Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

862. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2009

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 2 FeV)

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Behebung eines redaktionellen Versehens.

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 (Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a (zu § 26a), Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Anpassung von Inhaltsverzeichnis und Überschriften im Zusammenhang mit den Fahrberechtigungen.

Zu Buchstabe b:

Klarstellung, dass die genannten Einsatzfahrzeuge abweichend von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch mit einer Fahrberechtigung nach § 26a oder mit einer Fahrberechtigung gemäß der landesrechtlichen Regelungen geführt werden können.

Zu Buchstabe c und d:

Durch die Ergänzungen wird klargestellt, dass die Ausbildung in einer Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE durch einen Fahrlehrer mit der notwendigen Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE erfolgen und die Prüfung durch einen Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei den technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV oder DEKRA) abgenommen werden muss. Ferner wird ein einheitliches Muster für eine Ausbildungsbescheinigung und einheitliches Muster für den Nachweis der Fahrberechtigung eingeführt. Weiterhin müssen die Bedingungen an das Prüfungsfahrzeug entsprechend angepasst werden. Der Satz 3 des Absatzes 1 soll klarstellen, dass die Fahrberechtigung an die Mitgliedschaft bei einer der genannten Organisationen gebunden ist und sicherstellen, dass der Bestand der Fahrberechtigung an den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B gebunden ist. Ferner soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass beim Umtausch einer Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges der Gruppe 2 gegeben ist. Die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Absatz 9 und die Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Absatz 6 sind nachzuweisen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Fahrberechtigung prüfungsfrei ohne Ausbildung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgetauscht.

Zu Buchstabe e:

Streichung Nummer 3:

Die Möglichkeit der prüfungsfreien Umschreibung von Fahrberechtigungen in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist bereits in § 26a Absatz 4 n. F. geregelt.

Streichung Nummer 7:

Diese Regelungen bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

Zu Buchstabe f:

Vorlage einheitlicher Muster für die Ausbildungsbescheinigung und den Nachweis über die Fahrberechtigung.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

Begründung:

Durch die Abschaffung verschiedener Fristenregelungen mit Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) führen die derzeit geltenden Übergangsregelungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Erlöschen. Auf Grund des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht vom 25./26. März 2009 soll durch die nun vorliegende Änderung eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.

4. Zu Artikel 3 (Anlage 1 (zu § 1) 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

Als Folge sind in Gebühren-Nummer 227.2 die Wörter ", Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" zu streichen.

Begründung:

Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:

Schaffung der notwendigen gebührenrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit der Erteilung und Umschreibung der Fahrberechtigungen. In der Gebühren-Nummer 202.10 ist die Ausfertigung des Nachweises der Fahrberechtigung in dem Erteilungstatbestand inbegriffen.

Zu Ziffer 1 Buchstabe f:

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeVÄndV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I. S. 1338) wurde die Möglichkeit der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung überführt. Darüber hinaus wurde mit der 3. FeVÄndV den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen. Bisher wurde die Gebühr für diese Maßnahmen über den allgemeinen Auffangtatbestand abgedeckt.

Analog der Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Eintragungen im Verkehrszentralregister wird hiermit auch in der GebOSt ein eigenständiger Gebührentatbestand für diese Maßnahmen geschaffen.

Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:

Die Erhöhung der Gebühr um 15,30 € bei fehlenden Daten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis/Erteilung einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist entbehrlich, da die Daten den vorliegenden Gutachten entnommen werden können. In Satz 2 ist deshalb Gebühren-Nummer 227.2 zu streichen. Bei der Änderung der Gebühren-Nummer 227 im Zusammenhang mit der EG-FGV wurden irrtümlicherweise die Gebühren für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und die Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums für ein Saisonkennzeichen nicht gesondert mit dem bisherigen Gebührensatz ausgewiesen. Der Antrag dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustands.

Zu Ziffer 2:

Schaffung der notwendigen gebührenrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer.