Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 12. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 681/02 = AE-Nr. 022642 und AE-Nr. 070573
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Hintergrund und Ziele des Vorschlags
Infolge der Globalisierung ist im Hochschulwesen eine zunehmende Internationalisierung zu verzeichnen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten sich daher bemühen, ihre Bürger auf ein globales Umfeld vorzubereiten, indem sie ihren Hochschulsystemen eine internationale Dimension verleihen.
Allgemeines Ziel des neuen Programms Erasmus Mundus ist es, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu erhöhen, den Dialog und das Verständnis zwischen verschiedenen Gesellschaften und Kulturen durch Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und durch direkte persönliche Kontakte zu verbessern sowie die Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich beizutragen. Insofern beinhaltet dieser Vorschlag einen neuen Ansatz und geht bei der Strategie, den Zielen und der Art der Maßnahmen über den Geltungsbereich des derzeitigen Programms Erasmus Mundus hinaus.
Hochschuleinrichtungen sind unter anderem Foren für den interkulturellen Dialog und Austausch. Durch ein Bildungs- und Mobilitätsprogramm, das auf internationalen Beziehungen und Austauschmaßnahmen beruht, können die Bindungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten in den Bereichen Politik, Kultur, Bildung und Wirtschaft gefestigt werden.
Die Kommission hat die Herausforderungen für die Systeme und Einrichtungen der Hochschulbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgezeigt, insbesondere in ihrer Mitteilung vom Mai 2006 "Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation" (KOM (2006) 208 endg.). Vor diesem Hintergrund sehen sich die Hochschuleinrichtungen veranlasst, internationale Beziehungen mit Einrichtungen im Ausland zu knüpfen und sich darum zu bemühen, einen hohen Anteil international mobiler Studierender und Forscher zu gewinnen. Im Übrigen muss die Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich entsprechend der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat "Europa in der Welt - Praktische Vorschläge für mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit" (KOM (2006) 278 endgültig.) dem umfassenderen Kontext der Außenpolitik der EU und ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in angemessener Weise Rechnung tragen.
Hochschuleinrichtungen und Studierende der ganzen Welt werden von dem neuen Programm Erasmus Mundus profitieren können. Das aktuelle Programm läuft Ende 2008 aus. Gemäß Artikel 12 des Programmbeschlusses hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms vorzulegen.
- Allgemeiner Kontext
Die Zahl international mobiler Studierender, die ein Auslandsstudium absolvieren möchten, steigt ständig: von 1,8 Millionen im Jahr 2001 auf 2,5 Millionen im Jahr 2004 bis auf geschätzte 7,2 Millionen im Jahr 2025, von denen 70 % aus Asien kommen.
Aus aktuellen Daten geht hervor, dass sich der Wettbewerb um die "Brillantesten und Besten" verschärft, wobei einige europäische Länder eine Schlüsselposition einnehmen. 2004 nahmen sechs Länder 67 % der weltweit mobilen Studierenden auf: die USA (23 %), das Vereinigte Königreich (12 %), Deutschland (11 %), Frankreich (10 %), Australien (7 %) und Japan (5 %). Europa nahm 44 % aller internationalen Studierenden auf1 (das sind 1,1 Millionen). Der Prozentsatz internationaler Studierender stieg zwischen 1999 und 2004 um 109 % für Japan, 81 % für Frankreich, 45 % für Deutschland, 42 % für Australien, 29 % für das Vereinigte Königreich und 17 % für die USA.
Allerdings liegt Europa bei bestimmten entscheidenden akademischen Indikatoren hinter den USA zurück. Im Jahr 2003 wurden in der EU-25 1 167 000 neue Doktoratsabschlüsse erworben, in den USA dagegen 1 335 000. Auch bei der Beschäftigung von Forschern liegen die USA und Japan vor Europa. Der Anteil von Forschern an 1 000 Erwerbstätigen betrug im Jahr 2003 5,5 (EU-25), 9,1 (USA) und 10,1 (Japan).
Zwar verzeichnen einige europäische Länder als Gastland einen wachsenden Anteil internationaler Studierender, aber die Position Europas als Exzellenzzentrum für Bildung wird mitunter unterschätzt bzw. nicht immer richtig wahrgenommen, weder von den Universitäten in Drittstaaten noch den Studierenden, die an einer hochwertigen internationalen Bildung interessiert sind. Auch konzentriert sich die überwiegende Mehrzahl der internationalen Studierenden, die in Europa ein Auslandsstudium absolvieren, auf einige wenige europäische Länder.
Laut einer Studie zum Thema "Wahrnehmung der europäischen Hochschulbildung in Drittstaaten" aus dem Jahr 2006 rangieren die USA bei den Studierenden in den Bereichen Innovation, Dynamik und Wettbewerb an erster Stelle (sowohl was die Hochschulbildung betrifft als auch die Gesellschaft im Allgemeinen). Im Gegensatz zu dieser Einschätzung steht die Wahrnehmung eines "traditionellen" Europas, das in puncto Modernität, Innovationsfähigkeit und Toleranz im Rückstand ist. Die Studierenden aus Asien, die den Großteil der Auslandsstudierenden stellen, stufen die USA in folgenden akademischen und arbeitsmarktrelevanten Kategorien vor Europa ein: Qualität der Labors, Bibliotheken und sonstigen Infrastrukturen; Qualität der Bildung; Prestige der Universitäten; Renommee der Abschlüsse; Chancen, nach dem Studienabschluss einen Arbeitsplatz zu finden oder bleiben zu können; Arbeitsmöglichkeiten während des Studiums.
Europas kulturelle und sprachliche Vielfalt wird von vielen Studierenden aus Drittstaaten auch als Herausforderung empfunden. Von außen gesehen erscheint das europäische Hochschulwesen mit seinen vielen unterschiedlichen nationalen Systemen und Unterrichtssprachen als verwirrend und fragmentiert. Durch den Mangel an stimmigen Informationen über die Studienmöglichkeiten in Europa wird dieser Eindruck noch verstärkt.
Gleichzeitig genießt Europa jedoch hohes Ansehen in puncto Qualität des Bildungsangebots, auch wenn die USA noch besser in dieser Hinsicht abschneiden. Vor den USA rangiert Europa bei den Aspekten Kultur, Sicherheit, Zugangsmöglichkeiten zur Hochschulbildung und deren Finanzierbarkeit.
Das laufende Programm Erasmus Mundus greift die Herausforderungen der Internationalisierung auf, mit denen die Hochschulbildung in Europa konfrontiert ist. Indem Attraktivität und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung weltweit erhöht werden und die Mobilität zwischen Europa und Drittstaaten gefördert wird, kann zum weiter gefassten Ziel beigetragen werden, die Bildungssysteme an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft und die Modernisierung der Hochschulbildung im Sinne der bereits erwähnten Mitteilung der Kommission vom Mai 2006 anzupassen.
Durch das aktuelle Programm Erasmus Mundus sind die europäischen Hochschuleinrichtungen angeregt worden, ihre jeweiligen Stärken und ihre Bildungsvielfalt zu bündeln, um mit europäischen Bildungsprogrammen von höchstem Standard die besten international mobilen Studierenden anzuziehen. Gleichzeitig stellt das Programm im Rahmen seiner Komponente "Externe Zusammenarbeit" (External Cooperation Window) darauf ab, die Hochschuleinrichtungen in bestimmten Regionen der Welt zu stärken, indem ihre Fähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit aktiviert und die Mobilität zwischen Europa und diesen Regionen gefördert wird.
Laut Folgenabschätzung wären bei einer Einstellung des Programms schwerwiegende Folgen in nachstehenden Bereichen zu erwarten: Qualitätsniveau der Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten, die ein Auslandsstudium in Europa absolvieren möchten, Zugänglichkeit der europäischen Hochschulbildung und ihre Sichtbarkeit in der Welt sowie Förderung des Dialogs und Verständnisses zwischen den Kulturen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Das derzeitige Programm Erasmus Mundus (2004-2008) wurde am 5. Dezember 2003 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen (Beschluss Nr. 2317/2003/EG). Die Komponente "Externe Zusammenarbeit" beruht auf verschiedenen Verordnungen des Rates, dem überarbeiteten Abkommen von Cotonou und dem internen Abkommen für den Zeitraum 2008-2013, welches die Finanzinstrumente im Bereich der externen Zusammenarbeit mit bestimmten Weltregionen sind.
Es wird vorgeschlagen, in der zweiten Phase des Programms Erasmus Mundus (2009-2013) die Maßnahmen der ersten Phase fortzusetzen, die Komponente "Externe Zusammenarbeit" direkter einzubinden, den Geltungsbereich auf alle Niveaus der Hochschulbildung auszudehnen, die Möglichkeiten für eine finanzielle Unterstützung von europäischen Studierenden sowie für die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten zu verbessern.
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Angesichts der zentralen Rolle, die der Hochschulbildung in der Sozial-, Kultur- und Wirtschaftspolitik zukommt, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen diesem Programmvorschlag und anderen Gemeinschaftspolitiken. Aus diesem Grund wurden relevante Gemeinschaftsprogramme und -ziele gebührend berücksichtigt, wie das Programm für lebenslanges Lernen, das Programm Marie Curie, die Initiative zur Einrichtung eines europäischen Technologieinstituts, das Programm Tempus, das Programm Atlantis, das Abkommen im Bereich der Hochschulbildung mit Kanada sowie die Programme der externen Zusammenarbeit wie Alßan, Alfa, Edulink oder Asia-Link.
Die Kontinuität zwischen der jetzigen und der künftigen Phase von Erasmus Mundus ist gewährleistet. Dank des innovativen und weiter gefassten Geltungsbereichs ist das künftige Programm Erasmus Mundus als globales Programm ausgestaltet, bei dem interne und externe EU-Strategien verbunden werden. Kohärenz, Sichtbarkeit und Präsenz der EU-Politik im Ausland werden erhöht. Für den Erfolg und die Außenwirkung derartiger Programme sowie das Image der EU-Außenpolitik im Allgemeinen ist eine enge Zusammenarbeit mit den Delegationen der Kommission in Drittstaaten unabdingbar.
Die Ziele des künftigen Programms Erasmus Mundus stehen offensichtlich mit denjenigen von laufenden Initiativen in ähnlichen Bereichen in Einklang und ergänzen diese häufig, was starke Synergien zwischen den verschiedenen Programmen erwarten lässt. Des Weiteren stehen die Vorgaben des vorgeschlagenen Programms mit den umfassenderen politischen Zielen der Lissabon-Strategie und des Bologna-Prozesses sowie mit den jüngsten Mitteilungen der Kommission im Hochschulbereich in Einklang.
Eine unlängst bei Erasmus-Mundus-Studierenden aus Drittstaaten durchgeführte Umfrage ergab, dass nach wie vor Probleme in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa für Studierende aus Drittstaaten bestehen. Die Kommission wird daher die Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst sehr aufmerksam verfolgen.
2) Anhörung der betroffenen Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung der betroffenen Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission führte bei den Teilnehmern am Programm Erasmus Mundus und den relevanten Stakeholdern (Hochschuleinrichtungen, in der Hochschulbildung tätige Organisationen, Studierende, Akademiker, nationale Informations- und Kontaktstellen für Erasmus Mundus, nationale Behörden) eine Anhörung zur Zukunft des Programms im Rahmen folgender Veranstaltungen durch: Seminar der Erasmus-Mundus-Studierenden aus Europa und aus Drittstaaten (Juni 2006), informelle Reflexionssitzung des Ausschusses für das Programm Erasmus Mundus (nationale Behörden) (November 2006), Konferenz zum Thema "Attraktivität", bei der ein breites Spektrum von Programmteilnehmern aus Europa und aus Drittstaaten zusammentraf (November 2006), Konferenz der Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge (europäische Hochschuleinrichtungen) (Dezember 2006) sowie Sitzung der nationalen Informations- und Kontaktstellen für Erasmus Mundus (Dezember 2006).
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Das Feedback der betroffenen Kreise war eindeutig positiv. Die wichtigsten Reaktionen können wie folgt zusammengefasst werden: Fortführung von hochwertigen integrierten Masterprogrammen und Vollzeitstipendien für Studierende aus Drittstaaten unter Beibehaltung des Schwerpunkts auf der Förderung von Spitzenqualität in der Hochschulbildung; Gewährung von Zuschüssen für europäische Studierende zwecks Teilnahme an diesen Programmen, um die Glaubwürdigkeit dieser Programme zu gewährleisten; Ausweitung des Programms auf den dritten Studienzyklus (Promotion); Einrichtung von Kooperationspartnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten.
Diese Antworten fanden bei der Ausgestaltung des künftigen Programms Erasmus Mundus Berücksichtigung.
In der Zeit vom 5.2.2007 bis zum 9.3.2007 fand eine offene Anhörung über das Internet statt. Es gingen 417 Antworten bei der Kommission ein. Die Ergebnisse können ab Juni 2007 unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/erasmus-mundus.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Der Bericht über die Folgenabschätzung, der auf der Stellungnahme von externen Beratern beruht, die von der Kommission zwischen Januar und April 2007 gehört wurden, hielt drei Optionen fest.
- Option 1: Fortsetzung des Programms Erasmus Mundus und der Komponente "Externe Zusammenarbeit" in ihrer derzeitigen Form. Bei dieser Option würden Internationalisierung, Exzellenz und Identität der europäischen Hochschulbildung wie bislang gefördert werden. Das "Kernprogramm" würde weiterhin darauf abstellen, die besten internationalen Studierenden und Akademiker für integrierte Masterprogramme von Spitzenqualität in Europa zu gewinnen. Die Komponente "Externe Zusammenarbeit" wäre nach wie vor außerhalb des "Kernprogramms" angesiedelt. Der Vorteil dieser Option wäre, dass Kontinuität gewährleistet wäre und der Schwerpunkt auf einer beschränkten Anzahl genau festgelegter Aktivitäten liegen würde. Allerdings würden die Erkenntnisse aus dem aktuellen Programm und die Rückmeldungen der betroffenen Kreise unberücksichtigt bleiben. Auch würde die Gelegenheit versäumt, zwei eng miteinander verknüpfte Aktivitäten in einem kohärenten Programm zusammenzuschließen.
- Option 2: Änderung und Ausweitung des Programms Erasmus Mundus. Bei dieser Option könnte der Geltungsbereich des aktuellen Programms Erasmus Mundus erweitert werden. Integrierte Masterprogramme in Europa von herausragender Qualität und Stipendien für die besten internationalen Studierenden und Akademiker wären nach wie vor Teil des Programms, das allerdings um den dritten Studienzyklus und Stipendien für europäische Studierende ausgedehnt würde. Außerdem würde die Komponente "Externe Zusammenarbeit" in das Programm integriert werden, so dass der Geltungsbereich sich auch auf alle anderen Stufen der Hochschulbildung (Bachelor, Promotion und Postdoc) und andere Formen der Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten, einschließlich verstärkter Mobilitätsströme zwischen Europa und Drittstaaten, beziehen würde. Diese Option hätte den Vorteil, dass die gewonnenen Erkenntnisse und die Rückmeldungen der betroffenen Kreise berücksichtigt werden. Außerdem würde die auf Drittstaaten ausgerichtete Gemeinschaftsaktion im Bereich der Hochschulbildung kohärenter und verständlicher. Allerdings bestünde die Gefahr, dass bei einem zu weit gefassten und mannigfaltigen Programm die Ziele aufgeweicht würden.
- Option 3: Einstellung des Programms Erasmus Mundus. Die Ziele Internationalisierung, Exzellenz und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung wären nicht mehr Gegenstand eines besonderen Gemeinschaftsprogramms, sondern würden im Rahmen nationaler Initiativen und anderer bestehender Gemeinschaftsprogramme oder -aktionen aufgegriffen. Diese Option hat kaum Vorteile, da die Dynamik des aktuellen Programms und der Hauptimpuls für die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in Europa und den Drittstaaten verloren gingen.
In dem Folgenabschätzungsbericht wurde vorgeschlagen, das künftige Programm Erasmus Mundus an Option 2 auszurichten.
Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung durchgeführt. Der Folgenabschätzungsbericht kann ab Juni 2007 unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/erasmus-mundus.
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Im Rahmen von Aktion 1 (gemeinsame Programme, einschließlich Stipendien) werden hochwertige gemeinsame Master- und Promotionsprogramme unterstützt, die von einer Gruppe Hochschuleinrichtungen in Europa und gegebenenfalls in Drittstaaten angeboten werden. Damit die begabtesten Studierenden aus Europa und aus Drittstaaten an diesen gemeinsamen Programmen teilnehmen können, werden Vollzeitstipendien gewährt. Außerdem werden hervorragenden Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten Kurzzeitstipendien gewährt, damit sie im Rahmen der gemeinsamen Programme Forschungs- und Lehrtätigkeiten ausüben können. Mit dieser Aktion soll die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten gefördert werden, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen.
Im Rahmen von Aktion 2 (Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten, einschließlich Stipendien) werden umfassende Kooperationspartnerschaften zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten als Grundlage für die strukturelle Zusammenarbeit unterstützt. Gefördert werden sollen die Weitergabe von Knowhow an Einrichtungen in Drittstaaten sowie der Kurzzeit-/Langzeitaustausch von Studierenden und Akademikern auf allen Stufen der Hochschulbildung mit dem Ziel, Humanressourcen zu entwickeln und die Fähigkeit zur internationalen Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten entsprechend der einschlägigen Außenpolitik der EU auszubauen. Es handelt sich um eine Aktion der externen Zusammenarbeit, die für alle beteiligten Partner von Nutzen ist und der Abwanderung von Spitzenkräften entgegenwirkt. Somit steht die Aktion in Einklang mit der EU-Außenpolitik gegenüber den beteiligten Partnerländern, die darauf abstellt, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Im Rahmen von Aktion 3 (Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung) werden transnationale Initiativen, Studien, Projekte, Veranstaltungen und sonstige Tätigkeiten unterstützt, die den Zugang zur europäischen Hochschulbildung erleichtern und deren Attraktivität, Profil und Außenwirkung weltweit verbessern.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für das Programm Erasmus Mundus ist Artikel 149 EG-Vertrag. Das Programm wird durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelegt, in dem auf die verschiedenen Verordnungen des Rates Bezug genommen wird, die die Finanzinstrumente der Gemeinschaft für die externe Zusammenarbeit mit bestimmten Weltregionen darstellen.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Es gibt erhebliche Unterschiede bei der Art und Weise, wie die europäischen Länder die Mobilität von Studierenden aus Drittstaaten fördern. Einige EU-Mitgliedstaaten haben Mobilitätsprogramme eingeführt, während andere weniger aktiv in diesem Bereich sind. Die bestehenden nationalen Programme haben unterschiedliche, nicht voll integrierte Zielsetzungen, denen es an Kohärenz mangelt. Im Übrigen tragen die nationalen Programme nicht dazu bei, das Profil eines Raums der Hochschulbildung in Europa zu schärfen, der mehr als die Summe der Einzelkomponenten ist.
Einzelinitiativen einer Hochschuleinrichtung oder eines Mitgliedstaats mögen an sich höchst nützlich sein und die Gemeinschaftsaktion ergänzen, sind jedoch häufig auf die bilaterale Ebene beschränkt und haben nicht die Durchschlagskraft eines europäischen Kooperationsinstruments. Die Außenwirkung der europäischen Hochschulbildung in einem globalen Kontext wäre weiterhin auf eine kleine Anzahl von Mitgliedstaaten beschränkt und die Vorteile von Europa als Studienort würden verkannt bleiben.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Aufgrund der Art der Herausforderungen, denen Europa in diesem Bereich begegnen muss, dürfte eine auf europäischer Ebene koordinierte Aktion effizienter sein als eine Aktion auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, da sie die Identifizierung von Exzellenz, das Zusammenführen von Ressourcen in einer internationalen Partnerschaft, eine größere geografische Abdeckung und eine Mobilität, die mehr als ein europäisches Land betrifft, ermöglicht.
Mit dem Vorschlag wird die europäische und internationale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen gefördert, die internationale Mobilität von Studierenden und Akademikern angespornt und dazu beigetragen, Profil und Prestige der europäischen Hochschulbildung in der Welt zu verbessern. Aufgrund der Art der vorgeschlagenen Aktivitäten ist die Gemeinschaft besser in der Lage, diese Ziele zu erreichen als die auf nationaler Ebene agierenden Mitgliedstaaten.
Als wichtigster qualitativer Indikator zur Ermittlung, wo die derzeitige Situation durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf europäischer Ebene verbessert werden kann, gilt, dass Europa als der attraktivste Studienort für international mobile Studierende und Wissenschaftler wahrgenommen werden muss.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, da er im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden Hochschulinfrastrukturen umgesetzt werden kann. Er regt neue Ansätze an, die - wie die Zwischenbewertung des aktuellen Programms zeigt - nach Dafürhalten der Hochschuleinrichtungen realisierbar sind.
Um den Verwaltungsaufwand für die Stipendiaten möglichst gering zu halten, werden als Grundlage für die Berechnung der Stipendien soweit wie möglich Pauschalbeträge und Einheitskosten herangezogen.
- Wahl des Instruments
Ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft ist das einzige Rechtsinstrument, das für die Förderung der Zusammenarbeit im Hochschulbereich in Betracht kommt. Nach Artikel 149, der die Rechtsgrundlage des Programms bildet, ist kein anderes Instrument möglich.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Für die gesamte Programmdauer (2009-2013) werden für Aktion 1 und Aktion 3 (gemeinsame Master- und Promotionsprogramme, einschließlich Stipendien und Attraktivitätsprojekten) insgesamt 493,69 Millionen EUR zur Verfügung gestellt. Aktion 2 (Kooperationspartnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in bestimmten Drittstaaten, einschließlich Mobilität) wird im Rahmen von Instrumenten der externen Zusammenarbeit entsprechend den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren finanziert.
Die Kommission ist bestrebt, für die gesamte Laufzeit des Programms (2009-2013) für Aktion 2 von Erasmus Mundus II einen Gesamtbetrag von 460 Millionen EUR (Richtwert) bereitzustellen. Nachstehend die Beiträge (Richtwerte) der verschiedenen externen Instrumente und des Europäischen Entwicklungsfonds:
- i. Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI): 140 Millionen EUR
- ii. Instrument der Entwicklungszusammenarbeit (DCI): 240 Millionen EUR
- iii. Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern (ICI): 20 Millionen EUR
- iv. Instrument für die Heranführungshilfe (IPA): 30 Millionen EUR
- v. 10. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF): 30 Millionen EUR
Die detaillierte Programmplanung und die jährlichen Mittelzuweisungen des EEF und der einzelnen Instrumente zum Gesamtbetrag von 460 Millionen EUR (Richtwert) werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den jeweiligen Bestimmungen und Verfahren festgelegt, spätestens jedoch zum 1. Juli 2008 für den Zeitraum 2009-2010 und zum 1. Juli 2010 für den Zeitraum 2011-2013.
5) Weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009-2013)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,
- auf Vorschlag der Kommission2,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) aufgelegt.
- (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates6 wurde ein Instrument für Heranführungshilfe geschaffen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates7 wurden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments festgelegt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates8 wurde ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates9 wurde ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen geschaffen, das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss des Rates 2005/599/EG)10 sowie das Interne Abkommen über die Finanzierung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 entsprechend dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates, 2006/608/EG)11 sind maßgebend für den Europäischen Entwicklungsfonds.
- (3) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines "Europäischen Hochschulraums" bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Auf ihrer Tagung am 17. und 18. Mai 2007 in London verabschiedeten die 45 für Hochschulbildung zuständigen Minister der Bologna-Länder die Strategie "Der europäische Hochschulraum in einem globalen Kontext" und hielten bei dieser Gelegenheit als Prioritäten für 2009 die Verbesserung der Information über den europäischen Hochschulraum und die Verbesserung der Anerkennung von Hochschulqualifikationen in Abstimmung mit anderen Teilen der Welt fest.
- (4) Auf seiner Sondertagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Dabei ersuchte er den Rat "Bildung", allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren. Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm er am 14. Juni 2002 ein auf Gemeinschaftsebene zu unterstützendes detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an. Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen.
- (5) In den Mitteilungen der Kommission "Das intellektuelle Potenzial Europas wecken"12 und "Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen"13 sowie in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts14 wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die europäischen Hochschuleinrichtungen ihre Zersplitterung überwinden und ihre Kräfte bündeln müssen, um die Qualität von Lehre und Forschung zu erhöhen und den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarkts besser zu begegnen. Der Europäische Rat vom Juni 2006 bekräftigte, dass die europäische Hochschulbildung modernisiert werden muss.
- (6) Im Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Erasmus Mundus und in der öffentlichen Anhörung zur Zukunft des Programms wurde die Relevanz der Ziele und Aktionen des aktuellen Programms hervorgehoben; überdies wurde die Fortsetzung des Programms befürwortet, vorbehaltlich gewisser Anpassungen, wie etwa seine Ausdehnung auf das Promotionsstudium, eine intensivere Einbeziehung von Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Drittstaaten, eine stärkere Berücksichtigung von deren Bedürfnissen sowie die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für die europäischen Programmteilnehmer.
- (7) Die wesentlichen Ziele eines auf Drittstaaten ausgerichteten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich bestehen darin, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu verbessern, das Verständnis zwischen den Völkern zu fördern, zu einer nachhaltigen Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich beizutragen, die Abwanderung von Spitzenkräften zu vermeiden und benachteiligte Gruppen zu unterstützen. Am wirksamsten können diese Ziele durch stark integrierte Studienprogramme auf Postgraduiertenebene, Kooperationspartnerschaften mit Drittstaaten, Stipendien für die begabtesten Studierenden und Projekte zur Förderung der weltweiten Attraktivität der europäischen Hochschulbildung im Rahmen eines Exzellenzprogramms erreicht werden.
- (8) Im Bewusstsein der sozialen Dimension der Hochschulbildung sowie der Ideale der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte ist es notwendig, die Bekämpfung von Ausgrenzung jeglicher Art, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und die Bemühungen der Gemeinschaft zur Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt zu intensivieren, insbesondere da die Mobilität den Austausch mit neuen kulturellen und sozialen Umfeldern begünstigt und das Verständnis für diese erleichtert, wobei in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten ist, dass keine Gruppe von Bürgern oder Drittstaatsangehörigen ausgeschlossen oder benachteiligt wird.
- (9) Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Hochschulbildung sein. Dem Sprachunterricht und dem Sprachenlernen kommt in Bezug auf Drittstaaten eine besondere Bedeutung zu.
- (10) Die Mitteilung der Kommission "Europa in der Welt - Praktische Vorschläge für mehr Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit"15 befasst sich mit den außenpolitischen Herausforderungen, vor denen Europa steht, und geht der Frage nach, wie die verfügbaren internen und externen Politikinstrumente kohärenter und effizienter genutzt werden können. Darüber hinaus hat die Kommission im Kontext ihrer Mitteilung "Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands"16 empfohlen, die Mobilitätsangebote für Akademiker und Studierende auf allen Ebenen der Hochschulbildung dieser Region weiter auszubauen.
- (11) Im Zeitraum 2004-2008 ergänzten länderspezifische, über die Instrumente der externen Kooperation der Kommission finanzierte Stipendien die Erasmus-Mundus-Stipendien, um die Zahl der in Europa studierenden Stipendiaten aus bestimmten Drittstaaten, wie China, Indien, den westlichen Balkanländern oder den AKP-Staaten, zu erhöhen. Angesichts der positiven Ergebnisse könnten ähnliche Ansätze für die Zukunft ins Auge gefasst werden, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten, Bestimmungen und Verfahren der entsprechenden Instrumente der externen Kooperation.
- (12) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
- (13) Bei der Umsetzung aller Teile des Programms gilt es, benachteiligten Gruppen bessere Zugangsmöglichkeiten zu eröffnen und aktiv auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderung einzugehen, unter anderem durch die Vergabe höherer Zuschüsse, die den zusätzlichen Kosten behinderter Teilnehmer Rechnung tragen.
- (14) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates17, und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission, in der Fassung der Verordnung der Kommission Nr. 478/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1065/2002 des Rates, in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates18, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und der Schlüssigkeit bei der Wahl der Haushaltsinstrumente und der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand angewandt werden.
- (15) Da die Ziele der geplanten Aktion wegen des Erfordernisses der multilateralen Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher wegen der Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (16) Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse19 erlassen werden. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses erforderlich sind, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe, der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen, dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss des Rates 2005/599/EG), sowie dem Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 entsprechend dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates, 2006/608/EG), erlassen werden -
beschliessen:
Artikel 1
Festlegung des Programms
- 1. Mit diesem Beschluss wird ein Programm - "Erasmus Mundus" (im Folgenden "Programm" genannt) - zur Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie zur Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich festgelegt.
- 2. Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 7 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.
- 3. Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten ergriffen werden, wobei deren Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt in vollem Umfang gewahrt wird.
- 4. Die Entwicklung von Humanressourcen in bestimmten Drittstaaten und vor allem die Programmaktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, 1638/2006, 1905/2006 und 1934/2006 sowie den Beschlüssen (EG) Nr. 599/2005 und 608/2006.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet:
- 1. "Hochschuleinrichtung": jede Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erworben werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung dieser Einrichtung;
- 2. "Bachelor-Studierender" (Studierender im ersten Zyklus): Person, die an einer Hochschuleinrichtung studiert, um einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben;
- 3. "Master-Studierender" (Studierender im zweiten Zyklus): Person, die an einer Hochschuleinrichtung studiert und bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat;
- 4. "Doktorand" (Kandidat im dritten Zyklus): Nachwuchswissenschaftler in den ersten vier Jahren (Vollzeitäquivalent) seiner Forschungstätigkeit, gerechnet ab dem Datum der Verleihung des Grads, der formal zur Promotion berechtigt;
- 5. "Postdoktorand": erfahrener Wissenschaftler, der promoviert hat oder der seit Verleihung des Grads, der formal zur Promotion berechtigt, eine mindestens vierjährige Forschungserfahrung (Vollzeitäquivalent) erworben hat;
- 6. "Akademiker": Person mit herausragender akademischer und/oder beruflicher Erfahrung, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausübt;
- 7. "Hochschulangehörige": Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben unmittelbar am Bildungsprozess im Hochschulbereich beteiligt sind;
- 8. "Drittstaat": Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und nicht gemäß Artikel 9 an dem Programm teilnimmt. In Zusammenhang mit Personen bedeutet "aus/in Drittstaaten" bzw. "Drittstaatsangehörige", dass diese nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Landes haben, oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land haben und nicht in den vergangenen fünf Jahren länger als insgesamt 12 Monate ihre Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land ausgeübt haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet "aus/in Drittstaaten", dass diese sich nicht in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land befinden. Die am Programm für lebenslanges Lernen20 teilnehmenden Länder gelten in Zusammenhang mit der Durchführung der Programmaktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht als Drittstaaten;
- 9. "europäischer Staat": Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat, der gemäß Artikel 9 an dem Programm teilnimmt. In Zusammenhang mit Personen bedeutet "europäisch" bzw. "aus Europa", dass diese die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. eines gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Landes haben oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat bzw. einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land haben oder in den vergangenen fünf Jahren länger als insgesamt 12 Monate ihre Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land ausgeübt haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet "europäisch" bzw. "aus/in Europa", dass diese sich in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 9 am Programm teilnehmenden Land befinden;
- 10. "Bachelor-Studiengang" (erster Zyklus): mindestens dreijähriger Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt;
- 11. "Master-Studiengang" (zweiter Zyklus): Studiengang, der auf den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums folgt und zu einem zweiten oder höheren Hochschulabschluss führt;
- 12. "Promotions-Studiengang" (dritter Zyklus): forschungsrelevanter Hochschulstudiengang, der auf den Abschluss eines mindestens vier- oder fünfjährigen Hochschulstudiums folgt und zur Promotion führt;
- 13. "Postdoc-Studium": Hochschulstudium oder -forschung nach Abschluss eines mindestens achtjährigen Hochschulstudiums;
- 14. "Mobilität": physischer Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungsmaßnahmen zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes;
- 15. "Doppel- oder Mehrfachabschluss": zwei oder mehr nationale Diplome, die von zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt werden, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;
- 16. "gemeinsamer Abschluss": einziges Diplom, das von mindestens zwei an einem integrierten Programm beteiligten Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;
- 17. "Unternehmen": im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig ist, einschließlich Solidarwirtschaft.
Artikel 3
Ziele des Programms
- 1. Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu verbessern, den Dialog und das Verständnis zwischen Völkern und Kulturen durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu fördern sowie die Ziele der EU-Außenpolitik und die nachhaltige Entwicklung von Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung zu fördern.
- 2. Im Einzelnen stellt das Programm darauf ab,
- a) eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;
- b) zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Europäischen Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;
- c) zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten beizutragen;
- d) den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern.
- 3. Die Kommission stellt sicher, dass keine Gruppe von EU-Bürgern oder Drittstaatsangehörigen ausgeschlossen oder benachteiligt wird.
Artikel 4
Programmaktionen
- 1. Die in Artikel 3 festgelegten Programmziele werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:
- (a) Gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterprogramme und gemeinsame Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme von herausragender akademischer Qualität, einschließlich eines Stipendienprogramms;
- (b) Partnerschaften von europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten als Basis für strukturelle Zusammenarbeit, strukturellen Austausch und strukturelle Mobilität auf allen Ebenen der Hochschulbildung;
- (c) Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität Europas als Ziel für ein Hochschulstudium.
- 2. Diese Aktionen werden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren und - was die Programmaktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b betrifft - den in den Rechtsinstrumenten nach Artikel 1 Absatz 4 niedergelegten Verfahren sowie mittels folgender Arten von Konzepten umgesetzt, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:
- (a) Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Bildungsprogrammen und Kooperationsnetzen zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren;
- (b) verstärkte Unterstützung der Mobilität von im Bereich der Hochschulbildung tätigen Personen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten;
- (c) Förderung von Sprachkenntnissen, vorzugsweise dadurch, dass den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, mindestens zwei der Sprachen zu lernen, die in den Ländern gesprochen werden, in denen sich die Hochschuleinrichtungen befinden, sowie Förderung des Verständnisses für andere Kulturen;
- (d) Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis von Partnerschaften mit einer externen Dimension, die auf die Innovationsförderung und Qualitätssteigerung im Bereich der Hochschulbildung ausgerichtet sind;
- (e) Unterstützung der Analyse und Beobachtung von Trends und Entwicklungen im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive.
- 3. Das Programm sieht Maßnahmen der technischen Unterstützung vor, unter anderem Studien, Zusammenkünfte von Experten, Informationsaktivitäten und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Erreichung der Programmziele in Zusammenhang stehen.
- 4. Die Umsetzung der in diesem Artikel genannten Aktionen kann im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen oder direkt durch die Kommission erfolgen.
Artikel 5
Zugang zum Programm
- Gemäß den Bedingungen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs und unter Beachtung der Definitionen des Artikels 2 richtet sich das Programm insbesondere an a) Hochschuleinrichtungen,
- b) Studierende auf allen Ebenen der Hochschulbildung,
- c) Wissenschaftler und andere Akademiker, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben,
- d) unmittelbar an der Hochschulbildung beteiligtes Personal,
- e) andere öffentliche oder private Stellen, die im Hochschulbereich tätig sind,
- f) Unternehmen, Industrie- und Handelskammern,
- g) Forschungszentren.
Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
- 1. Die Kommission
- (a) gewährleistet die effektive und effiziente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programms gemäß dem Anhang und - was die Programmaktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b betrifft - gemäß den Rechtsinstrumenten nach Artikel 1 Absatz 4;
- (b) trägt der von den Mitgliedstaaten realisierten bilateralen Kooperation mit Drittstaaten Rechnung;
- (c) strebt Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an und entwickelt gegebenenfalls sie einbeziehende gemeinsame Aktionen.
- 2. Die Mitgliedstaaten
- (a) treffen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle an der Hochschulbildung beteiligten Kreise gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein; dabei sind sie bestrebt, als geeignet angesehene Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen zu ergreifen;
- (b) benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten;
- (c) fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.
- 3. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
- (a) eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine adäquate Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen;
- (b) die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen.
Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Dieser Beschluss gilt nicht für die Maßnahmen, die für die Durchführung der Aktion nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und für die die Verfahren der Rechtsinstrumente nach Artikel 1 Absatz 4 maßgebend sind.
- 2. Die folgenden Maßnahmen, die zur Durchführung der anderen Maßnahmen des Beschlusses erforderlich sind, sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 8 Absatz 2 zu erlassen:
- (a) jährlicher Arbeitsplan, einschließlich Prioritäten;
- (b) Jahreshaushaltsplan, Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen und Richtbeträge für die Stipendien;
- (c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;
- (d) Auswahlkriterien und -verfahren, einschließlich Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Auswahlausschusses;
- (e) Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.
- 3. Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen, mit Ausnahme der Auswahlentscheidungen, sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 3 zu erlassen.
Artikel 8
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 9
Gleichberechtigte Programmbeteiligung anderer Länder als der Mitgliedstaaten
- Folgende Länder können ebenfalls am Programm teilnehmen:
- a) dem EWR angehörende EFTA-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
- b) die Kandidatenländer mit einer Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;
- c) die westlichen Balkanländer gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;
- d) die Schweizerische Eidgenossenschaft, vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein bilaterales Übereinkommen für seine Teilnahme geschlossen.
Artikel 10
Querschnittsthemen
- Bei der Durchführung des Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die bereichsübergreifenden Strategien der Gemeinschaft in vollem Umfang unterstützt werden, und zwar insbesondere durch a) Ausbau der Wissensbasis der europäischen Wirtschaft und Beitrag zur Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union;
- b) Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen;
- c) Berücksichtigung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen und insbesondere Beitrag zur Förderung ihrer Eingliederung in den regulären Hochschulunterricht;
- d) Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Artikel 11
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Strategien
- 1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm für lebenslanges Lernen, dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und dem Europäischen Fonds zur Integration von Drittstaatsangehörigen.
- 2. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den einschlägigen Bereichen, gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bereich der Hochschulbildung, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten - einschließlich bilateraler Übereinkommen - und zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Artikel 12
Finanzierung
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung der Programmaktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3, die im Anhang zum Beschluss beschrieben sind - Aktion 1 und Aktion 3 sowie einschlägige technische Unterstützung -, wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 493,69 Millionen EUR festgesetzt.
- 2. Der Finanzrahmen für die Durchführung der Programmaktionen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3, die im Anhang zum Beschluss beschrieben sind - Aktion 2 und einschlägige technische Unterstützung -, wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Verfahren der Instrumente der externen Kooperation entsprechend Artikel 1 Absatz 4 festgesetzt.
- 3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 13
Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die laufende Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Bewertung des Programms und des Vorläuferprogramms werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt. Die Überwachung umfasst die Berichte gemäß Absatz 3 und besondere Maßnahmen.
- 2. Das Programm wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Ziele, der Auswirkungen des Programms insgesamt und der Komplementarität der Aktionen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft regelmäßig bewertet.
- 3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen a) bis zum 31. März 2012 einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;
- b) bis zum 30. Juni 2012 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;
- c) bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 14
Übergangsbestimmung
- 1. Bis 31. Dezember 2008 angelaufene Aktionen, die unter den Beschluss 2317/2003/EG fallen, werden entsprechend den Bestimmungen dieses Beschlusses abgewickelt; der durch den genannten Beschluss eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den nach Artikel 8 des vorliegenden Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.
- 2. Bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der Verfahren der Rechtsinstrumente nach Artikel 1 Absatz 4 angelaufene Aktionen werden entsprechend den Bestimmungen dieser Instrumente abgewickelt.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Gemeinschaftsaktionen, Auswahlverfahren und Finanzbestimmungen
Technische Unterstützung
Auswahlverfahren
Finanzbestimmungen
Aktion 1: Gemeinsame Erasmus-Mundus-Programme einschließlich Stipendienprogramm
A. Erasmus-Mundus-Masterprogramme
- 1. Die Gemeinschaft wählt Masterprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als "Erasmus-Mundus-Masterprogramme" bezeichnet werden.
- 2. Erasmus-Mundus-Masterprogramme im Sinne dieses Programms
- a) schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten ein;
- b) können Hochschuleinrichtungen aus Drittstaaten einschließen;
- c) führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten drei Hochschuleinrichtungen einschließt. Wenn die Masterprogramme eine oder mehrere der in Buchstabe b genannten Drittstaatseinrichtungen einschließen, umfassen die Mobilitätsmaßnahmen für europäische Studierende außerdem einen Studienaufenthalt in einer dieser Drittstaatseinrichtungen;
- d) fördern gegebenenfalls Praktika im Rahmen des Studienprogramms;
- e) umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienaufenthalte, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) beruhen oder damit vereinbar sind;
- f) führen zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Gemeinsamen Abschlüssen wird Vorrang eingeräumt;
- g) legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten zu, um die hohe Qualität der Masterprogramme aufrechtzuerhalten;
- h) halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten bereit, die im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung erhalten, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;
- i) legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen;
- j) sehen ungeachtet des tatsächlichen Studienorts der Studierenden im Rahmen des Masterprogramms eine gemeinsame Studiengebühr vor;
- k) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Akademiker) ein;
- l) sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung bei der Visabeschaffung usw.);
- m) gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus-Mundus-Masterprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden.
- 3. Vorbehaltlich eines jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die Erasmus-Mundus-Masterprogramme für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt.
- 4. Vorbehaltlich eines jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die im Rahmen des vorangegangenen Erasmus-Mundus-Programms ausgewählten Masterprogramme bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über diese Aktion weitergeführt.
B. Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm
- 1. Die Gemeinschaft wählt Promotionsprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als "Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme" bezeichnet werden.
- 2. Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme im Sinne dieses Programms
- a) schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten und andere relevante Partner ein, um Innovation und Beschäftigungsfähigkeit zu gewährleisten;
- b) können Hochschuleinrichtungen oder andere relevante Partner aus Drittstaaten einschließen;
- c) führen ein Promotionsprogramm durch, das einen Studien- und Forschungsaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten drei Hochschuleinrichtungen einschließt. Wenn die Promotionsprogramme eine oder mehrere der in Buchstabe b genannten Drittstaatseinrichtungen einschließen, umfassen die Mobilitätsmaßnahmen für europäische Doktoranden außerdem einen Studien- und Forschungsaufenthalt in einer dieser Drittstaatseinrichtungen;
- d) fördern gegebenenfalls Praktika im Rahmen des Promotionsprogramms;
- e) umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungsaufenthalte, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) beruhen oder damit vereinbar sind;
- f) führen zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Gemeinsamen Abschlüssen wird Vorrang eingeräumt;
- g) legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten zu, um die hohe Qualität des Promotionsprogramms aufrechtzuerhalten;
- h) halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten bereit, die im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung erhalten, und gewährleisten die Aufnahme dieser Doktoranden;
- i) legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen;
- j) sehen ungeachtet des tatsächlichen Studien- und Forschungsorts der Doktoranden im Rahmen des Promotionsprogramms eine gemeinsame Studiengebühr vor;
- k) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Doktoranden ein;
- l) sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung bei der Visabeschaffung usw.);
- m) garantieren die Verwendung von Arbeitsverträgen für Doktoranden, die ein Stipendium erhalten, wenn dies die nationalen Rechtsvorschriften gestatten;
- n) gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Doktoranden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden.
- 3. Vorbehaltlich eines jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die der Rekrutierung der Doktoranden vorausgeht.
C. Stipendienprogramm
- 1. Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten und aus Europa Vollstipendien sowie Akademikern aus Drittstaaten und aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren.
- a) Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus-Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus-Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an europäischen Einrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus-Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind.
- b) Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Europa, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus-Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus-Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an europäischen Einrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus-Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus-Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind; wenn an diesen Programmen auch eine oder mehrere Drittstaatseinrichtungen teilnehmen, werden die Stipendien auch für ein Studium an einer dieser Einrichtungen gewährt.
- c) Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Drittstaaten Kurzzeitstipendien gewähren, die im Rahmen von Erasmus-Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten europäischen Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen.
- d) Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren, die im Rahmen von Erasmus-Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen.
- 2. Die Stipendien stehen Masterstudierenden und Doktoranden sowie Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.
- 3. Personen, die ein Stipendium für Erasmus-Mundus-Masterprogramme erhalten haben, kommen auch für die Gewährung eines Stipendiums für Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme in Betracht.
- 4. Die Kommission stellt sicher, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus-Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Zuschusses für dasselbe Erasmus-Mundus-Masterprogramm oder -Promotionsprogramm im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des spezifischen Programms "Menschen" (Marie-Curie-Maßnahmen) des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration21 gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus-Mundus-Zuschuss gewährt werden.
Aktion 2: Erasmus-Mundus-Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten einschließlich Stipendienprogramm
- 1. Die Gemeinschaft wählt Partnerschaften von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als "Erasmus-Mundus-Partnerschaften" bezeichnet werden. Sie verfolgen die Ziele von Artikel 3 und stimmen mit diesen Zielen überein.
- 2. Erasmus-Mundus-Partnerschaften im Sinne dieses Programms
- a) schließen mindestens fünf Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten und eine Reihe von Hochschuleinrichtungen in bestimmten Drittstaaten ein, die nicht am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen und die in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen sind;
- b) bauen eine Partnerschaft als Basis für die Übertragung von Knowhow auf;
- c) tauschen Studierende aller Studienebenen (Bachelors bis Postdoktoranden), Akademiker und Hochschulangehörige für Mobilitätsphasen unterschiedlicher Länge, einschließlich der Möglichkeit von Praktikumsphasen, aus. Die Mobilitätsphasen müssen europäische Staatsangehörige in Drittstaaten und Drittstaatsangehörige in europäische Staaten führen. Ebenso ermöglicht das Programm die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, die nicht an den Partnerschaften beteiligten Drittstaatseinrichtungen angehören, und schließt spezielle Bestimmungen für gefährdete Gruppen entsprechend dem politischen und sozioökonomischen Kontext der betreffenden Region/des betreffenden Staates ein;
- d) umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungsaufenthalte, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) beruhen oder damit vereinbar sind;
- e) nutzen im Rahmen des Programms Erasmus entwickelte Mobilitätsinstrumente wie die Anerkennung früherer Studienaufenthalte, den Studienvertrag und den Studienerfolgsnachweis;
- f) legen transparente Bedingungen für die Gewährung von Mobilitätszuschüssen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen;
- g) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige) ein;
- h) sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung bei der Visabeschaffung usw.);
- i) gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung der Sprachen, die in den Staaten, in denen die an den Erasmus-Mundus-Partnerschaften beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Stipendiaten, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden;
- j) realisieren weitere Partnerschaftsaktivitäten wie Doppelabschlüsse, gemeinsame Lehrplanentwicklung, Weitergabe bewährter Verfahren usw.
- 3. Die Kommission legt - nach Konsultation der zuständigen Behörden in den betreffenden Drittstaaten über ihre Delegationen - nationale und regionale Prioritäten entsprechend den Erfordernissen des/der an den Partnerschaften beteiligten Drittstaats/Drittstaaten fest.
- 4. Vorbehaltlich eines jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die Erasmus-Mundus-Partnerschaften für die Dauer von drei Jahren ausgewählt.
- 5. Die Stipendien stehen Studierenden und Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.
- 6. Mit den im Rahmen dieser Aktion zugeteilten Stipendien unterstützt die Kommission sozioökonomisch benachteiligte Gruppen bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen.
- 7. Die Kommission stellt sicher, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus-Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Zuschusses für dieselbe Mobilitätsphase im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des spezifischen Programms "Menschen" (Marie-Curie-Maßnahmen) des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus-Mundus-Zuschuss gewährt werden.
- 8. Vorbehaltlich eines vereinfachten jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die im Rahmen von "Erasmus Mundus - External Cooperation Window" (bisherige Bezeichnung der Aktion) ausgewählten Partnerschaften bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über diese Aktion weitergeführt.
Aktion 3: Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung
- 1. In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung von Attraktivität, Profil, Image und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung sowie der Zugangsmöglichkeiten zu ihr unterstützen. Die Tätigkeiten tragen zu den Zielen des Programms bei und betreffen die internationale Dimension aller Aspekte der Hochschulbildung, wie z.B. Bekanntmachung, Zugangsmöglichkeiten, Qualitätssicherung, Anerkennung von Studienleistungen, Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Lehrplanentwicklung, Mobilität, Qualität von Dienstleistungen usw. Die Aktivitäten können die Bekanntmachung des Programms und seiner Ergebnisse einschließen.
- 2. Zu den förderfähigen Einrichtungen können öffentliche und private Organisationen zählen, die im Inland oder auf internationaler Ebene im Hochschulbereich tätig sind. Die Tätigkeiten werden im Rahmen von Projekten durchgeführt, die Organisationen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten einschließen und auch Organisationen aus Drittstaaten umfassen können.
- 3. Es können Aktivitäten unterschiedlicher Art (Konferenzen, Seminare, Workshops, Studien, Analysen, Pilotprojekte, Preise, internationale Netze, Herstellung von Publikationsmaterial, Entwicklung von IKT-Werkzeugen usw.) überall in der Welt stattfinden.
- 4. Die Tätigkeiten sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich sowie dem Hochschulbereich und dem privaten Sektor herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.
- 5. Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen bei ihren Anstrengungen unterstützen, das Programm bekannt zu machen sowie seine Ergebnisse landes- und weltweit zu verbreiten.
- 6. Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Studierender (aus Drittstaaten und aus Europa), die Erasmus-Mundus-Masterprogramme bzw. Erasmus-Mundus-Promotionsprogramme absolviert haben.
Technische Unterstützung
Aus dem Gesamtbudget des Programms können auch Ausgaben in Verbindung mit Experten, einer Exekutivagentur, bestehenden zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls sonstigen Formen der technischen und administrativen Unterstützung finanziert werden, auf die die Kommission möglicherweise bei Durchführung des Programms zurückgreifen muss. Dazu zählen vor allem Studien, Zusammenkünfte, Informationsaktivitäten, Veröffentlichungen, Überwachungstätigkeiten, Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, Bewertungsaktivitäten, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind.
Auswahlverfahren
Bei den Auswahlverfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- a) Die Vorschläge im Rahmen von Aktion 1 werden von der Kommission ausgewählt; sie wird von einem Auswahlausschuss unterstützt, der aus hochrangigen Persönlichkeiten aus der akademischen Welt besteht, die die Vielfalt der Hochschulbildung in der Europäischen Union repräsentieren, und in dem eine vom Ausschuss gewählte Person den Vorsitz führt. Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Erasmus-Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme höchsten akademischen Ansprüchen genügen. Bevor die Kommission dem Auswahlausschuss Vorschläge vorlegt, organisiert sie auf europäischer Ebene eine Bewertung aller förderfähigen Vorschläge durch unabhängige akademische Experten. Jedem Erasmus-Mundus-Masterprogramm und -Promotionsprogramm wird eine bestimmte Zahl von Stipendien zugeteilt, die den ausgewählten Einzelpersonen von der Stelle ausgezahlt werden, die die Masterprogramme und Promotionsprogramme verwaltet. Die Masterstudierenden, Doktoranden und Akademiker werden in Absprache mit der Kommission von den Einrichtungen ausgewählt, die sich an den Erasmus-Mundus-Masterprogrammen und -Promotionsprogrammen beteiligen;
- b) die Vorschläge im Rahmen von Aktion 2 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, 1638/2006, 1905/2006 und 1934/2006 sowie der Beschlüsse (EG) Nr. 599/2005 und 608/2006 ausgewählt;
- c) die Vorschläge im Rahmen von Aktion 3 werden von der Kommission ausgewählt;
- d) im Rahmen der Auswahlverfahren für die Erasmus-Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme werden die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen konsultiert.
Finanzbestimmungen
1. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise
Im Falle aller Aktionen von Artikel 4 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission zur Anwendung kommen.
Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Partner im Rahmen einer Zuschussvereinbarung gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.
Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.
2. Partnerschaftsvereinbarungen
Wenn im Rahmen des Programms Maßnahmen über Partnerschaftszuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.
3. Öffentliche Hochschuleinrichtungen oder Organisationen
Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Hochschuleinrichtungen und Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen; es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Rechnungsprüfungspflichten entbunden werden.
4. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.
5. Betrugsbekämpfung
Die in Anwendung von Artikel 7 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten insbesondere Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen von der Kommission beauftragten Vertreter), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Audits durch den Europäischen Rechnungshof - erforderlichenfalls auch vor Ort.
Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluss des Projekts durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.
Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.
Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten22 vorzunehmen.
Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften23 jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Die Statistik bezieht sich auf die 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und die Türkei.
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.
- 6 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
- 7 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S.1.
- 8 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S.41.
- 9 ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.
- 10 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.
- 11 ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.
- 12 KOM (2005) 152 endg.
- 13 KOM (2006) 208 endg.
- 14 KOM (2006), 604 endg./2.
- 15 KOM (2006) 278 endg.
- 16 KOM (2006) 27 endg.
- 17 ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.
- 18 ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.
- 19 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 20 ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.
- 21 ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.
- 22 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 23 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.