Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - ( § 21 StVZO)

In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 21 wird wie folgt neu gefasst:"

§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Folgeänderungen:

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verordnung sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die EG-FGV gegenüber § 21 StVZO nach den Intentionen der Richtlinien lex specialis ist, ist in § 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter § 13 EG-FGV fallen, zulässig ist.

Nach § 13 Absatz 3 und 4 der Verordnung werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist bei den derzeitigen Gutachten nach § 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Qualitätssicherung. Es ist deshalb notwendig, die in § 13 EG-FGV festgelegten Anforderungen auch auf die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO zu übertragen.

Zur Folgeänderung Buchstabe b:

Die Prüfung eines Gutachtens nach § 13 Absatz 3 EG-FGV nimmt deutlich mehr Zeit in Anspruch als die eines Gutachtens nach § 21 StVZO in der derzeitigen Fassung. Die Genehmigungsbehörde nach § 13 EG-FGV kann die Gutachten im Hinblick auf die nunmehr mögliche Nachvollziehbarkeit nicht mehr ungeprüft übernehmen. Es sind zumindest stichprobenweise Überprüfungen - insbesondere im Hinblick auf die abgasrelevanten Angaben und die Frage, ob eine Zulassung des beschrieben Fahrzeugs nach geltendem Recht noch möglich ist - erforderlich. Außerdem müssen - soweit Ausnahmesachverhalte vorliegen - auch weitergehende Prüfungen vorgenommen werden.

Für die Prüfungen ist entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Außerdem nimmt der Umfang der Dokumentation deutlich zu.

Gebührenberechnungen, die unabhängig voneinander durchgeführt wurden, gehen von einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von 20 bis 25 Minuten für die Prüfung der Gutachten aus. Hinzu kommen EDV-Kosten und Kosten für die notwendige Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Unter Berücksichtigung der an die Qualifikation der einzusetzenden Bediensteten zu stellenden Anforderungen ist von Kosten von mindestens 18,50 € (unterster Betrag der Gebührennummer 499) je angefangener Viertelstunde auszugehen - bei 25 Minuten mithin 30,83 € (unter Berücksichtigung der seit der letzten Änderung dieser Position tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen von 32,00 €). Für Aus- und Fortbildung, EDV-Kosten und den Back-Office-Bereich sind Kosten in Höhe von insgesamt 7,50 € zu veranschlagen; dies ergibt mithin einen Gesamtbetrag von 39,50 €.

Hinzu kommen bei Gebührennummer 223 die Kosten für die Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung II von 12,80 € (23,00 € minus 10,20 €) und bei Gebührennummer 227.2 die Kosten für die Zuteilung eines Kennzeichens von 16,10 € (26,30 € minus 10,20 €).

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - (Gebührennummer 308.2 GebOst)

In Artikel 4 Nummer 2 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:

Begründung

Im Zusammenhang mit der Überwachung von Fahrschulen ist in zunehmenden Maße festzustellen, dass von den Fahrschulen festgesetzte Termine für die Fahrschulüberwachung - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingehalten werden oder die Überwachung aus Gründen, die von der Überwachungsbehörde nicht zu vertreten sind, abgebrochen werden muss. Dadurch entstehen den für die Überwachung zuständigen Behörden Kosten, insbesondere dann, wenn externe Überwacher eingesetzt werden.

Nach § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Gebühren auch für eine nicht durchgeführte Prüfung oder Untersuchung zu erheben, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. In der für die Überwachung von Fahrschulen einschlägigen Gebührennummer 308.1 ist für den Fall, dass eine Untersuchung (Überwachung) aus den genannten Gründen nicht stattfinden konnte, nicht enthalten. Die der untersuchenden Behörde (Überwachungsbehörde) wegen der durch Verschulden des Fahrschulinhabers nicht möglichen Überwachung entstehenden Kosten können deshalb derzeit nicht geltend gemacht werden (siehe auch VG Darmstadt vom 30. April 2008 - 4 K 366/08.DA(1)).

Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.

3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d (Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst)

In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d sind in der Überschrift der Gebührennummer 413 die Wörter "Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 14 EG-FGV1)" durch die Wörter "Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1)" zu ersetzen.

Begründung

Anpassung an die entsprechende Fundstelle im Verordnungstext.