Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87e Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Ferner hat der Bundesrat die nachstehenden Entschließungen gefasst:
- 1. Der Bundesrat schließt sich der Entschließung des Deutschen Bundestages zur Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts in Nummer VI Abschnitte I, II.1 sowie II.2 (vgl. BR-Drucksache zu 764/06 (PDF) ) an und fordert ebenfalls, die Änderungen aus den einzelnen Fachgesetzen in das Verfahrensrecht zu übernehmen.
- 2. Durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wird das Energiewirtschaftsgesetz geändert, indem nach § 17 Absatz 2 ein neuer Absatz 2a eingefügt wird, der die Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone eine Offshore-Windenergieanlage betrieben wird verpflichtet, für diese auf ihre Kosten einen Netzanschluss herzustellen und zu betreiben. Dabei soll hinsichtlich der Kosten ein horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Frage einer weiteren Förderung der Offshore-Windenergie im Rahmen der ohnehin anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend zu klären. Ebenso ist die Frage des bundesweiten Ausgleichs der Kosten, die aus dem windenergiebedingten Ausbau der Hochspannungsnetze im Binnenland resultieren zu klären. Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.