Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A

Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. § 7 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Verordnung enthält für die beabsichtigte Erweiterung der für giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen bereits geltenden Abgabevorschriften der ChemVerbotsV auf die genannten neun Sprengstoffgrundstoffe keine Regelung von Sanktionen. Die Verordnung konnte solche Regelungen auch noch nicht enthalten, da die Änderungen erst nach Neufassung des § 7 im Rahmen des am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen REACH-Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) erfolgen können.

Konsequent erscheint die Erstreckung der für die Abgabevorschriften allgemein geltenden Sanktionsregelungen. Dem dient die unter Buchstabe a vorgeschlagene Ergänzung von § 7.

Buchstabe b passt § 7 Abs. 3 redaktionell an die geänderte materielle Pflicht des § 3 Abs. 3 Satz 1 ChemVerbotsV an.

B

C

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Unterschiedliche Sicherheitsniveaus für die in Rede stehenden Sprengstoffgrundstoffe in den Mitgliedstaaten der EU lassen ein Ausweichverhalten der Erwerber auf das EU-Ausland befürchten, wenn dort weniger strenge Abgabebestimmungen gelten. Ein Sicherheitsgefälle innerhalb der EU würde das Erreichen der Ziele der Verschärfung der Abgabestimmungen in Frage stellen. Dem kann nur durch eine EU-weite Verankerung der vorgesehenen Abgaberegelungen für Sprengstoffgrundstoffe entgegengewirkt werden.

In der Begründung zur Verordnung wird auf Seite 6 der BR-Drs. 353/08 (PDF) ausgeführt, dass die so genannte Bastler-Szene sowie auch kriminelle Kreise sich über das Internet Sprengstoffgrundstoffe beschafft hätten. Besonders im grenzüberschreitenden, schwer zu kontrollierenden Internethandel mit Chemikalien muss daher sichergestellt werden, dass Sprengstoffgrundstoffe nicht auf einfache Weise aus dem EU-Ausland bezogen werden können und dadurch das beabsichtigte Versandhandelsverbot auf einfache Weise umgangen werden kann.