Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI) KOM (2008) 467 endg.; Ratsdok. 12259/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01. August 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 089/00 = AE-Nr. 000383 und
Drucksache 251/07 (PDF) = AE-Nr. 070333

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur soll der gemeinsame Aufbau und Betrieb von Forschungseinrichtungen von europäischem Interesse durch mehrere Mitgliedstaaten und mit dem FuE-Rahmenprogramm assoziierte Länder vereinfacht werden. Er wird entwickelt als Reaktion auf Anfragen aus den Mitgliedstaaten und von Wissenschaftlerkreisen, da die verfügbaren einzelstaatlichen und internationalen Rechtsformen nicht in jeder Hinsicht adäquat sind.

- Allgemeiner Kontext

Seit die EU-Kommission im Januar 2000 ihre Mitteilung "Hin zu einem Europäischen Forschungsraum" veröffentlicht hat, ist die Idee von einem gemeinsamen Europäischen Forschungsraum (EFR) Leitprinzip sämtlicher FuE-Maßnahmen der Gemeinschaft und Kernstück bei der Verwirklichung der Forschungsziele der Lissabon-Strategie. Im Grünbuch "Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven" von 2007 werden mehrere Schlüsselbereiche herausgestellt, in denen ein wirkungsvolles Vorgehen im Rahmen von Partnerschaften zwischen Mitgliedstaaten erhebliche Vorteile für das Forschungssystem Europas bewirken und dabei helfen könnte, eine "fünfte Grundfreiheit" in Europa zu begründen - den freien Verkehr von Wissen.

In diesem Zusammenhang wird als eines der Kernelemente des ehrgeizigen EFR-Konzepts die "Schaffung von Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau" genannt, wodurch wiederum Wachstum, Beschäftigung und die Grundlage für eine dynamische und wissensgestützte europäische Wirtschaft entstehen.

Forschungsinfrastrukturen spielen bei der Weiterentwicklung von Wissen und Technologie eine immer größere Rolle. So sind zum Beispiel Observatorien für die Umweltwissenschaften, Datenbanken in der Genomik und in den Sozialwissenschaften, Bildgebungssysteme oder Reinräume für die Nanoelektronik, Strahlenquellen für die Materialforschung oder Superrechner wesentliche Instrumente für den Aufbau von Wissen. Indem sie einzigartige Forschungsdienstleistungen anbieten junge Menschen an die Wissenschaft heranführen und Einrichtungen untereinander vernetzen, können Forschungsinfrastrukturen dabei helfen, die Forschungslandschaft zu strukturieren und damit eine Schlüsselrolle beim Aufbau eines effizienten Forschungs- und Innovationsumfelds übernehmen. Indem sie eine "kritische Masse" von Akteuren und Investitionen zusammenführen, tragen sie zur wirtschaftlichen Entwicklung auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene bei.

Sie bilden daher das Kernstück des "Dreiecks des Wissens" aus Forschung, Bildung und Innovation.

Da sich die Pionierbereiche der Forschung weiterentwickeln und unsere Technologien immer fortschrittlicher werden, werden die Forschungsinfrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger, was häufig dazu führt, dass sie für eine einzelne Forschungsgruppe, Region oder Nation oder sogar einen Kontinent nicht mehr realisierbar sind. Dies wurde auf den Tagungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 1.-3. Juli 2004 und vom 25.-26. November 2004 herausgestellt: Der Rat kam überein, dass als Teil der Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums die Stärkung der wettbewerblichen Forschung, die Vermeidung einer Zersplitterung der Anstrengungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsinfrastrukturen erforderlich sind. Der Rat wies darauf hin, wie notwendig die Entwicklung einer europäischen Strategie auf dem Gebiet der Forschungsinfrastrukturen sei, und beauftragte ESFRI, das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen, mit der Entwicklung eines strategischen "Fahrplans" für die nächste Generation von Forschungsinfrastrukturen in Europa.

Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" vom 30. Mai 2008 betonte erneut, dass es notwendig sei Forschungsinfrastrukturen auf europäischer Ebene zu entwickeln, unter anderem auf der Grundlage einer effizienten Koordinierung und eines geeigneten rechtlichen Rahmens. Im Oktober 2006 veröffentlichte ESFRI den allerersten Europäischen Fahrplan für Forschungsinfrastrukturen mit 35 Hauptprojekten von europäischem Interesse, die in den nächsten 10 bis 20 Jahren zu entwickeln sind. Die Herausforderung besteht nunmehr in der Verwirklichung dieser Projekte.

Allerdings liegt - abgesehen von den knappen Ressourcen und der Komplexität der technischen und organisatorischen Aspekte - eine Hauptschwierigkeit beim Aufbau neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen im Fehlen eines adäquaten Rechtsrahmens, der die Gründung einer geeigneten Partnerschaft mit Partnern aus unterschiedlichen Ländern ermöglicht.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Aus jüngsten unter der Schirmherrschaft von ESFRI durchgeführten Arbeiten geht hervor dass bestehende Rechtsformen im einzelstaatlichen Recht (z.B. die französische "société civile", die deutsche "Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)", die "limited liability company (Ltd)" des Vereinigten Königreichs oder die niederländische "stichting" (Stiftung)) den Erfordernissen dieser neuen Forschungsinfrastrukturen nicht gerecht werden. Die Analyse fällt ähnlich aus für bestehende Rechtsformen nach internationalem oder Gemeinschaftsrecht (internationale/zwischenstaatliche Organisationen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen). ESFRI kam daher zum Schluss, dass es notwendig ist, einen neuen speziellen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für den Aufbau europäischer Forschungsinfrastrukturen, an denen mehrere Mitgliedstaaten mitwirken, zu entwickeln.

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll der gemeinsame Aufbau und Betrieb von Forschungseinrichtungen von europäischem Interesse durch mehrere Mitgliedstaaten und mit dem FuE-Rahmenprogramm assoziierte Länder vereinfacht werden und die Weiterentwicklung der europäischen Politik für Forschungsinfrastrukturen unterstützt werden. Dies dürfte die bereits seit 2004 - insbesondere durch ESFRI - erzielten Fortschritte ergänzen. Zur Vorbereitung dieser Initiative wurde eine weit reichende Anhörung durchgeführt, einschließlich einer Analyse durch Sachverständige und einer Konsultation der beteiligten Interessengruppen.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Durch die rasche Einrichtung neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen - wie sie z.B. ESFRI bestimmt hat - könnten die horizontalen Ziele der Europäischen Union leichter und schneller erreicht werden.

Wachstum und Beschäftigung:

Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen wirken sich erheblich auf Angebot und Nachfrage aus. Zum Beispiel haben die heutigen CCD-Kameras (Konsumgüter) oder die Verwendung einer speziellen Software für ophthalmologische Untersuchungen ihren Ursprung in den technologischen Entwicklungen, die in den vergangenen zwanzig Jahre in den großen Observatorien für optische Astronomie erfolgten. "Zukunftsfähiges Europa": Europäische Forschungsinfrastrukturen helfen dabei, unsere Umwelt besser zu verstehen oder neue Energiekonzepte zu entwickeln. Wie auf dem Rat "Energie" vom 28. Februar 2008 herausgestellt wurde, helfen Forschungsinfrastrukturen dabei, die Wissensgrundlage von Forschern und Forschungsinstituten in der Gemeinschaft zu verbessern und auszuweiten. Sie bauen Hindernisse ab, die der Mobilität entgegenstehen, sind Anziehungspunkt für Humankapital von Weltrang und verbessern die wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Technologien für erneuerbare Energien (SET-Plan). "Wissensgesellschaft": Europäische Forschungsinfrastrukturen sind für zahlreiche Forscher und Nutzer Ausgangspunkt für den effizienten Zugang zu weltweiten wissenschaftlichen Kenntnissen. Man sollte nicht vergessen, dass das Internet vor vielen Jahren im CERN entstand. Heute verbinden Millionen Kilometer von Glasfaserkabeln die verschiedenen wissenschaftlichen Kompetenzzentren, Forschungszentren und Hochschulen und bilden damit das Rückgrat eines effizienten, schnellen und zuverlässigen wissenschaftlichen Kommunikations- und Informationssystems.

Europa als Partner in der Welt: Die rasche Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen wird sich spürbar in der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums niederschlagen. Australien, Indien, Russland und die USA haben bereits großes Interesse an einer Beteiligung an der Entwicklung der von ESFRI genannten Projekte geäußert.

Bessere Rechtsetzung (und Vereinfachung der Rechtsvorschriften):

Schließlich könnte der Rat durch eine Optimierung des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene die Verwaltung der verschiedenen Dossiers, die mit der Gründung neuer europäischer Forschungseinrichtungen verbunden sind, rascher und effizienter gestalten, indem eine einzige Rechtsgrundlage anstatt mehrerer einzelstaatlicher verwendet wird.

Die Verordnung ergänzt andere im Zusammenhang mit dem EFR entwickelte Gemeinschaftsinitiativen, wie die Mitteilung über die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme1. Mit ihr wird außerdem die Tätigkeit des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) ergänzt, das Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) aufbaut, in dem es die besten Ressourcen aus Hochschul-, Forschungs- und Unternehmenskreisen in Partnerschaften zusammenführt.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand

Bei der Abfassung dieses Vorschlags berücksichtigte die Kommission die von vielen Interessengruppen geäußerten Standpunkte. ESFRI organisierte 2006 in Zusammenarbeit mit der GD Forschung zwei Workshops mit den wichtigsten Interessengruppen. Auf den beiden Workshops wurde deutlich, dass die bestehenden Rechtsformen auf einzelstaatlicher, Gemeinschafts- oder internationaler Ebene für europäische Forschungsinfrastrukturen nicht ausreichen.

Eine Gruppe von Rechtsexperten hat 2007 eine Durchführbarkeitsstudie über die Einführung eines europäischen Rechtsinstruments für europäische Forschungsinfrastrukturen erstellt. Die Gruppe kam zu dem Schluss, dass eine auf Artikel 171 EG-Vertrag gestützte EG-Verordnung eine Lösung sein könnte.

Am 3. März 2008 fand eine Zusammenkunft der Interessenvertreter statt. Zu den Teilnehmern gehörten Vertreter der Projekte des ESFRI-Fahrplans, Vertreter europäischer Forschungseinrichtungen und Rechtsexperten mit eingehenden Kenntnissen des Themenbereichs.

Eine große Mehrheit der Experten war sich einig darüber, dass eine neue Rechtsform auf Gemeinschaftsebene sinnvoll sei, und war mit der groben Ausrichtung des Entwurfs der Kommission einverstanden.

Die Kommission setzte 2008 ferner eine beratende Sachverständigengruppe ("Diskussionsforum") ein und konsultierte diese. Das Diskussionsforum befürwortete nachdrücklich die Option der Entwicklung eines neuen gemeinschaftlichen Rechtsinstruments für europäische Forschungsinfrastrukturen. Nach Auffassung seiner Mitglieder würde ein solches Rechtsinstrument, das andere bestehende Rechtsformen ergänzt den Entscheidungsprozess für neue Infrastrukturen vereinfachen und verkürzen.

- Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, in der die potenziellen Folgen der vorgeschlagenen Rahmenverordnung mit Alternativen verglichen wurden, insbesondere mit dem "Businessas-Usual"-Szenario und 3 weiteren Szenarios:

Die Option 1 - "keine spezielle EU-Maßnahme" - entspricht der jetzigen Situation, bei der jedes Konsortium in einem Adhoc-Verfahren herauszufinden versucht, welche bestehende Rechtsform für sein Projekt die sinnvollste sein könnte.

Option 2 entspricht einer "leichten" Form des Eingreifens von Seiten der Europäischen Kommission, bei der denjenigen, die europäische Infrastrukturen aufbauen, bei der Bestimmung von Problempunkten und Erfordernissen, beim Austausch von Informationen über die Lösung dieser Probleme und bei der Erarbeitung von vorbildlichen Methoden geholfen wird.

Option 3 entspricht der Gründung von gemeinsamen Unternehmen durch die Gemeinschaft nach Artikel 171 EG-Vertrag in einzelnen Fällen, d. h. jeweils dann, wenn ein Bedarf entsteht.

Option 4 ist eine direktere Lösung für das anstehende Problem. Sie schlägt eine Legislativmaßnahme vor, mit der ein neues Rechtsinstrument geschaffen wird, das auf die Erfordernisse europäischer Forschungsinfrastrukturen zugeschnitten ist und das auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene bestehende Formen ergänzt. Dabei ist auch vorgesehen dass der Gesetzgeber die Europäische Kommission bevollmächtigt, den Status "Europäische Forschungsinfrastruktur" zu verleihen.

Aus einer vergleichenden Bewertung der verschiedenen Strategieoptionen geht eindeutig hervor, dass Option 4 die effektivste und effizienteste Art ist, die strategischen Ziele des Vorschlags zu erreichen. Insbesondere hat die vorgeschlagene Rahmenverordnung eindeutige Vorteile gegenüber sonstigen Möglichkeiten. Durch sie entstünde ein leichteres, schnelleres und kosteneffizienteres Verfahren für die Gründung neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen. Sie hätte alle Merkmale, die eine Rechtsform für europäische Forschungsinfrastrukturen aufweisen sollte. Mit ihr nähme die Anzahl europäischer Forschungsinfrastrukturen zu, und es könnte zur Erreichung sozioökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Ziele beigetragen werden.

Außerdem trüge sie zur Weiterentwicklung einer europäischen Strategie für Forschungsinfrastruktur bei. Schließlich würde mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung die Attraktivität der Europäischen Union auf internationaler Ebene als Forschungsstandort durch die Stärkung des EFR erhöht.

Allerdings können Mitgliedstaaten bei der Gründung neuer Forschungsinfrastrukturen von europäischer Dimension auch auf einschlägige bestehende internationale, nationale oder europäische Rechtsformen (zum Beispiel die EVTZ und die EWIV) zurückgreifen.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Indem sie einzelstaatliche oder zwischenstaatliche Regelungen ergänzt, wird die vorgeschlagene Rahmenverordnung einen gemeinsamen Rechtsrahmen auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag schaffen. Sie wird die wichtigsten Merkmale Europäischer Forschungsinfrastrukturen (ERI) sowie klare Verfahren festlegen, mit der der Gesetzgeber diesen Status verleiht.

Eine ERI ist eine juristische Person mit Rechtspersönlichkeit und uneingeschränkter Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt ist. Ihre Grundlage ist die Mitgliedschaft: ihre Mitglieder (Mitgliedstaaten, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen) tragen gemeinsam zur Erreichung der Ziele einer ERI bei, die in erster Linie im Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung liegen. Ihr interner Aufbau ist sehr flexibel, so dass die Mitglieder in der Satzung ihre Rechte und Pflichten, die Organe und deren Zuständigkeiten sowie weitere interne Regelungen festlegen können. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden der ERI wird grundsätzlich beschränkt auf ihre jeweiligen Beiträge; in der Satzung wird jedoch eine gewisse Flexibilität eingeräumt, um solche Regelungen zu ändern. Anwendbares Recht ist das Gemeinschaftsrecht, das Recht des Sitzstaates oder in Bezug auf bestimmte sicherheitsbezogene und technische Angelegenheiten das Recht des Staates, in dem die Einrichtung betrieben wird. Die Satzung und deren Durchführungsbestimmungen müssen mit diesem anwendbaren Recht vereinbar sein. Die ERI ist außerdem als eine internationale Einrichtung bzw. eine internationale Organisation im Sinne der Richtlinien über die Mehrwertsteuer, über die Verbrauchersteuern und über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzusehen.

Sie ist somit von der Mehrwertsteuer und von Verbrauchersteuern befreit, und ihre Vergabeverfahren fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Eine ERI wird im Einklang mit der Rechtsgrundlage des Artikels 171 EG-Vertrag mit einer Entscheidung der Kommission, die auf der Grundlage von ihr vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnissen handelt (Artikel 202 EG-Vertrag), gegründet.

Die Kommission wird auf Antrag derjenigen tätig, die Gründungsmitglieder der ERI werden wollen. Die Entscheidung zur Gründung der ERI wird nach dem Beratungsverfahren erlassen. Dank dieses Verfahrens dürfte die Errichtung von Strukturen, die für die effiziente Durchführung europäischer Forschung erforderlich sind einschließlich derer, die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützt werden, angekurbelt werden. Dadurch dürfte auch ein zügigerer Ablauf möglich sein, als wenn einzelne Entscheidungen vom Rat getroffen würden. Der komplexe Prozess des Aufbaus internationaler Forschungsinfrastrukturen würde somit vereinfacht und unkoordinierte Tätigkeiten würden vermieden.

Die Europäische Kommission wird das Gesamtmanagement des neuen Rechtsrahmens und die Überwachung der Einhaltung der Verordnung durch die ERI übernehmen. Fünf Jahre nach ihrer Verabschiedung wird die Kommission über ein Expertengremium eine Bewertung dieses Rechtsrahmens durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Somit muss das Subsidiaritätsprinzip eingehalten werden, damit eine Maßnahme der Gemeinschaft gerechtfertigt ist. Hierfür müssen zwei Aspekte beurteilt werden: Erstens ist wichtig sicherzugehen, dass die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können (Erforderlichkeitsprüfung). Drei Optionen werden vorgeschlagen um das ermittelte Problem - d.h. das Fehlen eines angemessenen Rechtsrahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen - anzugehen:

Zur Verwirklichung dieser Optionen ist die Gemeinschaft am besten in der Lage, für die erste auf der Grundlage von Artikel 165 und für die beiden anderen über Artikel 171.

Der zweite zu berücksichtigende Aspekt betrifft die Frage, ob und wie die Ziele durch Maßnahmen von Seiten der Gemeinschaft besser erreicht werden könnten (Prüfung des europäischen Mehrwerts). Die Beweggründe für eine europäische Maßnahme sind in der grenzüberschreitenden Art des Problems angesiedelt (Errichtung von Rechtsrahmen durch mehrere Mitgliedstaaten). Zwar gibt es alternative Lösungen, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen werden; allerdings werden die administrativen und rechtlichen Abläufe, die in der Regel bei solchen zwischenstaatlichen Regelungen zu befolgen sind, als zu langwierig, schwierig und schwerfällig angesehen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Verordnungsentwurf ist sehr kurz und überlässt die internen Regelungen für die geplante Infrastruktur den Mitgliedern der Europäischen Forschungsinfrastruktur, d. h. den Mitgliedstaaten, Drittstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen.

Anwendbares Rechts ist größtenteils das innerstaatliche Recht des Landes des satzungsmäßigen Sitzes oder des Landes, in dem die Anlage betrieben wird.

Die Menge an Informationen, die die ERI und ihre Mitglieder der Kommission vorlegen müssen, wird auf das notwendige Mindestmaß begrenzt, das es der Kommission ermöglicht, die Einhaltung der Rahmenverordnung durch die Infrastruktur zu prüfen.

Aus diesen Gründen entspricht der Vorschlag dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Der Rahmen, der generell für eine potenziell große Anzahl von juristischen Personen gelten wird, die ERI, die gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet werden, erfordert eine Verordnung des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der gemeinsame Aufbau und Betrieb europäischer Forschungseinrichtungen durch mehrere Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten vereinfacht. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die zur Durchführung der in der Rechtsgrundlage für das 7. Forschungsrahmenprogramm vorgesehenen Maßnahme zu den Forschungsinfrastrukturen hinzukommt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für Gemeinschafts- und einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

Durch eine Optimierung des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene könnte der Rat die Verwaltung der verschiedenen Dossiers, die mit der Gründung neuer europäischer Forschungseinrichtungen verbunden sind, rascher und effizienter gestalten, indem eine einzige Rechtsgrundlage anstatt mehrerer einzelstaatlicher verwendet wird.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI)

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Aufgaben und sonstige Tätigkeiten

Artikel 3
Anforderungen an die Infrastruktur

Artikel 4
Antrag auf Gründung einer ERI

Artikel 5
Entscheidung über den Antrag

Artikel 6
Status einer ERI

Artikel 7
Sitz und Name

Artikel 8
Mitgliedschaft

Artikel 9
Satzung

Artikel 10
Änderungen der Satzung, die eine Änderung des Auszugs aus der Satzung erforderlich machen

Artikel 11
Sonstige Änderungen der Satzung

Artikel 12
Aufbau der ERI

Artikel 13
Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse, Rechnungsprüfung und Versicherung

Artikel 14
Gemeinschaftsmittel

Artikel 15
Haftung

Artikel 16
Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Artikel 17
Auflösung, Insolvenz

Artikel 18
Berichterstattung und Kontrolle

Artikel 19
Erforderliche Vorkehrungen

Artikel 20
Bericht und Überprüfung

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 22
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Auszug aus der Satzung

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument