Punkt 24 der 866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 11 in BR-Drucksache 841/1/09 die folgende Ziffer beschließen:
- "11. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das erforderliche Mindestalter für die Beteiligung an einer europäischen Bürgerinitiative an das jeweilige Wahlalter des Mitgliedstaates für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu koppeln.
Dies entspricht auch der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten, in denen bereits nationale Regelungen zu Volks- oder Bürgerinitiativen bestehen. Auch diese knüpfen bei der Frage der Beteiligungsbefugnis an die jeweiligen Wahlrechtsvoraussetzungen an."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ein EU-einheitliches Mindestalter von 16 Jahren wird abgelehnt. Es entspricht der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten, in denen bereits nationale Regelungen zu Volks- oder Bürgerinitiativen bestehen, bei der Frage der Beteiligungsbefugnis an die jeweiligen Wahlrechtsvoraussetzungen anzuknüpfen. Artikel 11 Absatz 4 EUV soll die Rechte der Unionsbürger stärken. Eine Anknüpfung an den Status als (wahlberechtigter) Staatsbürger ist daher konsequent.