Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Wiederaufnahmeverfahren im Strafprozess ist gekennzeichnet durch den Konflikt zwischen Rechtssicherheit - also dem Vertrauen auf den Bestand einer rechtskräftigen Entscheidung - einerseits und dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit andererseits. Die Gewährleistung einer gerechten Entscheidung und von Rechtssicherheit gehören zum Inbegriff des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich, soweit es die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten betrifft, aus dem in Artikel 103 Abs. 3 GG niedergelegten Verbot der Mehrfachverfolgung.

Artikel 103 Abs. 3 GG enthält ein grundrechtsgleiches Recht, mit welchem das im Rechtsstaatsprinzip angelegte Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits zu Gunsten der Rechtssicherheit aufgelöst wird. Um der zentralen Bedeutung der Rechtssicherheit für die Rechtsstaatlichkeit willen muss auch die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung des Gerichts hingenommen werden (vgl. BVerfGE 2, 380 <403>; 15, 313, <319>). Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322 <328 f.>).

Die Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten des Angeklagten orientieren sich vorwiegend an Interessen der Rechtssicherheit und beschränken die Wiederaufnahme auf Fälle, in denen eine Verfälschung früherer Beweismittel oder eine strafbare Amtspflichtverletzung der mitwirkenden Richter vorliegt, die jeweils einen für den Angeklagten günstigen - nicht hinnehmbaren - Einfluss auf das Urteil hatten, und auf Umstände, die auf eigenem Verhalten des Angeklagten nach dem Freispruch beruhen. De lege lata sieht § 362 StPO - neben den in den Nummern 1 bis 3 genannten Manipulationen und Amtspflichtverletzungen - eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen nur dann vor, wenn der freigesprochene Angeklagte vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubhaftes Geständnis ablegt (§ 362 Nr. 4 StPO). Dieser Wiederaufnahmegrund bildet die einzige Möglichkeit, neue Tatsachen und ein neues Beweismittel zum Nachteil des Freigesprochenen zu verwerten.

Das Bundesverfassungsgericht versteht das Rechtsstaatsprinzip als Grundentscheidung oder als leitendes Prinzip, das über die Gebote der Voraussehbarkeit, der Rechtssicherheit und der materiellen Richtigkeit oder Gerechtigkeit hinaus keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Ge- oder Verbote von Verfassungsrang enthält und welches stets "der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten" bedarf.

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, Artikel 103 Abs. 3 GG stehe einer Weiterentwicklung offen:

"Zwar nimmt Artikel 103 Abs. 3 GG auf die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende prozessrechtliche Lage Bezug. Dies bedeutet indessen nicht, dass das überlieferte Verständnis des Rechtssatzes "ne bis in idem" für jede auftauchende Zweifelsfrage bereits eine verbindliche Auslegung durch die Rechtsprechung bereit hielte, und es bedeutet insbesondere nicht, dass für neu auftauchende Gesichtspunkte, die sich der Prozessrechtswissenschaft und der Rechtsprechung so noch nicht gestellt hatten, eine verfassungsrechtliche Festlegung getroffen worden wäre... Zweifellos sollten Gesetzgebung und (herrschende) Auslegung nicht bis in alle Einzelheiten auf den Stand der Rechtsprechung und Prozessrechtslehre bei Inkrafttreten des Grundgesetzes festgelegt und jede weitere Veränderung im Verständnis des prozessualen Verfahrensgegenstandes und der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen werden. Artikel 103 Abs. 3 GG steht Grenzkorrekturen nicht entgegen; er garantiert nur den Kern dessen, was als Inhalt des Satzes "ne bis in idem" in der Rechtsprechung herausgearbeitet wurde" (BVerfGE 56, 22, <34 f.>; vgl. auch Kunig, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl. 2003, Rnr. 37 zu Artikel 103; Rüping, BK, Rnr. 21 und 22 zu Artikel 103 Abs. 3).

Diese - in der zitierten Entscheidung auf den Begriff "derselben Tat" im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG bezogenen - grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts machen deutlich, dass Artikel 103 Abs. 3 GG als Basisgarantie zu interpretieren ist. Für den verfassungsrechtlich festgelegten Basisgehalt des Artikels 103 Abs. 3 GG vorrangig bestimmend sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Grundrechte, des Verhältnismäßigkeits- und des Vertrauensprinzips sowie die Erfordernisse des seinerseits rechtsstaatlich fundierten strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes (vgl. hierzu und zum Weiteren Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Rnr. 264 ff. zu Artikel 103 Abs. 3). Eine einseitige "täterfreundliche" Ausgestaltung oder Anwendung ist verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern kann angesichts der unterschiedlichen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips unzulässig sein. Die "Austarierung" dieser Bestimmungselemente erfolgt in einer Abwägung. Dabei sind die für Artikel 103 Abs. 3 GG typischen Verschränkungen - Rechtssicherheit einerseits, materielle Gerechtigkeit andererseits - beachtlich (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O. Rnr. 266).

Technische Neuerungen der Beweisfindung müssen in engen Grenzen jedenfalls dann die Setzung neuer Akzente im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit rechtfertigen, wenn und soweit mit ihrer Hilfe derart eindeutige Nachweise der Täterschaft geführt werden können, dass vor dem Hintergrund der Tat und angesichts dieser Ergebnisse der Beweisführung das Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu schlechterdings - an der materiellen Gerechtigkeit zu messenden - unerträglichen Ergebnissen führen würde.

Die Legitimation der Rechtskraftdurchbrechung ist dabei auch in Bezug zum Ausmaß des Unrechts zu setzen, das der Täter verwirklicht hat. Kann ein zu Unrecht erfolgter Freispruch im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität als Preis des Rechtsstaats noch weitgehend hingenommen werden, so ist er bei Straftaten wie Mord und Völkermord schlechthin unerträglich. Der Schutz eines Menschenlebens nimmt in unserer Rechtsordnung den höchsten Rang ein. Morddelikte sind die schwersten Straftaten, die das Strafrecht kennt. Sie unterliegen der absoluten Strafandrohung und verjähren nicht.

Den Gedanken, dass aus Gründen materieller Gerechtigkeit eine Durchbrechung der Rechtskraft zur Beseitigung von Freisprüchen in Fällen schwerster Kriminalität auch dann möglich sein muss, wenn kriminaltechnische Neuerungen nachträglich eindeutige Beweismittel schaffen, brachte bereits die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes in ihrem Gutachten zum Wiederaufnahmeverfahren zum Ausdruck, indem sie im Abschlussbericht der Sitzung vom 26. bis 28. November 2002 unter anderem feststellte:

In der Tat ist es vor diesem Hintergrund kaum verständlich, wenn der Rechtsstaat dem Vertrauen des freigesprochenen Mörders in den Bestand des Urteils selbst dann Vorrang vor der Gerechtigkeit im Einzelfall einräumt, wenn kriminaltechnische Neuerungen wie die forensische DNA-Analyse, die in dem Urteil gar nicht berücksichtigt werden konnten, im Nachhinein die Täterschaft des Freigesprochenen belegen. Der hohe Wert eines Menschenlebens und die besondere Verwerflichkeit der Tat rechtfertigen es, dass in diesen Fällen Belange der Rechtssicherheit hinter der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten.

Der Rechtsfrieden und das Gerechtigkeitsgefühl der Bevölkerung werden durch einen erwiesenermaßen ungerechtfertigten Freispruch wegen Mordes oder wegen eines Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB in mindestens ebenso starkem Maße beeinträchtigt wie durch die Verurteilung eines unschuldigen Angeklagten. Schon der Freispruch in einem einzigen Verfahren - etwa im Falle eines Serienmörders -, der sich nachträglich auf Grund neuer technischer Ermittlungsmethoden als falsch erweist, kann den Rechtsfrieden und das Vertrauen in die Strafrechtspflege nachhaltig stören.

Schließlich dürfen auch Belange der Sicherheit nicht außer Betracht bleiben. Finden sich Beweise, die die Täterschaft des Freigesprochenen zweifelsfrei belegen, muss es - auch im Hinblick auf eine mögliche Tatwiederholung - zwangsläufig zu einer Beunruhigung der Bevölkerung führen, wenn die Justiz hieraus keine Konsequenzen zieht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 362 Nr. 5 - neu - , Satz 2 - neu - StPO)

Die in § 362 der Strafprozessordnung geregelten Wiederaufnahmegründe zu Ungunsten des früheren Angeklagten werden um den Fall erweitert, dass auf Grund neuer, wissenschaftlich anerkannter kriminaltechnischer Untersuchungsmethoden, die in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden haben und daher im Urteil keine Berücksichtigung finden konnten, für die Schuldfeststellung jedoch von erheblicher und offensichtlicher Bedeutung gewesen wären, der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann.

Es genügt, wenn die neuen Tatsachen oder die neuen Beweismittel in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Überführung des Freigesprochenen ermöglichen. Es sind Fälle denkbar, in denen allein die neue Tatsache oder das neue Beweismittel die Wiederaufnahme begründet; praktisch häufiger dürfte die Fallkonstellation sein, dass dies in Verbindung mit früher erhobenen Beweismitteln der Fall ist.

Tatsachen und Beweismittel sind auch dann neu, wenn die zu Grunde liegende Untersuchungsmethode zwar bekannt war, auf Grund mangelnder wissenschaftlicher Anerkennung jedoch noch nicht zu gerichtsverwertbaren Beweisen führen konnte, diese wissenschaftliche Anerkennung jedoch mittlerweile vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Untersuchungsmethode zwar im Grundsatz bekannt war, auf Grund ihrer Verfeinerung oder Verbesserung aber erst jetzt zu verwertbaren Beweisen geführt hat. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Verbesserung der DNA-Analyse, die mittlerweile eine Auswertung von Spuren erlaubt, die in der Vergangenheit noch nicht zu einer Identifizierung hätten genutzt werden können.

Mit Blick auf die angesichts des Eingriffs in den Grundsatz "ne bis in idem" des Artikels 103 Abs. 3 GG erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht der Gesetzentwurf bewusst eine Beschränkung auf den Mordtatbestand ( § 211 StGB) und die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1) vor, die schwersten Delikte, die das Strafgesetzbuch und das Völkerstrafgesetzbuch kennen. Diese gegen das Leben gerichteten Verbrechen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit mit absoluter Strafe bedroht. Zudem unterliegen diese Taten keiner Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB, § 5 VStGB) - ein weiterer Beleg für den absoluten Sanktionswillen des Gesetzgebers. Solange die Taten nicht gesühnt sind, kann angesichts der Tatschwere Rechtsfrieden nicht eintreten.

Erfasst werden nur vollendete Verbrechen. Der Begriff der "Begehung" begrenzt den Anwendungsbereich des Wiederaufnahmegrundes auf alle Formen der Täterschaft ( § 25 StGB). Daneben wird ausdrücklich die grundsätzlich ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndende vollendete Anstiftung (§ 26 StGB) zu diesen Verbrechen einbezogen. Im Hinblick auf die in § 28 StGB vorgesehenen Strafmilderungen erfolgt eine Beschränkung auf diejenigen Fälle der Anstiftung, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind.

Diese Eingrenzungen stellen sicher, dass der Wiederaufnahmegrund nur bei den besonders verwerflichen, allein mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen greift.

Schließlich trifft die vorgeschlagene Erweiterung - parallel zur Regelung in § 362 Nr. 4 StPO - nur den freigesprochenen Angeklagten. Eine fehlerhafte Verurteilung wegen einer minderschweren Tat genügt nicht. Selbst eine bis an die Grenzen des Erträglichen milde Strafe beeinträchtigt das Rechtsempfinden nicht so sehr wie das völlige Ausbleiben jeglicher Sanktion.

Zu Nummer 2 ( § 370 Abs. 1 StPO)

Schon de lege lata richtet sich der Umfang der nach § 370 StPO vorzunehmenden Prüfung der Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags zu Ungunsten des Angeklagten nach dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund. In den Fällen des § 362 Nr. 1 und 2 StPO kommt es, wenn eine Verurteilung ergangen ist, nur auf den ursächlichen Zusammenhang an. Andernfalls muss geprüft werden, ob die behauptete Straftat erwiesen ist; bei Zweifeln ist der Antrag unbegründet. Im Fall des § 362 Nr. 3 StPO begründet die rechtskräftige Verurteilung ohne Weiteres die Wiederaufnahme. Bei § 362 Nr. 4 StPO ist zu prüfen, ob genügend bestätigt ist, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat, und ob es glaubhaft ist. Soweit auf den gesetzlich vermuteten ursächlichen Zusammenhang abzustellen ist, ist die Wiederaufnahme anzuordnen, wenn das Gericht die Vermutung nicht mit Sicherheit widerlegen kann.

Vor dem Hintergrund, dass ein rechtskräftig Freigesprochener nur in engen Grenzen einem Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Ungunsten ausgesetzt werden soll, und im Interesse der Rechtssicherheit sind an die Beweiskraft der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 362 Satz 1 Nr. 5 StPO-E und damit an den Umfang der auf sie gestützten Begründetheitsprüfung strenge Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, dass nur solche Umstände die Anordnung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu rechtfertigen vermögen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überführung des Freigesprochenen in einer neuen Hauptverhandlung erwarten lassen. Das Prinzip der Rechtssicherheit wirkt insoweit fort, als ein rechtskräftiges Urteil nicht auf die bloße Vermutung seiner Unrichtigkeit hin erneut überprüft werden darf. Anders als bei der Wiederaufnahme zu Gunsten des Angeklagten vermögen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Verfahrenserneuerung nicht zu rechtfertigen. Die Rechtskraft hat dadurch höheres Gewicht, dass sie nicht nur dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sondern auch den Einzelnen davor schützt, erneut mit einem Strafverfahren überzogen zu werden (vgl. Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 2, S. 321, Bd. 3, S. 42; Meyer, Wiederaufnahmereform, S. 80 ff.; Deml, Zur Reform der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 140 ff.).

In § 370 Abs. 1 StPO-E wird deshalb die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erneuerung der Hauptverhandlung davon abhängig gemacht, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, der Freigesprochene werde verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass das Gericht bereits im Wiederaufnahmeverfahren die für eine Verurteilung oder Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erforderliche sichere Überzeugung gewinnt. Das Aufstellen derart strenger Voraussetzungen würde dem Charakter des Wiederaufnahmeverfahrens, in dem lediglich eine summarische Prüfung stattfindet und nicht die spätere Hauptverhandlung vorweggenommen werden soll, zuwiderlaufen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.