A. Problem und Ziel
- Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt. Deshalb wurden von mehreren internationalen Organisationen Rechtsinstrumente erarbeitet, die insbesondere der Bekämpfung der grenzüberschreitenden und internationalen Korruption dienen. In Deutschland sind die ersten Schritte zu deren Umsetzung durch das EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340) und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) erfolgt.
- Auf der Ebene des Europarats, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen entstanden inzwischen weitere rechtlich verbindliche Regelungen, die zu Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen:
- 1. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27. Januar 1999 (ETS Nummer 173) dient dem Schutz der Gesellschaft vor den negativen Auswirkungen der Korruption mit den Mitteln des Strafrechts. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich dieses Übereinkommen nicht nur auf die Bekämpfung internationaler Korruption, sondern zielt auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich ab.
- 2. Deutschland hat außerdem am 15. Mai 2003 ein Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (ETS Nummer 191) unterzeichnet, das Regelungen über die Strafbarkeit der Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern sowie Geschworenen und Schöffen enthält.
- 3. Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. EU (Nr. ) L 192 S. 54) verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, aktive und passive Bestechungshandlungen im geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland zu verfolgen und mit Strafe zu bedrohen.
- 4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, zu dem auch Vorgaben zum Strafrecht gehören.
B. Lösung
- Der Umsetzung der Rechtsinstrumente des Europarats, des EU-Rahmenbeschlusses und des Übereinkommens der Vereinten Nationen in nationales Recht sowie der Überführung mehrerer Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht ins Strafgesetzbuch (StGB) dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen von §§ 5, 11, 78b, 261, 263, 264, 299, 301, 302, 332, 334, 336, 338 StGB, 370 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) und 48 des Wehrstrafgesetzes (WStG) sowie die Einfügung von § 335a StGB mit Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB und in Nebengesetzen).
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts kann in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar wären.
Für den Bund entstehen allenfalls im geringen Umfang Mehrausgaben. Soweit Mehrkosten beim Bund im Bereich der Strafverfolgung entstehen, kann dieser Mehraufwand innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz bei normgemäßem Verhalten keine Kosten. Das Gesetz zielt auf eine effektivere Bekämpfung von Korruptionstaten ab und kann daher dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und Verwaltung neu eingefügt, geändert oder aufgehoben. Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: "§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug".
- b) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
- c) Nach der Angabe zu § 335 wird die Angabe "§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete" eingefügt.
- d) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Der Titel wird wie folgt gefasst: "Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug".
- b) Die Nummer 14a wird durch folgende Nummer 15 ersetzt:
"15. Straftaten im Amt nach §§ 331 bis 337, wenn
- a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
- b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist, dessen Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
- c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder d) die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist."
- c) Die bisherigen Nummern 14a und 15 werden Nummern 16 und 17.
- 3. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Europäischer Amtsträger:
wer
- a) Mitglied eines Gerichts, der Kommission oder des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften ist,
- b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;"
- 4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) In den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder ihre Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."
- 5. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) § 332 Abs. 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a,".
- b) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe "284," die Angabe "299," eingefügt.
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 6. In § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- 7. § 264 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt.
- 8. In § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- 9. In § 298 Abs. 1 werden die Wörter "gewerbliche Leistungen" durch das Wort "Dienstleistungen" ersetzt.
- 10. § 299 wird wie folgt gefasst:
" § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
- 2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
- 2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze."
- (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- 11. § 301 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."
- 12. § 302 wird wie folgt gefasst:
" § 302 Erweiterter Verfall
- In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
- 13. § 332 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
- 14. § 334 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
- 15. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
- (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
- 2. einem sonstigen Amtsträger:
- a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
- b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
- c) ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
- (2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Richter: ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
- 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
- (3) Für die Anwendung des § 333 Abs. 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
- 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen;
- 3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist."
- (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 16. In § 336 wird die Angabe "335" durch die Angabe "335a" ersetzt.
- 17. § 338 wird wie folgt gefasst:
" § 338 Erweiterter Verfall
- In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das durch Gesetz vom ... geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
- Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
- Artikel 7 Abs. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Angabe "1 bis 10" wird durch die Angabe "1 bis 9a" ersetzt.
- 2. In Nummer 9a wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- 3. Die Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird aufgehoben.
- 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Auslandstaten
- Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird."
- 3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Wehrstrafgesetzes
- In § 48 Abs. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)" durch die Wörter "Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
§ 370 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- 2. In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in allen Ausprägungen gehört zu den zentralen gesellschaftspolitischen Aufgaben. Deutschland hat zur Erreichung dieses Zieles eine Reihe von Rechtsakten erlassen:
Zur Bekämpfung der Korruption im nationalen Bereich sind insbesondere die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998 (Bundesanzeiger S. 9665), die inzwischen aktualisiert und am 30. Juli 2004 (Bundesanzeiger S. 17745) mit Wirkung vom 11. August 2004 neu gefasst wurde, und das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), das am 20. August 1997 in Kraft getreten ist zu nennen.
Allerdings macht Korruption vor den Grenzen der Staaten heute nicht mehr Halt. Die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führen dazu, dass auch Korruptionstaten über die Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen werden. Die effektive Bekämpfung dieser Verhaltensweisen ist im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich. Daher unterstützt Deutschland die Schaffung internationaler Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Korruption nachdrücklich. Um möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Weltmarkt zu schaffen, ist ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Korruption erforderlich.
In Deutschland sind bisher zur Bekämpfung der Korruption im internationalen Bereich mit dem EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG; BGBl. 1998 II S. 2340) das EU-Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG (EU-Protokoll; ABl. EG (Nr. ) C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 1) und das EU-Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind (EU-Übereinkommen; ABl. EG (Nr. ) C 195 vom 25. Juni 1997, S. 1), sowie mit dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (IntBestG; BGBl. 1998 II S. 2327) das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (OECD-Übereinkommen) umgesetzt worden. Eine ausdrückliche Erweiterung des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb (Einfügung eines neuen Absatzes 3) ist durch die Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme der EU betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 2) im Ausführungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) erfolgt. Zudem wurde der Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB durch § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-GleichstellungsG) in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2002 I S. 2144, 2165) erweitert.
II.
Im Rahmen des Europarats, auf der Ebene der Europäischen Union und bei den Vereinten Nationen wurden inzwischen weitere strafrechtsbezogene Rechtsinstrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten beschlossen:
- 1. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (Europarat-Übereinkommen; ETS Nummer 173) wurde am 27. Januar 1999 durch Deutschland gezeichnet. Generelles Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats so weit wie möglich einen strafrechtlichen Mindeststandard bei der Bekämpfung der Korruption zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich dieses Übereinkommen nicht auf die Bekämpfung internationaler Korruption, sondern zielt auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich ab. Insbesondere wird aber eine breite international- rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Bekämpfung der Bestechung von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen und der Bestechung im Geschäftsverkehr geschaffen.
- 2. Deutschland hat außerdem am 15. Mai 2003 ein Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats (Europarat-Protokoll; ETS Nummer 191) unterzeichnet. Das Europarat-Protokoll enthält in Ergänzung zum Europarat-Übereinkommen Regelungen über die Strafbarkeit der Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern (arbitrators) sowie Geschworenen und Schöffen (jurors).
- 3. Der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (EU-Rahmenbeschluss) vom 22. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 192 vom 31. Juli 2003, S. 54), der sich auf die Bestimmungen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union (insbesondere Artikel 29, 34 Abs. 2 Buchstabe b) in der Fassung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387) stützt, hat zum Ziel, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgaben bei der Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr zu schaffen.
- 4. Am 31. Oktober 2003 wurde durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (VN-Übereinkommen) angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das VN-Übereinkommen am 9. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) gezeichnet.
III.
Mit diesem Gesetzentwurf werden Änderungen im deutschen Strafrecht zur Umsetzung von Vorgaben aus dem Europarat-Übereinkommen, dem Europarat-Protokoll, dem EU-Rahmenbeschluss und dem VN-Übereinkommen vorgeschlagen. Das deutsche Strafrecht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben der neuen internationalen Rechtsinstrumente.
Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich:
- 1. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts ( § 5 StGB) erfordert Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens. Danach müssen auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst werden. Artikel 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens erfordert zudem eine Erfassung von im Ausland begangenen Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern, die zur Zeit der Tat Deutsche sind.
- 2. Zur Umsetzung von Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens und von Artikel 23 des VN-Übereinkommens ist die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) sowie der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern (§ 335a StGB) in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB) erforderlich.
- 3. Die Vorschrift des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) erfüllt die Vorgaben von Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens, des EU-Rahmenbeschlusses sowie von Artikel 21 des VN-Übereinkommens im Wesentlichen bereits heute. Eine Änderung von § 299 StGB ist jedoch insofern erforderlich, als diese Rechtsinstrumente bei der Unrechtsvereinbarung auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn abstellen, während für die deutsche Vorschrift maßgeblich ist ob eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vorliegt. Artikel 37 des Europarat-Übereinkommens enthält zwar eine Vorbehaltsmöglichkeit, Artikel 21 des VN-Übereinkommens gibt nur vor, die Einführung eines Straftatbestandes in Erwägung zu ziehen und Artikel 2 Abs. 3 des EU-Rahmenbeschlusses sieht eine Beschränkungsmöglichkeit auf Fälle mit Wettbewerbsbezug vor. Da die im EU-Rahmenbeschluss vorgesehene und von Deutschland abgegebene Beschränkungserklärung jedoch nur fünf Jahre lang gültig ist und nur durch einen neuen Ratsbeschluss (mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoren) verlängert werden kann, soll eine Umsetzung bereits jetzt erfolgen.
- 4. Zur Umsetzung von Artikel 5, 9 und 11 des Europarat-Übereinkommens ist in umfassenderer Weise als bisher die Unterstrafestellung der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Beamten und sonstigen Bediensteten, Richtern und Soldaten erforderlich.
- 5. Über die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, Viertes Strafrechtsänderungsgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen.
Damit wird der häufig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden nicht in (schwer auffindbaren) Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln, damit der Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis erlangen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines IStGH-GleichstellungsG, BT-Drs. 014/8527, S. 104, Nummer 5). Dass die Zusammenführung der Spezialvorschriften im StGB im Rahmen der Umsetzung des Europarat-Übereinkommens erfolgen soll, hatte die Bundesregierung bereits angekündigt (BT-Drs. 014/8527, S. 105, zu Nummer 5).
IV.
Den sonstigen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, des Europarat-Übereinkommens, des Europarat-Protokolls und des VN-Übereinkommens genügt das geltende Recht überwiegend bereits heute.
- 1. Die sich aus Artikel 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt.
- 2. Nach der Vorschrift des § 299 StGB ist die Strafe für die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorgaben aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 des EU-Rahmenbeschlusses (wirksame, angemessene und abschreckende Strafen sowie Mindesthöchststrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe) sind daher erfüllt. Die Regelung des Artikels 4 Abs. 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Verbot der Geschäftstätigkeit bei Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr) ist durch das Berufsverbot nach § 70 StGB abgedeckt.
- 3. Mit den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 5 und 6 des EU-Rahmenbeschlusses (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen für juristische Personen) genügt.
- 4. Die Verpflichtungen aus Artikel 7 des EU-Rahmenbeschlusses (Gerichtsbarkeit) werden im Wesentlichen durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a des EU-Rahmenbeschlusses wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip).
In Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b des EU-Rahmenbeschlusses ist das Nationalitätsprinzip geregelt. Im deutschen Recht sind Auslandstaten Deutscher, die zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht sind oder dort keiner Strafgewalt unterliegen, strafbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Vorschrift des § 299 StGB ist ausdrücklich auch auf Straftaten anwendbar, die sich auf den ausländischen Wettbewerb beziehen. Von der Möglichkeit des Artikels 7 Abs. 2 und 4 des EU-Rahmenbeschlusses, die Zuständigkeitsregeln des Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen anzuwenden, wird Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeitsregel in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bei Taten von Deutschen, die außerhalb Deutschlands begangen wurden nur in Fällen anzuwenden, wenn die Tat zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht ist oder dort keiner Strafgewalt unterliegt. Die Zuständigkeitsregel in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c, die eine Begründung der Zuständigkeit für Fälle vorsieht, in denen die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wurde, ist nicht anzuwenden.
V.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
VI.
Die Erweiterung des materiellen Strafrechts lässt zwar erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren zunehmen wird. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren in erster Linie zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten. Soweit Mehrkosten beim Bund im Bereich der Strafverfolgung entstehen, kann dieser Mehraufwand mit den vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Mittel aufgefangen und innerhalb des Einzelplans 07 gegenfinanziert werden.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen bei regelkonformem Verhalten keine zusätzlichen Kosten. Da Korruptionstaten zu hohen Schäden in der Wirtschaft führen, kann insbesondere die Erweiterung des Straftatbestandes gegen die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und insbesondere auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mittelbar preisrelevante Effekte aufgrund des erforderlichen, aber geringfügigen (Gegen-) Finanzierungsaufwandes sind nicht zu erwarten, da die öffentlichen Haushalte allenfalls durch den leicht gestiegenen Vollzugsaufwand belastet werden.
VII.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 335a StGB sowie zur Änderung von §§ 5, 302 und 338 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des § 5 StGB um korruptionsbezogene Auslandstaten vor. In § 5 StGB wird eine neue Nummer 15 eingefügt, wodurch im Wesentlichen bestimmte bislang in Nebengesetzen befindliche Gerichtsstandsklauseln in das Strafgesetzbuch überführt und die Vorgaben aus Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 8 des Europarat-Protokolls, zu Vorteilsgewährungen an Amtsträger und Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern umgesetzt werden.
Die Änderungen werden zudem zum Anlass genommen, die derzeitige Überschrift von § 5 StGB ("Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter") an dessen erweiterten tatsächlichen Regelungsinhalt anzupassen. Die Vorschrift beruht zwar weiterhin überwiegend auf dem Prinzip des Schutzes inländischer Rechtsgüter. Teilweise liegen den Regelungen jedoch auch andere Grundsätze zugrunde, insbesondere das aktive Personalitätsprinzip (vgl. z.B. Nummern 8, 9, 11a und 15). Auch die nun vorgeschlagenen Ergänzungen des § 5 StGB gehen über den Schutz inländischer Rechtsgüter hinaus. Mit der Überschrift "Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug" können hingegen alle in § 5 StGB bereits genannten und nach diesem Entwurf neu aufzunehmenden Fallkonstellationen erfasst werden. Die Formulierung, wonach es sich um einen "besonderen" Inlandsbezug handeln muss, trägt zunächst der Tatsache Rechnung, dass auch § 7 StGB ("Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen") Sachverhalte erfasst, die einen "Inlandsbezug" aufweisen.
Sie kann zugleich als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Inlandsbezug insoweit ein "besonderer" ist, als er - wiederum anders als bei § 7 StGB - an bestimmte Einzeldelikte anknüpft. Schließlich verdeutlicht sie, dass mit dieser neuen Überschrift auch keine Vorgabe für die Auslegung des § 6 StGB beabsichtigt ist, inwieweit es für die Anwendung deutschen Strafrechts nach § 6 StGB eines "Inlandsbezugs" als legitimierenden Anknüpfungspunkt bedarf (vgl. BGHSt 27, 30, 32; 34, 334, 336; 45, 64, 66 und neuerdings BGHSt 46, 292, 307).
- 1. § 5 Nr. 15 StGB soll Auslandstaten nach §§ 331 bis 337 StGB erfassen. Diese Taten sollen unter den folgenden Voraussetzungen, unabhängig vom Recht des Tatorts, dem deutschen Strafrecht unterliegen:
- a) Der Täter ist zum Tatzeitpunkt Deutscher (Buchstabe a). Dies entspricht Artikel 2 § 2 Nr. 1 EUBestG und Artikel 2 § 3 Nr. 1 IntBestG. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts hat im Wesentlichen Bedeutung für die (aktive) Bestechung (§§ 334, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern sowie von nach § 335a Abs. 1 StGB den (deutschen) Richtern und Amtsträgern gleichgestellten Richtern, Bediensteten und Soldaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen durch Deutsche im Ausland. Die Regelung erfasst zudem Taten der Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern und von in § 335a Abs. 1 StGB gleichgestellten Personen, soweit diese Deutsche sind, die im Ausland begangen werden. Im Interesse einer umfassend gestalteten Regelung werden auch Taten der Bestechlichkeit von Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Ausland erfasst. Insoweit überschneidet sich die Regelung mit § 5 Nr. 12 StGB. In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens werden zudem Taten der Bestechlichkeit von deutschen Schiedsrichtern im Ausland erfasst.
Neu gegenüber den bisherigen Regelungen im EUBestG und IntBestG ist, dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts auch für die Taten der Vorteilsannahme ( § 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) auf Auslandstaten durch Deutsche, unabhängig vom Recht des Tatorts, erstreckt wird. Diese Erweiterung führt allerdings nur zu einer geringen Ausweitung des bisherigen Rechts. Die Vorteilsannahme durch deutsche Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete wird bereits von § 5 Nr. 12 StGB erfasst und die Vorteilsannahme durch sowie die Vorteilsgewährung an ausländische und internationale Bedienstete ist nur im Anwendungsbereich des § 335a Abs. 2 und 3 StGB strafbar. Die Erweiterung erfasst in Umsetzung des Artikels 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens die Vorteilsgewährung im Ausland durch Deutsche an Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sowie in Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens Auslandstaten der Vorteilsannahme durch deutsche Schiedsrichter und der Vorteilsgewährung durch Deutsche an Schiedsrichter. Zudem werden im Ausland begangene Taten der Vorteilsgewährung durch Deutsche an die in § 335a Abs. 2 und 3 StGB gleichgestellten Personen und der Vorteilsannahme durch Richter und Bedienstete des IStGH, die zur Zeit der Tat Deutsche sind, erfasst.
- b) Der Täter ist Europäischer Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a in der Fassung des Entwurfs (Buchstabe b). Voraussetzung soll sein, dass die Dienststelle, für die der Europäische Amtsträger tätig ist, ihren Sitz in Deutschland hat. Diese Regelung ist Artikel 2 § 2 Nr. 1 Buchstabe b, Doppelbuchstaben bb EUBestG entnommen. Mit der Einfügung dieser Regelung in den § 5 StGB trägt der Entwurf auch der inzwischen erreichten Integrationsstufe im Rahmen der Europäischen Union Rechnung. Angesichts der Schaffung gemeinsamer Institutionen und Einrichtungen der Europäischen Union, die räumlich auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt sind, ist es sachgerecht, Auslandstaten von Bediensteten dieser Institutionen und Einrichtungen, sofern sie ihren Sitz in Deutschland haben, in gleichem Umfang zu erfassen wie Auslandstaten von deutschen Amtsträgern.
- c) Der Empfänger des Vorteils ist ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder ein Soldat der Bundeswehr (Buchstabe c). Diese Vorschrift ist Artikel 2 § 2 Nr. 2 EUBestG (1. und 2. Fall: Taten gegenüber einem "Richter" und "sonstigen Amtsträger") nachgebildet. Im Unterschied zum EUBestG wird jedoch darauf verzichtet die Richter gesondert hervorzuheben, da Richter nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB auch Amtsträger sind. Dafür erfolgt - um einen Gleichklang mit den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 331 bis 334 StGB herbeizuführen - ein Verweis auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und auf Soldaten der Bundeswehr.
Über die Regelungen im bisherigen Recht hinaus, führt die Aufnahme des § 333 StGB in § 5 Nr. 15 dazu, dass künftig auch Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und Soldaten der Bundeswehr, unabhängig vom Recht des Tatorts, vom Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts erfasst werden.
- d) Der Empfänger des Vorteils ist Europäischer Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder eine in § 335a StGB gleichgestellte deutsche Person (Buchstabe d). Diese Regelung entspricht für die Tat der Bestechung im Wesentlichen Artikel 2 § 2 Nr. 2 EUBestG (3. Fall: Taten gegenüber "einer nach § 1 Abs. 1 gleichgestellten Person"). In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens wird zudem die Bestechung deutscher Schiedsrichter und Vorteilsgewährung an deutsche Schiedsrichter durch Ausländer, unabhängig vom Recht des Tatorts, im Ausland erfasst. In den Anwendungsbereich der Regelung fallen außerdem Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an in § 335a Abs. 2 und 3 StGB gleichgestellte Personen, die zur Zeit der Tat Deutsche sind.
- a) Der Täter ist zum Tatzeitpunkt Deutscher (Buchstabe a). Dies entspricht Artikel 2 § 2 Nr. 1 EUBestG und Artikel 2 § 3 Nr. 1 IntBestG. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts hat im Wesentlichen Bedeutung für die (aktive) Bestechung (§§ 334, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern sowie von nach § 335a Abs. 1 StGB den (deutschen) Richtern und Amtsträgern gleichgestellten Richtern, Bediensteten und Soldaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen durch Deutsche im Ausland. Die Regelung erfasst zudem Taten der Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern und von in § 335a Abs. 1 StGB gleichgestellten Personen, soweit diese Deutsche sind, die im Ausland begangen werden. Im Interesse einer umfassend gestalteten Regelung werden auch Taten der Bestechlichkeit von Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Ausland erfasst. Insoweit überschneidet sich die Regelung mit § 5 Nr. 12 StGB. In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens werden zudem Taten der Bestechlichkeit von deutschen Schiedsrichtern im Ausland erfasst.
- 2. Im Rahmen der Änderung des § 5 StGB soll die bisherige Nummer 14a zu Nummer 16 und die bisherige Nummer 15 zu Nummer 17 werden.
- 3. Für § 299 StGB soll keine Ausweitung des internationalen Strafanwendungsrechts erfolgen.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wird daher eine Erklärung nach Artikel 17 Abs. 2, Artikel 37 Abs. 2 des Europarat-Übereinkommens abgegeben werden, nach der die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) nur teilweise angewendet werden.
Gleiches gilt für die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens zu Auslandstaten der Geldwäsche (Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens) und zu Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften (Artikel 14 des Europarat-Übereinkommens).
Zu Nummer 3 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a)
Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung einer Definition für den "Europäischen Amtsträger" vor. Erfasst werden alle Personen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und Abs. 2 EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. In die Definition werden außerdem die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EUBestG den (deutschen) Richtern gleichgestellt sind. Dies ist erforderlich, da der Personenbegriff "Richter" nicht nur in § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB für Tatbestände definiert wird, die diesen Begriff enthalten, sondern Richter nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB auch zu den Amtsträgern gehören.
Die Definition der "Europäischen Amtsträger" erfolgt in § 11 Abs. 1 StGB und nicht in der Gleichstellungsvorschrift des § 335a StGB, da der Personenbegriff nicht nur in §§ 332 und 334, sondern auch in §§ 263, 264 StGB und 370 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) verwendet wird.
- 1. Nach Buchstabe a gehören zu den Europäischen Amtsträgern neben den Mitgliedern eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften die Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften. Die besondere Hervorhebung dieser Personen entspricht der Systematik in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Buchstabe c EUBestG.
Ein Gericht der Europäischen Gemeinschaften ist etwa der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie das Gericht erster Instanz. Zukünftig können zusätzlich supranationale Gerichte der Gemeinschaften für Sondergebiete wie den europäischen öffentlichen Dienst hierunter fallen.
- 2. Buchstabe b entspricht der Regelung in Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EUBestG, verwendet jedoch eine andere, den aktuellen Gegebenheiten angepasste Terminologie.
So wird nicht mehr auf den Begriff des Gemeinschaftsbeamten abgestellt, der eine Verweisung auf Artikel 1 des EU-Protokolls erforderlich macht. Europäische Amtsträger im Sinne des Buchstaben b sind alle Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder der Einrichtungen, die auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffen wurden. Damit werden sowohl die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften als auch - entsprechend Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des EU-Protokolls - die bei den selbständigen Gemeinschaftseinrichtungen und den im Rahmen der dritten Säule geschaffenen Unionseinrichtungen (wie z.B. Eurojust) beschäftigten Personen erfasst.
- 3. Buchstabe c bezieht alle Personen in den Begriff des Europäischen Amtsträgers ein, die beauftragt sind, Aufgaben der Europäischen Union oder der auf Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen wahrzunehmen. Es handelt sich dabei zum einen um eine Auffangbestimmung für - etwa im Rahmen von Werkverträgen - beauftragte Personen im Sinne des Gemeinschaftsrechts, die funktionell Bediensteten gleichzustellen sind. Zum anderen fallen auch Mitglieder der europäischen Organe, die nicht - wie die Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften - bereits von Buchstabe a erfasst werden, unter diesen Begriff. Erfasst werden daher z.B. auch die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.
Zu Nummer 4 (§ 78b Abs. 6)
Der neue Absatz 6 in § 78b StGB übernimmt die Regelung aus § 1 IStGH-GleichstellungsG.
Zusammen mit der Übernahme der Regelung aus dem bisherigen § 2 IStGHGleichstellungsG in § 335a (Artikel 1 Nr. 14) ermöglicht die Überführung der Vorschrift in das StGB die Aufhebung des IStGH-GleichstellungsG. Die Änderung dient daher auch der Rechtsbereinigung.
Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Internationalen Strafgerichtshofes keine Verwechslungsgefahr besteht und der Begriff auch in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verwendet wird, soll auf die in § 1 IStGH-GleichstellungsG noch enthaltene Verweisung auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichts verzichtet werden.
Zu Nummer 5 (§ 261 Abs. 1 Satz 2)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des Vortatenkataloges für den Straftatbestand der Geldwäsche vor. Damit sollen verschiedene Vorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB integriert sowie Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens und Artikel 23 des VN-Übereinkommens umgesetzt werden.
- 1. In den Straftatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a StGB soll ein Verweis auf den neuen § 335a StGB aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten und Richtern ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte, soweit sich die Tat auf eine künftige Diensthandlung oder richterliche Handlung bezieht, als Vortat der Geldwäsche erfasst wird.
Diese Ergänzung dient der Überleitung von Vorschriften des IntBestG und des EUBestG in das StGB. Artikel 2 § 4 IntBestG bestimmt, dass die Bestechung ausländischer Amtsträger eine Vortat der Geldwäsche darstellt. Nach Artikel 3 EUBestG, der durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschungen im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3387) neu gefasst wurde, ist dies auch bei der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern anderer EU-Mitgliedstaaten und von EU-Institutionen der Fall. Die Bestechlichkeit und Bestechung von Europäischen Amtsträgern und Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Gemeinschaften wird insoweit allerdings bereits durch die Aufnahme dieser Personenbegriffe in §§ 332 und 334 StGB (Artikel 1 Nr. 12 und 13) zur tauglichen Vortat einer Geldwäsche.
Die Ergänzung des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a StGB dient zudem der Umsetzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 5 und 9 des Europarat-Übereinkommens sowie von Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 16 und 2 Buchstaben b und c des VN-Übereinkommens, die Vorgaben zur Aufnahme der Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung von Beschäftigten ausländischer und internationaler Behörden in den Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes enthalten.
- 2. Der Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes wird zudem auf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) ausgedehnt.
Damit werden Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens sowie Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 21 des VN-Übereinkommens umgesetzt, die Vorgaben zur Einbeziehung der Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes enthalten.
Nach dem Europarat-Übereinkommen ist die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) erforderlich soweit es sich um besonders schwere Fälle handelt. Diese Beschränkung auf schwere Fälle erfolgt dadurch, dass § 299 StGB in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a StGB eingestellt wird, der für die Strafbarkeit des Verhaltens voraussetzt, dass die Vortat gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens gibt vor, in den Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes zumindest alle Taten aufzunehmen, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens unter Strafe gestellt wurden. Die Vorgabe zu einem Straftatbestand gegen Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor in Artikel 21 des VN-Übereinkommens sieht zwar keine Einschränkung auf schwere Fälle vor. Allerdings gibt Artikel 21 nur vor, dass die Vertragsstaaten einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung ziehen müssen. Da insoweit schon die Vorgabe zu einem Straftatbestand unverbindlich ist, kann auch die Aufnahme in den Vortatenkatalog von dem Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Zu Nummer 6 (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)
Die Änderung dient der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUBestG in das StGB.
Die Regelung beruht auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 7 (§ 264 Abs. 2 Satz 2)
Die Änderungen dienen - wie die Änderung des § 263 StGB (Artikel 1 Nr. 6) - der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUBestG in das StGB. Die Regelungen beruhen ebenfalls auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 8 (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)
Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Korruptionsstraftaten.
Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nr. 6 und 7) auch das Regelbeispiel in § 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger erweitert werden.
Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
Zu Nummer 9 (§ 298 Abs. 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ersetzung des Begriffes der "gewerblichen Leistungen" durch den Begriff der "Dienstleistungen" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414).
Zu Nummer 10 (§ 299)
§ 299 StGB stellt in der bisherigen Fassung darauf ab, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Die Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens und Artikel 2 des EU-Rahmenbeschlusses enthalten dagegen die Vorgabe, Handlungen unter Strafe zu stellen, die sich auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen beziehen, damit jemand unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Eine entsprechende Vorgabe enthält auch Artikel 21 des VN-Übereinkommens.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsinstrumente vor. Zwar gibt das VN-Übereinkommen den Mitgliedstaaten nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Europarat-Übereinkommen sieht zudem in Artikel 37 die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 7 und 8 einzulegen. Von der Vorbehaltsmöglichkeit soll jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Dies liegt an der Regelung, die im EU-Rahmenbeschluss getroffen wurde. Danach kann ein Mitgliedstaat zwar dem Rat gegenüber erklären, dass er den Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses auf solche Verhaltensweisen beschränkt die eine Wettbewerbsverzerrung herbeiführen können. Diese Erklärung verliert jedoch ihre Gültigkeit nach fünf Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Über die Möglichkeit der Erneuerung einer solchen Erklärung entscheidet der Rat durch Beschluss (mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoren und entsprechend unsicherem Entscheidungsausgang).
Obwohl Deutschland am 22. Juli 2003 eine Erklärung nach Artikel 2 Abs. 3 des EU-Rahmenbeschlusses abgegeben hat, erscheint es nicht angebracht, einen Vorbehalt nach Artikel 37 Abs. 1 des Europarat-Übereinkommens einzulegen, wenn die Verpflichtung zur Anpassung des deutschen Rechts in absehbarer Zeit vorauszusehen ist.
Insoweit fällt auch die Erwägung zu einen Straftatbestand auf der Grundlage der Vorgabe von Artikel 21 des VN-Übereinkommens dahingehend aus, einen entsprechenden Straftatbestand zu schaffen, wobei allerdings Einschränkungen im Tatbestand (siehe unten 4.) und bei der Aufnahme in den Vortatenkatalog des § 261 StGB (siehe Nummer 5 der Begründung zu Artikel 1 Nr. 5) vorzusehen sind.
Die Erweiterung des § 299 StGB ist im Übrigen auch sachgerecht, da die derzeit geltende Fassung durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst. § 299 StGB diente bereits bisher nicht nur dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, sondern auch dem Schutz der Interessen des Geschäftsherrn. Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert.
- 1. In Nummer 1 der neu gefassten Absätze 1 und 2 soll die bisherige Rechtslage übernommen werden: Der Vorteil wird als Gegenleistung dafür angenommen oder gewährt, dass der Empfänger einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Um einen Gleichklang zwischen der Bestechlichkeit und der Bestechung zu erreichen, soll auch bei der in Absatz 2 geregelten Bestechung ausdrücklich darauf abgestellt werden, dass die intendierte Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt .Bisher enthält Absatz 2 das Merkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs".
- 2. Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, deren Gegenleistung in der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen liegt. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten dem Inhaber des Betriebes gegenüber obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen.
Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22 zu § 332 StGB und BGH vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925 zu § 299 StGB).
- 3. Auf die Qualifizierung des Vorteils als "unbillig", wie es das Europarat-Übereinkommen und der EU-Rahmenbeschluss vorsehen, wird verzichtet. Im deutschen Recht ist eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht erforderlich, da nach allgemeiner Auffassung ein Vorteil nur dann vorliegt, wenn kein Anspruch auf die Zuwendung besteht.
- 4. Die bereits in der jetzigen Fassung enthaltene Voraussetzung, dass sich die Bevorzugung oder Pflichtverletzung auf den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen beziehen muss, wird durch diese Rechtsinstrumente nicht berührt. Eine bereits abgegebene Protokollerklärung zum EU-Rahmenbeschluss stellt die deutsche Interpretation klar dass Handlungen "im Rahmen von Geschäftsvorgängen" nur solche sind, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen stehen. Eine entsprechende Erklärung wird auch bei der Ratifikation des Europarat-Übereinkommens abgegeben werden.
- 5. Der bisherige Absatz 3, der den Anwendungsbereich von § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb ausdehnt, soll in die Absätze 1 und 2 integriert werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verfolgt wird. Da der Tatbestand keine Beschränkung auf deutsche Angestellte und Beauftragte sowie auf deutsche Unternehmen enthält, findet er auch bei Taten von ausländischen Angestellten und Beauftragten ausländischer Unternehmen Anwendung. Eine ausdrückliche Erweiterung ist daher zur Umsetzung der Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, des Europarat-Übereinkommens und des VN-Übereinkommens nicht erforderlich.
- 6. Entsprechend den redaktionellen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) soll der Begriff des geschäftlichen Betriebes durch den Begriff des Unternehmens und der Begriff der gewerblichen Leistungen durch den Begriff der Dienstleistungen ersetzt werden.
Zu Nummer 11 (§ 301 Abs. 2)
§ 301 Abs. 2 StGB verweist bisher auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Seit der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist damit auch der Mitbewerber antragsberechtigt.
Dieser Personenkreis ist jedoch in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem des Verletzten identisch, da der Mitbewerberbegriff ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Diese überflüssige Doppelung soll durch die Streichung des Verweises auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG beseitigt werden.
Sind ausschließlich Belange des Unternehmens verletzt (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB), besteht ebenfalls keine Notwendigkeit, dem Mitbewerber ein Antragsrecht einzuräumen.
Darüber hinaus sind nach § 301 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Kammern Antragsberechtigte. In Beibehaltung der bisherigen Rechtslage soll dieses Antragsrecht nur für die Fälle einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) bestehen. Liegt ausschließlich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen vor (durch den Entwurf vorgeschlagene Erweiterung in § 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB), ist kein Grund ersichtlich, den Verbänden und Kammern ein Strafantragsrecht einzuräumen, wenn weder ein Interesse des Unternehmens noch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Das Strafantragsrecht des Verletzten nach § 77 StGB in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB wird durch diese Änderung nicht berührt.
Zu Nummer 12 (§ 302)
Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.
Zu Nummer 13 (§ 332)
Für den Tatbestand der Bestechlichkeit ( § 332 StGB) werden die Europäischen Amtsträger den (deutschen) Amtsträgern (Absatz 1) und die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften den (deutschen) Richtern (Absatz 2) gleichgestellt. Wer Europäischer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB. Zu dem Begriff "Gericht der Europäischen Gemeinschaften" wird auf Nummer 1 der Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 verwiesen.
Die Ergänzung dient der Überleitung der Gleichstellungsregelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstaben b und c EUBestG in das StGB. Der Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften in § 332 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Diensthandlung oder richterliche Handlung dieser Personen unter Strafe gestellt wird während die Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Abs. 1 EUBestG und der vorgeschlagene § 335a StGB nur auf Taten nach § 332 StGB Anwendung finden, die sich auf künftige Handlungen beziehen. Die Erweiterung beruht auf der inzwischen noch weiter fortgeschritten Integration Deutschlands in die Europäische Union und dient auch der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt werden können. Dies rechtfertigt, Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang unter Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten.
Zu Nummer 14 (§ 334)
Die Gleichstellung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften mit (deutschen) Amtsträgern und Richtern erfolgt auch für den Tatbestand der Bestechung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 334 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 332 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 13 verwiesen.
Zu Nummer 15 (§ 335a)
Nach den Regelungen im Strafgesetzbuch beziehen sich die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB auf Beamte, Richter, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis Stehende und zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bestellte "nach deutschem Recht" (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) sowie auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Künftig sollen §§ 332 und 334 StGB außerdem auf Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern und Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden (Artikel 1 Nr. 13 und 14). Die vorgeschlagene neue Vorschrift in § 335a StGB ("Ausländische und internationale Bedienstete") dient dem Zweck, darüber hinaus bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen.
Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird anders als im IntBestG, EUBestG und IStGH-GleichstellungsG, nicht mehr der Begriff "Amtsträger" verwendet, da es sich bei diesem Begriff um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesetzlich definiert ist. Wie in § 2 SAEG-Übermittlungsschutzgesetz und in Artikel 2 § 8 Europolgesetz soll künftig der Begriff "Bedienstete" verwendet werden. Eine gesonderte Hervorhebung der (ausländischen und internationalen) Beamten, die von dem Begriff "Bedienstete" miterfasst werden, ist nicht erforderlich.
- 1. Absatz 1 enthält eine Gleichstellungsvorschrift für die Anwendung der Vorschriften über die Bestechlichkeit und die Bestechung. Er dient zum einen der Umsetzung der Artikel 5, 9 und 11 des Europarat-Übereinkommens sowie des Artikels 16 des VN-Übereinkommens.
Außerdem sollen durch diese Regelung Artikel 2 § 1 EUBestG, mit Ausnahme der Gleichstellung hinsichtlich der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften (insoweit erfolgt die Einbeziehung durch Artikel 1 Nr. 13 und 14), und Artikel 2 § 1 IntBestG in das Strafgesetzbuch integriert werden.
- a) Die Reichweite der Bestimmungen des Europarat-Übereinkommens und des VN-Übereinkommens sowie des IntBestG und des EUBestG bleibt beim Tatbestand der Bestechlichkeit hinter dem der Bestechung zurück. Dennoch sollen beide Straftatbestände im Rahmen des vorgeschlagenen § 335a Abs. 1 StGB gleich behandelt werden.
Normzweck der Bestechungsdelikte sind die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit (BT-Drs. 013/5584, S. 16). Dies gilt - wenn auch eingeschränkt - auch für internationale Korruptionstaten. Mit diesem Rechtsgut wäre es nicht vereinbar, nur für die (aktive) Bestechung alle Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden den inländischen Amtsträgern gleichzustellen und für die Bestechlichkeit Einschränkungen zu machen. Daher soll über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus auch die Bestechlichkeit des in der besonderen Pflichtenstellung stehenden ausländischen und internationalen Beamten und Soldaten umfassend unter Strafe gestellt werden.
- b) Da der vorgeschlagene § 335a Abs. 1 StGB nur auf die §§ 332 und 334 StGB verweist, setzt die Ausdehnung auf Bedienstete ausländischer und internationaler Behörden voraus dass sich das Verhalten auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezieht. Diese im EUBestG und IntBestG bereits vorgesehene Einschränkung ist auch nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens und VN-Übereinkommens zulässig. Nach Artikel 36 des Europarat-Übereinkommens kann erklärt werden, dass die Verhaltensweisen von Artikel 5, 9 und 11 des Übereinkommens nur insoweit als Straftat umschrieben werden als der Bedienstete oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt. Eine solche Erklärung soll bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben werden. Für das VN-Übereinkommen ergibt sich die Einschränkungsmöglichkeit aus den Materialien zum Übereinkommen (travaux préparatoires). Danach kann ein Straftatbestand, der Zahlungen "mit dem Ziel, den Bediensteten zu einer Pflichtverletzung zu veranlassen", die Vorgabe in Artikel 16 erfüllen, wenn er, wie in § 332 Abs. 3 Nr. 2 und § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorgesehen, die Beeinflussung von Ermessensentscheidungen erfasst. Wie nach Artikel 2 § 1 IntBestG und Artikel 2 § 1 Abs. 1 EUBestG sollen außerdem nur Bestechungshandlungen unter Strafe gestellt werden, die sich auf künftige richterliche Handlungen oder Diensthandlungen beziehen. Die Vorgaben des Europarat-Übereinkommens und des VN-Übereinkommens gehen insoweit nicht über diejenigen des EU-Protokolls, des EU-Übereinkommens und des OECD-Übereinkommens hinaus.
- c) Anders als im IntBestG ist ein Zusammenhang der Bestechung mit dem internationalen geschäftlichen Verkehr künftig nicht mehr erforderlich. Eine solche Beschränkung des Tatbestandes ist zwar nach Artikel 16 des VN-Übereinkommens, nicht aber nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens zulässig. Extremsituationen, die durch diese sehr weitgehende Unterstrafestellung von Bestechungstaten im Ausland möglicherweise entstehen kann im Rahmen der Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene (§ 153c Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung) Rechnung getragen werden.
- d) In der Nummer 1 sollen die Richter besonders hervorgehoben werden. Dies entspricht der Systematik im IntBestG und EUBestG. Die Gleichstellung mit (deutschen) Richtern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 StGB erfolgt für Mitglieder eines ausländischen und eines internationalen Gerichts.
- e) Die Nummer 2 bezieht sich auf sonstige Amtsträger. Die Gleichstellungsvorschrift in Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 § 1 Nr. 2 Buchstaben a und b IntBestG und umfasst auch die von Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EUBestG erfassten Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Anders als in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Buchstabe a EUBestG erfolgt keine Einschränkung der Gleichstellungsklausel über eine Verweisung auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Personenkreis, für den die Gleichstellung gilt, wird vielmehr nach den Vorgaben von Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe a des OECD-Übereinkommens, Artikel 1 Buchstabe a des Europarat-Übereinkommens und Artikel 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens definiert.
In Artikel 2 § 1 Nr. 2 Buchstabe b IntBestG werden noch die Personen, die beauftragt sind für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, ausdrücklich aufgeführt. Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b des OECD-Übereinkommens enthält insoweit allerdings nur eine Klarstellung, dass die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für ein ausländisches öffentliches Unternehmen eine Form der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für einen anderen Staat sein kann. Eine entsprechende Klarstellung enthält auch Artikel 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens.
Da § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die Wahrnehmung von (deutschen) öffentlichen Aufgaben für ein öffentliches Unternehmens die Amtsträgereigenschaft des Handelnden begründet, soll auch bei der Gleichstellungsklausel in Buchstabe a von einer ausdrücklichen Regelung abgesehen werden. Für die Auslegung der Gleichstellungsklausel sind aber die Vorgaben des OECD- und des VN-Übereinkommens heranzuziehen.
Mit Buchstabe b wird die Regelung des bisherigen Artikels 2 § 1 Nr. 2 Buchstabe c IntBestG in das StGB übertragen. Außerdem werden damit die Vorgaben von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 des Europarat-Übereinkommens sowie von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c des VN-Übereinkommens umgesetzt.
Buchstabe c stellt für die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung ausländische Soldaten und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen den (deutschen) Amtsträgern gleich. Anders als in Artikel 2 § 1 Nr. 3 IntBestG erfolgt nicht eine Gleichstellung mit den Soldaten der Bundeswehr, da diese lediglich in § 334 Abs. 1 StGB als Begünstigte aufgeführt werden; die Bestechlichkeit von Soldaten der Bundeswehr ist in § 48 Abs. 1 und 2 des Wehrstrafgesetzes gesondert geregelt. Durch die Gleichstellung mit den (deutschen) Amtsträgern wird dagegen auch die Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Soldaten erfasst.
Die Gleichstellungsklausel beruht für den Tatbestand der Bestechung ( § 334 StGB) auf den bisher durch Artikel 1 § 1 Nr. 3 IntBestG umgesetzten Vorgaben aus dem OECD-Übereinkommen und Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b und c des VN-Übereinkommens. Der Amtsträgerbegriff des VN-Übereinkommens umfasst auch Soldaten. Dies ergibt sich aus den Materialien zu Artikel 2 Buchstabe a des VN-Übereinkommens (travaux préparatoires), wonach der Begriff "Exekutive" in geeigneten Fällen auch den militärischen Bereich erfasst. Die Vorgaben des Europarat-Übereinkommens erstrecken sich dagegen nur dann auf Soldaten, wenn diese dem nationalen Amtsträgerbegriff unterfallen, was nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht der Fall ist.
Die Gleichstellung der ausländischen und internationalen Soldaten mit den Amtsträgern hinsichtlich der Bestechlichkeit ( § 332 StGB) beruht auf Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstaben b und c des VN-Übereinkommens. Zwar gibt Artikel 16 Abs. 2 nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen.
Die Gleichstellung soll aus den oben unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Gründen und im Hinblick darauf erfolgen, dass auch Taten von Soldaten erfasst werden sollen, die in anderen Staaten Aufgaben wahrnehmen, die in Deutschland Amtsträgern zugewiesen sind.
- a) Die Reichweite der Bestimmungen des Europarat-Übereinkommens und des VN-Übereinkommens sowie des IntBestG und des EUBestG bleibt beim Tatbestand der Bestechlichkeit hinter dem der Bestechung zurück. Dennoch sollen beide Straftatbestände im Rahmen des vorgeschlagenen § 335a Abs. 1 StGB gleich behandelt werden.
- 2. Eine Sonderregelung für die Mitglieder und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes enthält Absatz 2. Sie wurde § 2 IStGH-GleichstellungsG entnommen. Die Vorschrift des § 335a Abs. 2 StGB bezieht sich, anders als § 2 IStGH-GleichstellungsG, jedoch nur auf die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung. Für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung werden die Mitglieder und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes bereits von § 335a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b StGB erfasst. Auch bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ist - wie bisher nach § 2 IStGH-GleichstellungsG - eine Beschränkung auf Zuwendungen vorgesehen die als Gegenleistung für künftige richterliche Handlungen oder Diensthandlungen erfolgen.
- 3. Der vorgeschlagene dritte Absatz von § 335a StGB enthält eine Gleichstellungsklausel für Soldaten und bestimmte Bedienstete der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten. Dadurch wird Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert am 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), in das StGB überführt.
Soweit das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz den Straftatbestand der Bestechung (§ 334 Abs. 1, 3, § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336 StGB) auch gegenüber Soldaten, Beamten und besonders verpflichteten Personen von Truppen der nichtdeutschen Staaten des Nordatlantikpaktes für anwendbar erklärt, ist bereits § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c einschlägig. Die NATO ist eine Verbindung von Völkerrechtssubjekten aufgrund völkerrechtlichen Vertrags, also eine internationale Organisation.
Anders als bei Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes erfasst der vorgeschlagene § 335a StGB eine Vorteilsgewährung (Absatz 3) oder eine Bestechung (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c) nur dann, wenn sie sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht. Damit erfolgt eine Angleichung an die übrigen Bestimmungen zur Gleichstellung von Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden mit inländischen Amtsträgern. Weitergehende internationale Vorgaben bestehen nicht. Artikel VII Abs. 11 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), dessen Verpflichtungen durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz umgesetzt wurden (BT-Drs. 0II/3039, S. 22), bezieht sich auf solche gesetzgeberischen Maßnahmen, die allgemein die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz der anderen Vertragsparteien erlassenen Gesetze erfassen.
Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes bezog sich bisher auf Beamte der NATO-Truppen. Der BGH führte dazu aus, dass in dieser Vorschrift "anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlass der Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a. F. angeführt" werde, inhaltlich jedoch sämtliche Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden würden (Beschluss vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93, NStZ 1994, S. 277). Der vorgeschlagene § 335a Abs. 3 Nr. 2 StGB erstreckt sich auf Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten und sich zur Tatzeit im Inland aufhaltenden Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes. Eine materielle Änderung hinsichtlich des erfassten Personenkreises soll damit nicht erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs des Bediensteten wird lediglich eine Angleichung an die in den Absätzen 1 und 2 verwendete Terminologie erreicht.
Bisher unterfielen förmlich Verpflichtete nur dann der Gleichstellungsklausel des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, wenn sie Bedienstete der Truppen waren. Zur Angleichung an den Sprachgebrauch des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB soll es nunmehr darauf ankommen, dass die verpflichtete Person bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig ist.
Zu Nummer 16 (§ 336)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Nummer 17 (§ 338)
Der Änderungsvorschlag, in § 338 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, beruht wie der Änderungsvorschlag zu der parallelen Vorschrift in § 302 StGB auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Vermögensstrafe (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist ebenfalls wie bei § 302 StGB eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Bestechungsgesetzes)
Die Aufhebung der Artikel 2 und 3 EUBestG ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nr. 6, 7, 13 Buchstabe a Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 332 Abs. 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO, der in Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b vorgesehenen Einbeziehung der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften in § 332 Abs. 2 und § 334 Abs. 2 Satz 1 StGB, der in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgesehenen Erweiterung des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes)
Da die Regelungen aus den bisherigen §§ 1 und 2 IStGH-GleichstellungsG nach Artikel 1 Nr. 4 und 15 in § 78b Abs. 6 und § 335a Abs. 1 und 2 StGB integriert werden, kann das IStGH-GleichstellungsG insgesamt aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)
Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nr. 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nr. 5 Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB und der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 6 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)
§ 48 Abs. 2 WStG bestimmt in der bisherigen Fassung, dass auf Mannschaften die Vorschriften der Bestechlichkeit ( § 332 StGB) Anwendung finden. Absatz 1 ordnet für Offiziere und Unteroffiziere zusätzlich die Anwendbarkeit des Straftatbestandes der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) an. Die Vorschrift macht die Anwendbarkeit des § 331 StGB also bisher davon abhängig, welchen Dienstgrad der handelnde Soldat hat. Hintergrund für diese Unterscheidung ist der Standpunkt, dass insbesondere Offiziere und Unteroffiziere die öffentlichrechtlichen Funktionen und die damit verknüpfte besondere Machtposition besitzen die eine Anwendbarkeit des Amtsträgerstrafrechts rechtfertigen.
Der Gesetzentwurf schlägt zur Umsetzung der Vorgabe in Artikel 15 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a des VN-Übereinkommens vor, auch hinsichtlich des Straftatbestandes der Vorteilsannahme die Mannschaften den Amtsträgern gleichzustellen.
Das VN-Übereinkommen geht von einem weiten Amtsträgerbegriff aus, der auch Soldaten erfasst. Im Bereich der Korruptionsdelikte kann es zudem nicht auf den Umfang der öffentlichrechtlichen Funktion ankommen. Außerdem soll der Schutzbereich der Vorteilsannahme dem der Vorteilsgewährung angeglichen werden: Für die Vorteilsgewährung an deutsche Soldaten werden Mannschaften und Offiziere sowie Unteroffiziere gleich behandelt (vgl. § 333 Abs. 1 StGB, der als Begünstigte einer Vorteilsgewährung alle Soldaten der Bundeswehr erfasst).
Zu Artikel 7 (Änderung der Abgabenordnung)
Die Änderungen dienen der Überleitung von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUBestG in die Abgabenordnung. Sie beruhen - ebenso wie die Änderungen der §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nr. 6 und 7) - auf der Vorgabe in Artikel 4 Abs. 1 des EU-Protokolls. Da die Abgabenordnung keine Sonderreglung zum Begriff des "Europäischen Amtsträgers" enthält (zum Begriff des "Amtsträgers" vgl. § 7 AO), gilt die in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB vorgesehene Definition über § 369 Abs. 2 AO auch für die Ergänzung des § 370 AO.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Einer Frist, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es nicht. Deshalb soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.