Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Tabelle Fußnoten 2 und 3)
In Artikel 1 Nr. 3 ist die Anlage 1 wie folgt zu ändern:
- a) Fußnote 2 ist wie folgt zu fassen:
"Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden."
- b) Fußnote 3 ist wie folgt zu fassen:
"Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden."
Begründung
Die jährliche Niederschlagsmenge von 670 mm entspricht auf Grund regionalspezifischer Regressionsgleichungen (Tabelle C.1 in Anhang C der DIN 19708) nicht in jedem Fall einem Faktor von 50. Darüber hinaus sind nach DIN auch Regressionsgleichungen anwendbar, die lediglich mit dem Sommerniederschlag arbeiten (siehe ebenfalls Tabelle C.1 in Anhang C der DIN 19708) oder eine Ableitung nach Kapitel 4.2 DIN 19708 (detaillierte Berechnung des R-Faktors).
Gleichfalls entspricht eine Hanglänge von 100 m nicht in jedem Fall einem L-Faktor von 2, da dieser auch hangneigungsspezifisch ist (siehe Beispiel am Ende von Anhang A der DIN 19708).