Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe KOM (2010) 336 endg.


Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 17.09.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840


Telefon: (32-2) 299 11 11.
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 25.6.2010
SG-Greffe(2010) D/ 9109


Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin


Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 336 final, 24.6.2010

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Für die Generalsekretärin Jordi AYET PUIGARNAU

Direktor


Europäische Kommission
Brüssel, den 24.6.2010
KOM (2010) 336 endgültig
2010/0183 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. XXXX/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

vom

Begründung

Derzeit kann Deutschland abweichend von den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols Beihilfen für Erzeugnisse gewähren, die nach der Weiterverarbeitung vom Monopol als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet werden. Der Gesamtbetrag dieser staatlichen Beihilfen darf 110 Mio. EUR jährlich nicht überschreiten.

Gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) läuft die Abweichung am 31. Dezember 2010 aus. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird die Gültigkeitsdauer der Abweichung verlängert und vorgeschlagen, dass die Erzeugung/Verkäufe des Monopols schrittweise verringert werden, so dass es das Monopol ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr gibt. Zwei Arten von Brennereien werden unterschiedlich behandelt:

Deutschland wird der Kommission weiterhin einen Bericht über die Funktionsweise des Systems vorlegen. Außerdem wird Deutschland zwischen 2013 und 2016 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung für die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien beifügen.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. XXXX/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

vom

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Artikel 180 der vorliegenden Verordnung finden bis zum 31. Dezember 2017 nur Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz des AEUV Anwendung auf die von Deutschland im bestehenden Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ("das Monopol") gewährte Beihilfe für nach der Weiterverarbeitung vom Monopol vermarktete Erzeugnisse wie Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des AEUV, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident