Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

A

Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2),


Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 4 Abs. 3 Satz 1),
Doppelbuchstabe bb (§ 4 Abs. 3 Satz 2)

Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach der Änderung des EU-Hygienerechts hat sich an den grundlegenden Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Handels von EG-zugelassenen Betrieben nichts geändert. Auch ein nach altem Fleischhygienerecht registrierter Schlachtbetrieb kann die Schlachtkörper nach einer EU-Zulassung in allen Mitgliedstaaten vermarkten. Ebenso sind der Vermarktung innerstaatlich keine Grenzen gesetzt. Sämtliche Kontrollen, die sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beziehen, obliegen dem Bund im Rahmen des Außenvertretungsrechts. Für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch im innerstaatlichen Bereich werden immer wieder die nach EU-Hygienerecht zugelassenen Betriebe die Knotenpunkte des Handels sein. Daher ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde.

Der Vermarktung sind innerstaatlich keine Grenzen gesetzt. Für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch, der über mehrere Länder hinweg geht, ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde. Denn ein Vorgang müsste ggf. von mehreren zuständigen Länderbehörden bearbeitet werden.

B