832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
A
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2),
Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 4 Abs. 3 Satz 1),
Doppelbuchstabe bb (§ 4 Abs. 3 Satz 2)
Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
- "5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
"2. bei den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) 139 vom 30. April 2004, S. 206) zugelassenen Betrieben für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 139 vom 30. April 2004, S. 55),
- 3. bei den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) 139 vom 30. April 2004, S. 206) zugelassenen Betrieben für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 139 vom 30. April 2004, S. 55)."
Begründung
Nach der Änderung des EU-Hygienerechts hat sich an den grundlegenden Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Handels von EG-zugelassenen Betrieben nichts geändert. Auch ein nach altem Fleischhygienerecht registrierter Schlachtbetrieb kann die Schlachtkörper nach einer EU-Zulassung in allen Mitgliedstaaten vermarkten. Ebenso sind der Vermarktung innerstaatlich keine Grenzen gesetzt. Sämtliche Kontrollen, die sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beziehen, obliegen dem Bund im Rahmen des Außenvertretungsrechts. Für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch im innerstaatlichen Bereich werden immer wieder die nach EU-Hygienerecht zugelassenen Betriebe die Knotenpunkte des Handels sein. Daher ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde.
Der Vermarktung sind innerstaatlich keine Grenzen gesetzt. Für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch, der über mehrere Länder hinweg geht, ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde. Denn ein Vorgang müsste ggf. von mehreren zuständigen Länderbehörden bearbeitet werden.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.