Der Deutsche Bundestag hat in seiner 126. Sitzung am 15. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/7157 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) - Drucksache 016/3658 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "mit Ausnahme des § 14 Abs. 6 bis 11 und der §§ 15 bis 17" gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "werden" das Semikolon und die Wörter "§ 14 gilt auch für diese Betriebsmittel" gestrichen.
- c) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 entsprechend."
- 2. In § 3 Nr. 5 werden nach dem Semikolon die folgenden Wörter angefügt:
- "eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;"
- 3. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter " , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.
- 4. § 9 Abs. 5 wird das Wort "Gebrauchsanweisung" durch das Wort "Gebrauchsanleitung" ersetzt.
- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung
nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden."
- "(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung
- b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- "Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen."
- c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
- 1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
- 2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
- 3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes
und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt."
- d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
- "(8) Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen."
- e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
- "Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der gerichtlichen Zustimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Für das Verfahren nach Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat."
- f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird die Angabe "des Absatzes 8 Satz 3" durch die Angabe "des Absatzes 9 Satz 3" ersetzt.
- bb) In Satz 4 erster Halbsatz wird die Angabe "des Absatzes 8 Satz 4" durch die Angabe "des Absatzes 9 Satz 4" ersetzt.
- g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und in Satz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Absatz 8 Satz 3 bis 6" durch die Angabe "Absatz 9 Satz 3 bis 10" ersetzt.
- h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
- 6. § 20 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereit hält,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,
- 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder
- 7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereit hält.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 bezieht, können eingezogen werden."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 7. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- (3) § 17 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.""
- (3) § 17 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Nummer 5 wird in § 5 Abs. 2 Satz 1 das Wort "Bundesagentur" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- 8. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "20. Juli 2007" durch die Wörter "Tag nach der Verkündung" ersetzt.
- 9. In der Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe "§ 10 Absatz 1" durch die Angabe "§ 9 Absatz 1" ersetzt.
Fristablauf: 21.12.07
Erster Durchgang: Drucksache. 680/06 (PDF)