842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung in dem Ziel, bei der Übernahme der Regelungen im Sektor Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in die einheitliche Gemeinsame Marktordnung strikt auf eine ausschließliche Konsolidierung der bestehenden Rechtsakte ohne inhaltliche Änderung zu achten.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Laufe der weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine inhaltsgleiche Übernahme folgender Regelungsbereiche einzusetzen in denen entgegen der vereinbarten Zielsetzung von der rein technischen Umsetzung abgewichen wird:
- - Einschränkung des Geltungsbereichs der Bestimmungen zu den Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbänden und -vereinbarungen auf den Bereich frisches und zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse entsprechend Artikel 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
- - Regelungsgleiche Übernahme der zusätzlichen Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse entsprechend der Regelung in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
- - Aufnahme aller bisher im Katalog der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vorgesehenen Ziele für Erzeugerorganisationen bei gleichzeitiger Festschreibung der obligatorischen Verfolgung eines oder mehrerer dieser Ziele entsprechend Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.
- 3. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die im Beschluss zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse erreichten Kompromisse im Zuge der Eingliederung bzw. im Laufe der weiteren Beratungen nicht gefährdet werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffer 2:
Die Anwendung der Titel III und IV (Erzeugerorganisationen, Branchenverbände) der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 ist gemäß Artikel 1 Abs. 2 auf Erzeugnisse beschränkt, die frisch oder "ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt" sind. Entgegen dieser geltenden Rechtslage wird mit Artikel 1 Nr. 21 des vorliegenden Verordnungsvorschlags der Anwendungsbereich auf verarbeitetes Obst und Gemüse ausgeweitet.
Artikel 1 Nr. 23 berücksichtigt die zusätzlichen Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse. Allerdings folgt der Vorschlag nicht der Formulierung des Artikels 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007. Es ist erforderlich, dass sowohl die Normen gemäß Artikel 113 (spezifische Vermarktungsnormen) als auch die Vorschriften im Hinblick auf einen einwandfreien und unverfälschten Zustand ("sound and fair") als Vermarktungsnormen bezeichnet und so in den Vorschlag aufgenommen werden.
Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b schränkt den bisherigen umfangreichen Katalog für Ziele der Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse auf die Ziele "Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise" ein. Zudem gibt der Vorschlag lediglich einen Katalog von Zielen vor, ohne die bisherige obligatorische Verfolgung eines oder mehrerer dieser Ziele vorzuschreiben. Der Zielkatalog für die Erzeugerorganisationen sollte im Lichte der Vorschriften für die Erzeugerorganisationen gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse überprüft werden und diesen so weit wie möglich folgen.
B
- 4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.