Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 21. Juni 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/5767 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften - Drucksachen 016/5384, 016/5614 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- I. In der Überschrift des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften wird eine weitere Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15).
- II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5 und § 12 Abs. 4 Nr. 3 wird jeweils das Wort "Transporteur" durch das Wort "Beförderer" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Artikel 10 Abs. 1 oder 2" die Angabe ", jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 öder Artikel 48," eingefügt.
- c) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe "Artikel 37 Abs. 5," die Angabe "Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2," eingefügt.
- d) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angaben "Artikel 37 Abs. 5" durch die Angaben "Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5" ersetzt.
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Unterlagen zu prüfen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen sind" durch die Wörter "das Begleitformular zu prüfen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "den mitgeführten Unterlagen" durch die Wörter "dem Begleitformular" ersetzt.
- f) In Absatz 6 wird nach der Angabe "Artikel 13 Abs. 3" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48," eingefügt.
- 2. In § 5. Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe die von Artikel 18" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48," eingefügt.
- 3. In § 6 Nr. 1 wird das Wort "ohne" durch das Wort "mit" ersetzt.
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "war" die Wörter ", und den Erzeuger der Abfälle" eingefügt.
- b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "oder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einziehung der Kosten" durch die Wörter "oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3" ersetzt.
- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Im Falle des Absatzes 3" die Wörter "und im Fall einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" eingefügt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9,-Artikel 24 Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 3 Unterabsatz 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt."
- 6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe ", die von Artikel 18" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1," eingefügt.
- 7. § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe "gemäß Artikel 22 oder 24" wird die Angabe " jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1," eingefügt.
- b) Die Angabe "Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5" wird durch die Angabe "auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2," ersetzt.
- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5" durch die Angabe "auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2," ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind."
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- III. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt: Artikel 6a Änderung des Umweltschadensgesetzes Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1
- Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden."
- 2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im" Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.
- 3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie." "
- 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
- IV. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2. In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Wörter ", soweit in Absatz 2- nichts Abweichendes bestimmt ist" angefügt.
- 3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Artikel 6a Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft."
Fristablauf: 13-07.07
Erster Durchgang: Drucksache- 277/07 (PDF)