Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) KOM (2007) 854 endg.; Ratsdok. 16856/07

842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage insgesamt

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Ziffer 2:

Die Anwendung der Titel III und IV (Erzeugerorganisationen, Branchenverbände) der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 ist gemäß Artikel 1 Abs. 2 auf Erzeugnisse beschränkt, die frisch oder "ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt" sind. Entgegen dieser geltenden Rechtslage wird mit Artikel 1 Nr. 21 des vorliegenden Verordnungsvorschlags der Anwendungsbereich auf verarbeitetes Obst und Gemüse ausgeweitet.

Artikel 1 Nr. 23 berücksichtigt die zusätzlichen Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse. Allerdings folgt der Vorschlag nicht der Formulierung des Artikels 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007. Es ist erforderlich, dass sowohl die Normen gemäß Artikel 113 (spezifische Vermarktungsnormen) als auch die Vorschriften im Hinblick auf einen einwandfreien und unverfälschten Zustand ("sound and fair") als Vermarktungsnormen bezeichnet und so in den Vorschlag aufgenommen werden.

Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b schränkt den bisherigen umfangreichen Katalog für Ziele der Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse auf die Ziele "Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise" ein. Zudem gibt der Vorschlag lediglich einen Katalog von Zielen vor, ohne die bisherige obligatorische Verfolgung eines oder mehrerer dieser Ziele vorzuschreiben. Der Zielkatalog für die Erzeugerorganisationen sollte im Lichte der Vorschriften für die Erzeugerorganisationen gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse überprüft werden und diesen so weit wie möglich folgen.

B