Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/13423 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes - Drucksache 016/12597 - in beigefügter Fassung angenommen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes*) **)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

  • 43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst:

    "VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel

    Stoff oder Gegenstand Zeichen
    Pyrotechnische Sätze der
    - Kategorie S1 S1
    - Kategorie S2 S2
    Pyrotechnische Gegenstände der
    - Kategorie 1 F1
    - Kategorie 2 F2
    - Kategorie 3 F3
    - Kategorie 4 F4
    - Kategorie T1 T1
    - Kategorie T2 T2
    - Kategorie P1 P1
    - Kategorie P2 P2
    Anzündmittel
    Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke P1-ZZP
    Stoppinen P2-ZZS
    Anzündlitzen P1-ZA
    Anzündlichter P1-ZZL
    Mechanische Anzünder P1-ZZA
    Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE
    Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB".

  • 44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
  • 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
  • 46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
    • a) In der Überschrift wird das Wort "Explosivstoffe" durch das Wort "Sprengstoffe" ersetzt.
    • b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe "0,1 Gew.-%" durch die Angabe "1 Gew.-%" ersetzt.
  • Artikel 3
    Änderung weiterer Vorschriften

    Artikel 4
    Bekanntmachungserlaubnis

    Artikel 5
    Inkrafttreten