person" bezeichnet Besatzungsmitglieder und Fahrgäste.
- 8 Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und Monat eines jeden Jahres, die dem Tag des Ablaufs des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser entsprechen.
Regel 2
Anwendung
Regel 3
Ausnahmen
- 1 Regel 11 gilt nicht
- .1 für das Einleiten von Schiffsabwasser, wenn es aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder
- .2 für das Einleiten von Abwasser infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern vor und nach Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf das Mindestmaß zu verringern.
Kapitel 2
Besichtigungen und Ausstellung von Zeugnissen
Regel 4
Besichtigungen
Regel 5
Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses
Regel 6
Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
- 1 Die Regierung einer Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, dieses Zeugnis bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass dieser Anlage entsprochen ist.
- 2 Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.
- 3 Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein aufgrund der Regel 5 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
- 4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ausgestellt werden.
Regel 7
Form des Zeugnisses
Das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird in der Form erstellt, die dem im Anhang wiedergegebenen Muster entspricht, und mindestens in Englisch, Französich oder Spanisch abgefasst. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so geht diese im Fall einer Streitigkeit oder einer Abweichung vor.
Regel 8
Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
- 1 Ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt, der höchstens fünf Jahre betragen darf.
- 2
- .1 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 1 ist, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wurde, das neue Zeugnis vom Tag des Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen fir die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im Auftrag der Verwaltung tätigen anerkannten Stellen verwiesen. Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
- .2 Wird die Erneuerungsbesichtigung nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses liegt.
- .3 Wird die Erneuerungsbesichtigung früher als drei Monate vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so ist das neue Zeugnis vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung bis zu einem Tag gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung liegt.
- 3 Wird ein Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höchstdauer verlängern.
- 4 Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann vor dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die von der Verwaltung ermächtigte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens fünf Monaten nach dem Datum des Ablaufs als gültig anerkannt.
- 5 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis abläuft, nicht in einem Besichtigungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff die Beendigung seiner Reise nach dem Besichtigungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens drei Monate verlängert werden und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in dem Besichtigungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Nach der Erneuerungsbesichtigung gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.
- 6 Ein Zeugnis, das einem Schiff, welches Reisen von kurzer Dauer durchführt, ausgestellt wurde und das nicht nach den vorstehenden Bestimmungen verlängert wurde, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin eingetragenen Datum des Ablaufs an verlängert werden. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt gültig, der höchstens fünf Jahre nach dem Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung liegt.
- 7 Unter von der Verwaltung zu bestimmenden besonderen Umständen braucht ein neues Zeugnis nicht vom Datum des Ablaufs des vorhandenen Zeugnisses an gültig zu sein, wie es nach Absatz 2.2, 5 oder 6 vorgeschrieben ist. Unter diesen besonderen Umständen gilt das neue Zeugnis bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens fünf Jahre nach dem Tag liegt, an dem die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde.
- 8 Ein nach Regel 5 oder 6 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden Fälle ungültig:
- .1 wenn die einschlägigen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 4 Absatz 1 bestimmten Zeitabschnitte abgeschlossen werden;
- .2 sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, dass das Schiff den Erfordernissen der Regel 4 Absätze 7 und 8 entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich Abschriften des Zeugnisses, welches das Schiff vor dem Überwechseln mitführte, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte.
Kapitel 3
Ausrüstung und Überwachung des Einleitens
Regel 9
Abwassersysteme
- 1 Jedes Schiff, das nach Regel 2 unter diese Anlage fällt, muss mit einem der folgenden Abwassersysteme ausgerüstet sein:
- .1 einer Abwasser-Aufbereitungsanlage eines von der Verwaltung zugelassenen Typs, die den von der Organisation entwickelten Normen und Prüfverfahren* entspricht;
- .2 einem von der Verwaltung zugelassenen System zur mechanischen Behandlung und Desinfektion von Abwasser. Dieses System muss mit Einrichtungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausgestattet sein, die das Abwasser zeitweilig aufbewahren, solange das Schiff weniger als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt ist; oder
- .3 einem Sammeltank mit einem den Anforderungen der Verwaltung entsprechenden Fassungsvermögen, das unter Berücksichtigung des Schiffsbetriebs,
* Es wird auf die Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und die Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen verwiesen, die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.2(Vi) angenommen wurden. Bei vorhandenen Schiffen sind nationale Spezifikationen annehmbar. der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und anderer einschlägiger Faktoren zur Aufbewahrung des gesamten Abwassers ausreicht. Der Sammeltank muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gebaut sein und eine Vorrichtung haben, welche die Menge des Inhalts visuell anzeigt.
Regel 10
Genormte Abflussanschlüsse
- 1 Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflussleitung des Schiffes verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflussanschlussstück nach der nachstehenden Tabelle auszustatten:
Normabmessungen der Flansche für Abflussanschlüsse
Beschreibung | Abmessung |
Außendurchmesser | 210 mm |
Innendurchmesser | entsprechend dem Außendurchmesser des Rohres |
Lochkreisdurchmesser | 170 mm |
Schlitze im Flansch | 4 Löcher von 18 mm Durchmesser in gleichem Abstand voneinander auf einem Lochkreis mit dem genannten Durchmesser angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen, mit einer Schlitzbreite von 18 mm |
Flanschdicke | 16 mm |
Schrauben und Muttern: Anzahl und Durchmesser | 4, jede mit 16 mm Durchmesser und geeigneter Länge |
Der Flansch ist so konstruiert, dass er für Rohre bis zu einem Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glatter Oberfläche sein. Dieser Flansch muss zusammen mit einer Dichtung für einen Betriebsdruck von 600 kPa geeignet sein. |
- Bei Schiffen mit einer Seitenhöhe von 5 Meter und weniger kann der Innendurchmesser des Abflussanschlusses 38 Millimeter betragen.
- 2 Bei Schiffen, die bestimmte Handelsverkehre durchführen, etwa Fahrgastfähren, kann stattdessen das Abflussrohr des Schiffes mit einem für die Verwaltung annehmbaren Abflussanschluss versehen sein, wie zum Beispiel Schnellanschlusskupplungen.
Regel 11
Einleiten von Abwasser
- 1 Vorbehaltlich der Regel 3 ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,
- .1 dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9 Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder
- .2 dass das Schiff eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt und von der Verwaltung bescheinigt wurde, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 1.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und
- .1 die Testergebnisse der Anlage in dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser des Schiffes vermerkt sind und
- .2 außerdem der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden lässt und keine Verfärbung dieses Wassers hervorruft.
- 2 Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die in den Gewässern im Hoheitsbereich eines Staates betrieben werden, und Gastschiffe aus anderen Staaten, die während des Aufenthalts in diesen Gewässern Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat erlassenen weniger strengen Vorschriften einleiten.
- 3 Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, die unter andere Anlagen von MARPOL 073/78 fallen, so sind die Vorschriften jener Anlagen zusätzlich zu den Vorschriften dieser Anlage einzuhalten.
Kapitel 4
Auffanganlagen
Regel 12
Auffanganlagen
- 1 Die Regierung jeder Vertragspartei, die von Schiffen, die in Gewässern in ihrem Hoheitsbereich betrieben werden, sowie von Gastschiffen während des Aufenthalts in ihren Gewässern verlangt, dass sie die Vorschriften der Regel 11 Absatz 1 einhalten, verpflichtet sich, in Häfen und an Umschlagplätzen für die Einrichtung von Anlagen zu sorgen, die Abwasser aufnehmen, ohne eine unangemessene Verzögerung für die Schiffe zu verursachen, und die ausreichen, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen.
- 2 Die Regierung jeder Vertragspartei teilt der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffenen Vertragsregierungen alle Fälle mit, in denen die nach dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.
Anhang Muster eines Zeugnisses
Begründung
I. Allgemeines
Ziel der Verordnung ist die nationale Inkraftsetzung der durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 1. April 2004 angenommenen Entschließung MEPC.115(51) zur Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78, die völkerrechtlich bereits am 27. September 2003 in Kraft getreten ist.
Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Änderungen national umzusetzen.
Zu den Folgen der Verordnung (§ 44 GGO - "Gesetzesfolgenabschätzung"/ § 62 GGO):
Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Meeresumwelt können für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, Kosten verursachen, die nicht näher quantifizierbar sind. Die Kostenbelastung ist jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch von Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürfen die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
Für die Anforderungen des internationalen Schiffssicherheitsstandards, an die das deutsche Recht mit der Verordnung angepasst werden soll, ist international keine aufschiebende Befristung vorgesehen. Daher kann auch die Verordnung nicht befristet werden.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, da sich die Änderungen der Anlage IV des MARPOL Übereinkommens auf Regelungen bezieht, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
Die Verordnung erfolgt in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
Die Verordnung setzt die Entschließungen MEPC.115(51) national in Kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens war diese Anlage bereits 31 Jahre alt und technisch veraltert. Damit die Anlage überhaupt international verbindlich werden konnte, hatte MEPC bereits vor diesem Zeitpunkt eine Neufassung erarbeitet, die auch darauf abzielte, mehr Staaten die Ratifikation des Übereinkommens zu ermöglichen.
Diese Neufassung wurde durch Entschließung MEPC.115(51) am 1. April 2004 angenommen und ersetzt die bisherige Fassung. Sie trat am 1. August 2005 völkerrechtlich in Kraft.
Deutschland hatte seinerzeit bereits frühzeitig die alte Fassung ratifiziert.
Änderungen ergeben sich nunmehr insbesondere beim Anwendungsbereich. Während die alte Fassung für Schiffe ab 200 BRT bzw. einer zugelassenen Personenzahl von 10 Personen galt, finden die neuen Vorschriften Anwendung auf Schiffe ab 400 BRZ bzw. auf Schiffe mit weniger BRZ, die für eine Beförderung ab 15 Personen zugelassen sind. Für vorhandene Schiffe gilt ein Übergangszeitraum.
Eine ergänzende Umsetzung von MEPC.115(51) für den Nordseebereich wird durch eine Neufassung der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom 6. Juni 1991 (BGBl I, S. 1221) vorgenommen. Für den Ostseebereich gelten Regelungen aufgrund der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl II S. 1667). Weiterhin ist eine Anpassung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vorgesehen.
2. Zur Artikel 2:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da die Entschließung bereits zum 1. August 2005 in Kraft getreten ist, soll das inkrafttreten der Verordnung rückwirkend erfolgen. Hinderungsgründe hierfür bestehen nicht.