Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 1. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 327/03 (PDF) = AE-Nr. 031592
Begründung
1. Hintergrund
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem vorliegenden Entwurf einer Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit soll das Verfahren zur Einführung eines gemeinsamen EU-Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit erneut aufgenommen werden, indem der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen1, der im ursprünglichen Paket zur nuklearen Sicherheit enthalten war, aktualisiert und ersetzt wird.
Aufgrund des neuerlichen Interesses einiger Mitgliedstaaten an der Kernenergie und der erwarteten zahlreichen Laufzeitverlängerungen und Neubauen ist es besonders sinnvoll, diesen überarbeiteten Vorschlag zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzulegen. Die Auswirkungen radiologischer Vorfälle machen nicht an Landesgrenzen Halt und können sowohl mit Folgen für die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung als auch mit vielfältigen wirtschaftlichen Folgen für die energieerzeugende Industrie verbunden sein. Die Übernahme international anerkannter Grundsätze für die nukleare Sicherheit in rechtsverbindliche Gemeinschaftsvorschriften wäre für die Bevölkerung in der EU eine zusätzliche Sicherheitsgarantie, denn sie würde Rechtssicherheit schaffen.
Vor diesem Hintergrund stützt sich der überarbeitete Legislativvorschlag auf
- a) die technischen Arbeiten des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA), die für bestehende kerntechnische Anlagen 2006 unter Beteiligung aller europäischen Nuklearaufsichtsbehörden abgeschlossen wurden,
- b) den Grundsatz, dass nur starke und unabhängige Aufsichtsbehörden den weiteren sicheren Betrieb der Kernkraftwerke in der EU gewährleisten können, und
- c) die Aufnahme der Grundsätze der wichtigsten vorhandenen internationalen Instrumente, nämlich des im Rahmen der Internationalen Ato e-Organisation (IAEO) geschlossenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit (C SKI und der Arbeiten der IAE zur nuklearen Sicherheit, in das Gemeinschaftsrecht.
Das Ausgangskonzept besteht darin, dass einige gemeinsame Grundsätze der nuklearen Sicherheit, die bereits im CNS enthalten sind, auf Gemeinschaftsebene reguliert und durch zusätzliche Sicherheitsanforderungen für neue Leistungsreaktoren ergänzt werden. Letztere sollten von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit auf der Grundlage der von der WENRA entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (HLG) entwickelt werden. Gestützt auf die zehn von ihr verabschiedeten Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit wird die Gruppe zur zentralen Stelle für die Zusammenarbeit der in den Mitgliedstaaten für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zuständigen Aufsichtsbehörden werden und einen Beitrag zur Festlegung des Gemeinschaftsrahmens für die nukleare Sicherheit leisten.
Ziel des Vorschlags ist es, in der Gemeinschaft nukleare Sicherheit zu erreichen, aufrechtzuerhalten und fortlaufend weiterzuentwickeln und die Rolle der Aufsichtsbehörden zu stärken. Sein Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. Das Recht jedes Mitgliedstaates, die Kernenergie zu nutzen oder auch nicht, wird anerkannt und uneingeschränkt respektiert.
Mit dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit sollen mehrere konkrete Ziele erreicht werden: die Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden, die Übernahme der Hauptverantwortung für die Sicherheit - unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde - durch den Genehmigungsinhaber, eine größere Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, eine große Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, die Einführung von Managementsystemen, eine regelmäßige Überwachung der Sicherheit, Verfügbarkeit von Fachwissen zur nuklearen Sicherheit, der Vorrang der Sicherheit.
1.2. Allgemeiner Kontext
Derzeit lebt das Interesse an der Kernenergie aus mehreren Gründen wieder auf.
Die EU ist der größte Erzeuger von Nuklearstrom weltweit und verfügt über eine ausgereifte Nuklearindustrie, die den gesamten Kernbrennstoffkreislauf durch eine eigene technologische Basis und hochqualifiziertes Personal abdeckt. Die Kernenergie ist derzeit in zahlreichen EU- Mitgliedstaaten die wichtigste Quelle für Energie mit geringen CO₂-Emissionen und liefert über ein Drittel des Stroms in der EU. Sie hat sich als stabile, zuverlässige Energiequelle erwiesen, die im Vergleich zu Erdöl und Erdgas in relativ geringem Maße von Preisschwankungen betroffen ist. Die weitere Nutzung der Kernenergie würde zur Energieversorgungssicherheit der EU und zur Eindämmung der CO₂-Emissionen beitragen. Es gibt jedoch noch eine Reihe offener Fragen, die beantwortet werden müssen. Die Kernenergie spielt im Energiemix der EU eine wichtige Rolle, die durch ein gesichertes Engagement der Forschung und die Förderung technologischer Entwicklungen gestützt wird, mit denen Sicherheit und Gefahrenabwehr weiter ausgebaut werden sollen.
Die fortgesetzte Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist Voraussetzung für die Akzeptanz der Kernenergie. Baute man auf den bestehenden Arbeiten im Rahmen der IAEO auf und brächte sie in den Gemeinschaftsrahmen ein, entstünde ein Mehrwert für die einzelstaatlichen Konzepte. Die Verknüpfung der nationalen Systeme mit dem Gemeinschaftssystem wird die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus für kerntechnische Anlagen der EU garantieren und die Transparenz der EU- Regulierungsmechanismen erhöhen. Langfristig wird so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Entscheidungsprozesse der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit gestärkt und Rechtssicherheit geschaffen.
1.3. Bestehende Gemeinschaftsinitiativen für eine Harmonisierung der nuklearen Sicherheit auf EU-Ebene
Mit der Entwicklung der europäischen Nuklearindustrie wurde auch die Zusammenführung auf Gemeinschaftsebene notwendig, um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Harmonisierung der Sicherheitspraxis zu unterstützen. In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie4 wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission bei Initiativen auf internationaler Ebene im Bereich der nuklearen Sicherheit als Vermittlerin fungieren müsse. Diese Entschließung trägt "den Vorrechten und der Verantwortung der einzelstaatlichen Behörden Rechnung", verweist jedoch auch auf die Angleichung der Sicherheitsanforderungen im Rahmen eines wünschenswerten, auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorgehens.
Vor diesem Hintergrund verabschiedete der Rat 1992 eine zweite Entschließung5, in der er die Ziele der Entschließung des Jahres 1975 bestätigte und die Mitgliedstaaten aufforderte, ihre Bemühungen um Harmonisierung in Sicherheitsfragen fortzuführen und zu intensivieren.
Ferner zeigte sich in den vergangenen Jahren in den Schlussfolgerungen des Rates 6 und in den Berichten des Europäischen Parlaments7 deren ununterbrochene Unterstützung für die Ausarbeitung von Gemeinschaftsvorschriften für die nukleare Sicherheit. Bis heute wurden jedoch keine verbindlichen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit verabschiedet.
1.4. Vereinbarkeit des Vorschlags mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Die inhärente Verbindung zwischen Strahlenschutz und nuklearer Sicherheit wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-29/99 anerkannt: "Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft ist nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden." Der Gerichtshof hat ferner die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Empfehlungen zur Harmonisierung der gemäß den Artikeln 18 und 19 des CNS erforderlichen Maßnahmen bestätigt, die Auslegung, Bau und Betrieb von Kernanlagen betreffen und Gegenstand von Bestimmungen sein können, die die Mitgliedstaaten erlassen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen. Die Entwicklung eines Gemeinschaftskonzepts im Bereich der nuklearen Sicherheit würde dazu beitragen, die Ziele des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Strahlenschutzes - den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlungen - vollständig zu erreichen, ohne die nützlichen Anwendungen der Verfahren, die zur Strahlenexposition führen, ungebührlich einzuschränken.
1.5. Ursprüngliches Paket zur nuklearen Sicherheit
Die Kommission verabschiedete am 30. Januar 2003, nach Eingang der Stellungnahme der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag, zwei Richtlinienvorschläge über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen bzw. die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und8 radioaktiver Abfälle .
Nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses am 26. März 2003 wurden beide Vorschläge an den Rat weitergeleitet. Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag ersuchte der Rat das Europäische Parlament um Stellungnahme, das die Vorschläge auf seiner Plenartagung am 13. Januar 2004 annahm.
Beide Vorschläge wurden gleichzeitig im Rat - unter dem italienischen und unter dem irischen Vorsitz - erörtert. Da eine Mehrheit für die Annahme oder die Ablehnung beider Vorschläge nicht zu erreichen war, einigte man sich darauf, auf einem Konsens basierende Schlussfolgerungen des Rates zu formulieren. Der Rat nahm den Entwurf der Schlussfolgerungen über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Juni 20049 an, was zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe des Rates zur nuklearen Sicherheit (WPNS) führte. Eine detaillierte Darstellung der Verfahrensaspekte im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Paket zur nuklearen Sicherheit ist der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung10 zu entnehmen.
Der frühere Vorschlag für eine Richtlinie über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen wird zurückgezogen und durch den neuen Vorschlag ersetzt.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung der interessierten Kreise zur Notwendigkeit eines EU-Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit
Der vorliegende überarbeitete Richtlinienvorschlag ist das Ergebnis ausführlicher, kontinuierlicher Konsultationen, die 2004 während des irischen Vorsitzes begannen. Die WPNS, die Hochrangige Gruppe (HLG) und das Europäische Forum für Kernenergie setzten ihre Arbeiten in diesem Bereich fort.
Während der gesamten Ausarbeitung des ursprünglichen Pakets zur nuklearen Sicherheit fanden auf Initiative der Kommission breitangelegte Konsultationen mit den Beteiligten darüber statt, ob es sinnvoll sei, einen Rechtsrahmen für die nukleare Sicherheit zu schaffen. Diese Konsultationen ergänzten diejenigen, die aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens nach dem Euratom-Vertrag erforderlich waren (Stellungnahmen der nach Artikel 31 Euratom- Vertrag eingesetzten Sachverständigengruppe und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses). Ferner fanden Konsultationen mit internationalen Organisationen wie der IAEO und der NEA (Kernenergieagentur der OECD) statt. Die Kommission nutzte außerdem mehrere internationale Tagungen, um ihre Pläne für EU-Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit vorzustellen.
Das 2007 geschaffene Europäische Forum für Kernenergie, an dem sich wichtige Entscheidungsträger sowie nationale und EU-Organisationen beteiligen, hat bereits einen Beitrag zu einem stärkeren Einvernehmen bezüglich gemeinsamer Konzepte geleistet, die für die Weiterentwicklung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen erforderlich sind. In den Schlussfolgerungen seiner Tagungen 2008 in Prag und Bratislava bringt das Forum seine volle Unterstützung für EU-Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit zum Ausdruck, die sich auf gemeinsame Sicherheitsgrundsätze für kerntechnische Anlagen stützen.
Daneben lieferten die Ergebnisse der verschiedenen Sachverständigengruppen, die sich mit Fragen der nuklearen Sicherheit befassen, die technischen Grundlagen für die in diesem Entwurf einer überarbeiteten Richtlinie vorgelegten Grundsätze. Auf EU-Ebene hat es verschiedene Arten von Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen gegeben, an denen u. a. aus Vertretern der Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppen beteiligt waren und die gezielt einen Beitrag zur Harmonisierung der Verfahren im Bereich der nuklearen Sicherheit geleistet haben.
2.2. Überblick über die Sachverständigengruppen im Bereich der Harmonisierung der Konzepte für nukleare Sicherheit auf EU-Ebene
2.2.1. Arbeitsgruppe der Nuklearaufsichtsbehörden (NRWG) und Arbeitsgruppe für Reaktorsicherheit (RSWG)
Zur Verfolgung der Ziele der Entschließung des Rates im Jahr 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie setzte die Kommission zwei Sachverständigengruppen für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein. Die NRWG, die zuletzt im Juni 2005 zusammentrat, umfasst Vertreter der Nuklearaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der mittel- und osteuropäischen Kandidatenländer. Die RSWG, an der alle EU-Aufsichtsbehörden und die Industrie teilnahmen, tritt seit 1998 nicht mehr zusammen.
2.2.2. Gruppe zur Konzertierung in Regulierungsfragen auf europäischer Ebene (CONCERT)
Die CONCERT-Gruppe wurde 1992 als Forum für den Erfahrungsaustausch der Nuklearaufsichtsbehörden der EU, der mittel- und osteuropäischen Länder und der Neuen Unabhängigen Staaten sowie zur Beschleunigung der Fortschritte von Hilfs- und Kooperationsprogrammen generell ins Leben gerufen. Die Gruppe trat zuletzt 2005 zusammen.
2.2.3. Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA)
Die Tätigkeit der WENRA ist besonders hervorzuheben. Es handelt sich um eine Organisation, der die Leiter und Führungskräfte der Nuklearaufsichtsbehörden aus 17 europäischen Ländern angehören.
Im Hinblick auf die Harmonisierung der Sicherheitskonzepte wurden zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, die den Auftrag erhielten, die derzeitige Lage und die unterschiedlichen Sicherheitskonzepte zu analysieren, die nationalen Regulierungskonzepte mit den IAEO- Sicherheitsstandards zu vergleichen, Unterschiede zu ermitteln und Möglichkeiten für ihre Beseitigung vorzuschlagen, ohne dabei das Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen.
Im Januar 2006 wurden Referenzniveaus für die Reaktorsicherheit veröffentlicht, die 2007 und 2008 überarbeitet wurden11. Die WENRA-Mitglieder haben im Hinblick auf die Angleichung der nationalen Vorschriften bis zum Jahr 2010 zahlreiche gemeinsame Referenzniveaus für die Sicherheit von Leistungsreaktoren festgelegt. Gemeinschaftsinitiativen im Bereich der nuklearen Sicherheit sollten die im Rahmen der WENRA erreichten technischen Fortschritte nutzen. Die WENRA-Veröffentlichungen über die Harmonisierung der Sicherheitskonzepte für Leistungsreaktoren wurden von der WPNS geprüft, die zu dem Schluss kam, dass mit der WENRA-Methodik die Harmonisierung systematisch, dokumentiert und nach logischem Konzept verfolgt werde.
2.2.4. Arbeitsgruppe für nukleare Sicherheit (WPNS)
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates 2004 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die "umfangreiche Konsultationen" mit den Beteiligten forderten, wurde ein breitangelegter Konsultationsprozess zur Ermittlung neuer Instrumente eingeleitet, mittels derer - im Rahmen des Euratom-Vertrags und im Einklang mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung - die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wirksamer weiterentwickelt werden können. Das Ergebnis war die12
Einsetzung der WPNS
Der Abschlussbericht der WPNS 13 mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen wurde am 13. Dezember 2006 vom Rat genehmigt. Die detaillierte Methodik, die Organisation der Arbeiten und der Datenerfassung, die Ergebnisse dieser Datenerfassung und der Datenanalyse im Einzelnen sowie die Begründung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen sind in den Berichten der drei Untergruppen 14 enthalten. 70 Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission nahmen an den Arbeiten der WPNS teil. Die Schlussfolgerungen dieser Berichte liefern eine solide technische Grundlage für das Konzept, das mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit verfolgt wird.
2.2.5. Hochrangige Gruppe (HLG)
Am 10. Januar 2007 verabschiedete die Kommission den Entwurf eines Hinweisenden Nuklearprogramms, in dem die Einrichtung einer Hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung vorgeschlagen wurde. Dieser Vorschlag wurde in der Folge von sämtlichen hohen EU-Gremien gutgeheißen und unterstützt, was den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Brüssel vom März 0715, den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle16 sowie dem Bericht des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2007 über 50 Jahre europäischer Kernenergiepolitik 7 zu entnehmen ist.
Die HLG wurde im Juli 2007 durch den Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission 18 förmlich eingesetzt. Mit dem Beschluss erhält die HLG den Auftrag, die Institutionen der EU bei ihren Bemühungen zu unterstützen, schrittweise Einvernehmen und schließlich neue europäische Regelungen auf den Gebieten der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erreichen.
Der HLG gehören die Leiter der nationalen Aufsichts- oder Sicherheitsbehörden der 27 Mitgliedstaaten an. Durch ihre Einrichtung werden die technischen Arbeiten der WENRA in einem förmlicheren Rahmen und in Zusammenarbeit mit Vertretern der EU-Staaten, die die Kernenergie nicht nutzen, erweitert.
Der vorliegende Richtlinienentwurf enthält spezifische Bestimmungen zu den Maßnahmen, die von der HLG durchzuführen sind. Dieser kommt bei der Festlegung der Instrumente zur Aufrechterhaltung und weiteren Verbesserung der nuklearen Sicherheit in der gesamten Gemeinschaft eine zentrale Rolle zu. Daher soll nach Verabschiedung dieser Richtlinie durch den Rat das ursprüngliche Mandat der Gruppe, das in dem Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission niedergelegt ist, von der Kommission geändert werden, damit es die Zuständigkeiten der Gruppe im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie korrekt widerspiegelt.
2.3. Folgenabschätzung
Durch die beiliegende Folgenabschätzung wird die Folgenabschätzung zu dem früheren Vorschlag zur nuklearen Sicherheit im Rahmen des genannten Pakets19 aktualisiert. Sie stützt sich auf die technischen Schlussfolgerungen und Empfehlungen der WPNS-Berichte, die Verpflichtungen und Vorschriften des CNS sowie die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO (IAEA Safety Fundamentals).
In der Folgenabschätzung werden vier Optionen analysiert: Option 0 bestünde darin, die gegenwärtige Lage unverändert zu lassen. Bei Option 1 wird die Entwicklung von Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsstandards für bestehende kerntechnische Anlagen in Betracht gezogen. Option 2 besteht darin, Gemeinschaftsvorschriften zu verabschieden, in denen ausschließlich ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird, mit dem durch den Verweis auf allgemein anerkannte Grundsätze für die nukleare Sicherheit ein hohes, einheitliches Sicherheitsniveau in der gesamten Gemeinschaft erreicht und aufrechterhalten werden soll. Die Umsetzungsmaßnahmen sollen von der HLG erarbeitet werden. Option 3 stützt sich auf international anerkannte Grundsätze für die nukleare Sicherheit (s. Option 2) und sieht zusätzliche Sicherheitsanforderungen für neue Leistungsreaktoren vor, zu deren Entwicklung die Mitgliedstaaten entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit, auf der Grundlage der von der WENRA entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der HLG aufgefordert sind. Bei der Evaluierung der Optionen erwies sich Option 3 als effizienteste Lösung für ein gemeinsames Konzept der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit. Der Bericht über die Folgenabschätzung kann abgerufen werden unter ....
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dem vorliegenden Entwurf soll erneut versucht werden, gemeinsame, EU-weite Rahmenbedingungen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel zu schaffen, eine hohe, vergleichbare nukleare Sicherheit in der gesamten Gemeinschaft herbeizuführen und aufrechtzuerhalten, indem der entsprechende ursprüngliche Vorschlag, der im Paket zur nuklearen Sicherheit enthalten war, ersetzt wird. Der Vorschlag stützt sich auf das CNS, das einen präzisen rechtlichen Rahmen und die Grundlage eines harmonisierten Systems für die nukleare Sicherheit vorgibt und von Euratom und allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde.
3.2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 Euratom-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 32. In Artikel 31 wird das Verfahren für die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen gemäß Artikel 30 zum Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen niedergelegt. Gemäß Artikel 32 können die Grundnormen im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 31 ausdrücklich ergänzt werden.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Kernenergie spielt beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO₂-Emissionen eine wichtige Rolle und verringert die Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie die Kernenergie im Rahmen ihres Energiemix nutzen wollen. Die Aufgabe der Europäischen Union ist es, sicherzustellen, dass diese Energiequelle unter Gewährleistung des höchstmöglichen Sicherheitsniveaus weiterentwickelt wird.
Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragparteien des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (CNS), einer international anerkannten gemeinsamen Plattform für die Entwicklung der nuklearen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten der EU haben bereits Maßnahmen umgesetzt, durch die es ihnen möglich ist, ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit innerhalb der EU zu erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen historischen Entwicklung sowie unterschiedlicher Rechtsvorschriften, Regulierungskonzepte und Art und Anzahl der Reaktoren wurden jedoch bis heute keine gemeinsamen, gemeinschaftsweit geltenden Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit eingeführt.
Das Konzept des vorliegenden Vorschlags ermöglicht es den Mitgliedstaaten, das Subsidiaritätsprinzip voll auszuschöpfen, denn es wird ein rechtlicher Rahmen für nukleare Sicherheit geschaffen, der keine Einzelheiten vorschreibt. Mit dem Richtlinienvorschlag sollen ferner die Rolle und die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt werden, womit man sich auf ihre Kompetenz stützen will. Ebenso soll die Rolle der nationalen Stellen bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen gestärkt werden. Die Richtlinie berücksichtigt den Grundsatz der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen in vollem Umfang, denn diese werden ermutigt, für die Sicherheit neuer Leistungsreaktoren entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der von WENRA entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der HLG zusätzliche Sicherheitsanforderungen zu entwickeln. Ferner steht es den Mitgliedstaaten nach wie vor offen, auf innerstaatlicher Ebene strengere Sicherheitsmaßnahmen als die in dem Richtlinienentwurf vorgesehenen zu ergreifen.
4. Wesentliche Bestimmungen des Vorschlags
4.1. Verantwortung und Rahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen (Artikel 3)
Der Artikel über die Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen spiegelt eines der Grundprinzipien der nuklearen Sicherheit wider, das auch in Artikel 9 des CNS enthalten ist: die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen während ihrer gesamten Lebensdauer liegt - unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde - beim Genehmigungsinhaber. Ferner werden die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und -kontrollen ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber durchgeführt.
Gemäß dem zweiten Absatz müssen die Mitgliedstaaten einen Rechts- und Verwaltungsrahmen für die nukleare Sicherheit schaffen und pflegen. Dies tun alle Mitgliedstaaten bereits, weshalb die Umsetzung dieser Bestimmung keine Probleme aufwerfen dürfte.
4.2. Aufsichtsbehörden (Artikel 4)
Die Richtlinie stärkt die Rolle und die Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden und baut auf deren Kompetenz auf. Um selbstständige Entscheidungen, die der nuklearen Sicherheit Vorrang einräumen, zu erleichtern, muss dafür gesorgt werden, dass die Aufsichtbehörde von jeder anderen Stelle, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen soll, tatsächlich unabhängig und für ungebührliche Einflussnahme unempfänglich ist. Eine ähnliche Bestimmung ist bereits in dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit enthalten (Artikel 8 Absatz 2). Die Aufsichtsbehörde, die mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, wird mit der Aufsicht und Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie mit der Gewährleistung der Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen, Bedingungen und Vorschriften betraut.
Die Aufsichtsbehörde wird zuständig sein für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung ihrer Einhaltung bei der Standortwahl, der Auslegung, dem Bau, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen.
Die Aufsichtsbehörde muss dafür sorgen, dass Genehmigungsinhaber über Mitarbeiter in ausreichender Anzahl und mit entsprechender Qualifikation zum Betrieb der Anlagen verfügen.
Um die aufsichtsrechtliche Infrastruktur stetig zu verbessern, werden die Aufsichtsbehörde und die entsprechende einzelstaatliche Aufsichtsstruktur regelmäßigen internationalen Gutachterprüfungen unterzogen.
Im Rahmen dieser Bestimmung werden die nationalen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtssysteme regelmäßigen internationalen Gutachterüberprüfungen des Internationalen Behördenüberprüfungsdienstes (International Regulatory Review Service - IRSS) der IAEO unterzogen und sind verpflichtet, zumindest alle zehn Jahre eine Selbstbeurteilung zu verfassen.
4.3. Transparenz (Artikel 5)
Mit Artikel 5 wird auf die Notwendigkeit eingegangen, den Zugang zu verlässlichen Informationen zu sichern und der Öffentlichkeit die Mitwirkung an einem transparenten Entscheidungsfindungsprozess zu ermöglichen.
4.4. Sicherheitstechnische Anforderungen und Vorschriften für kerntechnische Anlagen (Artikel 6)
In Artikel 6 wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO20 wie auch der international vereinbarten Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit verpflichtet sind.
Darüber hinaus werden hinsichtlich der Sicherheit neuer nuklearer Leistungsreaktoren die Mitgliedstaaten ermuntert, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der von WENRA entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der HLG zusätzliche Sicherheitsanforderungen zu entwickeln.
In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Kommission, sobald der Rat über den Wortlaut der Richtlinie übereingekommen ist, das in dem Gründungsbeschluss der Kommission festgelegte Mandat der HLG entsprechend anpassen wird.
4.5. Pflichten der Genehmigungsinhaber (Artikel 7)
In diesem Artikel werden die Pflichten der Genehmigungsinhaber zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 6 zusammengefasst und ihre Aufgaben hinsichtlich der Schaffung und Umsetzung von Managementsystemen sowie zur Bereithaltung angemessener finanzieller und personeller Mittel für die nukleare Sicherheit bekräftigt.
4.6. Aufsicht (Artikel 8)
Die Bewertungen, Untersuchungen, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde im Bereich der nuklearen Sicherheit müssen über die gesamte Lebensdauer von Anlagen, auch während ihrer Stilllegung, durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um einen weiteren gemeinsam vereinbarten Grundsatz. Damit die Befugnisse europäischer Aufsichtsbehörden gestärkt werden, sieht die vorliegende Richtlinie erweiterte aufsichtsrechtliche Kompetenzen im Interesse der Sicherheit vor. Im Fall ernsthafter oder wiederholter Verstöße gegen sicherheitstechnische Regeln soll die Aufsichtsbehörde die Befugnis haben, die Betriebsgenehmigung zu entziehen und die Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage anzuordnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheit nicht vollständig gewährleistet ist. Die Verpflichtung zur Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit ist auch in Artikel 14 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit enthalten.
4.7. Sachverstand auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit (Artikel 9)
Die Verfügbarkeit von Experten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit ist ein äußerst wichtiges Thema, das auf jeder internationalen Tagung, die sich mit nuklearer Sicherheit befasst, zur Sprache kommt. In den letzten Jahrzehnten wurden nicht genügend Spezialisten ausgebildet, so dass zudem das Problem besteht, dass das Sicherheitspersonal und die Inspektoren inzwischen ältere Beschäftigte sind und viele von ihnen bald in den Ruhestand treten. In diesem Bereich kann die Gemeinschaft Unterstützung bieten, indem sie grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Ausbildung fördert. Die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal zur Verfügung steht, ist auch in Artikel 11 Absatz 2 des CNS enthalten.
4.8. Vorrang der Sicherheit (Artikel 10)
Im Einklang mit dem Grundsatz des Vorrangs der Sicherheit haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf einzelstaatlicher Ebene strengere sicherheitstechnische Maßnahmen als die des Richtlinienentwurfs zu verlangen.
5. Fazit
Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates (Euratom) über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit zu genehmigen.
Vorschlag für eine Richtlinie(Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten21 ausgearbeitet worden ist22 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Gemeinschaft hat nach Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.
- (2) Artikel 30 EAG-Vertrag verlangt die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.
- (3) Zu diesem Zweck werden mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 24 die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.
- (4) Mit der Entscheidung 087/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation 25 wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 089/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen 26 verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands.
- (5) Obschon das von den grundlegenden Sicherheitsnormen geschaffene Strahlenschutzsystem auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet, sollte es noch weiter ergänzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen aufrechterhalten, entwickelt und fortlaufend verbessert wird. Die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus von der Auslegung bis hin zur Stilllegung ist eine unabdingbare Voraussetzung, um die in Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag festgelegten Ziele des Gesundheitsschutzes vollständig zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten wirkungsvolle Abwehrmaßnahmen gegen radiologische Gefahren beibehalten werden und es sollte Unfällen, die radiologische Folgen haben könnten, vorgebeugt werden.
- (6) Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbständig über seinen Energiemix; nach einer Reflexionsphase ist inzwischen das Interesse am Bau neuer Kraftwerke gestiegen, und manche Mitgliedstaaten haben beschlossen, neue Kraftwerke zu genehmigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren Genehmigungsinhaber Anträge auf Laufzeitverlängerungen von Kernkraftwerken stellen werden.
- (7) Daher sollten vorbildliche Vorgehensweisen entwickelt werden, die den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen über die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen geben.
- (8) Die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen umgesetzt, durch die es ihnen möglich ist ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.
- (9) Die fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit verlangt, dass die geschaffenen Managementsysteme und die Genehmigungsinhaber das hohe Sicherheitsniveau für die Bevölkerung aufrechterhalten.
- (10) Von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegte Grundsätze und Anforderungen bilden einen Rahmen für Vorgehensweisen, auf denen einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten haben beachtliche Beiträge zur Verbesserung dieser Grundsätze und Anforderungen geleistet.
- (11) Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kernkraftwerke in ihrem Hoheitsgebiet haben, haben im Rahmen des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) zusammengearbeitet und zahlreiche gemeinsame Sicherheitsreferenzniveaus für Leistungsreaktoren im Hinblick auf eine Angleichung innerstaatlicher Anforderungen bis zum Jahr 2010 festgelegt.
- (12) Trotz bestehender Harmonisierung variieren die Verfahren und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit noch erheblich. Derzeit ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der Maßnahmen nicht gewährleistet, dass die in Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag gestellten Anforderungen an den Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft auf die kohärenteste Art und Weise erfüllt werden. Die Europäische Atomgemeinschaft hat sich durch ihren Beitritt zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit, das am 24. Oktober 1996 in Kraft trat, verpflichtet, einen weltweit anerkannten hohen Stand nuklearer Sicherheit zu wahren 27 . Damit die Gemeinschaft sicherstellen kann, dass die Grundsätze dieses Übereinkommens auf Gemeinschaftsebene wirksam werden und einheitliche Sicherheitsnormen nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe b EAG-Vertrag angewandt werden, sollten die Grundnormen für den Strahlenschutz durch gemeinsame Sicherheitsgrundsätze ergänzt werden.
- (13) Im Sinne hoher Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sollte eine frühzeitige Bereitstellung akkurater Informationen für die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit erfolgen.
- (14) Die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene entwickelt worden ist und die im Übereinkommen über nukleare Sicherheit bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der unter der Kontrolle der nationalen Aufsichtsbehörde beim Genehmigungsinhaber liegenden vorrangigen Verantwortung für die Sicherheit einer kerntechnischen Anlage sollten mit dieser Richtlinie bestärkt werden.
- (15) Um eine wirksame Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen an kerntechnische Anlagen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden als unabhängige Stellen einrichten. Aufsichtsbehörden sollten mit angemessenen Zuständigkeiten und Mitteln ausgestattet sein, um ihre Pflichten erfüllen zu können.
- (16) Um eine wirksame Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten. Dabei sind angesichts der Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit Abstände von drei Jahren angemessen.
- (17) Um die nukleare Sicherheit fortlaufend zu verbessern, kann die Kommission gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Verabschiedung durch den Rat vorlegen.
- (18) Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung wurde eingesetzt28, um zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit beizutragen. Zu diesem Zweck sollte sie die Entwicklung von Instrumenten unterstützen, die notwendig sind, um die nukleare Sicherheit aufrechtzuerhalten und fortlaufend zu verbessern, und die bei der Auslegung, der Wahl des Standorts, dem Bau, der Instandhaltung, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen anzuwenden sind, bei denen die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats verlangt wird.
- (19) Die Aufsichtsbehörden, die mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in den Mitgliedstaaten betraut sind, sollten in erster Linie über die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung, die zehn Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit entwickelt hat, zusammenarbeiten. Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung sollte zum Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel beitragen, diese fortlaufend zu verbessern -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.
- 2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.
- 3. Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates unberührt.
- 4. Diese Richtlinie lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, über die Verwirklichung eines eigenen zivilen Nuklearprogramms selbst zu entscheiden, unberührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
- (1) "kerntechnische Anlage" eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, einen Forschungsreaktor (einschließlich subkritischer und kritischer Anordnungen), ein Kernkraftwerk, eine Lagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente, eine Anreicherungsanlage oder eine Wiederaufarbeitungsanlage;
- (2) "nukleare Sicherheit" die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen durch Maßnahmen mit Blick auf die Verhütung von Unfällen oder die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass der Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Luft, des Wassers und des Bodens vor radiologischen Gefahren durch kerntechnische Anlagen gewährleistet ist;
- (3) "radioaktives Material" jedes Material, das ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann;
- (4) "Stilllegung" administrative und technische Schritte, die ergriffen werden, um die Aufhebung einiger oder aller staatlicher Kontrollen für eine kerntechnische Anlage zu ermöglichen; ausgenommen sind Endlager und bestimmte kerntechnische Anlagen, die zur Beseitigung von Rückständen aus der Gewinnung und Aufarbeitung von radioaktivem Material genutzt werden und die geschlossen, aber nicht stillgelegt werden;
- (5) "radioaktive Abfälle" radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das als radioaktiver Abfall von einer Aufsichtsbehörde innerhalb des Rechts- und Verwaltungsrahmens eines Mitgliedstaates kontrolliert wird;
- (6) "abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; wobei abgebrannte Brennelemente entweder als verwendbare wiederaufbereitbare Ressource oder als nicht weiterzuverwendender, zur Endlagerung bestimmter radioaktiver Abfall betrachtet werden können;
- (7) "ionisierende Strahlung" Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3 × 1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können;
- (8) "Aufsichtsbehörde" eine oder mehrere Stellen, die von dem Mitgliedstaat mit der Befugnis ausgestattet sind, in diesem Mitgliedstaat Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu überwachen;
- (9) "Genehmigung" jedem dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;
- (10) "neuer Leistungsreaktor" nukleare Leistungsreaktoren, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Betriebsgenehmigung erhalten.
Artikel 3
Verantwortung und Rahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen
- 1. Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und -kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt.
Die vorrangige Zuständigkeit für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen während ihrer gesamten Lebensdauer liegt bis zu ihrer Entlassung aus staatlicher Kontrolle beim Genehmigungsinhaber. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.
Artikel 4
Aufsichtsbehörden
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist.
- 2. Die Aufsichtsbehörde ist mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Sie überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt für die Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen, Bedingungen und Vorschriften.
- 3. Die Aufsichtsbehörde erteilt Genehmigungen und überwacht deren Einhaltung bei der Standortwahl, der Auslegung, dem Bau, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen.
- 4. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Genehmigungsinhabern eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung steht.
- 5. Mindestens alle zehn Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.
Artikel 5
Transparenz
- Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit. Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.
Artikel 6
Sicherheitstechnische Anforderungen und Vorschriften für kerntechnische Anlagen
- 1. Die Mitgliedstaaten halten die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO (IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006)) ein. Sie beachten die Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (IAEA INFCIRC 449 vom 5. Juli 1994).
Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören.
- 1 KOM (2003) 32 endg. und KOM (2004) 526 endg.
- 2 INFCIRC/449.
- 3 IAEO-Sicherheitsgrundsätze: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006).
- 4 ABl. C 185 vom 14 August 1975, S. 1.
- 5 ABl. C 172 vom 8. Juli 1992, S. 2.
- 6 Schlussfolgerungen des Rates über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (10823/04); Schlussfolgerungen des Rates über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (8784/07).
- 7 Maldeikis-Bericht über 50 Jahre Euratom-Vertrag (A6-0129/2007) und Reul-Bericht über konventionelle Energieträger (A6-0348/2007).
- 8 KOM (2003) 32 endg.
- 9 10823/04.
- 10 SEK(2008) 2892.
- 11 http://www.wenra.org.
- 12 Die WPNS wurde von der Arbeitsgruppe für Atomfragen (WPAQ) infolge der Schlussfolgerungen des Rates über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (10823/04) ins Leben gerufen.
- 13 15475/2/06 REV2.
- 14 15475/2/06 REV 2 ADD 1, 15475/2/06 REV 2 ADD 2, 15475/2/06 REV 2 ADD 3.
- 15 7224/1/07 REV 1.
- 16 8784/07.
- 17 A6-0129/2007.
- 18 ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44.
- 19 KOM (2003) 32.
- 20 IAEO-Sicherheitsgrundsätze: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006).
- 21 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 22 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 23 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24 ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
- 25 ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
- 26 ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.
- 27 Hier gilt die Interinstitutionelle Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Übereinkommen, bei denen die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner sind.
- 28 ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44.