Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/12914 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz) - Drucksache 016/12594 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 1. § 15a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 6 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder stationäre Funkleitstelle handelt."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Jede" das Wort "wesentliche" eingefügt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Änderungen eines bereits zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, sind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Änderungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Anzeige eine abweichende Entscheidung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt."
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 2. § 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten § 15a Absatz 3 Satz 4."Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4."
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 175/09 (PDF)