Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes

Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das durch Gesetz vom ... geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes

Artikel 4
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung

Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Wehrstrafgesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

§ 370 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

Die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in allen Ausprägungen gehört zu den zentralen gesellschaftspolitischen Aufgaben. Deutschland hat zur Erreichung dieses Zieles eine Reihe von Rechtsakten erlassen:

Zur Bekämpfung der Korruption im nationalen Bereich sind insbesondere die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998 (Bundesanzeiger S. 9665), die inzwischen aktualisiert und am 30. Juli 2004 (Bundesanzeiger S. 17745) mit Wirkung vom 11. August 2004 neu gefasst wurde, und das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), das am 20. August 1997 in Kraft getreten ist zu nennen.

Allerdings macht Korruption vor den Grenzen der Staaten heute nicht mehr Halt. Die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führen dazu, dass auch Korruptionstaten über die Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen werden. Die effektive Bekämpfung dieser Verhaltensweisen ist im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich. Daher unterstützt Deutschland die Schaffung internationaler Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Korruption nachdrücklich. Um möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Weltmarkt zu schaffen, ist ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Korruption erforderlich.

In Deutschland sind bisher zur Bekämpfung der Korruption im internationalen Bereich mit dem EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG; BGBl. 1998 II S. 2340) das EU-Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG (EU-Protokoll; ABl. EG (Nr. ) C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 1) und das EU-Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind (EU-Übereinkommen; ABl. EG (Nr. ) C 195 vom 25. Juni 1997, S. 1), sowie mit dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (IntBestG; BGBl. 1998 II S. 2327) das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (OECD-Übereinkommen) umgesetzt worden. Eine ausdrückliche Erweiterung des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb (Einfügung eines neuen Absatzes 3) ist durch die Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme der EU betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 2) im Ausführungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) erfolgt. Zudem wurde der Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB durch § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-GleichstellungsG) in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2002 I S. 2144, 2165) erweitert.

II.

Im Rahmen des Europarats, auf der Ebene der Europäischen Union und bei den Vereinten Nationen wurden inzwischen weitere strafrechtsbezogene Rechtsinstrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten beschlossen:

III.

Mit diesem Gesetzentwurf werden Änderungen im deutschen Strafrecht zur Umsetzung von Vorgaben aus dem Europarat-Übereinkommen, dem Europarat-Protokoll, dem EU-Rahmenbeschluss und dem VN-Übereinkommen vorgeschlagen. Das deutsche Strafrecht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben der neuen internationalen Rechtsinstrumente.

Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich:

Damit wird der häufig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden nicht in (schwer auffindbaren) Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln, damit der Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis erlangen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines IStGH-GleichstellungsG, BT-Drs. 014/8527, S. 104, Nummer 5). Dass die Zusammenführung der Spezialvorschriften im StGB im Rahmen der Umsetzung des Europarat-Übereinkommens erfolgen soll, hatte die Bundesregierung bereits angekündigt (BT-Drs. 014/8527, S. 105, zu Nummer 5).

IV.

Den sonstigen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, des Europarat-Übereinkommens, des Europarat-Protokolls und des VN-Übereinkommens genügt das geltende Recht überwiegend bereits heute.

In Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b des EU-Rahmenbeschlusses ist das Nationalitätsprinzip geregelt. Im deutschen Recht sind Auslandstaten Deutscher, die zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht sind oder dort keiner Strafgewalt unterliegen, strafbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Vorschrift des § 299 StGB ist ausdrücklich auch auf Straftaten anwendbar, die sich auf den ausländischen Wettbewerb beziehen. Von der Möglichkeit des Artikels 7 Abs. 2 und 4 des EU-Rahmenbeschlusses, die Zuständigkeitsregeln des Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen anzuwenden, wird Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeitsregel in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bei Taten von Deutschen, die außerhalb Deutschlands begangen wurden nur in Fällen anzuwenden, wenn die Tat zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht ist oder dort keiner Strafgewalt unterliegt. Die Zuständigkeitsregel in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c, die eine Begründung der Zuständigkeit für Fälle vorsieht, in denen die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wurde, ist nicht anzuwenden.

V.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

VI.

Die Erweiterung des materiellen Strafrechts lässt zwar erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren zunehmen wird. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren in erster Linie zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten. Soweit Mehrkosten beim Bund im Bereich der Strafverfolgung entstehen, kann dieser Mehraufwand mit den vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Mittel aufgefangen und innerhalb des Einzelplans 07 gegenfinanziert werden.

Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen bei regelkonformem Verhalten keine zusätzlichen Kosten. Da Korruptionstaten zu hohen Schäden in der Wirtschaft führen, kann insbesondere die Erweiterung des Straftatbestandes gegen die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise und insbesondere auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mittelbar preisrelevante Effekte aufgrund des erforderlichen, aber geringfügigen (Gegen-) Finanzierungsaufwandes sind nicht zu erwarten, da die öffentlichen Haushalte allenfalls durch den leicht gestiegenen Vollzugsaufwand belastet werden.

VII.

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 335a StGB sowie zur Änderung von §§ 5, 302 und 338 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des § 5 StGB um korruptionsbezogene Auslandstaten vor. In § 5 StGB wird eine neue Nummer 15 eingefügt, wodurch im Wesentlichen bestimmte bislang in Nebengesetzen befindliche Gerichtsstandsklauseln in das Strafgesetzbuch überführt und die Vorgaben aus Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 8 des Europarat-Protokolls, zu Vorteilsgewährungen an Amtsträger und Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern umgesetzt werden.

Die Änderungen werden zudem zum Anlass genommen, die derzeitige Überschrift von § 5 StGB ("Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter") an dessen erweiterten tatsächlichen Regelungsinhalt anzupassen. Die Vorschrift beruht zwar weiterhin überwiegend auf dem Prinzip des Schutzes inländischer Rechtsgüter. Teilweise liegen den Regelungen jedoch auch andere Grundsätze zugrunde, insbesondere das aktive Personalitätsprinzip (vgl. z.B. Nummern 8, 9, 11a und 15). Auch die nun vorgeschlagenen Ergänzungen des § 5 StGB gehen über den Schutz inländischer Rechtsgüter hinaus. Mit der Überschrift "Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug" können hingegen alle in § 5 StGB bereits genannten und nach diesem Entwurf neu aufzunehmenden Fallkonstellationen erfasst werden. Die Formulierung, wonach es sich um einen "besonderen" Inlandsbezug handeln muss, trägt zunächst der Tatsache Rechnung, dass auch § 7 StGB ("Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen") Sachverhalte erfasst, die einen "Inlandsbezug" aufweisen.

Sie kann zugleich als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Inlandsbezug insoweit ein "besonderer" ist, als er - wiederum anders als bei § 7 StGB - an bestimmte Einzeldelikte anknüpft. Schließlich verdeutlicht sie, dass mit dieser neuen Überschrift auch keine Vorgabe für die Auslegung des § 6 StGB beabsichtigt ist, inwieweit es für die Anwendung deutschen Strafrechts nach § 6 StGB eines "Inlandsbezugs" als legitimierenden Anknüpfungspunkt bedarf (vgl. BGHSt 27, 30, 32; 34, 334, 336; 45, 64, 66 und neuerdings BGHSt 46, 292, 307).

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wird daher eine Erklärung nach Artikel 17 Abs. 2, Artikel 37 Abs. 2 des Europarat-Übereinkommens abgegeben werden, nach der die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) nur teilweise angewendet werden.

Gleiches gilt für die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens zu Auslandstaten der Geldwäsche (Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens) und zu Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften (Artikel 14 des Europarat-Übereinkommens).

Zu Nummer 3 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a)

Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung einer Definition für den "Europäischen Amtsträger" vor. Erfasst werden alle Personen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und Abs. 2 EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. In die Definition werden außerdem die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EUBestG den (deutschen) Richtern gleichgestellt sind. Dies ist erforderlich, da der Personenbegriff "Richter" nicht nur in § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB für Tatbestände definiert wird, die diesen Begriff enthalten, sondern Richter nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB auch zu den Amtsträgern gehören.

Die Definition der "Europäischen Amtsträger" erfolgt in § 11 Abs. 1 StGB und nicht in der Gleichstellungsvorschrift des § 335a StGB, da der Personenbegriff nicht nur in §§ 332 und 334, sondern auch in §§ 263, 264 StGB und 370 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) verwendet wird.

Zu Nummer 4 (§ 78b Abs. 6)

Der neue Absatz 6 in § 78b StGB übernimmt die Regelung aus § 1 IStGH-GleichstellungsG.

Zusammen mit der Übernahme der Regelung aus dem bisherigen § 2 IStGHGleichstellungsG in § 335a (Artikel 1 Nr. 14) ermöglicht die Überführung der Vorschrift in das StGB die Aufhebung des IStGH-GleichstellungsG. Die Änderung dient daher auch der Rechtsbereinigung.

Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Internationalen Strafgerichtshofes keine Verwechslungsgefahr besteht und der Begriff auch in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verwendet wird, soll auf die in § 1 IStGH-GleichstellungsG noch enthaltene Verweisung auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichts verzichtet werden.

Zu Nummer 5 (§ 261 Abs. 1 Satz 2)

Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des Vortatenkataloges für den Straftatbestand der Geldwäsche vor. Damit sollen verschiedene Vorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB integriert sowie Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens und Artikel 23 des VN-Übereinkommens umgesetzt werden.

Zu Nummer 6 (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)

Die Änderung dient der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUBestG in das StGB.

Die Regelung beruht auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls.

Zu Nummer 7 (§ 264 Abs. 2 Satz 2)

Die Änderungen dienen - wie die Änderung des § 263 StGB (Artikel 1 Nr. 6) - der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUBestG in das StGB. Die Regelungen beruhen ebenfalls auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls.

Zu Nummer 8 (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)

Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Korruptionsstraftaten.

Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nr. 6 und 7) auch das Regelbeispiel in § 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger erweitert werden.

Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

Zu Nummer 9 (§ 298 Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ersetzung des Begriffes der "gewerblichen Leistungen" durch den Begriff der "Dienstleistungen" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414).

Zu Nummer 10 (§ 299)

§ 299 StGB stellt in der bisherigen Fassung darauf ab, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Die Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens und Artikel 2 des EU-Rahmenbeschlusses enthalten dagegen die Vorgabe, Handlungen unter Strafe zu stellen, die sich auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen beziehen, damit jemand unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Eine entsprechende Vorgabe enthält auch Artikel 21 des VN-Übereinkommens.

Der Gesetzentwurf schlägt eine Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsinstrumente vor. Zwar gibt das VN-Übereinkommen den Mitgliedstaaten nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Europarat-Übereinkommen sieht zudem in Artikel 37 die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 7 und 8 einzulegen. Von der Vorbehaltsmöglichkeit soll jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Dies liegt an der Regelung, die im EU-Rahmenbeschluss getroffen wurde. Danach kann ein Mitgliedstaat zwar dem Rat gegenüber erklären, dass er den Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses auf solche Verhaltensweisen beschränkt die eine Wettbewerbsverzerrung herbeiführen können. Diese Erklärung verliert jedoch ihre Gültigkeit nach fünf Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Über die Möglichkeit der Erneuerung einer solchen Erklärung entscheidet der Rat durch Beschluss (mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoren und entsprechend unsicherem Entscheidungsausgang).

Obwohl Deutschland am 22. Juli 2003 eine Erklärung nach Artikel 2 Abs. 3 des EU-Rahmenbeschlusses abgegeben hat, erscheint es nicht angebracht, einen Vorbehalt nach Artikel 37 Abs. 1 des Europarat-Übereinkommens einzulegen, wenn die Verpflichtung zur Anpassung des deutschen Rechts in absehbarer Zeit vorauszusehen ist.

Insoweit fällt auch die Erwägung zu einen Straftatbestand auf der Grundlage der Vorgabe von Artikel 21 des VN-Übereinkommens dahingehend aus, einen entsprechenden Straftatbestand zu schaffen, wobei allerdings Einschränkungen im Tatbestand (siehe unten 4.) und bei der Aufnahme in den Vortatenkatalog des § 261 StGB (siehe Nummer 5 der Begründung zu Artikel 1 Nr. 5) vorzusehen sind.

Die Erweiterung des § 299 StGB ist im Übrigen auch sachgerecht, da die derzeit geltende Fassung durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst. § 299 StGB diente bereits bisher nicht nur dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, sondern auch dem Schutz der Interessen des Geschäftsherrn. Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert.

Zu Nummer 11 (§ 301 Abs. 2)

§ 301 Abs. 2 StGB verweist bisher auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Seit der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist damit auch der Mitbewerber antragsberechtigt.

Dieser Personenkreis ist jedoch in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem des Verletzten identisch, da der Mitbewerberbegriff ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Diese überflüssige Doppelung soll durch die Streichung des Verweises auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG beseitigt werden.

Sind ausschließlich Belange des Unternehmens verletzt (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB), besteht ebenfalls keine Notwendigkeit, dem Mitbewerber ein Antragsrecht einzuräumen.

Darüber hinaus sind nach § 301 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Kammern Antragsberechtigte. In Beibehaltung der bisherigen Rechtslage soll dieses Antragsrecht nur für die Fälle einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) bestehen. Liegt ausschließlich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen vor (durch den Entwurf vorgeschlagene Erweiterung in § 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB), ist kein Grund ersichtlich, den Verbänden und Kammern ein Strafantragsrecht einzuräumen, wenn weder ein Interesse des Unternehmens noch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Das Strafantragsrecht des Verletzten nach § 77 StGB in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB wird durch diese Änderung nicht berührt.

Zu Nummer 12 (§ 302)

Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.

Zu Nummer 13 (§ 332)

Für den Tatbestand der Bestechlichkeit ( § 332 StGB) werden die Europäischen Amtsträger den (deutschen) Amtsträgern (Absatz 1) und die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften den (deutschen) Richtern (Absatz 2) gleichgestellt. Wer Europäischer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB. Zu dem Begriff "Gericht der Europäischen Gemeinschaften" wird auf Nummer 1 der Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 verwiesen.

Die Ergänzung dient der Überleitung der Gleichstellungsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe b und Nr. 2 Buchstaben b und c EUBestG in das StGB. Der Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften in § 332 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Diensthandlung oder richterliche Handlung dieser Personen unter Strafe gestellt wird während die Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Abs. 1 EUBestG und der vorgeschlagene § 335a StGB nur auf Taten nach § 332 StGB Anwendung finden, die sich auf künftige Handlungen beziehen. Die Erweiterung beruht auf der inzwischen noch weiter fortgeschritten Integration Deutschlands in die Europäische Union und dient auch der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt werden können. Dies rechtfertigt, Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang unter Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten.

Zu Nummer 14 (§ 334)

Die Gleichstellung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften mit (deutschen) Amtsträgern und Richtern erfolgt auch für den Tatbestand der Bestechung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 334 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 332 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 13 verwiesen.

Zu Nummer 15 (§ 335a)

Nach den Regelungen im Strafgesetzbuch beziehen sich die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB auf Beamte, Richter, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis Stehende und zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bestellte "nach deutschem Recht" (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) sowie auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Künftig sollen §§ 332 und 334 StGB außerdem auf Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern und Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden (Artikel 1 Nr. 13 und 14). Die vorgeschlagene neue Vorschrift in § 335a StGB ("Ausländische und internationale Bedienstete") dient dem Zweck, darüber hinaus bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen.

Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird anders als im IntBestG, EUBestG und IStGH-GleichstellungsG, nicht mehr der Begriff "Amtsträger" verwendet, da es sich bei diesem Begriff um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesetzlich definiert ist. Wie in § 2 SAEG-Übermittlungsschutzgesetz und in Artikel 2 § 8 Europolgesetz soll künftig der Begriff "Bedienstete" verwendet werden. Eine gesonderte Hervorhebung der (ausländischen und internationalen) Beamten, die von dem Begriff "Bedienstete" miterfasst werden, ist nicht erforderlich.

Soweit das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz den Straftatbestand der Bestechung (§ 334 Abs. 1, 3, § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336 StGB) auch gegenüber Soldaten, Beamten und besonders verpflichteten Personen von Truppen der nichtdeutschen Staaten des Nordatlantikpaktes für anwendbar erklärt, ist bereits § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c einschlägig. Die NATO ist eine Verbindung von Völkerrechtssubjekten aufgrund völkerrechtlichen Vertrags, also eine internationale Organisation.

Anders als bei Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes erfasst der vorgeschlagene § 335a StGB eine Vorteilsgewährung (Absatz 3) oder eine Bestechung (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c) nur dann, wenn sie sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht. Damit erfolgt eine Angleichung an die übrigen Bestimmungen zur Gleichstellung von Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden mit inländischen Amtsträgern. Weitergehende internationale Vorgaben bestehen nicht. Artikel VII Abs. 11 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), dessen Verpflichtungen durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz umgesetzt wurden (BT-Drs. 0II/3039, S. 22), bezieht sich auf solche gesetzgeberischen Maßnahmen, die allgemein die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz der anderen Vertragsparteien erlassenen Gesetze erfassen.

Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes bezog sich bisher auf Beamte der NATO-Truppen. Der BGH führte dazu aus, dass in dieser Vorschrift "anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlass der Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a. F. angeführt" werde, inhaltlich jedoch sämtliche Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden würden (Beschluss vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93, NStZ 1994, S. 277). Der vorgeschlagene § 335a Abs. 3 Nr. 2 StGB erstreckt sich auf Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten und sich zur Tatzeit im Inland aufhaltenden Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes. Eine materielle Änderung hinsichtlich des erfassten Personenkreises soll damit nicht erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs des Bediensteten wird lediglich eine Angleichung an die in den Absätzen 1 und 2 verwendete Terminologie erreicht.

Bisher unterfielen förmlich Verpflichtete nur dann der Gleichstellungsklausel des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, wenn sie Bedienstete der Truppen waren. Zur Angleichung an den Sprachgebrauch des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB soll es nunmehr darauf ankommen, dass die verpflichtete Person bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig ist.

Zu Nummer 16 (§ 336)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Nummer 17 (§ 338)

Der Änderungsvorschlag, in § 338 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, beruht wie der Änderungsvorschlag zu der parallelen Vorschrift in § 302 StGB auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Vermögensstrafe (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist ebenfalls wie bei § 302 StGB eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Bestechungsgesetzes)

Die Aufhebung der Artikel 2 und 3 EUBestG ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nr. 6, 7, 13 Buchstabe a Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 332 Abs. 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO, der in Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b vorgesehenen Einbeziehung der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften in § 332 Abs. 2 und § 334 Abs. 2 Satz 1 StGB, der in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgesehenen Erweiterung des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes)

Da die Regelungen aus den bisherigen §§ 1 und 2 IStGH-GleichstellungsG nach Artikel 1 Nr. 4 und 15 in § 78b Abs. 6 und § 335a Abs. 1 und 2 StGB integriert werden, kann das IStGH-GleichstellungsG insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)

Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nr. 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nr. 5 Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB und der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.

Zu Artikel 6 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)

§ 48 Abs. 2 WStG bestimmt in der bisherigen Fassung, dass auf Mannschaften die Vorschriften der Bestechlichkeit ( § 332 StGB) Anwendung finden. Absatz 1 ordnet für Offiziere und Unteroffiziere zusätzlich die Anwendbarkeit des Straftatbestandes der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) an. Die Vorschrift macht die Anwendbarkeit des § 331 StGB also bisher davon abhängig, welchen Dienstgrad der handelnde Soldat hat. Hintergrund für diese Unterscheidung ist der Standpunkt, dass insbesondere Offiziere und Unteroffiziere die öffentlichrechtlichen Funktionen und die damit verknüpfte besondere Machtposition besitzen die eine Anwendbarkeit des Amtsträgerstrafrechts rechtfertigen.

Der Gesetzentwurf schlägt zur Umsetzung der Vorgabe in Artikel 15 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a des VN-Übereinkommens vor, auch hinsichtlich des Straftatbestandes der Vorteilsannahme die Mannschaften den Amtsträgern gleichzustellen.

Das VN-Übereinkommen geht von einem weiten Amtsträgerbegriff aus, der auch Soldaten erfasst. Im Bereich der Korruptionsdelikte kann es zudem nicht auf den Umfang der öffentlichrechtlichen Funktion ankommen. Außerdem soll der Schutzbereich der Vorteilsannahme dem der Vorteilsgewährung angeglichen werden: Für die Vorteilsgewährung an deutsche Soldaten werden Mannschaften und Offiziere sowie Unteroffiziere gleich behandelt (vgl. § 333 Abs. 1 StGB, der als Begünstigte einer Vorteilsgewährung alle Soldaten der Bundeswehr erfasst).

Zu Artikel 7 (Änderung der Abgabenordnung)

Die Änderungen dienen der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUBestG in die Abgabenordnung. Sie beruhen - ebenso wie die Änderungen der §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nr. 6 und 7) - auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls. Da die Abgabenordnung keine Sonderreglung zum Begriff des "Europäischen Amtsträgers" enthält (zum Begriff des "Amtsträgers" vgl. § 7 AO), gilt die in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB vorgesehene Definition über § 369 Abs. 2 AO auch für die Ergänzung des § 370 AO.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Einer Frist, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es nicht. Deshalb soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.